Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 4755/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2262/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hält die gesetzlichen Regelungen über die Höhe des Regelbedarfs für das Jahr 2012 für verfassungswidrig.
Der Beklagte, eine Gemeinsame Einrichtung (§ 44b SGB II), bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 31.07.2012 Arbeitslosengeld II für Juni bis November 2012 in Höhe von EUR 541,50 monatlich. Er berücksichtigte dabei einen Regelbedarf von EUR 374,00 und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung von EUR 167,50. Dieser entsprach den Angaben des Klägers in dem Schreiben vom 15.07.2012 ("in etwa EUR 165,00 für Miete und Nebenkosten").
Der Kläger erhob über seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 sei von einer fehlerhaft ermittelten Referenzgruppe ("unteres Quintil") ausgegangen. Unter anderem seien einige Bezieher aufstockenden Arbeitslosengeldes II zu Unrecht einbezogen worden. Ferner rügte der Kläger die Streichung von Bedarfsanteilen für Alkohol und Tabak durch den Gesetzgeber. Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012. Er sei an das geltende Recht gebunden, das im Übrigen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.07.2012 verfassungsmäßig sei.
Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und sein Vorbringen wiederholt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2012 abgewiesen. Der Beklagte habe das geltende Recht zutreffend umgesetzt. Die Vorschriften über den Regelbedarf seien auch nicht verfassungswidrig. Das SG hat diese Entscheidung mit umfassenden Ausführungen zur Bestimmung der Referenzgruppen, zur Ermittlung der Bedarfe aus dem Verbraucherverhalten dieser Gruppen und zu den Abschlägen des Gesetzgebers gegenüber den statistisch ermittelten Ergebnissen begründet.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.11.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Auf Grund Beschlusses vom 04.12.2012 hat das Verfahren geruht, bis es der Kläger unter dem 26.05.2015 ohne weitere Begründung wieder angerufen hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 zu verurteilen, ihm für Juni bis November 2012 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher und verfassungskonformer Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat unter dem 15.06.2015, der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.06.2015 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung.
2. Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG). Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Der Kläger hat seinen Leistungsantrag zwar nicht beziffert. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er - bezogen auf die sechs Monate des Streitzeitraums - insgesamt mehr als EUR 750,00 an höheren Leistungen begehrt. Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
3. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) des Klägers abgewiesen. Zwar kann die Klage noch für ausreichend bestimmt gehalten werden (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG), zumindest im Sinne eines Antrags auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie ist aber nicht begründet:
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte hat die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Als Regelbedarf hat er den für 2012 festgesetzten Satz von EUR 374,00 für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) zu Grunde gelegt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung der Bundesregierung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20.10.2011 [BGBl. I S. 2093]). Den Bedarf für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
b) Der Senat legt die verfassungsrechtlichen Fragen des Falles nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) dem BVerfG vor, auch wenn dies nach § 80 Abs. 3 BVerfGG ohne einen - hier fehlenden - Antrag möglich wäre.
Eine solche Vorlage scheidet hier schon aus Rechtsgründen aus. Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12 u.a., Juris) nicht nur die gesetzlichen Grundlagen für die Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfs für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, sondern auch ausdrücklich die Höhe der Regelbedarfe für 2012 nach § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für das Jahr 2012 vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2090). Jene Verordnung war die Basis der oben erwähnten, für das SGB II relevanten Bekanntmachung vom 20.10.2011. Der Beschluss des BVerfG bindet nicht nur nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG im Einzelfall alle Behörden des Bundes und der Länder. Er hat darüber hinaus nach § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG Gesetzeskraft, weil er in Verfahren nach § 13 Nrn. 8a und Nr. 11 BVerfGG ergangen ist. Eine weitere Vorlage derselben Rechtsfrage an das BVerfG wäre daher - bei unveränderter Sachlage - unzulässig.
Aus diesem Grunde weist der Senat nur darauf hin, dass auch er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen hegt. Insbesondere sieht er keine Verstöße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG oder das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat der Senat bereits für die Regelbedarfe für 2011 (Urteil vom 12.12.2012, L 3 AS 4252/11, veröffentlicht in Juris, Rn. 18 ff.) und auch konkret für 2012 (Urteil vom 26.11.2014, L 3 AS 1311/14, nicht veröffentlicht) entschieden. Der Regelbedarf für 2012 beruhte weiterhin auf den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 und den daraus ermittelten Werten für 2011. Die Erhöhung um EUR 10,00 folgte aus dem Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28a Abs. 2 SGB XII. Einwände gegen diesen Mechanismus ("Mischindex") hat der Kläger nicht erhoben. Gerade die Regelbedarfe für 2012 waren nicht zu niedrig, weil sie auf Grund der Sonderregelung in § 138 Nrn. 1 und 2 SGB XII überproportional erhöht worden waren.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hält die gesetzlichen Regelungen über die Höhe des Regelbedarfs für das Jahr 2012 für verfassungswidrig.
Der Beklagte, eine Gemeinsame Einrichtung (§ 44b SGB II), bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 31.07.2012 Arbeitslosengeld II für Juni bis November 2012 in Höhe von EUR 541,50 monatlich. Er berücksichtigte dabei einen Regelbedarf von EUR 374,00 und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung von EUR 167,50. Dieser entsprach den Angaben des Klägers in dem Schreiben vom 15.07.2012 ("in etwa EUR 165,00 für Miete und Nebenkosten").
Der Kläger erhob über seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 sei von einer fehlerhaft ermittelten Referenzgruppe ("unteres Quintil") ausgegangen. Unter anderem seien einige Bezieher aufstockenden Arbeitslosengeldes II zu Unrecht einbezogen worden. Ferner rügte der Kläger die Streichung von Bedarfsanteilen für Alkohol und Tabak durch den Gesetzgeber. Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012. Er sei an das geltende Recht gebunden, das im Übrigen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.07.2012 verfassungsmäßig sei.
Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und sein Vorbringen wiederholt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2012 abgewiesen. Der Beklagte habe das geltende Recht zutreffend umgesetzt. Die Vorschriften über den Regelbedarf seien auch nicht verfassungswidrig. Das SG hat diese Entscheidung mit umfassenden Ausführungen zur Bestimmung der Referenzgruppen, zur Ermittlung der Bedarfe aus dem Verbraucherverhalten dieser Gruppen und zu den Abschlägen des Gesetzgebers gegenüber den statistisch ermittelten Ergebnissen begründet.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.11.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Auf Grund Beschlusses vom 04.12.2012 hat das Verfahren geruht, bis es der Kläger unter dem 26.05.2015 ohne weitere Begründung wieder angerufen hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 zu verurteilen, ihm für Juni bis November 2012 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher und verfassungskonformer Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat unter dem 15.06.2015, der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.06.2015 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung.
2. Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG). Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Der Kläger hat seinen Leistungsantrag zwar nicht beziffert. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er - bezogen auf die sechs Monate des Streitzeitraums - insgesamt mehr als EUR 750,00 an höheren Leistungen begehrt. Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
3. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) des Klägers abgewiesen. Zwar kann die Klage noch für ausreichend bestimmt gehalten werden (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG), zumindest im Sinne eines Antrags auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie ist aber nicht begründet:
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte hat die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Als Regelbedarf hat er den für 2012 festgesetzten Satz von EUR 374,00 für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) zu Grunde gelegt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung der Bundesregierung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20.10.2011 [BGBl. I S. 2093]). Den Bedarf für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
b) Der Senat legt die verfassungsrechtlichen Fragen des Falles nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) dem BVerfG vor, auch wenn dies nach § 80 Abs. 3 BVerfGG ohne einen - hier fehlenden - Antrag möglich wäre.
Eine solche Vorlage scheidet hier schon aus Rechtsgründen aus. Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12 u.a., Juris) nicht nur die gesetzlichen Grundlagen für die Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfs für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, sondern auch ausdrücklich die Höhe der Regelbedarfe für 2012 nach § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für das Jahr 2012 vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2090). Jene Verordnung war die Basis der oben erwähnten, für das SGB II relevanten Bekanntmachung vom 20.10.2011. Der Beschluss des BVerfG bindet nicht nur nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG im Einzelfall alle Behörden des Bundes und der Länder. Er hat darüber hinaus nach § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG Gesetzeskraft, weil er in Verfahren nach § 13 Nrn. 8a und Nr. 11 BVerfGG ergangen ist. Eine weitere Vorlage derselben Rechtsfrage an das BVerfG wäre daher - bei unveränderter Sachlage - unzulässig.
Aus diesem Grunde weist der Senat nur darauf hin, dass auch er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen hegt. Insbesondere sieht er keine Verstöße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG oder das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat der Senat bereits für die Regelbedarfe für 2011 (Urteil vom 12.12.2012, L 3 AS 4252/11, veröffentlicht in Juris, Rn. 18 ff.) und auch konkret für 2012 (Urteil vom 26.11.2014, L 3 AS 1311/14, nicht veröffentlicht) entschieden. Der Regelbedarf für 2012 beruhte weiterhin auf den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 und den daraus ermittelten Werten für 2011. Die Erhöhung um EUR 10,00 folgte aus dem Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28a Abs. 2 SGB XII. Einwände gegen diesen Mechanismus ("Mischindex") hat der Kläger nicht erhoben. Gerade die Regelbedarfe für 2012 waren nicht zu niedrig, weil sie auf Grund der Sonderregelung in § 138 Nrn. 1 und 2 SGB XII überproportional erhöht worden waren.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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