L 5 KR 2457/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3216/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2457/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Fortführung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) über die Vollendung des 30. Lebensjahrs hinaus.

Die 1981 geborene Klägerin hatte nach dem Erwerb der Hochschulreife im Jahr 2001 zunächst ab 01.10.2001 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen (Studium an der Universität des S. bis Sommersemester 2003, sodann an der Universität M.), allerdings nicht abgeschlossen; sie hatte die Erste Juristische Staatsprüfung im Herbst 2007 endgültig nicht bestanden. Danach war sie noch für weiter 3 Semester (Sommersemester 2008 bis Sommersemester 2009) als beurlaubte Studentin an der Universität M. eingeschrieben, bis sie zum Wintersemester 2009/2010 an der Fachhochschule F. ein Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht (mit dem angestrebten Abschluss des "Bachelor") aufgenommen hat.

Mit Schreiben vom 28.06.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Mitgliedschaft in der KVdS sei vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs möglich: Die Klägerin möge ggf. Gründe angegeben, weshalb sie ihr Studium nicht bis zur genannten Altersgrenze habe abschließen können. Die Klägerin antwortete hierauf (zunächst) nicht und machte im weiteren Verfahrensgang familiäre Gründe (Krebserkrankung und Tod ihrer Großmutter im Jahr 2007) und persönliche Gründe (Bauarbeiten nach Brand in dem Mietshaus, in dem sie gewohnt hatte) geltend.

Mit Bescheiden vom 15.08.2011 und vom 30.09.2011 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdS zum 31.08.2011 fest.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, im Oktober 2005 sei bei ihrer Großmutter, zu der sie ein besonders enges Verhältnis gehabt habe, eine Krebserkrankung im Endstadium diagnostiziert worden. Wegen der dadurch aufgetretenen emotionalen Belastung sei ihr von der Beklagten eine therapeutische Unterstützung gewährt worden. Im Jahr 2007 habe die Universität M. die Ausbildungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaften im Hinblick auf die "Bologna-Reform" geändert. Nach altem Prüfungsrecht (JAPrO) 1993) habe die Abschlussprüfung letztmals im Herbst 2007 abgelegt werden können. Während dieser Zeit sei es bei ihrer Großmutter nach mehreren Operationen zu einer Phase der Besserung gekommen; sie sei sodann aber plötzlich am 20.06.2007 verstorben. Außerdem habe es am 09.07.2007 in dem Mietshaus, in dem sich ihre Wohnung befunden habe, einen Brand gegeben. Das Gebäude sei bis in die oberen Wohnetagen erheblich beschädigt worden. Nachdem der Brandschaden Mitte bis Ende August 2007 anscheinend behoben gewesen sei, habe sich ein Sanierungsschaden an den Wasserleitungen herausgestellt, der ab September 2007 bis zum Frühjahr 2008 erhebliche Baumaßnahmen mit Lärmbelästigung notwendig gemacht habe. Ihr sei von der Hauverwaltung gesagt worden, sie müsse anwesend sein, um Handwerkern den Zutritt zu ihrer Wohnung zu ermöglichen (Schreiben der Hausverwaltung vom 18.09.2008: durch Warmwasserausfall, Ruhestörungen durch Handwerkerarbeiten und das Erfordernis ständiger Erreichbarkeit wegen der Zugänglichkeit der Appartements Wohnqualität im zweiten Halbjahr 2007 erheblich eingeschränkt). Unter solchen Umständen, vor allem wegen der Lärmbelastungen, könne man keine juristische Abschlussprüfung bestehen. Die Gewährung einer unterstützenden Therapie durch die Beklagte (wegen der Erkrankung ihrer Großmutter) verdeutliche das Ausmaß ihrer emotionalen Belastung. Wegen der schwierigen familiären Situation und ihrer daraus folgenden gesundheitlichen Belastung seien ihr 4 Urlaubssemester zugestanden worden, bevor sie erstmals versucht habe, die juristische Abschlussprüfung in M. abzulegen. Das nach dem erfolglosen Jurastudium an der Universität M. nunmehr weitergeführte (zweite) Studium weise im Ausbildungsinhalt einen "juristischen Anteil" von etwa 60 % auf, weswegen man nicht davon sprechen könne, sie habe ein langjähriges Studium abgebrochen und sodann eine neues Studium aufgenommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem die Klägerin geltend gemacht hatte, sie habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten, wurde ihr der Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 03.09.2012 erneut (vorab per Fax) übersandt.

Am 04.10.2012 (Tag nach dem gesetzlichen Feiertag vom 03.10.2012) erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim. Sie trug ergänzend vor, sie sei auch im Sommersemester 2004 an der ordnungsgemäßen Fortführung ihres Studiums gehindert gewesen, weil sie sich seinerzeit einer (ambulanten) Lymphknotenoperation habe unterziehen müssen. Deswegen sei die Höchstförderungsdauer nach dem BAföG um ein Semester verlängert worden.

Nachdem die Klägerin zu einer vom Sozialgericht auf den 27.02.2013 festgesetzten Erörterungsverhandlung nicht erschienen war, wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2013 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdS zum 31.08.2011 festgestellt. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien Studenten an staatlichen Hochschulen mit Wohnsitz im Inland bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, versicherungspflichtig. Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres seien nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigten. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Überschreitung der Altersgrenze für die Mitgliedschaft bin der KVdS nicht. Die Klägerin habe im Jahr 2001 mit Bestehen der Reifeprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben und bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres am 06.08.2011 zehn Jahre Zeit gehabt, um ein Hochschulstudium abzuschließen. In diesem Zeitraum sei sie lediglich, die Richtigkeit ihrer Angaben unterstellt, für 2 ¾ Jahre an der Durchführung eines Studiums gehindert gewesen. Im Einzelnen hätten derartige Hinderungsgründe bestanden im Sommersemester 2004 für ein halbes Jahr wegen der Lymphknotenoperation, im Zeitraum von Oktober 2005 bis Juli 2007 über einen Zeitraum von 1 ¾ Jahren wegen der Betroffenheit durch die Krebserkrankung ihrer Großmutter sowie im zweiten Halbjahr 2007 für ein halbes Jahr wegen der Haussanierung mit der Notwendigkeit ständiger Anwesenheit der Bewohner. Der restliche Zeitraum für die Durchführung eines Studiums von 7 ¼ Jahren, entsprechend 14,5 Semestern, sei für einen Studienabschluss ausreichend gewesen.

Auf den ihr am 16.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29.05.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, an der Universität des S. sei neben dem Bestehen der Klausuren im ersten und zweiten Semester des ersten Studienjahres ab der Bewertung mit ausreichend parallel und zeitgleich für jede Prüfung ein eigenes Leistungspunktesystem eingeführt worden. Sie habe deswegen im Ergebnis im Wintersemester 2002/2003 und im Sommersemester 2003 im Unterschied zu Studenten anderer Universitäten das komplette erste Studienjahr wiederholen müssen. Auch darin liege eine Zusatzbelastung. Sie sei sodann von der Universität des S. an die Universität M. gewechselt, wobei wegen der Unterschiede im Studiensystem eine weitere Leistungsanrechnung nicht möglich gewesen sei, außer der Anerkennung der Orientierungspunkte für das Studium der Rechtswissenschaften. Das eine Jahr von 2006 bis 2007 habe für sie dazu ausgereicht, ihre jahrelange Examensvorbereitung zunichte zu machen. Die Universität M. habe im fünften Semester die Orientierungsprüfungen anerkannt und ihr bis zum Ende des sechsten Semesters Fristverlängerung für die Zwischenprüfung gewährt. Durch die Unterschiede in den Studiensystemen habe sie sozusagen zwei Jahre verloren. Trotz der ambulant durchgeführten Entfernung eines Lymphknotens im Verlauf des Sommersemesters 2004 habe sie die zur Zwischenprüfung notwendigen Teilprüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgreich absolviert. Seit Studienbeginn habe sie jeden Werktag und oft die Samstage mit einer Pause von 2 Stunden von morgens bis abends in der Bibliothek zum Lernen verbracht und außerdem (u.a.) schon früh ein juristisches Repetitorium besucht. Sie habe sich sodann im Herbst 2006 zum Herbst 2007 zur (letztmals unter Geltung der JAPrO 1993 durchgeführten) Prüfung angemeldet. Dabei habe sie nicht voraussehen können, dass ihre Großmutter, zu der sie eine besonders enge Bindung gehabt habe, im Herbst 2006 in die Palliativstation eines Krankenhauses eingewiesen und im Sommer 2007 versterben würde. Auch den Mietshausbrand vom Juli 2007 habe sie nicht voraussehen können. Wesentlich für ihre damalige persönliche und private Belastung sei die Erkrankung ihrer Großmutter gewesen, weswegen sie auch eine unterstützende Therapie erhalten habe. Insgesamt habe sie während des Studiums ihrer Ansicht nach eine Zeitspanne von 4,5 Jahren tatsächlicher Belastungen aufzuweisen. Während der Bauarbeiten an dem Mietshaus, in dem sie gewohnt habe, habe auch in der Universität M. ein Umbau stattgefunden; die rechtswissenschaftliche Bibliothek sei in das Hauptgebäude des Schlosses umgezogen. Auch das habe zur Unruhe beim Lernen geführt. Insgesamt sei daher aus besonderen Ausnahmegründen das jetzige Studium des Wirtschaftsrechts mit der Überschreitung der Altersgrenze für die KVdS erforderlich geworden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.05.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.08.2011 und vom 30.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2012 aufzuheben und festzustellen, dass sie über den 31.08.2011 hinaus als Studentin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Beschluss vom 05.03.2015 (L 5 KR 2457/13) hat der Senat einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig (zur Antragstellung etwa BSG, Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 17/12 R -), aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdS zum 31.08.2011 (Monat der Vollendung des 30. Lebensjahrs) geendet hat.

Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzend auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 05.03.2015 (- L 5 KR 21457/13 -) über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin Bezug. In den genannten Senatsbeschluss ist (u.a.) ausgeführt:

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist gesetzlich (u.a.) auf das Höchstalter von 30 Jahren begrenzt, um Missbräuche zu vermeiden und der Tendenz zur Verlängerung des Hochschulstudiums entgegenzuwirken. Außerdem soll die gesetzliche Krankenversicherung, die im Kern eine Versicherung der abhängig Beschäftigten darstellt, nicht mit Risiken solcher Personen - wie der Studenten - belastet werden, die typischerweise nicht zum Kernbereich der Versicherten gehören. Der Gesetzgeber hat daher die Krankenversicherung der Studenten auf einen Altersabschnitt begrenzt, in dem der Gesundheitszustand im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) oft noch nicht vorhanden sind. (BSG, Urt. v. 30.01.1997, - 12 RK 39/96 -). Die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V ist daher eng auszulegen. Die familiären oder persönlichen Gründe i. S. dieser Vorschrift müssen im allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme eines Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Die Zeit, in der solche Gründe vorgelegen haben, stellt eine so genannte "Hinderungszeit" dar. Anerkannte Hinderungszeiten rechtfertigen die Überschreitung der (Alters-)Grenze für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten nur, wenn sie dafür kausal sind. Entscheidend sind vor allem die Dauer der Hinderungszeit und ihr Verhältnis zur Dauer etwaiger Nichthinderungszeiten. Kausalität wird zu verneinen sein, wenn Nichthinderungszeiten gegenüber den Hinderungszeiten überwiegen oder sogar, wenn die Nichthinderungszeiten zwar nicht überwiegen, aber absolut gesehen eine erhebliche Länge (z. B. mehrere Jahre) aufweisen (KassKomm/Peters, SGB V § 9 Rdnr. 97, 101, 104 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG; vgl. auch BSG, Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 17/12 R -).

Die von der Klägerin als Ausnahmegründe bzw. Hinderungszeiten geltend gemachte Krebserkrankung ihrer Großmutter im Jahr 2005 bzw. deren Tod am 20.06.2007 und die daraus folgende Zeit emotionaler Belastung, offenbar mit begleitender Verhaltenstherapie, wird die Fortführung der Krankenversicherung der Studenten über das 30. Lebensjahr hinaus ebenso wenig rechtfertigen können wie eine von der Klägerin weiter geltend gemachte ambulante Entfernung eines Lymphknotens im Sommersemester 2004 oder die - (vor allem) von September 2007 bis Frühjahr 2008 durchgeführten (Schriftsatz vom 03.05.2011) - Bauarbeiten in dem Wohnhaus, in dem die Klägerin ein Appartement bewohnt hat und deretwegen die Wohnqualität der Hausbewohner im zweiten Halbjahr 2007 offenbar erheblich eingeschränkt gewesen ist (Schreiben der Hausverwaltung vom 18.09.2008: Warmwasserausfall, Ruhestörungen durch Handwerkerarbeiten, Gewährleistung der Zugänglichkeit zu den Appartements durch die Bewohner). Im Hinblick darauf, dass das Gesetz die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten durch Festlegung eines grundsätzlich für alle Studenten geltenden Höchstalters auf das 30. Lebensjahr begrenzt und eine darüber hinausgehende Mitgliedschaft nur in engen Ausnahmefällen zulässt, können (im Kern nicht außergewöhnliche) Lebensumstände, die Studenten verbreitet die (reibungslose) Durchführung des Studiums und das Ablegen der Abschlussprüfung erschweren, nicht ohne Weiteres als Ausnahmegründe anerkannt werden; die Annahmen von Hinderungszeiten ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht möglich. Mit ungünstigen Wohnverhältnissen, die, etwa durch Lärmbelastung, das Lernen zu Hause - freilich nicht, wie auch von der Klägerin nach eigenen Angaben praktiziert, in der Universität bzw. in der Universitätsbibliothek - erschweren, ist eine Vielzahl von Studenten konfrontiert, ebenso mit Krankheit und Tod von Großeltern und der dadurch verursachten emotionalen Belastung. Gegebenheiten dieser Art werden nur in (ganz) besonders gelagerten Fallgestaltungen unter besonderen zusätzlichen Voraussetzungen als Ausnahmegrund für die Annahme einer Hinderungszeit und die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus in Frage kommen. Eine Fallgestaltung dieser Art wird der Senat nach Lage der Dinge hier aller Voraussicht nach nicht feststellen können. Die Klägerin hat etwa besondere und zeitintensive Pflegeleistungen für ihre seinerzeit an Krebs erkrankte Großmutter ersichtlich nicht erbringen müssen. Außerdem ist ihr zur Verringerung der geltend gemachten emotionalen Belastung nach eigenen Angaben offenbar (zusätzlich) eine unterstützende Verhaltenstherapie gewährt worden. Zeiten hinreichend schwerwiegender eigener Erkrankungen, die die Klägerin hinreichend lange am zeitgerechten Abschluss eines Studiums bis zum 30. Lebensjahr hätten hindern können, sind ebenfalls weder ausreichend dokumentiert noch objektiviert. Hierauf wird es letztendlich ausschlaggebend aber ohnehin nicht ankommen. Das Sozialgericht hat aller Voraussicht nach nämlich zu Recht darauf abgestellt, dass der Klägerin selbst bei (nach dem Vorstehenden kaum in Betracht kommender) Anerkennung der von ihr geltend gemachten Hinderungszeiten noch genügend Zeit für den Abschluss ihres Studiums bis zum 30. Lebensjahr zur Verfügung gestanden hat (10 Jahre (2001 bis 2011) abzüglich Hinderungszeit von ca. 2 ¾ Jahren (Sommersemester 2004 6 Monate wegen Lymphknotenentfernung, 10/05 bis 7/07 Betroffenheit durch Krebserkrankung der Großmutter, 2. Halbjahr 2007 Haussanierung) = 7 ¼ Jahre bzw. 14 Semester); hierfür sei auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen. Daher wird die Ursächlichkeit etwaiger Hinderungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 30 Jahren nicht vorliegen. Das Berufungsvorbringen wird daran nichts ändern können. Die von der Klägerin angeführten zusätzlichen Leistungsanforderungen (Leistungspunkte zusätzlich zu bestandenen Klausuren), die an der Universität des S. während der ersten beiden Studiensemester verlangt worden sind und die die Klägerin seinerzeit offenbar (ebenfalls) nicht hat erfüllen können, haben für alle Jurastudenten der Universität des S. gegolten und werden eine Sondersituation der Klägerin und Hinderungszeiten zur Verlängerung ihrer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten nicht begründen können. Entsprechendes gilt für (Ausbildungs-)Erschwernisse bei einem Wechsel des Studienorts.

Der Senat hält daran nach erneuter Überprüfung fest. Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 15.10.2014 (- B 12 KR 17/12 KR -) ergibt sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes. Die Klägerin hat nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 05.03.2015 (a. a. O.) wesentlich Neues nicht vorgetragen, vielmehr ihr bisheriges Vorbringen weiter bekräftigt. Lernerschwernisse durch den von ihr zusätzlich geltend gemachten Umzug der rechtswissenschaftlichen Bibliothek der Universität M. haben ebenfalls alle (damaligen Studenten) betroffen und können eine Hinderungszeit nicht begründen und das Überschreiten der Altersgrenze für die Mitgliedschaft in der KVdS nicht rechtfertigen. Die verhaltenstherapeutische Behandlung der Klägerin während der Zeit vom 25.09.2005 bis 01.04.2009 (wegen Dysthymie und Bulimie nervosa - Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 15.07.2015) erlaubt keine andere Sicht der Dinge, begründet insbesondere keine weitere Hinderungszeit, zumal die Behandlung ersichtlich studienbegleitend stattgefunden hat und die Klägerin während der genannten Zeit außerdem zweimal (freilich ohne Erfolg) zur Ersten Juristischen Staatsprüfung angetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved