L 9 AS 2679/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1046/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2679/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 22.05.2015 den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend rechtlich gewürdigt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung weitgehend ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Hiervon ausgehend liegen auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.

Hinsichtlich eines Teils der vom Antragsteller beanspruchten einmaligen und laufenden Leistungen steht einem Anordnungsanspruch schon entgegen, dass diese Leistungen vom Antragsgegner bestandskräftig abgelehnt wurden, da der Antragsteller gegen die ergangenen Ablehnungsbescheide nicht Widerspruch eingelegt hat. Durch Bescheide vom 03.03.2015 wurden die anlässlich des Umzugs in die neue Wohnung begehrten Leistungen (Wohnungserstausstattung, Übernahme Mietkaution und Umzugskosten, Übernahme der Maklerprovision) abgelehnt, durch Bescheid vom 03.06.2015 wurde die Gewährung laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 01.05.2015 wegen Einkommensüberhangs abgelehnt. Liegen aber bestandskräftige Ablehnungsbescheide vor, so fehlt es insoweit bereits an einem im Wege der einstweiligen Anordnung regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER - (juris) m.w.N.).

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Denn es fehlt unabhängig vom Vorliegen eines zu sichernden Anordnungsanspruchs jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Was die Zeit vor der gerichtlichen Antragstellung (30.04.2015) anbelangt, ist kein vom Antragsgegner zu vertretender "Nachholbedarf" erkennbar, der eine rückwirkende Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt gebieten würde. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.03.2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris) und vom 09.10.2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -). Wesentliche, bis in die Gegenwart fortwirkende Nachteile, welche unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ausnahmsweise forderten, sind hier nicht erkennbar.

An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung fehlt es auch für die Zeit ab der gerichtlichen Eilantragstellung. Dies gilt auch für die geltend gemachten Miet- und Stromkostenrückstände. Denn es dürfte dem Antragsteller aufgrund seines (bereits) seit 28.04.2015 bezogenen Einkommens aus Arbeitslosengeld I von 1348,40 EUR/Monat bei einem monatlichen Bedarf von 939,- EUR (Regelbedarf 399,- EUR, Unterkunft und Heizung 540,- EUR) ohne Weiteres möglich und zumutbar sein, aufgrund einer zu treffenden Vereinbarung mit seiner Vermieterin bzw. der Stadt F. selbst zur - eventuell ratenweisen - Schuldentilgung beizutragen und dadurch den Wohnungsverlust bzw. eine Stromsperre durch eigene Mittel abzuwenden. Dies umso mehr, als der Antragsteller demnächst ab 09.08.2015 - nach Beendigung der Elternzeit - wieder erwerbstätig sein und dadurch eigenes, höheres Einkommen erzielen wird.

Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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