L 4 R 4499/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 380/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4499/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. September 2014 gilt als zurückgenommen.

Gründe:

Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 ergeben (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2 Satz 3 SGG); zuständig ist der Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 156 Rn. 4a; Sommer, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 156 Rn. 17).

Vor diesem normativen Hintergrund gilt die Berufung der Klägerin, die zugleich Berufungsklägerin ist, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. September 2014 als zurückgenommen. Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG aufgefordert, das Verfahren zu betreiben, nachdem der bisherige Verfahrensverlauf – Niederlegung des Mandats des Bevollmächtigen der Klägerin, fehlende Begründung der Berufung (vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.8.1984 – 2 BvR 187/84NVwZ 1985, 33 [34]; Bundessozialgericht, Urteil vom 1.7.2010 – B 13 R 58/09 R – juris, Rn. 47; Hintz, in: BeckOK, § 102 SGG Rn. 3a [Juni 2015] m.w.N.) trotz entsprechender Ankündigung und Nichterscheinen der Klägerin zum Erörterungstermin am 10. April 2015 trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und ordnungsgemäßer Ladung – jedenfalls in der Gesamtschau Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses erzeugt hatten. Das Schreiben des Berichterstatters ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. April 2015 zugegangen, so dass die Frist zum Betreiben des Verfahrens am 16. Juli 2015 endete (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat das Verfahren innerhalb dieser Frist nicht betrieben; sie hat sich in keiner Weise geäußert.
Rechtskraft
Aus
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