Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2851/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4712/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren ist.
Der Kläger ist am 1959 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Er hat keinen Beruf erlernt. In der Zeit vom 11. Oktober 1976 bis zum 20. März 2006 war er als Bauarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit dem 1. August 1997 bei der Firma C. + S. W. GmbH (W. GmbH), wobei er seit dem 20. September 2004 arbeitsunfähig erkrankt war. Ab dem 23. Mai 2008 übt(e) er eine geringfügige Beschäftigung und seit dem 1. April 2011 eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung als Hausmeister aus. Bei ihm ist seit dem 5. April 2006 ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt.
Vom 12. Januar 2011 bis zum 9. Februar 2011 befand sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation in der S.-Klinik in B. S ... Im Entlassungsbericht vom 9. Februar 2011 teilte Dr. M. als Diagnosen eine Coxarthrose rechts, eine Implantation einer zementfreien Hüft-Totalendoprothese (TEP) rechts am 28. Dezember 2010, eine Coxarthrose links, eine medikamentös behandelte Epilepsie sowie eine postoperativ makrozytäre, hypochrome Anämie mit. Der Kläger könne eine Tätigkeit als Hausmeister sowie leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Ausgeschlossen seien häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über acht Kilogramm, tiefe Knie-Hock-Positionen, Begehen unebener Flächen, häufiges Treppensteigen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Zu beachten sei das eingeschränkte Konzentrationsvermögen.
Der Kläger beantragte am 16. Februar 2011 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er begründete dies mit Zustand nach Bandscheibenvorfall, Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen und Zustand nach Hüftgelenksoperation rechts im Jahr 2010. Er halte sich seit dem Jahr 2010 für erwerbsgemindert. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2011 ab. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers nahm dieser am 17. Oktober 2011 zurück.
Der Kläger beantragte am 24. Januar 2013 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab dabei an, leichte Tätigkeiten noch zwei Stunden am Tag verrichten zu können.
Im Auftrag der Beklagten erstellte die Fachärztin für Chirurgie Dr. L. auf Grund einer Untersuchung des Klägers vom 14. März 2013 ein ärztliches Gutachten vom 21. März 2013. Sie diagnostizierte eine erheblich verminderte Belastbarkeit des linken Beins bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des linken Hüftgelenks mit mittel- bis teilweiser hochgradigen Funktionsbeeinträchtigungen, eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Hüftgelenks bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese bei degenerativen Veränderungen mit insgesamt etwa mittelgradigen Funktionseinschränkungen sowie eine gering verminderte Belastbarkeit der Rumpfwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen bei reaktiver Fehlhaltung mit endgradigen Funktionseinbußen ohne Wurzelreizzeichen oder neurologische Ausfälle sowie ein medikamentös behandeltes und seit vielen Jahren anfallsfreies epileptisches Leiden. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in überwiegend sitzender Arbeitshaltung. Zeitweises Gehen und Stehen seien möglich. Auszuschließen sei jedoch ständiges sowie überwiegendes Gehen und Stehen, Arbeiten mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem Treppensteigen sowie häufig in kniender oder hockender Position oder mit längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen. Bezüglich der Gehstrecke sei eine rentenrelevante Einschränkung nicht begründbar. Gegebenenfalls sei bei Verwendung von Hilfsmitteln davon auszugehen, dass die erforderliche Gehstrecke in der zur Verfügung stehenden Zeit auch viermal am Tag bewältigt werden könne. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Nachweislich sei auch das Fahren eines Personenkraftwagens möglich. Die derzeit verrichtete Tätigkeit als Hausmeister entspreche nach den Schilderungen des Klägers seinem Leistungsvermögen. Die Belastung durch eine für den Vater verrichtete Pflegetätigkeit gehe nach den Beschreibungen des Klägers bereits deutlich über die dargestellten Einschränkungen des Leistungsbildes hinaus.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2013 ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er sei auch nicht berufsunfähig, weil ihm Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Grund seines beruflichen Werdeganges zumutbar seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. April 2013 Widerspruch. Er habe seine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, die wie die eines Facharbeiters entlohnt worden sei, im Jahr 2007 wegen seiner Erkrankung aufgeben müssen. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten als die seit Mai 2008 verrichtete Tätigkeit mit ein- bis eineinhalb Stunden täglich.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die W. GmbH unter dem 15. Mai 2013 mit, dass der Kläger bei ihr als Facharbeiter im Straßenbau tätig gewesen sei. Es habe sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von fünf Jahren gehandelt. Ein Ausbildungsabschluss sei nicht nachgewiesen worden. Die erforderliche Qualifikation sei durch die Anlernzeit im Betrieb erfolgt. Er sei entsprechend des Tarifvertrages für Baufacharbeiter der Lohngruppe V.1 zugeordnet gewesen.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Dr. L. vom 5. Juni 2013, nach der beim Kläger für Tätigkeiten als Registrator, Poststellenmitarbeiter und Hauswart ein über sechsstündiges Leistungsvermögen gegeben sei, wenn die in ihrem Gutachten gemachten Einschränkungen im Hinblick gerade auf körperliche Belastbarkeit beachtet werden könnten, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 zurück. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Er sei auch nicht berufsunfähig. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Er sei daher dem Kreis der unteren angelernten Arbeiter zuzuordnen. Er könne deshalb auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die ihm gesundheitlich zumutbar seien. Die konkrete Benennung einer Tätigkeit sei nicht erforderlich.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. August 2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er sei nicht mehr in der Lage, eine beliebige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und länger zu verrichten. Er verwies auf den Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Lebertumors im Jahr 2005 sowie darauf, dass Dr. L. in ihrem Gutachten ausgeführt habe, dass er deutlich vorgealtert und mäßig verbraucht erscheine und offensichtlich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten könne. Sein früherer Arbeitgeber habe angegeben, dass er eine Anlernzeit von fünf Jahren gehabt habe, was der Regelqualifikation entsprochen habe. Er habe sich offensichtlich hochgearbeitet. Er habe beispielsweise im Juni 1997 ein Einkommen von DM 4.145,66 brutto erzielt. Hieraus ergebe sich, dass er als qualifizierter Facharbeiter tätig gewesen sei, so dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Vom 20. September 2004 bis zum 23. Mai 2008 sei er krank, arbeitslos und arbeitsuchend gewesen, ohne dass ihm eine Stelle hätte vermittelt werden können. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei für ihn verschlossen. Er leide an mindestens mittelschweren orthopädischen Erkrankungen bzw. Behinderungen und weiteren Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit. Wegen seiner latenten Epilepsie müsse er ständig ein Medikament einnehmen. Er müsse auch oft Schmerzmittel einnehmen, um die derzeitige Tätigkeit erbringen zu können. Nach seiner bisherigen Lebens- und Arbeitsgeschichte sei nicht davon auszugehen, dass er noch umstellungs- oder umschulungsfähig sei. Mit dem Verweis auf eine Tätigkeit in einer Poststelle oder an einer Nebenpforte werde suggeriert, dass er eine zweifache Entlohnungsrückstufung hinzunehmen habe. Dies wäre die Lohngruppe I nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau. Die dort genannten Tätigkeitsbeispiele implizierten jedoch körperliche Arbeiten, zu welchen er nicht mehr in der Lage sei. Ihm sei weder das Sortieren und Lagern von Bau- und Hilfsstoffen auf der Baustelle noch das manuelle Graben von Kabelgräben zuzumuten. Tätigkeiten an einer Poststelle oder Nebenpforte würden nicht gemäß Lohngruppe I des Bundesrahmentarifvertrages entlohnt, sondern mit dem Mindestlohn. Auch das von ihm erzielte Arbeitseinkommen, dass zu erzielen er sich bemühe, spreche eindeutig dafür, dass er zu höherwertigen bzw. höher entlohnten Tätigkeiten überhaupt nicht mehr in der Lage sei.
Die Beklagte trat der Klage unter anderem unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Zimmermann vom 16. Januar 2014 entgegen. Sie gehe davon aus, dass der Kläger nicht als Facharbeiter im Sinne des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einzustufen sei. Als Baufacharbeiter werde bei der Stufenausbildung Bau bereits ein Arbeiter bezeichnet, der lediglich die erste Stufe mit einer zweijährigen Ausbildung abgeschlossen habe. Auch die tarifvertragliche Einstufung spreche hier gegen einen Facharbeiterstatus. Eine solche würde eine Gleichstellung mit einem Arbeiter, der auch die zweite Stufe abgeschlossen habe, erfordern. Dies sei bei dem Kläger aber offenkundig nicht der Fall. Letztendlich könne dies jedoch offenbleiben, denn mit den Tätigkeiten eines Mitarbeiters einer Poststelle bzw. eines Registrators im öffentlichen Dienst könnten ihm Verweisungstätigkeiten benannt werden, deren Ausübung ihm zweifelsfrei zumutbar seien. Nach ein Einholung einer Auskunft der W. GmbH (dazu sogleich) vertrat die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen sei. Er sei neben der Tätigkeit als Registrator bzw. Mitarbeiter einer Poststelle im öffentlichen Dienst auch auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte zu verweisen.
Auf Anfrage des SG teilte die W. GmbH unter dem 6. März 2014 erneut mit, dass es sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von fünf Jahren gehandelt habe. Der Kläger habe die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation durch die Anlernzeit in der Firma 1979 erlangt. Er habe nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt, da es an theoretischen Kenntnissen gemangelt habe. Er sei nach dem Tarifvertrag für Facharbeiter durchgängig nach Lohngruppe III entlohnt worden.
Fachärztin für Orthopädie Sc. berichtete als sachverständige Zeugin unter dem 18. Dezember 2013, dass sich der Kläger erstmals am 5. März 2007 und letztmals am 24. Januar 2013 bei ihr vorgestellt habe. Er habe über lumbale Schmerzen bis ins linke Bein, Zusammensacken mit dem rechten Knie sowie Schmerz und Bewegungseinschränkung beider Hüften geklagt. Der Befund an der Hüfte habe sich deutlich verschlechtert. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei nur noch von weniger als vier Stunden täglich möglich.
Das SG bestellte Facharzt für Orthopädie Dr. Cl. von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen. Dr. Cl. erstattete auf Grund einer Untersuchung des Klägers vom 23. Juni 2014 ein orthopädisches Gutachten vom 24. Juni 2014. Beim Kläger läge eine chronische Lumbalgie auf Grund degenerativer Veränderungen, eine Rumpffehlhaltung, regionale Muskelverspannungen ohne segmentale sensormotorische Ausfälle an den unteren Extremitäten, eine Hüfttotalendoprothese rechts mit ausreichender Funktion, eine Coxarthrose links im Stadium III nach Kellgren mit mittel- bis stärkergradigen Funktionseinschränkungen, anamnestisch Knieschmerz beidseits ohne hiermit korrelierendes, klinisch fassbares pathologisches Substrat und ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke sowie Fuß- und Zehenfehlform beiderseits vor. Als Arbeiter im Straßenbau könne der Kläger auf Grund der bei ihm an der Lendenwirbelsäule und im Hüftgelenk vorliegenden Gesundheitsstörungen nur noch weniger als drei Stunden täglich tätig sein. Als Hausmeister sei der Kläger auf Grund der hierbei auftretenden Vielzahl körperlicher Anforderungen, die auch schwere Arbeiten beinhalten könnten, aus gleichem Grunde nur noch mindestens drei Stunden täglich einsetzbar. Die gegenwärtig ausgeübte Teilzeittätigkeit als Hausmeister, die er als körperlich nicht belastend bezeichne, könne er auch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, weil hier ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sei. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Grund der an der Lendenwirbelsäule und an den Hüftgelenken vorliegenden Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch leichte, allenfalls in Spitzenbelastung kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Lasten von fünf bis sechs Kilogramm Gewicht sollten nicht ständig, darüber hinausgehende Lasten gar nicht mehr gehoben und getragen werden müssen. Die Arbeit sollte überwiegend im Sitzen, zeitweilig auch im Stehen oder Gehen verrichtet werden können. Häufiges Bücken, Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke sowie mehr als nur gelegentliches Treppensteigen seien zu vermeiden. Zu Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeit sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Als Mitarbeiter in einer Poststelle im öffentlichen Dienst sowie als Pförtner in einer Nebenpforte sei der Kläger noch einsetzbar, weil es sich hierbei um leichte, körperlich nicht oder nur wenig belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum bedarfsweisen Haltungswechsel handele. Als Registrator fielen gelegentlich auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen an, weshalb der Kläger hierfür nicht mehr geeignet erscheine. Bei der Untersuchung an den unteren Extremitäten seien weder motorische Lähmungen noch derart gravierende Gelenkserkrankungen festzustellen gewesen, die verhindern könnten, dass der Kläger gegebenenfalls unter Einsatz von Gehhilfen vier Mal täglich eine Strecke von 500 Metern in jeweils 20 Minuten zurücklegen könne. Darüber hinaus könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Fahrzeug (Personenkraftwagen, Fahrrad) für den Arbeitsweg verwenden. Der von der Ärztin Sc. getroffenen Einschätzung könne er sich nicht anschließen, weil sie diese nur mit den beim Kläger auftretenden Schmerzen begründe. Gegen diese setze der Kläger nach eigener Mitteilung täglich eine Tablette Ibuprofen 600 und bei Bedarf eine Diclofenac 50 ein, woraus nicht auf stärkergradige Schmerzzustände geschlossen werden könne.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2014 ab. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl. ergäben sich lediglich qualitative, aber nicht quantitative Einschränkungen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden könne. Eine solche Tätigkeit sei sozial wie fachlich zumutbar. Sie stünden nach den berufskundlichen Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 4924/09 – juris) in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Solche Tätigkeiten könne der Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl. auch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Gegen das ihm am 4. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. November 2014 Berufung eingelegt. Er könne nicht auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Es gehöre zur Standardtätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, Lasten von fünf bis sechs Kilogramm Gewicht und mehr zu tragen. Dies könne er aber nach den Ausführungen des SG gerade nicht ständig. Dass eine Tätigkeit als Registrator aus den gleichen Gründen nicht geeignet sei, ergebe sich bereits aus dem Sachverständigengutachten. Für eine Tätigkeit als Briefsortierer, womit sich das Sachverständigengutachten und das Urteil des SG nicht befasst hätten, sei er auf Grund seiner Lebens- und Arbeitsgeschichte nicht geeignet. Er habe sein Leben lang auf dem Bau mit den Händen gearbeitet und verfüge demgemäß in seinen Händen über eine andere Motorik und Empfindlichkeit als ein Mensch, der lebenslang nur mit Papier gearbeitet habe. Über diesbezügliche Eigenschaften verfüge er nicht. Als Briefsortierer müsse er außergewöhnliche Arbeitszeiten, also insbesondere Nachtzeiten hinnehmen, wozu körperliche Belastbarkeiten und Ausdauer gehörten, die bei ihm nicht vorlägen. Gerade für den Briefsortierer werde körperliche Belastbarkeit erwartet, da neben leichten Briefen auch Pakete und Kisten sortiert und dafür angehoben werden müssten. Größere Probleme mit dem Rücken oder den Knien, die er ja offensichtlich habe, dürften bei dieser Tätigkeit nicht vorliegen. Eine Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift sollte vorliegen, worin er nicht mehr geübt sei. Das Sortieren der Briefe erfolge nach einem speziellen Zahlensystem. Derartige Tätigkeiten habe er sein Leben lang nicht verrichtet. Handgeschriebene Adressen wären ebenfalls von ihm zu entziffern, was ebenfalls nicht zum bisherigen Tätigkeitsfeld gezählt habe. Er habe generell Schwierigkeiten beim Lesen von Handschriften. Hinzu käme, dass bereits sortierte Post in Kisten zu verstauen wäre, damit der Briefzusteller diese in seiner vorgegebenen Route nur der Reihe nach aus der Kiste entnehmen müsse. Es gehöre auch das Stapeln der Kisten zum Tätigkeitsbereich des Briefsortierers, was mit der nur geringen Belastbarkeit des Bewegungsapparates nicht vereinbar sei. Dabei werde erwartet, dass die Briefsortierer vor allen Dingen schnell arbeiteten, was entsprechende mentale und motorische Fähigkeiten voraussetze. Er habe sein Leben lang aber nur schwer mit den Händen gearbeitet, was mit der schnellen Tätigkeit des Briefsortierers nicht vergleichbar sei. Somit scheide eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter aus. Die vom SG angeführten berufskundlichen Ermittlungen, die im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 (a.a.O.) dokumentiert seien, würden dies nicht entkräften. Sie seien nicht mehr aktuell. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass Postmitarbeiterstellen zur Verfügung stünden. Nach einer aktuellen Abfrage der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit werde bei den Briefsortierstellen zu 80 Prozent auch die gleichzeitige Funktion des Kurier- und Zustelldienstes erwartet. Für die Bundesrepublik Deutschland seien am 4./5. November 2014 lediglich eine Stelle in Leipzig als Paket- und Briefsortierer und eine Stelle in Hannover als Briefsortierer genannt. Mit dieser einen Stelle in Hannover könne nicht begründet werden, dass für ihn geeignete Arbeitsstellen in ausreichendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt verfügbar seien. Davon abgesehen werde die Arbeitsstelle in Hannover mit einem Bruttolohn von EUR 8,50 bei Vollzeitarbeit ausgeschrieben. Dieser Betrag sei von der von ihm früher erzielten Entlohnung um mehrere Stufen entfernt. Dies sei ihm nicht zumutbar. Eine Vollzeitstelle als Briefsortierer könne er aus körperlichen Gründen nicht durchhalten. Tätigkeiten an einer Nebenpforte seien derzeit zudem überhaupt nicht auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Solche Arbeitsplätze bei Großunternehmen würden ausnahmslos an langjährige Mitarbeiter vergeben, die eines Schonarbeitsplatzes bedürften. Zudem liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Ärztin Sc. habe ausgeführt, dass er nicht durchgängig arbeiten könne und wiederholte Pausen bei einer vollschichtigen Tätigkeit benötige. Hiermit habe sich das SG nicht befasst. Seine Einsatzfähigkeit sei auch insofern reduziert, als er nur am Teilbereich eines Tätigkeitsfeldes einsetzbar sei. Eine Tätigkeit an einer Pforte bzw. Nebenpforte scheitere daran, dass solche Tätigkeiten an Betriebsfremde nicht vergeben würden. Eine Tätigkeit komme nur noch für solche Arbeitsplätze in Betracht, die nur in ganz geringer Zahl vorkämen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass seine Handbeweglichkeit beeinträchtigt sei und er mit seinem Körper stark Wetterveränderungen unterliege. Hinsichtlich des für ihn zugänglichen Arbeitsmarktes sei auch darauf hinzuweisen, dass er demnächst erst 55 Jahre alt werde, jedoch auf den ersten Eindruck bereits 65 Jahre alt zu sein scheine. Seine Umstellungsfähigkeit sei erheblich beschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Er könne nicht nachvollziehen, dass er sein Leben lang als Maurer tätig gewesen sei und sich nunmehr mit Papier und dem Lesen von Zahlen und Sortieren von Adressen beschäftigen solle. Sein einziger Ausbildungsabschluss sei der Hauptschulabschluss im Jahr 1974. Seitdem habe er nur "mit den Händen" gearbeitet. Er könne keinen Computer bedienen. Für eine Tätigkeit als Registrator sei in der Regel eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Büromanagement erforderlich. Er sei bisher nicht in einem Beruf tätig gewesen, der eine kürzere Einarbeitungszeit möglich mache.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren, hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Untersuchung und Feststellung, ob er mit der ihm gegebenen mentalen Leistungsfähigkeit als Pförtner oder Registrator tätig sein kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Sie hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dr. Remy vom 22. Mai 2015 vorgelegt, wonach keine Defizite erkennbar seien, aufgrund derer der Kläger nicht als Registrator tätig sein könnte.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass seine mentale Leistungsfähigkeit eine Tätigkeit als Registrator oder an einer Nebenpforte nicht erlaube. Er sei nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten die notwendigen Fachkenntnisse hinsichtlich des Gebrauchs eines Computers zu erlernen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Der Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt einen Beweisantrag gestellt hat. Insbesondere bedurfte es keiner erneuten Anhörungsmitteilung. Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit nur ergehen, wenn seitens der Beteiligten neue Gesichtspunkte vorgetragen worden sind, zu denen erneut rechtliches Gehör gewährt werden müsste. Einer erneuten Anhörungsmitteilung in diesem Sinne bedarf es hingegen jedenfalls dann nicht, wenn früherer Vortrag lediglich wiederholt wird (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8. Januar 2013 – B 13 R 300/11 B – in juris, Rn. 16; BSG, Beschluss vom 27. August 2009 – B 13 RS 9/09 B – in juris, Rn. 13). So verhält es sich aber hier, weil der Kläger auf die Anhörungsmitteilung hin lediglich erneut vorgebracht hat, eine Tätigkeit als Registrator oder Nebenpförtner aus mentalen Gründen nicht ausüben zu können; dies war indes bereits Gegenstand seines früheren Vortrages.
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung bedarf, weil der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig.
3. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten kann.
(1) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers betreffen das orthopädische Fachgebiet. Er leidet unter einer chronischen Lumbalgie auf Grund degenerativer Veränderungen, einer Rumpffehlhaltung, regionalen Muskelverspannungen ohne segmentale sensomotorische Ausfälle an den unteren Extremitäten, einer Hüfttotalendoprothese rechts mit ausreichender Funktion, einer Coxarthrose links im Stadium III nach Kellgren mit mittel- bis stärkergradigen Funktionseinschränkungen, Knieschmerz beidseits ohne hiermit korrelierendes, klinisch fassbares pathologisches Substrat und ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke sowie Fuß- und Zehenfehlform beiderseits. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl ...
Weitere relevante Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten liegen nicht vor. Insbesondere ist das Anfallsleiden seit mehreren Jahren symptomlos. Dies ergibt sich aus den Gutachten der Dr. L ...
(2) Die festgestellten körperlichen Gesundheitsstörungen schränken das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur in qualitativer, nicht aber in zeitlicher Hinsicht ein.
Der Kläger kann noch leichte, allenfalls in Spitzenbelastung kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Lasten von fünf bis sechs Kilogramm Gewicht kann er nicht ständig, darüber hinausgehende Lasten gar nicht mehr heben und tragen. Er kann Arbeit überwiegend im Sitzen, zeitweilig auch im Stehen oder Gehen verrichten. Häufiges Bücken, Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke sowie mehr als nur gelegentliches Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeit sind zu vermeiden. Auch dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Cl ...
Zeitliche Leistungseinschränkungen folgen aus den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht. Eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit entspricht auch der übereinstimmenden fachärztlichen Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. Cl. sowie der im Verwaltungsverfahren tätigen Dr. L., deren Gutachten der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten konnte (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 14. November 2013 – B 9 SB 10/13 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R – in juris, Rn. 51). Auch der Kläger behauptet im Übrigen nicht, leichte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können.
(3) Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erheblich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgebend ist, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 13 R 78/09 R – in juris, Rn. 31). Dies bejaht der Senat wie zuvor dargelegt.
(4) Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen nicht vor. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten (siehe – auch zum Folgenden – etwa Urteil des Senats vom 21. November 2014 – L 4 R 4797/13 – n.v.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten.
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen beim Kläger die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen vor, diese sind jedoch nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Darin ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu sehen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hierzu können – unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände – beispielsweise Einäugigkeit, Einarmigkeit und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R – in juris, Rn. 28 m.w.N.). Keine dieser Fallkonstellationen ist bei dem Kläger vorhanden.
(5) Auch die Wegefähigkeit des Klägers war und ist gegeben. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 Metern zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – in juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R – in juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R – in juris, Rn. 19 f.). Der Kläger ist in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern viermal in weniger als 20 Minuten täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus den ärztlichen Äußerungen ergeben sich keine Befunde, die für eine unter den genannten Maßstäben eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sprechen. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. Cl. ausdrücklich festgestellt, dass die Untersuchung der unteren Extremitäten weder motorische Lähmungen noch derart gravierende Gelenkserkrankungen gezeigt hätten, die verhindern könnten, dass der Kläger – ggf. unter Einsatz von Gehilfen – vier Mal täglich eine Strecke von 500 Metern in jeweils 20 Minuten zurücklegen kann. Auch Dr. L. hat in ihrem Gutachten ausdrücklich keine Einschränkungen der Wegefähigkeit angenommen.
(6) Auch die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 70 belegt nicht, dass der Kläger erwerbsgemindert wäre. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht keine Wechselwirkung, da die gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 B, in juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 5b BJ 156/87, in juris, Rn. 3). Für die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI sind die Erwerbsmöglichkeiten des Betroffenen maßgeblich, während § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14. Januar 2015 geltenden Fassung und § 159 Abs. 7 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 geltenden Fassung (geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015, BGBl. II, S. 15) auf die abstrakten Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) verweist (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 B –, in juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 5b BJ 156/87 –, in juris, Rn. 3).
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – in juris, Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R – in juris, Rn. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R – in juris, Rn. 15 f.) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 19). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – in juris, Rn. 33).
(2) Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass maßgeblich seine von ihm zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der W. GmbH als Bauarbeiter ist. Diese Tätigkeit ist allenfalls der Gruppe der (einfachen) Facharbeiter zuzuordnen. Einen darüber hinausgehenden Berufsschutz macht der Kläger auch nicht geltend; er ist auch nicht ersichtlich.
Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall (so zuletzt etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v., sowie Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach Vergütungsgruppe X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT a.F.), schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT a.F.). Die Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. handelte es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – in juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Oktober 2006 – L 5 R 4635/05 – n.v. – m.w.N und vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 –, in juris Rn. 35). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Facharbeitern ist die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII a.F.) auch weiterhin sozial zumutbar (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39).
Die früher in Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nunmehr der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zugeordnet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 13. August 2013 – L 1 R 702/11 – in juris, Rn. 60 f.) und – nach wie vor – ihrer Wertigkeit nach als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – in juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris, Rn. 31 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 35).
(3) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der jetzt in Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 40). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach Vergütungsgruppe X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in Vergütungsgruppe VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – m.w.N., n.v.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 42 m.w.N.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 54/06 – in juris, Rn. 51 für Poststellenmitarbeiter). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag zwar gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris Rn. 33).
Der Kläger kann die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Arbeit des Registrators weist vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – in juris, Rn. 46, unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 37). Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht allgemein bedingt (BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – in juris, Rn. 11), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
(4) Eine Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegend sitzender Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. April 2010 - in juris, Rn. 40). In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 37). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – in juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das damalige Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Mit den oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers ist eine solche Tätigkeit vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl ... Dies hat zwar ausgeführt, dem Kläger sei eine Tätigkeit als Registrator aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, weil hierbei auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen anfielen, der Kläger aber nur noch Lasten von fünf bis sechs Kilogramm (gelegentlich) heben könne. Darüber hinaus gehende Anforderungen als die Hebe- und Tragefähigkeit werden im Beruf des Registrators indes – wie oben dargelegt – gerade nicht verlangt. Das bei der Tätigkeit als Registrator verlangte Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilogramm hält aber auch Dr. Cl. für möglich.
(5) Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in ausreichendem Umfang (so bereits Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 L 4 R 1965/12 – n.v., im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil von 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris, Rn. 32, dort unter Hinweis auf eingeholte Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie auf den Umstand tarifvertraglicher Erfassung).
d) Weitere Ermittlungen waren nicht veranlasst. Insbesondere musste der Senat nicht dem Begehren des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob er aus mentalen Gründen in der Lage sei, eine Tätigkeit als Registrator auszuüben, folgen. Der bloße pauschale Hinweis auf den bisherigen beruflichen Werdegang und auf eine deswegen angeblich fehlende Fähigkeit, Computerkenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erlernen, ist nach dem oben Dargelegten nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Verweisung auf Tätigkeiten, die solche Kenntnisse erfordern, in Frage zu stellen. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere intellektuelle Defizite mit Krankheitswert, deren Feststellung einer gutachterlichen Untersuchung zugänglich wären, hat der Kläger hingegen nicht benannt. Mangels Angabe konkreter Gesundheitsstörungen liegt bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor (BSG, Beschluss vom 1. Juli 2015 – B 5 R 136/15 B – nicht veröffentlicht).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren ist.
Der Kläger ist am 1959 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Er hat keinen Beruf erlernt. In der Zeit vom 11. Oktober 1976 bis zum 20. März 2006 war er als Bauarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit dem 1. August 1997 bei der Firma C. + S. W. GmbH (W. GmbH), wobei er seit dem 20. September 2004 arbeitsunfähig erkrankt war. Ab dem 23. Mai 2008 übt(e) er eine geringfügige Beschäftigung und seit dem 1. April 2011 eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung als Hausmeister aus. Bei ihm ist seit dem 5. April 2006 ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt.
Vom 12. Januar 2011 bis zum 9. Februar 2011 befand sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation in der S.-Klinik in B. S ... Im Entlassungsbericht vom 9. Februar 2011 teilte Dr. M. als Diagnosen eine Coxarthrose rechts, eine Implantation einer zementfreien Hüft-Totalendoprothese (TEP) rechts am 28. Dezember 2010, eine Coxarthrose links, eine medikamentös behandelte Epilepsie sowie eine postoperativ makrozytäre, hypochrome Anämie mit. Der Kläger könne eine Tätigkeit als Hausmeister sowie leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Ausgeschlossen seien häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über acht Kilogramm, tiefe Knie-Hock-Positionen, Begehen unebener Flächen, häufiges Treppensteigen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Zu beachten sei das eingeschränkte Konzentrationsvermögen.
Der Kläger beantragte am 16. Februar 2011 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er begründete dies mit Zustand nach Bandscheibenvorfall, Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen und Zustand nach Hüftgelenksoperation rechts im Jahr 2010. Er halte sich seit dem Jahr 2010 für erwerbsgemindert. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2011 ab. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers nahm dieser am 17. Oktober 2011 zurück.
Der Kläger beantragte am 24. Januar 2013 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab dabei an, leichte Tätigkeiten noch zwei Stunden am Tag verrichten zu können.
Im Auftrag der Beklagten erstellte die Fachärztin für Chirurgie Dr. L. auf Grund einer Untersuchung des Klägers vom 14. März 2013 ein ärztliches Gutachten vom 21. März 2013. Sie diagnostizierte eine erheblich verminderte Belastbarkeit des linken Beins bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des linken Hüftgelenks mit mittel- bis teilweiser hochgradigen Funktionsbeeinträchtigungen, eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Hüftgelenks bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese bei degenerativen Veränderungen mit insgesamt etwa mittelgradigen Funktionseinschränkungen sowie eine gering verminderte Belastbarkeit der Rumpfwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen bei reaktiver Fehlhaltung mit endgradigen Funktionseinbußen ohne Wurzelreizzeichen oder neurologische Ausfälle sowie ein medikamentös behandeltes und seit vielen Jahren anfallsfreies epileptisches Leiden. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in überwiegend sitzender Arbeitshaltung. Zeitweises Gehen und Stehen seien möglich. Auszuschließen sei jedoch ständiges sowie überwiegendes Gehen und Stehen, Arbeiten mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem Treppensteigen sowie häufig in kniender oder hockender Position oder mit längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen. Bezüglich der Gehstrecke sei eine rentenrelevante Einschränkung nicht begründbar. Gegebenenfalls sei bei Verwendung von Hilfsmitteln davon auszugehen, dass die erforderliche Gehstrecke in der zur Verfügung stehenden Zeit auch viermal am Tag bewältigt werden könne. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Nachweislich sei auch das Fahren eines Personenkraftwagens möglich. Die derzeit verrichtete Tätigkeit als Hausmeister entspreche nach den Schilderungen des Klägers seinem Leistungsvermögen. Die Belastung durch eine für den Vater verrichtete Pflegetätigkeit gehe nach den Beschreibungen des Klägers bereits deutlich über die dargestellten Einschränkungen des Leistungsbildes hinaus.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2013 ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er sei auch nicht berufsunfähig, weil ihm Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Grund seines beruflichen Werdeganges zumutbar seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. April 2013 Widerspruch. Er habe seine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, die wie die eines Facharbeiters entlohnt worden sei, im Jahr 2007 wegen seiner Erkrankung aufgeben müssen. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten als die seit Mai 2008 verrichtete Tätigkeit mit ein- bis eineinhalb Stunden täglich.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die W. GmbH unter dem 15. Mai 2013 mit, dass der Kläger bei ihr als Facharbeiter im Straßenbau tätig gewesen sei. Es habe sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von fünf Jahren gehandelt. Ein Ausbildungsabschluss sei nicht nachgewiesen worden. Die erforderliche Qualifikation sei durch die Anlernzeit im Betrieb erfolgt. Er sei entsprechend des Tarifvertrages für Baufacharbeiter der Lohngruppe V.1 zugeordnet gewesen.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Dr. L. vom 5. Juni 2013, nach der beim Kläger für Tätigkeiten als Registrator, Poststellenmitarbeiter und Hauswart ein über sechsstündiges Leistungsvermögen gegeben sei, wenn die in ihrem Gutachten gemachten Einschränkungen im Hinblick gerade auf körperliche Belastbarkeit beachtet werden könnten, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 zurück. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Er sei auch nicht berufsunfähig. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Er sei daher dem Kreis der unteren angelernten Arbeiter zuzuordnen. Er könne deshalb auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die ihm gesundheitlich zumutbar seien. Die konkrete Benennung einer Tätigkeit sei nicht erforderlich.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. August 2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er sei nicht mehr in der Lage, eine beliebige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und länger zu verrichten. Er verwies auf den Zustand nach operativer Entfernung eines gutartigen Lebertumors im Jahr 2005 sowie darauf, dass Dr. L. in ihrem Gutachten ausgeführt habe, dass er deutlich vorgealtert und mäßig verbraucht erscheine und offensichtlich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten könne. Sein früherer Arbeitgeber habe angegeben, dass er eine Anlernzeit von fünf Jahren gehabt habe, was der Regelqualifikation entsprochen habe. Er habe sich offensichtlich hochgearbeitet. Er habe beispielsweise im Juni 1997 ein Einkommen von DM 4.145,66 brutto erzielt. Hieraus ergebe sich, dass er als qualifizierter Facharbeiter tätig gewesen sei, so dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Vom 20. September 2004 bis zum 23. Mai 2008 sei er krank, arbeitslos und arbeitsuchend gewesen, ohne dass ihm eine Stelle hätte vermittelt werden können. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei für ihn verschlossen. Er leide an mindestens mittelschweren orthopädischen Erkrankungen bzw. Behinderungen und weiteren Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit. Wegen seiner latenten Epilepsie müsse er ständig ein Medikament einnehmen. Er müsse auch oft Schmerzmittel einnehmen, um die derzeitige Tätigkeit erbringen zu können. Nach seiner bisherigen Lebens- und Arbeitsgeschichte sei nicht davon auszugehen, dass er noch umstellungs- oder umschulungsfähig sei. Mit dem Verweis auf eine Tätigkeit in einer Poststelle oder an einer Nebenpforte werde suggeriert, dass er eine zweifache Entlohnungsrückstufung hinzunehmen habe. Dies wäre die Lohngruppe I nach dem Bundesrahmentarifvertrag Bau. Die dort genannten Tätigkeitsbeispiele implizierten jedoch körperliche Arbeiten, zu welchen er nicht mehr in der Lage sei. Ihm sei weder das Sortieren und Lagern von Bau- und Hilfsstoffen auf der Baustelle noch das manuelle Graben von Kabelgräben zuzumuten. Tätigkeiten an einer Poststelle oder Nebenpforte würden nicht gemäß Lohngruppe I des Bundesrahmentarifvertrages entlohnt, sondern mit dem Mindestlohn. Auch das von ihm erzielte Arbeitseinkommen, dass zu erzielen er sich bemühe, spreche eindeutig dafür, dass er zu höherwertigen bzw. höher entlohnten Tätigkeiten überhaupt nicht mehr in der Lage sei.
Die Beklagte trat der Klage unter anderem unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Zimmermann vom 16. Januar 2014 entgegen. Sie gehe davon aus, dass der Kläger nicht als Facharbeiter im Sinne des vom Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einzustufen sei. Als Baufacharbeiter werde bei der Stufenausbildung Bau bereits ein Arbeiter bezeichnet, der lediglich die erste Stufe mit einer zweijährigen Ausbildung abgeschlossen habe. Auch die tarifvertragliche Einstufung spreche hier gegen einen Facharbeiterstatus. Eine solche würde eine Gleichstellung mit einem Arbeiter, der auch die zweite Stufe abgeschlossen habe, erfordern. Dies sei bei dem Kläger aber offenkundig nicht der Fall. Letztendlich könne dies jedoch offenbleiben, denn mit den Tätigkeiten eines Mitarbeiters einer Poststelle bzw. eines Registrators im öffentlichen Dienst könnten ihm Verweisungstätigkeiten benannt werden, deren Ausübung ihm zweifelsfrei zumutbar seien. Nach ein Einholung einer Auskunft der W. GmbH (dazu sogleich) vertrat die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen sei. Er sei neben der Tätigkeit als Registrator bzw. Mitarbeiter einer Poststelle im öffentlichen Dienst auch auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte zu verweisen.
Auf Anfrage des SG teilte die W. GmbH unter dem 6. März 2014 erneut mit, dass es sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von fünf Jahren gehandelt habe. Der Kläger habe die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation durch die Anlernzeit in der Firma 1979 erlangt. Er habe nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt, da es an theoretischen Kenntnissen gemangelt habe. Er sei nach dem Tarifvertrag für Facharbeiter durchgängig nach Lohngruppe III entlohnt worden.
Fachärztin für Orthopädie Sc. berichtete als sachverständige Zeugin unter dem 18. Dezember 2013, dass sich der Kläger erstmals am 5. März 2007 und letztmals am 24. Januar 2013 bei ihr vorgestellt habe. Er habe über lumbale Schmerzen bis ins linke Bein, Zusammensacken mit dem rechten Knie sowie Schmerz und Bewegungseinschränkung beider Hüften geklagt. Der Befund an der Hüfte habe sich deutlich verschlechtert. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei nur noch von weniger als vier Stunden täglich möglich.
Das SG bestellte Facharzt für Orthopädie Dr. Cl. von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen. Dr. Cl. erstattete auf Grund einer Untersuchung des Klägers vom 23. Juni 2014 ein orthopädisches Gutachten vom 24. Juni 2014. Beim Kläger läge eine chronische Lumbalgie auf Grund degenerativer Veränderungen, eine Rumpffehlhaltung, regionale Muskelverspannungen ohne segmentale sensormotorische Ausfälle an den unteren Extremitäten, eine Hüfttotalendoprothese rechts mit ausreichender Funktion, eine Coxarthrose links im Stadium III nach Kellgren mit mittel- bis stärkergradigen Funktionseinschränkungen, anamnestisch Knieschmerz beidseits ohne hiermit korrelierendes, klinisch fassbares pathologisches Substrat und ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke sowie Fuß- und Zehenfehlform beiderseits vor. Als Arbeiter im Straßenbau könne der Kläger auf Grund der bei ihm an der Lendenwirbelsäule und im Hüftgelenk vorliegenden Gesundheitsstörungen nur noch weniger als drei Stunden täglich tätig sein. Als Hausmeister sei der Kläger auf Grund der hierbei auftretenden Vielzahl körperlicher Anforderungen, die auch schwere Arbeiten beinhalten könnten, aus gleichem Grunde nur noch mindestens drei Stunden täglich einsetzbar. Die gegenwärtig ausgeübte Teilzeittätigkeit als Hausmeister, die er als körperlich nicht belastend bezeichne, könne er auch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, weil hier ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sei. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Grund der an der Lendenwirbelsäule und an den Hüftgelenken vorliegenden Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch leichte, allenfalls in Spitzenbelastung kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Lasten von fünf bis sechs Kilogramm Gewicht sollten nicht ständig, darüber hinausgehende Lasten gar nicht mehr gehoben und getragen werden müssen. Die Arbeit sollte überwiegend im Sitzen, zeitweilig auch im Stehen oder Gehen verrichtet werden können. Häufiges Bücken, Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke sowie mehr als nur gelegentliches Treppensteigen seien zu vermeiden. Zu Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeit sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Als Mitarbeiter in einer Poststelle im öffentlichen Dienst sowie als Pförtner in einer Nebenpforte sei der Kläger noch einsetzbar, weil es sich hierbei um leichte, körperlich nicht oder nur wenig belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum bedarfsweisen Haltungswechsel handele. Als Registrator fielen gelegentlich auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen an, weshalb der Kläger hierfür nicht mehr geeignet erscheine. Bei der Untersuchung an den unteren Extremitäten seien weder motorische Lähmungen noch derart gravierende Gelenkserkrankungen festzustellen gewesen, die verhindern könnten, dass der Kläger gegebenenfalls unter Einsatz von Gehhilfen vier Mal täglich eine Strecke von 500 Metern in jeweils 20 Minuten zurücklegen könne. Darüber hinaus könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Fahrzeug (Personenkraftwagen, Fahrrad) für den Arbeitsweg verwenden. Der von der Ärztin Sc. getroffenen Einschätzung könne er sich nicht anschließen, weil sie diese nur mit den beim Kläger auftretenden Schmerzen begründe. Gegen diese setze der Kläger nach eigener Mitteilung täglich eine Tablette Ibuprofen 600 und bei Bedarf eine Diclofenac 50 ein, woraus nicht auf stärkergradige Schmerzzustände geschlossen werden könne.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2014 ab. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl. ergäben sich lediglich qualitative, aber nicht quantitative Einschränkungen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, da er zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden könne. Eine solche Tätigkeit sei sozial wie fachlich zumutbar. Sie stünden nach den berufskundlichen Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 4924/09 – juris) in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Solche Tätigkeiten könne der Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl. auch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Gegen das ihm am 4. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. November 2014 Berufung eingelegt. Er könne nicht auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Es gehöre zur Standardtätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, Lasten von fünf bis sechs Kilogramm Gewicht und mehr zu tragen. Dies könne er aber nach den Ausführungen des SG gerade nicht ständig. Dass eine Tätigkeit als Registrator aus den gleichen Gründen nicht geeignet sei, ergebe sich bereits aus dem Sachverständigengutachten. Für eine Tätigkeit als Briefsortierer, womit sich das Sachverständigengutachten und das Urteil des SG nicht befasst hätten, sei er auf Grund seiner Lebens- und Arbeitsgeschichte nicht geeignet. Er habe sein Leben lang auf dem Bau mit den Händen gearbeitet und verfüge demgemäß in seinen Händen über eine andere Motorik und Empfindlichkeit als ein Mensch, der lebenslang nur mit Papier gearbeitet habe. Über diesbezügliche Eigenschaften verfüge er nicht. Als Briefsortierer müsse er außergewöhnliche Arbeitszeiten, also insbesondere Nachtzeiten hinnehmen, wozu körperliche Belastbarkeiten und Ausdauer gehörten, die bei ihm nicht vorlägen. Gerade für den Briefsortierer werde körperliche Belastbarkeit erwartet, da neben leichten Briefen auch Pakete und Kisten sortiert und dafür angehoben werden müssten. Größere Probleme mit dem Rücken oder den Knien, die er ja offensichtlich habe, dürften bei dieser Tätigkeit nicht vorliegen. Eine Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift sollte vorliegen, worin er nicht mehr geübt sei. Das Sortieren der Briefe erfolge nach einem speziellen Zahlensystem. Derartige Tätigkeiten habe er sein Leben lang nicht verrichtet. Handgeschriebene Adressen wären ebenfalls von ihm zu entziffern, was ebenfalls nicht zum bisherigen Tätigkeitsfeld gezählt habe. Er habe generell Schwierigkeiten beim Lesen von Handschriften. Hinzu käme, dass bereits sortierte Post in Kisten zu verstauen wäre, damit der Briefzusteller diese in seiner vorgegebenen Route nur der Reihe nach aus der Kiste entnehmen müsse. Es gehöre auch das Stapeln der Kisten zum Tätigkeitsbereich des Briefsortierers, was mit der nur geringen Belastbarkeit des Bewegungsapparates nicht vereinbar sei. Dabei werde erwartet, dass die Briefsortierer vor allen Dingen schnell arbeiteten, was entsprechende mentale und motorische Fähigkeiten voraussetze. Er habe sein Leben lang aber nur schwer mit den Händen gearbeitet, was mit der schnellen Tätigkeit des Briefsortierers nicht vergleichbar sei. Somit scheide eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter aus. Die vom SG angeführten berufskundlichen Ermittlungen, die im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 (a.a.O.) dokumentiert seien, würden dies nicht entkräften. Sie seien nicht mehr aktuell. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass Postmitarbeiterstellen zur Verfügung stünden. Nach einer aktuellen Abfrage der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit werde bei den Briefsortierstellen zu 80 Prozent auch die gleichzeitige Funktion des Kurier- und Zustelldienstes erwartet. Für die Bundesrepublik Deutschland seien am 4./5. November 2014 lediglich eine Stelle in Leipzig als Paket- und Briefsortierer und eine Stelle in Hannover als Briefsortierer genannt. Mit dieser einen Stelle in Hannover könne nicht begründet werden, dass für ihn geeignete Arbeitsstellen in ausreichendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt verfügbar seien. Davon abgesehen werde die Arbeitsstelle in Hannover mit einem Bruttolohn von EUR 8,50 bei Vollzeitarbeit ausgeschrieben. Dieser Betrag sei von der von ihm früher erzielten Entlohnung um mehrere Stufen entfernt. Dies sei ihm nicht zumutbar. Eine Vollzeitstelle als Briefsortierer könne er aus körperlichen Gründen nicht durchhalten. Tätigkeiten an einer Nebenpforte seien derzeit zudem überhaupt nicht auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Solche Arbeitsplätze bei Großunternehmen würden ausnahmslos an langjährige Mitarbeiter vergeben, die eines Schonarbeitsplatzes bedürften. Zudem liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Ärztin Sc. habe ausgeführt, dass er nicht durchgängig arbeiten könne und wiederholte Pausen bei einer vollschichtigen Tätigkeit benötige. Hiermit habe sich das SG nicht befasst. Seine Einsatzfähigkeit sei auch insofern reduziert, als er nur am Teilbereich eines Tätigkeitsfeldes einsetzbar sei. Eine Tätigkeit an einer Pforte bzw. Nebenpforte scheitere daran, dass solche Tätigkeiten an Betriebsfremde nicht vergeben würden. Eine Tätigkeit komme nur noch für solche Arbeitsplätze in Betracht, die nur in ganz geringer Zahl vorkämen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass seine Handbeweglichkeit beeinträchtigt sei und er mit seinem Körper stark Wetterveränderungen unterliege. Hinsichtlich des für ihn zugänglichen Arbeitsmarktes sei auch darauf hinzuweisen, dass er demnächst erst 55 Jahre alt werde, jedoch auf den ersten Eindruck bereits 65 Jahre alt zu sein scheine. Seine Umstellungsfähigkeit sei erheblich beschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Er könne nicht nachvollziehen, dass er sein Leben lang als Maurer tätig gewesen sei und sich nunmehr mit Papier und dem Lesen von Zahlen und Sortieren von Adressen beschäftigen solle. Sein einziger Ausbildungsabschluss sei der Hauptschulabschluss im Jahr 1974. Seitdem habe er nur "mit den Händen" gearbeitet. Er könne keinen Computer bedienen. Für eine Tätigkeit als Registrator sei in der Regel eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Büromanagement erforderlich. Er sei bisher nicht in einem Beruf tätig gewesen, der eine kürzere Einarbeitungszeit möglich mache.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 zu gewähren, hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Untersuchung und Feststellung, ob er mit der ihm gegebenen mentalen Leistungsfähigkeit als Pförtner oder Registrator tätig sein kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Sie hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Arbeits- und Sozialmedizin Dr. Remy vom 22. Mai 2015 vorgelegt, wonach keine Defizite erkennbar seien, aufgrund derer der Kläger nicht als Registrator tätig sein könnte.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass seine mentale Leistungsfähigkeit eine Tätigkeit als Registrator oder an einer Nebenpforte nicht erlaube. Er sei nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten die notwendigen Fachkenntnisse hinsichtlich des Gebrauchs eines Computers zu erlernen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des SG sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Der Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt einen Beweisantrag gestellt hat. Insbesondere bedurfte es keiner erneuten Anhörungsmitteilung. Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit nur ergehen, wenn seitens der Beteiligten neue Gesichtspunkte vorgetragen worden sind, zu denen erneut rechtliches Gehör gewährt werden müsste. Einer erneuten Anhörungsmitteilung in diesem Sinne bedarf es hingegen jedenfalls dann nicht, wenn früherer Vortrag lediglich wiederholt wird (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8. Januar 2013 – B 13 R 300/11 B – in juris, Rn. 16; BSG, Beschluss vom 27. August 2009 – B 13 RS 9/09 B – in juris, Rn. 13). So verhält es sich aber hier, weil der Kläger auf die Anhörungsmitteilung hin lediglich erneut vorgebracht hat, eine Tätigkeit als Registrator oder Nebenpförtner aus mentalen Gründen nicht ausüben zu können; dies war indes bereits Gegenstand seines früheren Vortrages.
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung bedarf, weil der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig.
3. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten kann.
(1) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers betreffen das orthopädische Fachgebiet. Er leidet unter einer chronischen Lumbalgie auf Grund degenerativer Veränderungen, einer Rumpffehlhaltung, regionalen Muskelverspannungen ohne segmentale sensomotorische Ausfälle an den unteren Extremitäten, einer Hüfttotalendoprothese rechts mit ausreichender Funktion, einer Coxarthrose links im Stadium III nach Kellgren mit mittel- bis stärkergradigen Funktionseinschränkungen, Knieschmerz beidseits ohne hiermit korrelierendes, klinisch fassbares pathologisches Substrat und ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke sowie Fuß- und Zehenfehlform beiderseits. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl ...
Weitere relevante Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten liegen nicht vor. Insbesondere ist das Anfallsleiden seit mehreren Jahren symptomlos. Dies ergibt sich aus den Gutachten der Dr. L ...
(2) Die festgestellten körperlichen Gesundheitsstörungen schränken das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur in qualitativer, nicht aber in zeitlicher Hinsicht ein.
Der Kläger kann noch leichte, allenfalls in Spitzenbelastung kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Lasten von fünf bis sechs Kilogramm Gewicht kann er nicht ständig, darüber hinausgehende Lasten gar nicht mehr heben und tragen. Er kann Arbeit überwiegend im Sitzen, zeitweilig auch im Stehen oder Gehen verrichten. Häufiges Bücken, Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke sowie mehr als nur gelegentliches Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeit sind zu vermeiden. Auch dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Cl ...
Zeitliche Leistungseinschränkungen folgen aus den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht. Eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit entspricht auch der übereinstimmenden fachärztlichen Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. Cl. sowie der im Verwaltungsverfahren tätigen Dr. L., deren Gutachten der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten konnte (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 14. November 2013 – B 9 SB 10/13 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R – in juris, Rn. 51). Auch der Kläger behauptet im Übrigen nicht, leichte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können.
(3) Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erheblich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgebend ist, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 13 R 78/09 R – in juris, Rn. 31). Dies bejaht der Senat wie zuvor dargelegt.
(4) Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen nicht vor. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten (siehe – auch zum Folgenden – etwa Urteil des Senats vom 21. November 2014 – L 4 R 4797/13 – n.v.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten.
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen beim Kläger die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen vor, diese sind jedoch nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Darin ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu sehen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hierzu können – unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände – beispielsweise Einäugigkeit, Einarmigkeit und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R – in juris, Rn. 28 m.w.N.). Keine dieser Fallkonstellationen ist bei dem Kläger vorhanden.
(5) Auch die Wegefähigkeit des Klägers war und ist gegeben. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 Metern zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – in juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R – in juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R – in juris, Rn. 19 f.). Der Kläger ist in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern viermal in weniger als 20 Minuten täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus den ärztlichen Äußerungen ergeben sich keine Befunde, die für eine unter den genannten Maßstäben eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sprechen. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. Cl. ausdrücklich festgestellt, dass die Untersuchung der unteren Extremitäten weder motorische Lähmungen noch derart gravierende Gelenkserkrankungen gezeigt hätten, die verhindern könnten, dass der Kläger – ggf. unter Einsatz von Gehilfen – vier Mal täglich eine Strecke von 500 Metern in jeweils 20 Minuten zurücklegen kann. Auch Dr. L. hat in ihrem Gutachten ausdrücklich keine Einschränkungen der Wegefähigkeit angenommen.
(6) Auch die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 70 belegt nicht, dass der Kläger erwerbsgemindert wäre. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht keine Wechselwirkung, da die gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 B, in juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 5b BJ 156/87, in juris, Rn. 3). Für die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI sind die Erwerbsmöglichkeiten des Betroffenen maßgeblich, während § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14. Januar 2015 geltenden Fassung und § 159 Abs. 7 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 geltenden Fassung (geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015, BGBl. II, S. 15) auf die abstrakten Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) verweist (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 B –, in juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 5b BJ 156/87 –, in juris, Rn. 3).
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – in juris, Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R – in juris, Rn. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R – in juris, Rn. 15 f.) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 19). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – in juris, Rn. 33).
(2) Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass maßgeblich seine von ihm zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der W. GmbH als Bauarbeiter ist. Diese Tätigkeit ist allenfalls der Gruppe der (einfachen) Facharbeiter zuzuordnen. Einen darüber hinausgehenden Berufsschutz macht der Kläger auch nicht geltend; er ist auch nicht ersichtlich.
Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall (so zuletzt etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v., sowie Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach Vergütungsgruppe X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT a.F.), schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT a.F.). Die Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. handelte es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – in juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Oktober 2006 – L 5 R 4635/05 – n.v. – m.w.N und vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 –, in juris Rn. 35). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Facharbeitern ist die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII a.F.) auch weiterhin sozial zumutbar (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39).
Die früher in Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nunmehr der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zugeordnet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 13. August 2013 – L 1 R 702/11 – in juris, Rn. 60 f.) und – nach wie vor – ihrer Wertigkeit nach als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – in juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris, Rn. 31 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 35).
(3) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der jetzt in Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 40). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach Vergütungsgruppe X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in Vergütungsgruppe VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – m.w.N., n.v.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 42 m.w.N.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 54/06 – in juris, Rn. 51 für Poststellenmitarbeiter). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag zwar gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris Rn. 33).
Der Kläger kann die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Arbeit des Registrators weist vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – in juris, Rn. 46, unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 37). Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht allgemein bedingt (BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – in juris, Rn. 11), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (Urteil des Senats vom 27. März 2015 – L 4 R 3668/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
(4) Eine Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegend sitzender Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. April 2010 - in juris, Rn. 40). In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 37). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – in juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das damalige Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Mit den oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers ist eine solche Tätigkeit vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Cl ... Dies hat zwar ausgeführt, dem Kläger sei eine Tätigkeit als Registrator aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, weil hierbei auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen anfielen, der Kläger aber nur noch Lasten von fünf bis sechs Kilogramm (gelegentlich) heben könne. Darüber hinaus gehende Anforderungen als die Hebe- und Tragefähigkeit werden im Beruf des Registrators indes – wie oben dargelegt – gerade nicht verlangt. Das bei der Tätigkeit als Registrator verlangte Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilogramm hält aber auch Dr. Cl. für möglich.
(5) Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in ausreichendem Umfang (so bereits Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 L 4 R 1965/12 – n.v., im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil von 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris, Rn. 32, dort unter Hinweis auf eingeholte Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie auf den Umstand tarifvertraglicher Erfassung).
d) Weitere Ermittlungen waren nicht veranlasst. Insbesondere musste der Senat nicht dem Begehren des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob er aus mentalen Gründen in der Lage sei, eine Tätigkeit als Registrator auszuüben, folgen. Der bloße pauschale Hinweis auf den bisherigen beruflichen Werdegang und auf eine deswegen angeblich fehlende Fähigkeit, Computerkenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erlernen, ist nach dem oben Dargelegten nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Verweisung auf Tätigkeiten, die solche Kenntnisse erfordern, in Frage zu stellen. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere intellektuelle Defizite mit Krankheitswert, deren Feststellung einer gutachterlichen Untersuchung zugänglich wären, hat der Kläger hingegen nicht benannt. Mangels Angabe konkreter Gesundheitsstörungen liegt bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor (BSG, Beschluss vom 1. Juli 2015 – B 5 R 136/15 B – nicht veröffentlicht).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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