Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 4092/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 5373/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für einen Schaden an seiner Brille.
Er war Insasse der Justizvollzugsanstalt H. (JVA). Er teilte der beklagten Landesunfallkasse mit, er habe am 15.10.2012 in der JVA an einem Fußballspiel teilgenommen, dabei sei seine Brille beschädigt worden. Er beantragte insoweit Erstattung von EUR 371,80. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.02.2013 und Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 die Kostenübernahme ab. Das Fußballspiel habe nicht mit einer in der JVA ausgeübten Beschäftigung zusammengehangen. Der Sportbeamte habe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, es habe sich um den regelmäßigen allgemeinen Anstaltssport gehandelt. Daher sei der Kläger nicht "wie ein Beschäftigter tätig" geworden. Ob das Land als Träger der JVA Leistungen für den Sportunfall zu erbringen habe, müsse dieses prüfen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, in der JVA werde zwischen "Arbeitersport" und sonstigem Sport ("Mangelsport") unterschieden. Sein Fußballspiel habe zum "Arbeitersport" gezählt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat mitgeteilt, sie habe nach ihrem Einlieferungsbuch den Widerspruchsbescheid am 28.08.2013 zur Post gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei verfristet, da sie nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG ausgeführt, es könne binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt oder Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem SG gestellt werden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 11.03.2014 in der JVA zugestellt worden ist, hat sich der Kläger am 30.12.2014 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg gewandt. Er habe nunmehr festgestellt, dass er während der Haftzeit Prämien für eine Haftpflichtversicherung abgeführt habe. Er meint, daher müsse der Brillenschaden ersetzt werden. Zum Beweis legt er Kopien zweier Kontoauszüge (betr. Hausgeld) vom 14.12.2012 und vom 09.08.2013 bei.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Schaden an seiner Brille zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Berichterstatter des Senats hat auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen.
Zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 ist der Kläger am 19.05.2015 mit Postzustellungsurkunde geladen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über den Antrag des Klägers entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 nicht erschienen ist. Auf diese Möglichkeit war er in der Ladung hingewiesen worden. Diese ist ihm ordnungsgemäß zugestellt worden.
Der Antrag des Klägers an das LSG war als Berufung auszulegen. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass er eine Verurteilung der Beklagten begehrt. Nicht etwa kann sein Schriftsatz vom 30.12.2014 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ausgelegt werden. Insbesondere hat der Kläger darin keine möglichen Zulassungsgründe genannt.
Die Berufung war nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen, und zwar - da das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat - durch Urteil.
Die Berufung ist nicht statthaft. Sie war nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid nur um EUR 371,80 und damit um weniger als EUR 750,00 beschwert ist. Das SG hat die Berufung aber nicht zugelassen, was sich deutlich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt.
Die Berufung ist ferner verfristet (§ 151 Abs. 1 SGG). Der angegriffene Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 11.03.2014 in der JVA zugestellt. Die Berufungsfrist lief daher nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am Freitag, dem 11.04.2014 ab. Die Berufung ist jedoch erst am 30.12.2014 bei dem LSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind auch hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für einen Schaden an seiner Brille.
Er war Insasse der Justizvollzugsanstalt H. (JVA). Er teilte der beklagten Landesunfallkasse mit, er habe am 15.10.2012 in der JVA an einem Fußballspiel teilgenommen, dabei sei seine Brille beschädigt worden. Er beantragte insoweit Erstattung von EUR 371,80. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.02.2013 und Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 die Kostenübernahme ab. Das Fußballspiel habe nicht mit einer in der JVA ausgeübten Beschäftigung zusammengehangen. Der Sportbeamte habe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, es habe sich um den regelmäßigen allgemeinen Anstaltssport gehandelt. Daher sei der Kläger nicht "wie ein Beschäftigter tätig" geworden. Ob das Land als Träger der JVA Leistungen für den Sportunfall zu erbringen habe, müsse dieses prüfen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, in der JVA werde zwischen "Arbeitersport" und sonstigem Sport ("Mangelsport") unterschieden. Sein Fußballspiel habe zum "Arbeitersport" gezählt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat mitgeteilt, sie habe nach ihrem Einlieferungsbuch den Widerspruchsbescheid am 28.08.2013 zur Post gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei verfristet, da sie nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG ausgeführt, es könne binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt oder Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem SG gestellt werden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 11.03.2014 in der JVA zugestellt worden ist, hat sich der Kläger am 30.12.2014 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg gewandt. Er habe nunmehr festgestellt, dass er während der Haftzeit Prämien für eine Haftpflichtversicherung abgeführt habe. Er meint, daher müsse der Brillenschaden ersetzt werden. Zum Beweis legt er Kopien zweier Kontoauszüge (betr. Hausgeld) vom 14.12.2012 und vom 09.08.2013 bei.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Schaden an seiner Brille zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Berichterstatter des Senats hat auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen.
Zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 ist der Kläger am 19.05.2015 mit Postzustellungsurkunde geladen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über den Antrag des Klägers entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 nicht erschienen ist. Auf diese Möglichkeit war er in der Ladung hingewiesen worden. Diese ist ihm ordnungsgemäß zugestellt worden.
Der Antrag des Klägers an das LSG war als Berufung auszulegen. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass er eine Verurteilung der Beklagten begehrt. Nicht etwa kann sein Schriftsatz vom 30.12.2014 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ausgelegt werden. Insbesondere hat der Kläger darin keine möglichen Zulassungsgründe genannt.
Die Berufung war nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen, und zwar - da das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat - durch Urteil.
Die Berufung ist nicht statthaft. Sie war nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid nur um EUR 371,80 und damit um weniger als EUR 750,00 beschwert ist. Das SG hat die Berufung aber nicht zugelassen, was sich deutlich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt.
Die Berufung ist ferner verfristet (§ 151 Abs. 1 SGG). Der angegriffene Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 11.03.2014 in der JVA zugestellt. Die Berufungsfrist lief daher nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am Freitag, dem 11.04.2014 ab. Die Berufung ist jedoch erst am 30.12.2014 bei dem LSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind auch hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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