S 1 R 136/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 136/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 787,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen, der im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin war.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gemeinde im Landkreis A.-Z., die bis 2009 Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft R. war. Der am ... 1937 geborene Beigeladene, der seit dem 60. Lebensjahr Altersrente bezieht, war im Prüfzeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 – wie auch bereits zuvor - für die Klägerin als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig. Für diese Tätigkeit erhielt er eine monatliche Aufwandentschädigung von 819,00 Euro.

Nach einer am 14. Oktober 2009 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 fest, dass der Beigeladene seit der Wiederwahl ab 1. Juli 2008 als abhängig Beschäftigter anzusehen sei. In seinem Amt habe er über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben ausgeübt und hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Nach Abzug des Freibetrages von einem Drittel ergebe sich ein monatlicher Verdienst von 546,00 Euro, für den die Klägerin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung einschließlich Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 787,44 Euro zu tragen habe. In der Arbeitslosenversicherung bestünde dagegen nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keine Versicherungspflicht. Den gegen den Bescheid am 10. November 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2010 zurück.

Mit der am 23. März 2010 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die angefochtenen Bescheide seien bereits wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig. Die Bescheide seien auch materiell rechtswidrig, da der Beigeladene entsprechend der Hauptsatzung lediglich repräsentative Aufgaben für die Klägerin wahrgenommen habe. Sämtliche bei der Klägerin angefallenen Verwaltungsaufgaben seien auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen und von dieser erledigt worden. Damit sei der Beigeladene nicht von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. November 2011 förmlich die Anhörung nachgeholt. In der Sache seien die angefochtenen Bescheide insbesondere unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zu beanstanden, da der Beigeladene entsprechend der Hauptsatzung der Klägerin neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe.

Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins eine schriftliche Stellungnahme des Beigeladenen eingeholt. Dieser hat mit Schreiben vom 12. August 2013 erklärt, er habe lediglich Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, wie die Überbringung von Glückwünschen bei älteren Bürgern oder bei Geschäftseröffnungen und die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Alle Verwaltungsaufgaben seien durch die Verwaltung erledigt worden. Die Umsetzung der durch den Stadtrat erfolgten Beschlüsse sei nur durch die Verwaltung erfolgt. Er als ehrenamtlicher Bürgermeister habe keine Befugnis gehabt, in die Verwaltung einzugreifen. Weisungen Dritter sei er nicht unterworfen gewesen. Personen, wie z. B. Schreibkräfte, seien ihm nicht unterstellt gewesen.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. August 2013 und der Beklagten vom 3. September 2013, Schreiben des Beigeladenen vom 17. Oktober 2013).

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG-).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene bei der Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 abhängig beschäftigt war.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen unterbliebener Anhörung rechtswidrig. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. November 2011 die Anhörung im Gerichtsverfahren zulässigerweise nachgeholt (§ 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X).

Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der seit 01.07.1977 geltenden Fassung ist "Beschäftigung" die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Am Kern dieser Regelung änderten sich durch die zunächst mit Wirkung ab 01.01.1998 vorgenommenen Ergänzungen (§ 7 Abs. 1a und 1b) und die folgenden Ergänzungen nichts. Eine weitere Änderung wurde, allerdings erst mit Wirkung ab 01.01.1999, durch Gesetz vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3843) eingeführt, in dem namentlich ein als Vermutung formulierter - mittlerweile wieder gestrichener - Tatbestand hinzugefügt und damit als Auslegungsregel bestimmt wurde, dass (gem. § 7 Abs. 4 SGB IV) bei Personen (außer bestimmten Handelsvertretern), die erwerbsmäßig tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen, und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind oder nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten, vermutet wird, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Mittels einer zusätzlichen, durch Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2), ebenfalls ab 01.01.1999 geltenden Änderung, wurden in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV als "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung" ..."eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" aufgenommen.

Nach der Begründung zum Entwurf eines SGB IV stellt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV klar, dass eine Beschäftigung dann vorliegt, wenn eine Arbeit unselbständig, d. h. mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird. Darüber hinaus bestimmt sie, dass eine Beschäftigung stets dann anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden ist oder ob es sich um ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis handelt. Wie nach bisherigem Recht (d.h. vor dem SGB IV) ist jedoch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigungsverhältnis nicht vollkommen identisch; eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung kann auch bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten vorliegen (vgl. zu diesen Grundsätzen Urteil des BSG vom 10.08.2000 in SozR 3-2400, § 7 SGB IV Nr. 15).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich auch die Kammer zur Auslegung der Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV anschließt, setzt eine Beschäftigung vor allem voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall bei einer Betätigung in einem fremden Betrieb, wenn der Betroffene in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Insgesamt kann von einer Beschäftigung stets gesprochen werden, wenn der Arbeitende in einem Arbeitsorganismus tätig werden oder wenigstens "funktionsgerecht dienen" muss (etwa als leitender Mitarbeiter bei Diensten höherer Art, vgl. Urteil des BSG vom 25.01.2001, SV 2100 S. 329). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 51 S. 164, 167) zeigt sich die persönliche Abhängigkeit an der Einordnung in das auf Rechnung eines anderen gehenden, mithin fremden Unternehmens, wobei z.B. zur Beurteilung des Weisungsrechts die tatsächliche Qualität der rechtlichen Beziehungen bei objektiver Betrachtung maßgebend ist. In einem Arbeitsverhältnis steht, wer seine Arbeitskraft aus freier Entschließung berufsmäßig in den Dienst eines anderen stellt, sie also in unselbständiger Stellung und in wirtschaftlicher Abhängigkeit verwertet. Hierbei ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und die Art der Tätigkeit entscheidend (vgl. BSGE 8 S. 278, 282; 24 S. 29). Zu den typischen Merkmalen abhängiger Beschäftigung gehört überdies in der Regel die Verpflichtung, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen (BSG SozR Nr. 27 und Nr. 36 zu § 165 RVO), wenngleich es Beschäftigungsverhältnisse gibt, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankommt, sondern eine Vertretung durch Dritte möglich und sogar üblich ist.

Demgegenüber ist derjenige selbständig erwerbstätig, bei dem objektive Merkmale fremdbestimmter Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verrichtungen fehlen. Die selbständige Tätigkeit wird vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. Urteil des BSG vom 17.05.2001, B 12 KR 34/00 R). In seiner Entscheidung vom 28.01.1999 (BSGE 83 S. 246 ff.) hat das Bundessozialgericht ferner betont, dass ein Arbeitsverhältnis (nur) dann anzunehmen sei, wenn die betroffenen Personen innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens ihre Arbeitsleistung verfügbar halten müssten. Selbständig Erwerbstätige unterscheiden sich von den Beschäftigten insbesondere dadurch, dass sie ein unternehmerisches Risiko tragen, indem sie eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzen und der Erfolg des Einsatzes ihrer Kapitalien oder sonstiger sächlicher oder persönlicher Mittel ungewiss ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13) und dadurch, dass sie in der Regel über eigene Betriebsstätten verfügen, wo sie über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und sonstiger Produktionsmittel frei entscheiden, also ihre Tätigkeit nach ihren Bedürfnissen gestalten können (BSGE 45 S. 199). Als weiteres Indiz für die Bewertung einer Tätigkeit kommt in Betracht, ob in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich ein Beschäftigungsverhältnis oder der Abschluss eines Vertrages über eine selbständige Dienstleistung allgemein üblich und sachlich berechtigt ist (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 36). Zwar ist die Versicherungspflicht ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht ohne rechtliche Bindung an die Verwaltungsakte der Finanzbehörden und die Entscheidung der Finanzgerichte zu beurteilen (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand Dezember 2004, § 7 SGB IV, RdNr. 79, unter Hinweis auf BSG-Rechtsprechung) und der Sozialversicherungsträger oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht der selbständigen Prüfung im Einzelfall enthoben, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dennoch stellt die steuerrechtliche Behandlung einen wichtigen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit dar (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 8 und 34 zu § 165 RVO), indem Lohnsteuerpflicht für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses spricht, während eine Veranlagung zur Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerpflicht auf eine selbständige Tätigkeit hindeutet.

Zur vorl. Problematik hat das BSG entschieden, dass Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. zuletzt - auch zur Rechtsprechungsentwicklung - Urteil des BSG vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 RdNr. 15, mwN). Weder deren - kommunalrechtliche - Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige (außerdem) in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser - beamtenrechtliche - Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22.2.1996, 12 RK 6/95, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (BSG, Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, aaO, und vom 22.2.1996, B 12 RK 6/95; Urteil vom 27. Januar 2010, B 12 KR 3/09 R; Juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010 – L 3 R 18/10 B ER-; Juris).

Im vorliegenden Fall überwiegen nach den Gesamtumständen die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen sprechenden Merkmale.

Eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen ergibt sich bereits aus der Regelung des § 44 Abs. 4 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) über die Stellung des Gemeinderats als Vorgesetzter des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Kammer geht zudem davon aus, dass eine verwaltende Tätigkeit von dem Beigeladenen auch tatsächlich ausgeübt wurde. Die dem entgegenstehende Behauptung des Beigeladenen, mit der er vorträgt, er habe lediglich Repräsentationsaufgaben, jedoch keinerlei Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, hält die Kammer bereits im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen für wenig glaubhaft.

Die Klägerin wird durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten, soweit diese Aufgabe nicht auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen ist (§ 51 Abs. 2 GO LSA). Hinzuweisen ist darauf, dass die Klägerin z.B. im vorliegenden Verfahren durch ihren jetzigen ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten wird. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeinderat zu unterrichten und Fragen binnen einer angemessenen Frist zu beantworten (§ 44 Abs. 5 und 6 GO LSA). Er hat den Gemeinderat einzuberufen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GO LSA), Beschlüsse des Gemeinderats vorzubereiten und gesetzeswidrigen Beschlüssen zu widersprechen (§ 62 Abs. 1 und 3 GO LSA). Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen, soweit sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Die von dem Beigeladenen unterzeichnete Hauptsatzung der Klägerin vom 28. November 2001 sowie die von ihm unterzeichneten Änderungssatzungen vom 15. Juli 2002, 10. September 2004 und 9. Dezember 2004 sind Beispiele dafür, dass der Beigeladene auch diese Aufgaben wahrgenommen hat. § 6 der Hauptsatzung der Klägerin vom 28. November 2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. September 2004 sieht darüber hinaus ausdrücklich vor, dass der Bürgermeister in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder im Einzelfall einen Vermögenswert von 2.500,00 Euro nicht übersteigen. Gem. § 3 der Hauptsatzung ist der ehrenamtliche Bürgermeister Vorsitzender des Stadtrats, der nach § 4 zur Erfüllung seiner Aufgaben die dort genannten ständigen Ausschüsse bildet, wobei der ehrenamtliche Bürgermeister jeweils Vorsitzender der Ausschüsse war. Auf das zeitliche Verhältnis von repräsentativen Aufgaben und verwaltenden Aufgaben im Prüfzeitraum kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - a.a.O.). Andernfalls wäre ein fortlaufender Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit möglich, wobei der jeweilige Status von äußeren Umständen abhinge. Ein Amtsinhaber, der nicht über eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung verfügt, wäre durch eine solche Handhabung weitgehend schutzlos gestellt.

Der Beigeladene hat in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auch gegen Entgelt gearbeitet, da die ihm gezahlte Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand überstieg. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann ehrenamtlich Tätigen eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten (a.a.O. Satz 2). Daneben erfolgt eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften (s. hierzu a.a.O. Satz 3 und 4). Die Klägerin hat betont, dass die wesentlichen Verwaltungsaufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaft ausgeübt werden, so dass die Pauschale in Höhe von 819,00 Euro - unter Berücksichtigung einer ergänzenden Erstattung von Reisekosten - den tatsächlichen Aufwand des ehrenamtlichen Bürgermeisters regelmäßig übersteigt. Die Aufwandsentschädigung wurde zudem von dem Finanzamt als steuerpflichtiges Einkommen des Beigeladenen bewertet.

Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist zur weiteren Begründung auf die ausführliche und zutreffende Darstellung seitens der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und war in Höhe der streitbefangenen Forderung festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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