Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 958/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 63/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein privater Arbeitsvermittler kann eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der Arbeitslose später – ohne weiteres Zutun des Vermittlers – unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht (Anschluss an BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer zweiten Rate aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421g Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) (in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung Artikel 1 Nr. 18a Buchst. a des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I Nr. 52, S. 417]). Hierbei steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob die Beigeladene auf Veranlassung der Klägerin in ein Beschäftigungsverhältnis von einer mehr als sechsmonatigen Dauer vermittelt worden ist.
Die Klägerin, die eine gewerbliche Arbeitsvermittlung betreibt, schloss mit der Beigeladenen am 4. Oktober 2011 einen Vermittlungsvertrag mit dem Ziel, sie in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Zuvor hatte die Beklagte der Beigeladenen am 4. Oktober 2011 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR nach § 421g SGB III, gültig vom 4. Oktober 2011 bis zum 24. November 2011, ausgestellt. Danach werde der vorgenannte Betrag an einen von der Beigeladenen eingeschalteten privaten Arbeitsvermittler gezahlt, wenn die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Die Zahlung erfolge in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert habe.
Auf Vermittlung der Klägerin schloss die Beigeladene am 5. Oktober 2011 mit der Firma R Personaldienstleistungen (im Nachfolgenden: Firma R ) für die Zeit ab dem 6. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag auf Dauer mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ab.
Die Beigeladene wurde von der Firma R im Rahmen der Personalvermittlung ausschließlich als sogenannte Leiharbeiterin bei der Firma P R & Co. GmbH (nachfolgend: Firma P ) als Produktionshelferin eingesetzt. Da sich die Firma P in der Folge entschloss, die Beigeladene als Beschäftigte zu übernehmen, schloss die Beigeladene am 30. November 2011 mit der Firma R einen Aufhebungsvertrag ab und sogleich mit der Firma P für die Zeit ab 1. Dezember 2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Produktionshelferin. Dieser Beschäftigung geht sie seitdem ununterbrochen nach.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Vermittlung der Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis mit Bescheid vom 8. Mai 2012 eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR als erste Rate aus dem Vermittlungsgutschein. Den von der Klägerin am 26. Juli 2012 gestellten Antrag auf Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2012 ab, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzung für die Auszahlung des Restbetrages nicht gegeben seien. Diese sei nur nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer gegeben, was auch durch eine Umvermittlung in ein anderes Beschäftigungsverhältnis erfüllt sein könne. Eine Umvermittlung durch die Klägerin habe hier jedoch nicht stattgefunden. Die Beigeladene sei lediglich vom Einsatzbetrieb übernommen worden.
Den hiergegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR habe. Der Übergang des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen von der Firma R zur Firma P sei nahtlos erfolgt. Eine Umvermittlung durch sie liege durch den nahtlosen Beschäftigungswechsel vor.
Mit Urteil vom 20. Mai 2014 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus dem Vermittlungsgutschein weitere 1.000,00 EUR zu zahlen. Die Voraussetzungen zur Auszahlung der Vergütung lägen vor. Die Beigeladene sei von der Klägerin in ein mehr als sechs Monate dauerndes Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma, an die er vermittelt worden sei, zum Entleiher wechsele, bei dem er ausschließlich eingesetzt worden sei, liege nach Auffassung des Gerichts ein insgesamt zu betrachtendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F. vor. Die Beigeladene sei von der Firma R wegen Auftragsspitzen bei der Firma P zielgerichtet eingestellt und in der Folge dort eingesetzt worden. Der Arbeitsplatz sei während der gesamten Zeit und auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Firma P und der Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Firma R stets der gleiche geblieben. Damit gehe auch die Beschäftigung der Beigeladenen mit der Firma P ursächlich auf die Vermittlung durch die Klägerin zurück. Dies entspreche auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Juli 2014 zugestellte Urteil am 24. Juli 2014 Berufung eingelegt. Sie verbleibt bei ihrer erstinstanzlichen Auffassung, wonach eine Umvermittlung hier nicht vorliege. Die Klägerin sei in Bezug auf den Wechsel der Beigeladenen von der Firma R in das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P nicht vermittlerisch tätig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Bescheid vom 16. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus dem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein.
1. Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein ergibt sich aus § 421g SGB III a. F. Nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. hatten die dort genannten Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheines. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtete sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hatte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F.). Der Vermittlungsgutschein wurde nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis neun Monaten in Höhe von 2.000,00 EUR ausgestellt (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F.). Die Vergütung wurde in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F.). Die Leistung wurde unmittelbar an den Vermittler gezahlt (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F.).
2. Ausgehend hiervon steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuzahlenden Restbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR nicht zu. Zwar hatte die Beklagte an die Beigeladene einen wirksamen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 24. November 2011 ausgestellt. Auch war zwischen der Klägerin und der Beigeladenen der für den Zahlungsanspruch erforderliche schriftliche Vermittlungsvertrag geschlossen (vgl. § 296 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) und die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R ab dem 6. Oktober 2011 vermittelt worden. Da die Beigeladene dort auch ununterbrochen bis zum 30. November 2011 und damit mehr als sechs Wochen beschäftigt war, wurde der Klägerin auch zu Recht die Vergütung einer ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR ausgezahlt.
3. Da jedoch das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R durch den Aufhebungsvertrag am 30. November 2011 beendet wurde, steht der Klägerin – bezogen auf dieses Beschäftigungsverhältnis – über die bereits ausgezahlte erste Rate in Höhe von 1.000,00 EUR hinaus, kein Anspruch auf Zahlung des Restbetrags von weiteren 1.000,00 EUR zu, da die hierfür erforderlich Beschäftigungsdauer von sechs Monaten nach § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F. nicht erreicht wird.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags aus dem Vermittlungsvertrag auch nicht daraus, dass die Beigeladene von der Zeitarbeitsfirma, an die sie vermittelt wurde, zum Entleiher, bei dem sie ausschließlich eingesetzt worden war, gewechselt ist und damit ein insgesamt zu betrachtendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F. bestanden habe.
Wie das Bundessozialgericht nunmehr in einem nahezu identischen Sachverhalt mit Urteil vom 11. Dezember 2014 entschieden hat, kann ein privater Arbeitsvermittler eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der Arbeitslose später – ohne weiteres Zutun des Vermittlers – unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R – NZS 2015, 270 = JURIS-Dokument, Rdnr. 13, m. w. N.).
Ausgehend von dem Vermittlungsbegriff des § 642 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fordert das Bundessozialgericht eine eigene Vermittlungstätigkeit des Vermittlers, wonach dieser in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Zwar kann sich ein Arbeitsvermittler grundsätzlich auch anderer Personen bei der Vermittlung bedienen. Da der Makler aber für den Arbeitserfolg entlohnt wird, genügt es nicht, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrages "irgendwie" kausal geworden ist. Vielmehr muss sich der Abschluss des Hauptvertrages als Verwirklichung gerade der Gelegenheit darstellen, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit im Vertragsschluss anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, Rdnr. 14, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 163/07 – NJW 2008, 651 – und Urteil vom 15. Juni 1988 – IVa ZR 170/87 – NJW-RR 1988, 1397 –). Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen zusätzlich alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch über die Anforderung des vermittelnden Arbeitsplatzes gemacht haben. Dies macht es erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 12).
Diese Voraussetzungen fehlen hier. Dass sie entsprechende Schritte für eine Vermittlung der Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P unternommen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Vielmehr hatte ihre Vermittlungstätigkeit ihr Bewenden, nachdem sie die Beigeladene aktiv in das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R vermittelt hatte. Zum Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma P kam es ausschließlich deswegen, da sich diese entschloss, die bei ihr als Leiharbeiterin tätige Beigeladene von der Firma R als eigene Beschäftigte zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt es bei einem derartigen Wechsel von der Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der für die Vermittlung notwendigen aktiven Förderung der Abschlussbereitschaft zu einem Arbeitsvertrag im Sinne einer Kausalität der Arbeitsvermittlung, wenn dies, wie hier, ohne weitere Mitwirkung der Vermittlerin geschieht. In einem solchen Fall realisiert sich der sogenannte Klebeeffekt der Leiharbeit (so BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, JURIS-Dokument Rdnr. 16).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Atanassov Krewer
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer zweiten Rate aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421g Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) (in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung Artikel 1 Nr. 18a Buchst. a des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I Nr. 52, S. 417]). Hierbei steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob die Beigeladene auf Veranlassung der Klägerin in ein Beschäftigungsverhältnis von einer mehr als sechsmonatigen Dauer vermittelt worden ist.
Die Klägerin, die eine gewerbliche Arbeitsvermittlung betreibt, schloss mit der Beigeladenen am 4. Oktober 2011 einen Vermittlungsvertrag mit dem Ziel, sie in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Zuvor hatte die Beklagte der Beigeladenen am 4. Oktober 2011 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR nach § 421g SGB III, gültig vom 4. Oktober 2011 bis zum 24. November 2011, ausgestellt. Danach werde der vorgenannte Betrag an einen von der Beigeladenen eingeschalteten privaten Arbeitsvermittler gezahlt, wenn die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Die Zahlung erfolge in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert habe.
Auf Vermittlung der Klägerin schloss die Beigeladene am 5. Oktober 2011 mit der Firma R Personaldienstleistungen (im Nachfolgenden: Firma R ) für die Zeit ab dem 6. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag auf Dauer mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ab.
Die Beigeladene wurde von der Firma R im Rahmen der Personalvermittlung ausschließlich als sogenannte Leiharbeiterin bei der Firma P R & Co. GmbH (nachfolgend: Firma P ) als Produktionshelferin eingesetzt. Da sich die Firma P in der Folge entschloss, die Beigeladene als Beschäftigte zu übernehmen, schloss die Beigeladene am 30. November 2011 mit der Firma R einen Aufhebungsvertrag ab und sogleich mit der Firma P für die Zeit ab 1. Dezember 2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Produktionshelferin. Dieser Beschäftigung geht sie seitdem ununterbrochen nach.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Vermittlung der Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis mit Bescheid vom 8. Mai 2012 eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR als erste Rate aus dem Vermittlungsgutschein. Den von der Klägerin am 26. Juli 2012 gestellten Antrag auf Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2012 ab, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzung für die Auszahlung des Restbetrages nicht gegeben seien. Diese sei nur nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer gegeben, was auch durch eine Umvermittlung in ein anderes Beschäftigungsverhältnis erfüllt sein könne. Eine Umvermittlung durch die Klägerin habe hier jedoch nicht stattgefunden. Die Beigeladene sei lediglich vom Einsatzbetrieb übernommen worden.
Den hiergegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR habe. Der Übergang des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen von der Firma R zur Firma P sei nahtlos erfolgt. Eine Umvermittlung durch sie liege durch den nahtlosen Beschäftigungswechsel vor.
Mit Urteil vom 20. Mai 2014 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus dem Vermittlungsgutschein weitere 1.000,00 EUR zu zahlen. Die Voraussetzungen zur Auszahlung der Vergütung lägen vor. Die Beigeladene sei von der Klägerin in ein mehr als sechs Monate dauerndes Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma, an die er vermittelt worden sei, zum Entleiher wechsele, bei dem er ausschließlich eingesetzt worden sei, liege nach Auffassung des Gerichts ein insgesamt zu betrachtendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F. vor. Die Beigeladene sei von der Firma R wegen Auftragsspitzen bei der Firma P zielgerichtet eingestellt und in der Folge dort eingesetzt worden. Der Arbeitsplatz sei während der gesamten Zeit und auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Firma P und der Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Firma R stets der gleiche geblieben. Damit gehe auch die Beschäftigung der Beigeladenen mit der Firma P ursächlich auf die Vermittlung durch die Klägerin zurück. Dies entspreche auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Juli 2014 zugestellte Urteil am 24. Juli 2014 Berufung eingelegt. Sie verbleibt bei ihrer erstinstanzlichen Auffassung, wonach eine Umvermittlung hier nicht vorliege. Die Klägerin sei in Bezug auf den Wechsel der Beigeladenen von der Firma R in das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P nicht vermittlerisch tätig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Bescheid vom 16. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus dem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein.
1. Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein ergibt sich aus § 421g SGB III a. F. Nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. hatten die dort genannten Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheines. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtete sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hatte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F.). Der Vermittlungsgutschein wurde nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis neun Monaten in Höhe von 2.000,00 EUR ausgestellt (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F.). Die Vergütung wurde in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F.). Die Leistung wurde unmittelbar an den Vermittler gezahlt (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F.).
2. Ausgehend hiervon steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuzahlenden Restbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR nicht zu. Zwar hatte die Beklagte an die Beigeladene einen wirksamen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeit vom 4. Oktober 2011 bis zum 24. November 2011 ausgestellt. Auch war zwischen der Klägerin und der Beigeladenen der für den Zahlungsanspruch erforderliche schriftliche Vermittlungsvertrag geschlossen (vgl. § 296 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) und die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R ab dem 6. Oktober 2011 vermittelt worden. Da die Beigeladene dort auch ununterbrochen bis zum 30. November 2011 und damit mehr als sechs Wochen beschäftigt war, wurde der Klägerin auch zu Recht die Vergütung einer ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR ausgezahlt.
3. Da jedoch das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R durch den Aufhebungsvertrag am 30. November 2011 beendet wurde, steht der Klägerin – bezogen auf dieses Beschäftigungsverhältnis – über die bereits ausgezahlte erste Rate in Höhe von 1.000,00 EUR hinaus, kein Anspruch auf Zahlung des Restbetrags von weiteren 1.000,00 EUR zu, da die hierfür erforderlich Beschäftigungsdauer von sechs Monaten nach § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F. nicht erreicht wird.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags aus dem Vermittlungsvertrag auch nicht daraus, dass die Beigeladene von der Zeitarbeitsfirma, an die sie vermittelt wurde, zum Entleiher, bei dem sie ausschließlich eingesetzt worden war, gewechselt ist und damit ein insgesamt zu betrachtendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a. F. bestanden habe.
Wie das Bundessozialgericht nunmehr in einem nahezu identischen Sachverhalt mit Urteil vom 11. Dezember 2014 entschieden hat, kann ein privater Arbeitsvermittler eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der Arbeitslose später – ohne weiteres Zutun des Vermittlers – unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R – NZS 2015, 270 = JURIS-Dokument, Rdnr. 13, m. w. N.).
Ausgehend von dem Vermittlungsbegriff des § 642 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fordert das Bundessozialgericht eine eigene Vermittlungstätigkeit des Vermittlers, wonach dieser in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Zwar kann sich ein Arbeitsvermittler grundsätzlich auch anderer Personen bei der Vermittlung bedienen. Da der Makler aber für den Arbeitserfolg entlohnt wird, genügt es nicht, dass seine Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrages "irgendwie" kausal geworden ist. Vielmehr muss sich der Abschluss des Hauptvertrages als Verwirklichung gerade der Gelegenheit darstellen, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit im Vertragsschluss anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, Rdnr. 14, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 163/07 – NJW 2008, 651 – und Urteil vom 15. Juni 1988 – IVa ZR 170/87 – NJW-RR 1988, 1397 –). Da der private Vermittler im Rahmen des SGB III an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, müssen zusätzlich alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch über die Anforderung des vermittelnden Arbeitsplatzes gemacht haben. Dies macht es erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 12).
Diese Voraussetzungen fehlen hier. Dass sie entsprechende Schritte für eine Vermittlung der Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P unternommen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Vielmehr hatte ihre Vermittlungstätigkeit ihr Bewenden, nachdem sie die Beigeladene aktiv in das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R vermittelt hatte. Zum Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma P kam es ausschließlich deswegen, da sich diese entschloss, die bei ihr als Leiharbeiterin tätige Beigeladene von der Firma R als eigene Beschäftigte zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlt es bei einem derartigen Wechsel von der Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der für die Vermittlung notwendigen aktiven Förderung der Abschlussbereitschaft zu einem Arbeitsvertrag im Sinne einer Kausalität der Arbeitsvermittlung, wenn dies, wie hier, ohne weitere Mitwirkung der Vermittlerin geschieht. In einem solchen Fall realisiert sich der sogenannte Klebeeffekt der Leiharbeit (so BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a. a. O, JURIS-Dokument Rdnr. 16).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Atanassov Krewer
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