S 25 AS 607/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 607/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung, die nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werden kann.
2. Eine Bewilligung einer Erstausstattung kann nicht mit der Auflage versehen werden, den zweckgemäßen Einsatz der bewilligten Geldleistung nachzuweisen.
1. Der Bescheid vom 31. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Leistungen zur Wohnungserstausstattung.

Die Klägerin bezog zunächst von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II als Tagessatz, da sie wohnungslos war. Davor hatte sie bei ihren Eltern gewohnt. Sie verfügt über das Kindergeld hinaus nicht über Einkommen oder Vermögen.

Am 20. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine komplette Vollausstattung für eine Wohnung in der C-Straße in A-Stadt. Dem Antrag war eine umfangreiche Aufstellung von benötigten Gegenständen beigefügt.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine einmalige Sonderleistung in Höhe von 1.615 EUR. In dem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass sich die Höhe des bewilligten Betrages aus den folgenden bewilligten Gegenständen zusammensetze:

- Einzelbett: 60 EUR
- Matratze: 50 EUR
- Lattenrost: 50 EUR
- Bettwäsche: 30 EUR (zweimal)
- Bettdecke: 20 EUR
- Kopfkissen: 15 EUR
- Kleiderschrank: 50 EUR
- Wohnzimmertisch: 40 EUR
- Wohnzimmerschrank: 150 EUR
- Couch: 100 EUR
- Küchentisch und -stühle: 130 EUR
- Küchenunterschrank: 40 EUR
- Küchenhängeschrank: 30 EUR
- Geschirr Grundausstattung: 100 EUR
- Garderobe: 20 EUR
- Fernseher: 80 EUR
- Staubsauger: 30 EUR
- Lampen: 50 EUR
- Kühlschrank: 120 EUR
- Waschmaschine: 250 EUR
- Elektro-/Gasherd: 200 EUR

Außerdem erhielt sie eine Beihilfe für die Einzugsrenovierung in Höhe von 140 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass diese Geldleistung, die für einen bestimmten Zweck gewährt werde, auch nachdem dieser Bescheid unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden könne, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwendet werde. Die zweckentsprechende Verwendung der Leistung sei bis zum 1. Dezember 2011 durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Sofern die Belege nicht eingingen, könne die Leistung zurückgefordert und ggf. mit dem laufenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgerechnet werden.

Für die Gardinen im Bad bat der Beklagte in dem Bescheid um die Maße der Fenster.

Nachdem die Klägerin am 2. November 2011 die Maße mitgeteilt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2011 einen weiteren Betrag von 59,10 EUR für die Beschaffung von Gardinen und Gardinenstangen. Der Bescheid enthielt gleichlautende Hinweise hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit.

Weiterhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 die darlehensweise Übernahme der Mietkaution für die Wohnung in der C-Straße und mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 ab November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Regelleistung und ihres Bedarfes für Unterkunft und Heizung von November 2011 bis April 2012.

Die Auszahlung der Erstausstattung und der Kaution erfolgte am 8. November 2011.

In der Verwaltungsakte des Beklagten findet sich auf einem Papier vom 14. November 2011 ein nicht datierter und nicht unterschriebener Vermerk, wonach die Zahlung der Miete an den Vermieter nach Rücksprache mit der Klägerin storniert worden sei. Die Wohnung sei unbewohnbar. Es werde die fristlose Kündigung angestrebt. Auf dem nächsten Blatt der Akte befindet sich ein ebenfalls nicht unterschriebener Vermerk. Aus diesem geht hervor, dass die Klägerin angegeben habe, dass sie in die Wohnung in der C-Straße nicht eingezogen sei. Die Angelegenheit würde ihrem Anwalt vorliegen. Sie wohne zurzeit bei einer Freundin. Sie wolle persönlich vorsprechen. Nach diesem Vermerk befindet sich in der Verwaltungsakte ein undatiertes anwaltliches Kündigungsschreiben der Wohnung in der C-Straße.

Der Beklagte zahlte der Klägerin daraufhin weiter den Regelbedarf als Tagessatz in bar aus.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 widerrief der Beklagte die Bescheide vom 25. Oktober 2011 und vom 8. November 2011 und ordnete die Erstattung von 1.814,10 EUR an. Die Klägerin habe trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen Quittungen zum Beweis der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen vorgelegt. Es sei deshalb von einer zweckfremden Verwendung der Beihilfe auszugehen. Die Klägerin habe wissen müssen, dass der Bewilligungsbescheid widerrufen werden könne, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen werde. Zu diesem Zweck sei der Bescheid mit einer entsprechenden Auflage versehen worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Im Rahmen des Ermessens überwiege das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit Steuermitteln gegenüber dem persönlichen Interesse der Klägerin, die nicht zweckentsprechend verwendete Sonderleistung nicht zurückzahlen zu müssen. Besondere Gründe, die zu einem Verzicht auf die Rückforderung führen könnten, lägen nicht vor.

Laut der von der Klägerin vorgelegten Ummeldebescheinigung vom 15. Februar 2012 zog die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in eine Wohnung in der D-Straße in A-Stadt ein. Danach zog sie in eine den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprechende Mietwohnung in die A-Straße.

Mit Bescheid vom 3. April 2012 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 ab und bewilligte der Klägerin die Kosten der Unterkunft der Wohnung in der C-Straße für November 2011 und die der Wohnung in der A-Straße ab April 2012. Außerdem bewilligte der Beklagte mit weiteren Bescheiden von diesem Tag die Leistung ab Mai 2012 und die Übernahme der Mietkaution für die Wohnung in der A-Straße.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2012 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012). In diesem wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin der Auflage, die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen durch Belege nachzuweisen, nicht nachgekommen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Sie behauptet, das Geld für die Erstausstattung der Wohnung in der A-Straße verwendet zu haben und legt dazu Belege vor.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 31. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung zugestimmt haben.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 31. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen einer Erstattung nach § 50 SGB X lagen nicht vor.

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 47 Abs. 2 S. 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2011 handelt es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt. Ausreichend für eine solche Zweckbindung ist nicht die allgemeine gesetzliche Zweck- und Zielsetzung als Sozialleistung, sondern es muss im Verwaltungsakt selbst eine Zweckbestimmung zur Verwendung der Geld- und Sachleistung getroffen worden sein. Gemeint sind Verwaltungsakte, die das erkennbare Ziel haben, vom Begünstigten ein bestimmtes Verhalten einzufordern (BSG vom 21. Februar 2013 - B 10 EG 12/12 R – Juris-Rn. 38.).

Eine solche Zweckbestimmung lässt sich dem Bewilligungsbescheid nicht entnehmen. Der Bescheid vom 25. Oktober 2011 bewilligt der Klägerin eine einmalige Sonderleistung von 1.615 EUR. Der Beklagte hat in dem Bescheid ausdrücklich die Formulierung "für einen bestimmten Zweck gewährt" aufgenommen, ohne diesen Zweck aber in diesem Zusammenhang zu erläutern. Aus dem ersten Absatz des Bescheides ergibt sich mit dem Begriff "einmalige Sonderleistung" ebenfalls kein Hinweis auf eine Festlegung des Einsatzes des bewilligten Geldbetrages. Der dritte Absatz des Bescheides enthält mit einer Aufstellung von Gegenständen und den jeweiligen Geldbeträgen die Zusammensetzung des bewilligten Betrages. Es ist bereits nicht eindeutig, ob mit dieser Aufstellung überhaupt eine Zweckbestimmung erfolgen sollte. Der Beklagte erbringt die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II regelmäßig als Geldleistung und greift zur Berechnung auf eine interne Aufstellung von benötigten Gegenständen nebst der dafür jeweils erforderlichen Summe zurück. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die Aufstellung der Gegenstände nur die Berechnungsgrundlage der insgesamt bewilligten Summe sein sollte oder ob von der Klägerin erwartet wurde, die Summe entsprechend auszugeben.

Selbst wenn im Hinblick auf die ausdrückliche Formulierung des Beklagten im Bescheid von einer zweckbestimmten Leistung ausgegangen werden würde, bliebe die konkrete Verpflichtung der Klägerin unklar. Denkbar wäre es, dass der Beklagte von der Klägerin nur erwartet, dass die Summe insgesamt dem Zweck der Erstausstattung zugeführt wird. Damit wäre ein zweckgemäßer Einsatz schon erreicht, wenn die Summe überhaupt, egal für welche Gegenstände konkret, für diesen allgemeinen Zweck eingesetzt worden wäre. Einschränkend könnte davon ausgegangen werden, dass nur die Erstausstattung für die beantragte Wohnung und nicht die für eine andere Wohnung gemeint gewesen sein könnte. Dagegen spricht aber, dass die konkrete Wohnung im Bescheid überhaupt nicht erwähnt wird. Möglich ist es auch, dass die Klägerin gehalten gewesen sein sollte, die jeweiligen Gegenstände zu den jeweiligen Summen zu erwerben. Es könnte aber auch sein, dass es dem Beklagten nur darum ging, die Klägerin zu verpflichten, die jeweiligen Gegenstände zu erwerben, die Geldsumme dabei aber frei auf die Einzelposten verteilt werden konnte. Durch Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Pflicht der Beklagte der Klägerin konkret auferlegen wollte.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auch nicht um eine zweckbestimmte Leistung. Die Erstausstattung ist zwar kein Bestandteil des Regelsatzes sondern wird für einen konkreten Sonderbedarf gewährt. Dies bedeutet aber nur, dass die Gewährung von einer Sondersituation abhängig ist. Der Rückschluss, dass die gewährte Summe auch zur Deckung dieser Sonderbedarfslage eingesetzt werden muss, ist nicht zwingend. Auch die Möglichkeit der Pauschalierung in § 24 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB II zeigt, dass die gewährte Leistung nicht eins zu eins der bestehenden Sonderbedarfslage entsprechen muss. Die vollständige Deckung des Sonderbedarfes ist also nicht immer möglich.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem SGB II-Träger mit dieser Rechtsprechung keine Möglichkeit bleibt, gewährte Geldleistungen, die nicht für den Sonderbedarf verwendet werden, zurückzufordern. Allerdings können die Jobcenter die Leistung als Sachleistung, z. B. als Gutscheine, erbringen und damit sicherstellen, dass nur ein Einsatz für die Erstausstattung erfolgen kann.

Da der Beklagte sich in dem streitgegenständlichen Bescheid auf die Nichterfüllung der Auflage beruft, bis zum 1. Dezember 2011 Nachweise zur Verwendung der Leistungen vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass neben der bereits dargestellten grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit von § 47 Abs. 2 SGB X auch noch die Rechtswidrigkeit dieser Auflage einer solchen Auffassung entgegensteht. Nach § 32 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine entsprechende Rechtsvorschrift existiert nicht. Die Auflage, den Einsatz des Geldes nachzuweisen, ist auch keine Nebenbestimmung, die sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt werden. Unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt einen zweckbestimmten Einsatz erwartet, handelt es sich bei der zweckbestimmten Verwendung der gewährten Leistung jedenfalls nicht um eine Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.

Auch auf § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, wonach unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), erlassen werden darf, lässt sich die Auflage ebenfalls nicht stützen, da mit dem Bewilligungsbescheid kein Ermessen ausgeübt worden ist und § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch kein Entschließungsermessen eröffnet. Das Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, ob Sach- oder Geldleistungen erbracht werden, ist nicht ausreichend, den Anwendungsbereich von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zu eröffnen.

Die Erstattungsforderung ergibt sich auch nicht aus den §§ 45 oder 48 SGB X i. V. m. § 50 SGB X. Dazu wäre es erforderlich, dass der Bescheid vom 25. Oktober 2011 rechtswidrig wäre. Das ist aber nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung lagen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II vor. Die nachträglichen Veränderungen, nämlich der zunächst nicht erfolgte Einsatz des Geldes für die Erstausstattung der Wohnung in der C-Straße und dann der Einsatz für die Erstausstattung der Wohnung in der A-Straße ändern an dieser anfänglichen Rechtmäßigkeit nichts. Eine denkbare nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit wäre nur dann relevant, wenn es sich bei der Bewilligung der Erstausstattung um einen Dauerverwaltungsakt handeln würde, da nur dann der Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 SGB X eröffnet wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung sieht nur die punktuelle Prüfung einer Bedarfslage vor und gewährt eine einmalige, nicht für einen Zeitraum bestimmte Geldsumme. Eine weitere Hilfebedürftigkeitsprüfung erfolgt ausschließlich bei den Personen, die nur aufgrund des Mehrbedarfes einen Anspruch haben. Nur bei diesen Personen ist das Einkommen von sechs Monaten zu berücksichtigen, im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld II – wie bei der Klägerin – hingegen nicht.

Im Übrigen fehlt es an der nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung. Diese wäre allerdings nachholbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da der Beklagte durch diese Entscheidung mit mehr als 750 EUR beschwert ist, §§ 143, 144 SGG.
Rechtskraft
Aus
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