Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3304/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1647/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversicherte Kläger legte mit Schreiben vom 13.10.2014 Widerspruch gegen einen Bescheid der Beklagten Nr. 1 vom 28.09.2014 (offene Beitragsforderungen für August 2014) ein. Der Eingang des Widerspruchsschreibens wurde nicht binnen Wochenfrist bestätigt. Deswegen erhob der Kläger am 21.10.2014 Klage beim Sozialgericht Ulm. Auf Anforderung des Sozialgerichts legte die Beklagte Nr. 1 mit Schriftsatz vom 21.11.2014 das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 13.10.2014 - versehen mit Eingangsstempel der Beklagten Nr. 1 vom 15.10.2014 - vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2014 und das ihm beigefügte Widerspruchsschreiben vom 13.10.2014 wurden dem Kläger mit Verfügung des Sozialgerichts vom 09.12.2014 zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Urteil vom 11.03.2015 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Kläger nach Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten Nr. 1 vom 21.11.2014 und des diesem beigefügten Widerspruchsschreibens vom 13.10.2014 über die begehrte Eingangsbestätigung verfüge. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig. Die Zustellung des Urteils wurde am 24.03.2015 veranlasst.
Am 22.04.2015 hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.03.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm den Eingang des Widerspruchsschreibens vom 13.10.2014 zu bestätigen, hilfsweise, festzustellen, dass das Unterlassen der (umgehenden) Eingangsbestätigung rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), als unzulässig abgewiesen, weshalb sich die Berufung des Klägers als unbegründet erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Der bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversicherte Kläger legte mit Schreiben vom 13.10.2014 Widerspruch gegen einen Bescheid der Beklagten Nr. 1 vom 28.09.2014 (offene Beitragsforderungen für August 2014) ein. Der Eingang des Widerspruchsschreibens wurde nicht binnen Wochenfrist bestätigt. Deswegen erhob der Kläger am 21.10.2014 Klage beim Sozialgericht Ulm. Auf Anforderung des Sozialgerichts legte die Beklagte Nr. 1 mit Schriftsatz vom 21.11.2014 das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 13.10.2014 - versehen mit Eingangsstempel der Beklagten Nr. 1 vom 15.10.2014 - vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2014 und das ihm beigefügte Widerspruchsschreiben vom 13.10.2014 wurden dem Kläger mit Verfügung des Sozialgerichts vom 09.12.2014 zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Urteil vom 11.03.2015 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Kläger nach Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten Nr. 1 vom 21.11.2014 und des diesem beigefügten Widerspruchsschreibens vom 13.10.2014 über die begehrte Eingangsbestätigung verfüge. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig. Die Zustellung des Urteils wurde am 24.03.2015 veranlasst.
Am 22.04.2015 hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.03.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm den Eingang des Widerspruchsschreibens vom 13.10.2014 zu bestätigen, hilfsweise, festzustellen, dass das Unterlassen der (umgehenden) Eingangsbestätigung rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), als unzulässig abgewiesen, weshalb sich die Berufung des Klägers als unbegründet erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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