Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3305/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1648/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Dem bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversicherten Kläger übersendet die Beklagte Nr. 1 monatlich Bescheide, mit denen sie ihn zur Begleichung offener Beitragsforderungen auffordert. Mit Schreiben vom 13.10 2014 forderte der Kläger die Beklagte Nr. 1 auf, dies künftig zu unterlassen. Am 21.10.2014 erhob er deswegen außerdem Klage beim Sozialgericht Ulm.
Mit Urteil vom 11.03.2015 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage - eine vorbeugende Unterlassungsklage - sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; der Kläger müsse sich auf die statthaften Rechtsbehelfe des nachträglichen Rechtsschutzes verweisen lassen. Die Zustellung des Urteils wurde am 24.03.2015 veranlasst.
Am 22.04.2015 hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.03.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm monatlich Bescheide über offene Beitragsforderungen zu übersenden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), als unzulässig abgewiesen, weshalb sich die Berufung des Klägers als unbegründet erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Dem bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversicherten Kläger übersendet die Beklagte Nr. 1 monatlich Bescheide, mit denen sie ihn zur Begleichung offener Beitragsforderungen auffordert. Mit Schreiben vom 13.10 2014 forderte der Kläger die Beklagte Nr. 1 auf, dies künftig zu unterlassen. Am 21.10.2014 erhob er deswegen außerdem Klage beim Sozialgericht Ulm.
Mit Urteil vom 11.03.2015 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage - eine vorbeugende Unterlassungsklage - sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; der Kläger müsse sich auf die statthaften Rechtsbehelfe des nachträglichen Rechtsschutzes verweisen lassen. Die Zustellung des Urteils wurde am 24.03.2015 veranlasst.
Am 22.04.2015 hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.03.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm monatlich Bescheide über offene Beitragsforderungen zu übersenden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), als unzulässig abgewiesen, weshalb sich die Berufung des Klägers als unbegründet erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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