Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1563/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2430/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum technischen Produktdesigner am Berufsförderungswerk Sch. ab Juli 2015 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1963 geborene Antragsteller beantragte am 09.02.2009 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Umschulung im Bereich der Medienbranche. Mit Bescheid vom 26.02.2009 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und bat den Antragsteller, sich intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen. In seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton sei ihm aus gesundheitlichen Gründen angeraten worden. Im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 führte die Antragsgegnerin aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielten auf eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Hierfür bedürfe es keiner qualifizierten zweijährigen Umschulung. Im Rahmen der Teilhabeleistungen könne keine beruflich möglichst hohe Qualifikation finanziert werden. Die gewünschte qualifizierte Umschulung im Bereich der Medienbranche als berufliche Rehabilitationsleitung scheide deshalb aus. Nach erfolglosem Klageverfahren wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Antragstellers mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2014 (L 4 R 2037/12) zurück.
Bereits am 03.08.2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Übernahme der Weiterbildungskosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der Media GmbH in St. zu gewähren. Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22.08.2011 (S 12 R 3217/11) ab, die dagegen zum LSG erhobene Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos (Beschluss vom 04.11.2011 - L 4 R 3690/11 ER-B).
Mit Bescheid vom 09.01.2014 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinblick auf einen in dem Verfahren vor dem LSG (L 4 R 2037/12) geschlossenen Vergleich auf seinen Antrag vom 09.02.2009 eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bewilligt, um für die Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seine Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können. Die Testung sollte in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 07.02.2014 durchgeführt werden. Dagegen erhob der Antragsteller am 27.01.2014 Widerspruch. Den Vergleich hatte er zwischenzeitlich widerrufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Antragsteller sei durch den Bescheid vom 09.01.2014 nicht beschwert.
Der Antragsteller stellte daraufhin am 10.04.2015 seine bereits am 04.12.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Untätigkeitsklage (S 8 R 4095/14) auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage um und beantragte, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner zu gewähren. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Am 18.05.2015 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner am Berufsförderungswerk in Sch. zu gewähren, hilfsweise ihm geeignete Umschulungsmaßnahmen unverzüglich zu gewähren.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 03.06.2015 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit stehe das rechtskräftige Urteil des LSG vom 07.05.2014 nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe nach den Ausführungen des LSG weder über den Antrag des Antragstellers, ihm die Umschulung zum Technischen Produktdesigner zu gewähren, noch über den Hilfsantrag, ihm eine geeignete Umschulungsmaßnahme zu gewähren, bislang eine Entscheidung getroffen. Eine solche Entscheidung sei auch nicht in dem Bescheid vom 09.01.2015 (gemeint 2014 Anm. d. Senats) enthalten, da dieser in Folge des widerrufenen Vergleichs erlassen worden und noch nicht bestandskräftig sei. Dem Antrag stehe daher keine bestandskräftige Entscheidung entgegen. Der Antrag sei aber weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Zwar lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach unstreitig vor (vgl. den Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009). Der geltend gemachte Anspruch auf Umschulung zum Technischen Produktdesigner bestünde aber nur, wenn für die nach § 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 bis 38 SGB IX zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 SGB VI der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin auf Null reduziert wäre. Dies sei nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller durch Bescheid vom 02.04.2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht gestellt. Die grundsätzliche Zusage beinhalte - wie im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 ausgeführt - z.B. Eingliederungshilfen, Kostenübernahme für eine befristete Probebeschäftigung bzw. Integrationsmaßnahme oder auch Anpassungs-/Qualifizierungsmaßnahmen, bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz, der dem Leistungsvermögen des Antragstellers entspreche. Im Rahmen der folgenden Beratungsgespräche habe die Antragsgegnerin folgende Maßnahmen vorgeschlagen: 1. Teilnahme an der Maßnahme Reha-Step über das Berufsförderungswerk Sch., 2. Qualifizierung im Bereich der Industriefachkraft für CAD-Technik, 3. Qualifizierung zum Qualitätsprüfer Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem LSG habe sie darüber hinaus noch eine 12-monatige Qualifizierung "Industriefachkraft für Technisches Produktdesign" im B. Bad W. angeboten, die auch Gegenstand des letztlich vom Antragsteller widerrufenen Vergleichs gewesen sei. Bei all diesen Maßnahmen handele es sich um Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX und nicht um Umschulungsmaßnahmen im Sinn von § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, insbesondere nicht um die vorrangig begehrte zweijährige Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Das Gericht könne - wie auch das LSG im Verfahren L 4 R 2037/12 - nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin bei Ausübung ihres Ermessens die gesetzlichen Grenzen in Form eines Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs verletzt hätte oder gar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen würde. Die zuletzt von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Maßnahme der Qualifizierung "Industriefachkraft für Technisches Produktdesign" scheine nach der hier angezeigten summarischen Prüfung geeignet, den Antragsteller wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Das Sozialgericht verwies auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 07.05.2014 (L 4 R 2037/12), dem es sich vollumfänglich anschloss.
Gegen den ihm am 05.06.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.06.2015 Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass das Sozialgericht keine Sachaufklärung betrieben, sondern sich der Entscheidung des LSG angeschlossen habe. Hierdurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei effektiver Rechtsschutz ohne einstweilige Anordnung nicht zu erreichen. Die von der Antragsgegnerin angebotene Testung bzw. Qualifizierung zur "Industriefachkraft für Technisches Produktdesign" sei schon deshalb nicht geeignet, weil auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitsstellen für diesen Beruf angeboten würden, anders hingegen bei dem von ihm angestrebten Beruf des Technischen Produktdesigners. Er sehe sich auch in seinem Anspruch aus Art. 12 GG verletzt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner am Berufsförderungswerk Sch. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Abschluss der Maßnahme zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 8 R 4095/14 und S 8 R 1563/15 ER sowie auf die Akten des Beschwerdeverfahrens und die beigezogenen Akten des 4. Senats zu den Aktenzeichen L 4 R 3690/11 ER-B und L 4 R 2037/12 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzen könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiliger Anordnung allerdings möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung; auch etwa Senatsbeschluss vom 11.9.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Kostenübernahme für eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner durch die Antragsgegnerin scheitert schon daran, dass der Antragsteller diese Maßnahme zu keinem Zeitpunkt bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Wie der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.05.2014 ausgeführt hat, wurde vom Antragsteller erstmals in seinem Schreiben vom 29.07.2011 an das Sozialgericht Karlsruhe - dem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - der Beruf des Technischen Produktdesigners genannt. Bei der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller einen Antrag auf Teilhabeleistungen für diese Umschulung zuvor nicht gestellt. Sein Antrag vom 09.02.2009 war auf eine Umschulung im Bereich der Medienbranche gerichtet, im Widerspruchsverfahren konkretisiert durch die Angabe des Berufes eines Mediengestalters Bild und Ton. Demzufolge hat die Antragsgegnerin über die begehrte Umschulungsmaßnahme bisher noch nicht entschieden. Auch in der Folge hat der Antragsteller die Umschulung zum Technischen Produktdesigner nicht bei der Antragsgegnerin beantragt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses besteht nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und dort die begehrte Leistung beantragt und sodann die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG Kommentar, 11. Aufl. § 86b RdNR. 26b m.w.N.). Ein besonderer Ausnahmefall, der ein Rechtsschutzbedürfnis ohne vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin begründen würde, etwa besonders hohe Eilbedürftigkeit bei gleichzeitig bestehender Wahrscheinlichkeit, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden, oder das Ergehen einer Entscheidung durch die Verwaltung innerhalb des anhängigen Eilverfahrens, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt auch in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.01.2014, mit der dem Antragsteller eine fünftägige Testung zur Abklärung seiner beruflichen Eignung bewilligt wurde, keine Ablehnung der Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Bescheid auf der Grundlage des vor dem Landessozialgericht am 06.12.2013 im Verfahren L 4 R 2037/12 geschlossenen Vergleichs erlassen worden, den der Antragsteller indes widerrufen hat. Der Bescheid vom 09.01.2014 dürfte damit gegenstandslos geworden sein.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mangels vorangegangenen Antrags bei der Antragsgegnerin bereits unzulässig.
Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Anordnung wäre aber auch, selbst wenn er zulässig wäre, in der Sache nicht erfolgreich. Denn es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung zum Technischen Produktdesigner sind nicht erfüllt. Der 4. Senat des LSG hat die formellen und materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einer zweijährigen Leistung zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung zum Technischen Produktdesigner in seinem Urteil vom 07.05.2014 (a. a. O.) geprüft und ihr Vorliegen verneint. Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was diese Entscheidung in Zweifel ziehen könnte. Der Senat verweist deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des 4. Senats in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 07.05.2014 im Verfahren L 4 R 2037/12. Ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme besteht trotz unstreitigen Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Auswahl der zu gewährenden Leistungen nicht dahingehend eingeschränkt ist, dass nur die Umschulung zum Technischen Produktdesigner gewährt werden dürfte. Auch der erkennende Senat hält die Auffassung der Antragsgegnerin für sachgerecht, u.a. auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Möglichkeiten des Antragstellers zur beruflichen Wiedereingliederung durch Beratung und Testung bzw. Arbeitserprobung zu ermitteln.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum technischen Produktdesigner am Berufsförderungswerk Sch. ab Juli 2015 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1963 geborene Antragsteller beantragte am 09.02.2009 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Umschulung im Bereich der Medienbranche. Mit Bescheid vom 26.02.2009 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und bat den Antragsteller, sich intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen. In seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton sei ihm aus gesundheitlichen Gründen angeraten worden. Im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 führte die Antragsgegnerin aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielten auf eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Hierfür bedürfe es keiner qualifizierten zweijährigen Umschulung. Im Rahmen der Teilhabeleistungen könne keine beruflich möglichst hohe Qualifikation finanziert werden. Die gewünschte qualifizierte Umschulung im Bereich der Medienbranche als berufliche Rehabilitationsleitung scheide deshalb aus. Nach erfolglosem Klageverfahren wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Antragstellers mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2014 (L 4 R 2037/12) zurück.
Bereits am 03.08.2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Übernahme der Weiterbildungskosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner bei der Media GmbH in St. zu gewähren. Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 22.08.2011 (S 12 R 3217/11) ab, die dagegen zum LSG erhobene Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos (Beschluss vom 04.11.2011 - L 4 R 3690/11 ER-B).
Mit Bescheid vom 09.01.2014 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinblick auf einen in dem Verfahren vor dem LSG (L 4 R 2037/12) geschlossenen Vergleich auf seinen Antrag vom 09.02.2009 eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bewilligt, um für die Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seine Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können. Die Testung sollte in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 07.02.2014 durchgeführt werden. Dagegen erhob der Antragsteller am 27.01.2014 Widerspruch. Den Vergleich hatte er zwischenzeitlich widerrufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Antragsteller sei durch den Bescheid vom 09.01.2014 nicht beschwert.
Der Antragsteller stellte daraufhin am 10.04.2015 seine bereits am 04.12.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Untätigkeitsklage (S 8 R 4095/14) auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage um und beantragte, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner zu gewähren. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Am 18.05.2015 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner am Berufsförderungswerk in Sch. zu gewähren, hilfsweise ihm geeignete Umschulungsmaßnahmen unverzüglich zu gewähren.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 03.06.2015 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit stehe das rechtskräftige Urteil des LSG vom 07.05.2014 nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe nach den Ausführungen des LSG weder über den Antrag des Antragstellers, ihm die Umschulung zum Technischen Produktdesigner zu gewähren, noch über den Hilfsantrag, ihm eine geeignete Umschulungsmaßnahme zu gewähren, bislang eine Entscheidung getroffen. Eine solche Entscheidung sei auch nicht in dem Bescheid vom 09.01.2015 (gemeint 2014 Anm. d. Senats) enthalten, da dieser in Folge des widerrufenen Vergleichs erlassen worden und noch nicht bestandskräftig sei. Dem Antrag stehe daher keine bestandskräftige Entscheidung entgegen. Der Antrag sei aber weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Zwar lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach unstreitig vor (vgl. den Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009). Der geltend gemachte Anspruch auf Umschulung zum Technischen Produktdesigner bestünde aber nur, wenn für die nach § 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 bis 38 SGB IX zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 SGB VI der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin auf Null reduziert wäre. Dies sei nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller durch Bescheid vom 02.04.2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht gestellt. Die grundsätzliche Zusage beinhalte - wie im Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 ausgeführt - z.B. Eingliederungshilfen, Kostenübernahme für eine befristete Probebeschäftigung bzw. Integrationsmaßnahme oder auch Anpassungs-/Qualifizierungsmaßnahmen, bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz, der dem Leistungsvermögen des Antragstellers entspreche. Im Rahmen der folgenden Beratungsgespräche habe die Antragsgegnerin folgende Maßnahmen vorgeschlagen: 1. Teilnahme an der Maßnahme Reha-Step über das Berufsförderungswerk Sch., 2. Qualifizierung im Bereich der Industriefachkraft für CAD-Technik, 3. Qualifizierung zum Qualitätsprüfer Qualitätsmanagement und Längenprüftechnik. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem LSG habe sie darüber hinaus noch eine 12-monatige Qualifizierung "Industriefachkraft für Technisches Produktdesign" im B. Bad W. angeboten, die auch Gegenstand des letztlich vom Antragsteller widerrufenen Vergleichs gewesen sei. Bei all diesen Maßnahmen handele es sich um Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX und nicht um Umschulungsmaßnahmen im Sinn von § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, insbesondere nicht um die vorrangig begehrte zweijährige Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Das Gericht könne - wie auch das LSG im Verfahren L 4 R 2037/12 - nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin bei Ausübung ihres Ermessens die gesetzlichen Grenzen in Form eines Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs verletzt hätte oder gar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen würde. Die zuletzt von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Maßnahme der Qualifizierung "Industriefachkraft für Technisches Produktdesign" scheine nach der hier angezeigten summarischen Prüfung geeignet, den Antragsteller wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Das Sozialgericht verwies auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 07.05.2014 (L 4 R 2037/12), dem es sich vollumfänglich anschloss.
Gegen den ihm am 05.06.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.06.2015 Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass das Sozialgericht keine Sachaufklärung betrieben, sondern sich der Entscheidung des LSG angeschlossen habe. Hierdurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei effektiver Rechtsschutz ohne einstweilige Anordnung nicht zu erreichen. Die von der Antragsgegnerin angebotene Testung bzw. Qualifizierung zur "Industriefachkraft für Technisches Produktdesign" sei schon deshalb nicht geeignet, weil auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitsstellen für diesen Beruf angeboten würden, anders hingegen bei dem von ihm angestrebten Beruf des Technischen Produktdesigners. Er sehe sich auch in seinem Anspruch aus Art. 12 GG verletzt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Umschulung zum Technischen Produktdesigner am Berufsförderungswerk Sch. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Abschluss der Maßnahme zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 8 R 4095/14 und S 8 R 1563/15 ER sowie auf die Akten des Beschwerdeverfahrens und die beigezogenen Akten des 4. Senats zu den Aktenzeichen L 4 R 3690/11 ER-B und L 4 R 2037/12 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzen könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiliger Anordnung allerdings möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung; auch etwa Senatsbeschluss vom 11.9.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Kostenübernahme für eine Umschulung zum Technischen Produktdesigner durch die Antragsgegnerin scheitert schon daran, dass der Antragsteller diese Maßnahme zu keinem Zeitpunkt bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Wie der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.05.2014 ausgeführt hat, wurde vom Antragsteller erstmals in seinem Schreiben vom 29.07.2011 an das Sozialgericht Karlsruhe - dem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - der Beruf des Technischen Produktdesigners genannt. Bei der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller einen Antrag auf Teilhabeleistungen für diese Umschulung zuvor nicht gestellt. Sein Antrag vom 09.02.2009 war auf eine Umschulung im Bereich der Medienbranche gerichtet, im Widerspruchsverfahren konkretisiert durch die Angabe des Berufes eines Mediengestalters Bild und Ton. Demzufolge hat die Antragsgegnerin über die begehrte Umschulungsmaßnahme bisher noch nicht entschieden. Auch in der Folge hat der Antragsteller die Umschulung zum Technischen Produktdesigner nicht bei der Antragsgegnerin beantragt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses besteht nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und dort die begehrte Leistung beantragt und sodann die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG Kommentar, 11. Aufl. § 86b RdNR. 26b m.w.N.). Ein besonderer Ausnahmefall, der ein Rechtsschutzbedürfnis ohne vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin begründen würde, etwa besonders hohe Eilbedürftigkeit bei gleichzeitig bestehender Wahrscheinlichkeit, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden, oder das Ergehen einer Entscheidung durch die Verwaltung innerhalb des anhängigen Eilverfahrens, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt auch in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.01.2014, mit der dem Antragsteller eine fünftägige Testung zur Abklärung seiner beruflichen Eignung bewilligt wurde, keine Ablehnung der Umschulung zum Technischen Produktdesigner. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Bescheid auf der Grundlage des vor dem Landessozialgericht am 06.12.2013 im Verfahren L 4 R 2037/12 geschlossenen Vergleichs erlassen worden, den der Antragsteller indes widerrufen hat. Der Bescheid vom 09.01.2014 dürfte damit gegenstandslos geworden sein.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mangels vorangegangenen Antrags bei der Antragsgegnerin bereits unzulässig.
Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Anordnung wäre aber auch, selbst wenn er zulässig wäre, in der Sache nicht erfolgreich. Denn es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung zum Technischen Produktdesigner sind nicht erfüllt. Der 4. Senat des LSG hat die formellen und materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einer zweijährigen Leistung zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung zum Technischen Produktdesigner in seinem Urteil vom 07.05.2014 (a. a. O.) geprüft und ihr Vorliegen verneint. Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was diese Entscheidung in Zweifel ziehen könnte. Der Senat verweist deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des 4. Senats in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 07.05.2014 im Verfahren L 4 R 2037/12. Ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme besteht trotz unstreitigen Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Auswahl der zu gewährenden Leistungen nicht dahingehend eingeschränkt ist, dass nur die Umschulung zum Technischen Produktdesigner gewährt werden dürfte. Auch der erkennende Senat hält die Auffassung der Antragsgegnerin für sachgerecht, u.a. auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Möglichkeiten des Antragstellers zur beruflichen Wiedereingliederung durch Beratung und Testung bzw. Arbeitserprobung zu ermitteln.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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