Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 185/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2588/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.05.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 01.12.2008 als hauptberuflich Selbstständiger freiwilliges Mitglied bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 06.02.2009 setzte die Beklagte - ausgehend von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.400,00 EUR - ab Januar 2009 die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 357,60 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 52,80 EUR (Gesamtbeitrag 410,40 EUR) unter Vorbehalt fest. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Beiträge unter Vorbehalt anhand der vom Kläger geschätzten Einnahmen berechnet worden seien und die endgültige Höhe aus dem ersten Einkommenssteuerbescheid zu seiner selbstständigen Tätigkeit ermittelt werde.
Mit Bescheid vom 23.03.2009 setzte die Beklagte die Beiträge ab Januar 2009 - weiterhin unter Vorbehalt - aufgrund des dem Kläger bis zum 31.08.2009 gewährten Gründungszuschusses von der Agentur für Arbeit und der deshalb geänderten Bemessungsgrundlage für die Kranken-versicherung in Höhe von 187,74 EUR, für die Pflegeversicherung in Höhe von 27,72 EUR fest (Gesamtbeitrag 215,46 EUR).
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2010 für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.10.2010 die Beiträge endgültig und für die Zeit ab dem 01.11.2010 erneut vorläufig fest (Beiträge für die Krankenversicherung 274,02 EUR und für die Pflegeversicherung 42,16 EUR (Gesamtbeitrag 316,18 EUR)).
Nachdem der Kläger der Beklagten trotz Aufforderung keinen weiteren Einkommensteuerbe-scheid vorgelegt hatte, setzte diese mit Bescheid vom 20.12.2011 die Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.712,50 EUR ab Januar 2012 fest (Krankenversicherung 569,93 EUR, Pflegeversicherung 84,15 EUR (Gesamtbeitrag 654,08 EUR)).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2011 legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2009 der Beklagten vor. Daraus ergaben sich zu versteuernde Einkünfte in Höhe von - 73.545,00 EUR (Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 286.131 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen 177.534 EUR). Der Kläger beantragte, den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.03.2011 auf den Mindestbeitrag anzupassen.
Die Beklagte berechnete die Beiträge auf Grund des verspätet vorgelegten Einkommensteuerbescheides neu und setzte sie mit Bescheid vom 01.03.2012 ab April 2011 (Zustellung des Steuerbescheides durch das Finanzamt im März 2011) bis Dezember 2011 aufgrund einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 3.712,50 EUR fest (Krankenversicherung 553,16 EUR, Pflegeversicherung 81,68 EUR (Gesamtbeitrag 634,84 EUR)). Ab Januar 2012 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 EUR auf 569,93 EUR (KV) und 74,59 EUR (PV), Gesamtbeitrag 644,52 EUR fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2012 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2009 negative Einkünfte habe. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergebe sich, dass der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 286.131,00 EUR, positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.305 EUR (brutto) und positive Einkünfte aus Kapital-vermögen in Höhe von 177.534 EUR habe. Seine Kapitaleinkünfte dürften nicht isoliert betrachtet werden. Maßgeblich sei der Gesamtbetrag der Einkünfte. Zur Begründung verwies der Kläger auf eine Entscheidung des BSG vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 - und vom 26.10.1982 -3 RK 35/81 -, wonach bei mehreren Einkunftsquellen unterschiedlicher Einkunftsarten die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen zusammenzurechnen und gegebenenfalls positive Ergebnisse mit negativen zu saldieren seien. Dementsprechend sei der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers auf den Mindestbeitrag festzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB V) werde ab dem 01.01.2009 für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherungen die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei nach Willen des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige. Dieser Vorgabe folgend würden als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gelten, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Der Nachweis des Arbeitseinkommens sei für freiwillige Mitglieder stets über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen. Anders als im Steuerrecht sei in der Sozialversicherung eine Saldierung von Negativeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und umgekehrt nicht möglich. Nach dem Urteil des BSG vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - sei ein vertikaler Verlustausgleich mit dem in § 240 SGB V normierten Grundsatz, nach dem die Beitragsbelastung des freiwilligen Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassen müsse, nicht vereinbar. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimme sich nach den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied verbrauche und die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Das BSG habe diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung bestätigt (BSG, Urteil vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98).
Am 14.01.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Danach sei es willkürlich, wenn die Verluste des Klägers aus dem Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt würden, da diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in nicht unerheblichem Maße verringerten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2014 ab. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe zutreffend keine Saldierung zwischen den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers vorgenommen. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richte sich nach § 240 SGB V. Seit dem 01.01.2009 werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V müsse die Beitragsbelastung dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen. Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln sei, regele das Gesetz nicht. Nach der Begründung zu § 240 SGB V des Regierungsentwurfs sollten der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (vgl. Bernsdorff: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 240 SGB V, Rn 14). Zwischen den Beteiligten sei nur streitig, ob die Beklagte eine Saldierung zwischen den positiven Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen und den negativen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb hätte vornehmen müssen. Soweit der Kläger diesbezüglich auf Entscheidungen des BSG aus den Jahren 1978 und 1982 verweise und argumentiere, dass das BSG von einer Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten ausgehe, sei diese Rechtsprechung mittlerweile überholt. Das Sozialgericht verwies auf das Urteil des BSG vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 -, mit dem das BSG nunmehr bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung einen vertikalen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten und damit eine Saldierung von Kapitaleinkünften und negativen Einkünften anderer Einkommensarten ausgeschlossen habe. Der Kläger habe deshalb in Anbetracht seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Festsetzung der monatlichen Beiträge des Klägers als freiwilliges Mitglied zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.03.2011 nur die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ansetze.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 16.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.06.2014 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er nicht hauptberuflich selbständig, sondern Geschäftsführer der M. GmbH sei. Im Rahmen der Statusfeststellung sei er in seiner Organstellung als unternehmerähnlich eingestuft worden. Als Gesellschafter-Geschäftsführer habe er die Verluste der GmbH zu 100 % zu tragen. Der ausgewiesene Brutto-Arbeitslohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer sei tatsächlich nicht verdient worden, sondern um den erlittenen Verlust zu kürzen. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Veranlagungsjahr 2009 sei negativ gewesen, die ausgewiesenen positiven Einnahmen hätten zum Lebensunterhalt nicht verwendet werden können. Das von der Beklagten und dem Sozialgericht vertretene Saldierungsverbot widerspreche den Vorgaben des § 240 SGB V. Gesetzlich Versicherte müssten aus Kapitalvermögen keine Beiträge entrichten. Freiwillig Versicherte könnten daher nicht darauf verwiesen werden, dass sie bei einem vertikalen Verlustausgleich besser gestellt würden. Es bedeute Rosinenpickerei, wenn aus dem Einkommenssteuerbescheid nur die positiven Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde gelegt würden und unberücksichtigt bleibe, dass der Kläger gezwungen sei, seine Einkünfte für die Verluste der Gesellschaft aufzuwenden. Es müsse von einer höheren Schutzbedürftigkeit des Klägers als freiwillig Versichertem mit tatsächlichen Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen werden. Er sei zudem gegenüber Arbeitnehmern mit gleichen Einkommensverhältnissen schon deshalb schlechter gestellt, weil er den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein zu tragen habe. Die Verluste der Gesellschaft führten zu einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, als durch die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte ausgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05.05.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 insoweit aufzuheben, als darin der Beitragsberechnung für die Zeit ab dem 01.04.2011 Einkünfte oberhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden sind, und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.04.2011 die monatlichen Mindestbeiträge festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Im Erörterungstermin der Berichterstatterin vom 27.05.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligen ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 SGG statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat der Beitragsfestsetzung für die Zeit ab dem 01.04.2011 - worüber die Beteiligten allein streiten - zu Recht auch die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den einschlägigen Regelungen in § 240 SGB V und in den BeitrVerfGrdsSelbstZ. Letztere sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -). Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet.
Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, findet bei der Bemessung der Beiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger - ungeachtet der Eigenart der selbständigen Erwerbstätigkeit - ein vertikaler Verlustausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten nicht statt (BSG, Urt. v. 23.02.1995, - 12 RK 66/93 -; Urt. v. 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -; Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -). Dies steht in Einklang mit den Regelungen in § 240 Abs. 4 SGB V und trägt auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung.
Der Kläger ist ungeachtet seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die M. und C. GmbH hauptberuflich selbständig. Dies ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Statusbescheid der DRV Bund vom 07.05.2009. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt.
Das Begehren des Klägers richtet sich auf einen beitragsrechtlich unzulässigen vertikalen Verlustausgleich. Die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und seine Einkünfte (hier: Verluste) aus Gewerbebetrieb stellen verschiedene Einkunftsarten dar. Das folgt aus dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Steuerbescheid des Finanzamts H. vom 03.03.2011 für das Jahr 2009.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat auch insoweit anschließt, kann der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (Urt. v. 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -). Das gilt auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSG, Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -; vgl., auch Urt. v. 02.09.2009, - B 12 KR 21/08 R -; einschränkend zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG BSG, Urt. v. 07.05.2014, - B 12 KR 2/12 R -; vgl. auch Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 3120/10 -). Die Maßgeblichkeit des Steuerbescheids gilt auch für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten (§§ 8 ff. EStG). Die an die steuerrechtlichen Einkommensarten der §§ 2, 18 ff. EStG und nicht an Zufälligkeiten bei der Gestaltung der Steuererklärungsformulare anknüpfende Zuordnung der Einkünfte freiwillig Versicherter, die die Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid vorgenommen hat, ist von der Krankenkasse (Pflegekasse) bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger zugrunde zu legen. Eine davon abweichende Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten ist von ihr grundsätzlich nicht vorzunehmen und nicht statthaft (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23.04.2015 - L 5 KR 3040/14 -). Davon abgesehen ist das Sozialgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Gewerbebetrieb nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das BSG hat in dem bereits vom Sozialgericht herangezogenen Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 - (in Juris) darauf abgestellt, ob eine Schmälerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Es hat darauf hingewiesen, dass von den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur die Verluste anderer Einkommensarten nicht zu saldieren sind, sondern dass noch nicht einmal der Sparer-Freibetrag i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG in Abzug zu bringen ist. Es handele sich dabei um eine lediglich steuerrechtliche Privilegierung und nicht um notwendige Ausgaben, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen werde durch ihn nicht berührt. Auch die betriebswirtschaftlichen Verluste aus Gewerbebetrieb stellen keine notwendigen Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schmälern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Das BSG schließt in ständiger Rechtsprechung bei der Beitragsbemessung einen vertikalen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommensarten aus. Der Senat weicht hiervon nicht ab.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 01.12.2008 als hauptberuflich Selbstständiger freiwilliges Mitglied bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 06.02.2009 setzte die Beklagte - ausgehend von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.400,00 EUR - ab Januar 2009 die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 357,60 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 52,80 EUR (Gesamtbeitrag 410,40 EUR) unter Vorbehalt fest. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Beiträge unter Vorbehalt anhand der vom Kläger geschätzten Einnahmen berechnet worden seien und die endgültige Höhe aus dem ersten Einkommenssteuerbescheid zu seiner selbstständigen Tätigkeit ermittelt werde.
Mit Bescheid vom 23.03.2009 setzte die Beklagte die Beiträge ab Januar 2009 - weiterhin unter Vorbehalt - aufgrund des dem Kläger bis zum 31.08.2009 gewährten Gründungszuschusses von der Agentur für Arbeit und der deshalb geänderten Bemessungsgrundlage für die Kranken-versicherung in Höhe von 187,74 EUR, für die Pflegeversicherung in Höhe von 27,72 EUR fest (Gesamtbeitrag 215,46 EUR).
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2010 für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.10.2010 die Beiträge endgültig und für die Zeit ab dem 01.11.2010 erneut vorläufig fest (Beiträge für die Krankenversicherung 274,02 EUR und für die Pflegeversicherung 42,16 EUR (Gesamtbeitrag 316,18 EUR)).
Nachdem der Kläger der Beklagten trotz Aufforderung keinen weiteren Einkommensteuerbe-scheid vorgelegt hatte, setzte diese mit Bescheid vom 20.12.2011 die Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.712,50 EUR ab Januar 2012 fest (Krankenversicherung 569,93 EUR, Pflegeversicherung 84,15 EUR (Gesamtbeitrag 654,08 EUR)).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2011 legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2009 der Beklagten vor. Daraus ergaben sich zu versteuernde Einkünfte in Höhe von - 73.545,00 EUR (Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 286.131 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen 177.534 EUR). Der Kläger beantragte, den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.03.2011 auf den Mindestbeitrag anzupassen.
Die Beklagte berechnete die Beiträge auf Grund des verspätet vorgelegten Einkommensteuerbescheides neu und setzte sie mit Bescheid vom 01.03.2012 ab April 2011 (Zustellung des Steuerbescheides durch das Finanzamt im März 2011) bis Dezember 2011 aufgrund einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 3.712,50 EUR fest (Krankenversicherung 553,16 EUR, Pflegeversicherung 81,68 EUR (Gesamtbeitrag 634,84 EUR)). Ab Januar 2012 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 EUR auf 569,93 EUR (KV) und 74,59 EUR (PV), Gesamtbeitrag 644,52 EUR fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2012 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2009 negative Einkünfte habe. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergebe sich, dass der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 286.131,00 EUR, positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.305 EUR (brutto) und positive Einkünfte aus Kapital-vermögen in Höhe von 177.534 EUR habe. Seine Kapitaleinkünfte dürften nicht isoliert betrachtet werden. Maßgeblich sei der Gesamtbetrag der Einkünfte. Zur Begründung verwies der Kläger auf eine Entscheidung des BSG vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 - und vom 26.10.1982 -3 RK 35/81 -, wonach bei mehreren Einkunftsquellen unterschiedlicher Einkunftsarten die Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen zusammenzurechnen und gegebenenfalls positive Ergebnisse mit negativen zu saldieren seien. Dementsprechend sei der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers auf den Mindestbeitrag festzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB V) werde ab dem 01.01.2009 für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherungen die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei nach Willen des Gesetzgebers sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige. Dieser Vorgabe folgend würden als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gelten, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Der Nachweis des Arbeitseinkommens sei für freiwillige Mitglieder stets über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen. Anders als im Steuerrecht sei in der Sozialversicherung eine Saldierung von Negativeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und umgekehrt nicht möglich. Nach dem Urteil des BSG vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - sei ein vertikaler Verlustausgleich mit dem in § 240 SGB V normierten Grundsatz, nach dem die Beitragsbelastung des freiwilligen Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassen müsse, nicht vereinbar. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimme sich nach den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied verbrauche und die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Das BSG habe diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung bestätigt (BSG, Urteil vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98).
Am 14.01.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Danach sei es willkürlich, wenn die Verluste des Klägers aus dem Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt würden, da diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in nicht unerheblichem Maße verringerten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2014 ab. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe zutreffend keine Saldierung zwischen den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers vorgenommen. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richte sich nach § 240 SGB V. Seit dem 01.01.2009 werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V müsse die Beitragsbelastung dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen. Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln sei, regele das Gesetz nicht. Nach der Begründung zu § 240 SGB V des Regierungsentwurfs sollten der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (vgl. Bernsdorff: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 240 SGB V, Rn 14). Zwischen den Beteiligten sei nur streitig, ob die Beklagte eine Saldierung zwischen den positiven Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen und den negativen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb hätte vornehmen müssen. Soweit der Kläger diesbezüglich auf Entscheidungen des BSG aus den Jahren 1978 und 1982 verweise und argumentiere, dass das BSG von einer Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten ausgehe, sei diese Rechtsprechung mittlerweile überholt. Das Sozialgericht verwies auf das Urteil des BSG vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 -, mit dem das BSG nunmehr bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung einen vertikalen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten und damit eine Saldierung von Kapitaleinkünften und negativen Einkünften anderer Einkommensarten ausgeschlossen habe. Der Kläger habe deshalb in Anbetracht seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Festsetzung der monatlichen Beiträge des Klägers als freiwilliges Mitglied zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.03.2011 nur die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ansetze.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 16.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.06.2014 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er nicht hauptberuflich selbständig, sondern Geschäftsführer der M. GmbH sei. Im Rahmen der Statusfeststellung sei er in seiner Organstellung als unternehmerähnlich eingestuft worden. Als Gesellschafter-Geschäftsführer habe er die Verluste der GmbH zu 100 % zu tragen. Der ausgewiesene Brutto-Arbeitslohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer sei tatsächlich nicht verdient worden, sondern um den erlittenen Verlust zu kürzen. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Veranlagungsjahr 2009 sei negativ gewesen, die ausgewiesenen positiven Einnahmen hätten zum Lebensunterhalt nicht verwendet werden können. Das von der Beklagten und dem Sozialgericht vertretene Saldierungsverbot widerspreche den Vorgaben des § 240 SGB V. Gesetzlich Versicherte müssten aus Kapitalvermögen keine Beiträge entrichten. Freiwillig Versicherte könnten daher nicht darauf verwiesen werden, dass sie bei einem vertikalen Verlustausgleich besser gestellt würden. Es bedeute Rosinenpickerei, wenn aus dem Einkommenssteuerbescheid nur die positiven Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde gelegt würden und unberücksichtigt bleibe, dass der Kläger gezwungen sei, seine Einkünfte für die Verluste der Gesellschaft aufzuwenden. Es müsse von einer höheren Schutzbedürftigkeit des Klägers als freiwillig Versichertem mit tatsächlichen Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen werden. Er sei zudem gegenüber Arbeitnehmern mit gleichen Einkommensverhältnissen schon deshalb schlechter gestellt, weil er den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein zu tragen habe. Die Verluste der Gesellschaft führten zu einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, als durch die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte ausgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05.05.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 insoweit aufzuheben, als darin der Beitragsberechnung für die Zeit ab dem 01.04.2011 Einkünfte oberhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden sind, und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.04.2011 die monatlichen Mindestbeiträge festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Im Erörterungstermin der Berichterstatterin vom 27.05.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligen ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 SGG statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat der Beitragsfestsetzung für die Zeit ab dem 01.04.2011 - worüber die Beteiligten allein streiten - zu Recht auch die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den einschlägigen Regelungen in § 240 SGB V und in den BeitrVerfGrdsSelbstZ. Letztere sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -). Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet.
Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, findet bei der Bemessung der Beiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger - ungeachtet der Eigenart der selbständigen Erwerbstätigkeit - ein vertikaler Verlustausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten nicht statt (BSG, Urt. v. 23.02.1995, - 12 RK 66/93 -; Urt. v. 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -; Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -). Dies steht in Einklang mit den Regelungen in § 240 Abs. 4 SGB V und trägt auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung.
Der Kläger ist ungeachtet seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die M. und C. GmbH hauptberuflich selbständig. Dies ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Statusbescheid der DRV Bund vom 07.05.2009. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt.
Das Begehren des Klägers richtet sich auf einen beitragsrechtlich unzulässigen vertikalen Verlustausgleich. Die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und seine Einkünfte (hier: Verluste) aus Gewerbebetrieb stellen verschiedene Einkunftsarten dar. Das folgt aus dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Steuerbescheid des Finanzamts H. vom 03.03.2011 für das Jahr 2009.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat auch insoweit anschließt, kann der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (Urt. v. 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -). Das gilt auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSG, Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -; vgl., auch Urt. v. 02.09.2009, - B 12 KR 21/08 R -; einschränkend zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG BSG, Urt. v. 07.05.2014, - B 12 KR 2/12 R -; vgl. auch Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 3120/10 -). Die Maßgeblichkeit des Steuerbescheids gilt auch für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten (§§ 8 ff. EStG). Die an die steuerrechtlichen Einkommensarten der §§ 2, 18 ff. EStG und nicht an Zufälligkeiten bei der Gestaltung der Steuererklärungsformulare anknüpfende Zuordnung der Einkünfte freiwillig Versicherter, die die Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid vorgenommen hat, ist von der Krankenkasse (Pflegekasse) bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger zugrunde zu legen. Eine davon abweichende Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten ist von ihr grundsätzlich nicht vorzunehmen und nicht statthaft (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23.04.2015 - L 5 KR 3040/14 -). Davon abgesehen ist das Sozialgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Gewerbebetrieb nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das BSG hat in dem bereits vom Sozialgericht herangezogenen Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 - (in Juris) darauf abgestellt, ob eine Schmälerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Es hat darauf hingewiesen, dass von den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur die Verluste anderer Einkommensarten nicht zu saldieren sind, sondern dass noch nicht einmal der Sparer-Freibetrag i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG in Abzug zu bringen ist. Es handele sich dabei um eine lediglich steuerrechtliche Privilegierung und nicht um notwendige Ausgaben, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen werde durch ihn nicht berührt. Auch die betriebswirtschaftlichen Verluste aus Gewerbebetrieb stellen keine notwendigen Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schmälern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Das BSG schließt in ständiger Rechtsprechung bei der Beitragsbemessung einen vertikalen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommensarten aus. Der Senat weicht hiervon nicht ab.
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