L 11 KR 2660/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 1230/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2660/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mittlerweile abgeschlossene Zwangsvollstreckung von Beitragsforderungen aus seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Antragsgegnerin.

Der am 15.08.1955 geborene Antragsteller ist seit mehreren Jahren bei der Antragsgegnerin wechselnd freiwillig und aufgrund kurzzeitiger Beschäftigungsverhältnisse kranken- und pflegeversichert. Bei der Antragsgegnerin sind folgende Beschäftigungs-/Versicherungszeiten des Antragstellers gespeichert: 15.12.2013 bis 23.02.2014 S. GmbH, 15.05.2014 bis 30.05.2014 S. GmbH, 25.08.2014 bis 09.11.2014 S. GmbH, 12.01.2015 bis 26.02.2015 O. GmbH.

Für folgende Zeiträume bestehen Versicherungslücken, die nicht durch einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) abgedeckt waren: 24.02.2014 bis 14.05.2014, 31.05.2014 bis 24.08.2014 und 10.11.2014 bis 11.01.2015. Bezüglich dieser Zeiträume forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrfach auf, nähere Angaben zur Klärung des Versicherungsverhältnisses und zu seinen Einkünften zu machen (Bl 13-25 Senatsakte). Da eine Antwort jeweils ausblieb, führte die Antragsgegnerin eine freiwillige Versicherung durch und berechnete die Beiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage bzw für den Zeitraum vom 10.11.2014 bis 11.01.2015 gem dem ab 01.08.2014 geänderten § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 stellte die Antragsgegnerin einen offenen rückständigen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 887,13 EUR (Beiträge vom 01.03.2014 bis 24.08.2014 in Höhe von 866,63 EUR plus Säumniszuschläge in Höhe von 20,50 EUR) und das Ruhen der Leistungen fest. Sie führte aus, dass sie den Antragsteller mehrfach aufgefordert habe, seine rückständigen Beiträge zu zahlen und auch auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung hingewiesen habe. Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin ruhe aufgrund der rückständigen Beiträge. Das Ruhen trete drei Tage nach Zugang des Bescheides, somit ab 18.11.2014 ein. Als Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid den Hinweis auf die Erhebung eines Widerspruchs. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf den Beitragsrückstand hin und teilte ihm mit, dass dieser nun zwangsweise eingezogen werden müsse. Um dies abzuwenden, erhalte er Gelegenheit, die Rückstände bis spätestens 03.12.2014 zu begleichen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.

Mit Vollstreckungsauftrag vom 16.12.2014 (Bl 9 SG-Akte) beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht W. ausweislich des beigefügten Ausstandsverzeichnisses, welches eine Beitragsschuld des Antragstellers in Höhe von 904,13 EUR ausweist, die Vollstreckung zu betreiben.

Hiergegen hat der Antragsteller am 09.01.2015 beim Amtsgericht W. (AG) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Zivilprozessordnung erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 16.03.2015 hat das AG den Rechtsstreit an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesen.

Der Antragsteller hat zur Begründung vorgebracht, er habe zwar keine Schulden und könnte die von der Antragsgegnerin verlangte Summe sofort bezahlen, weshalb zum Schutz der Antragsgegnerin keine Sicherheitsleistung erforderlich sei. § 188 Abs 4 SGB V sei jedoch verfassungswidrig, da eine Zwangsmitgliedschaft in der GKV begründet werde. Für die von der Antragsgegnerin benannten Zeiträume liege kein schriftlicher Versicherungsvertrag vor. Außerdem erwecke das Ausstandsverzeichnis, auf dem die Vollstreckung beruhe, den falschen Eindruck, dass zwischen dem 01.03. und 30.09.2014 keine Beiträge abgeführt worden seien, indes seien für die Beschäftigungen 15.05.2014 bis 30.05.2014 und 25.08.2014 bis 09.11.2014 Beiträge abgeführt worden.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Bei der umstrittenen freiwilligen Versicherung handele es sich um eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V. Der Gesetzgeber sehe vor, dass jeder in Deutschland versichert sein müsse. Da bei dem Antragsteller vom 24.02.2014 bis 15.05.2014 sowie vom 31.05.2014 bis 24.08.2014 Lücken bestünden, werde diese Versicherung automatisch von der Antragsgegnerin durchgeführt. Hierzu bedürfe es keines schriftlichen Versicherungsvertrages. Der Antragsteller sei mehrfach von der Antragsgegnerin aufgefordert worden, sich zu der obligatorischen Anschlussversicherung zu äußern und für den Fall, dass er anderweitig versichert gewesen sei, der Antragsgegnerin die Unterlagen vorzulegen. Da keine Reaktion von ihm erfolgt sei, sei die Versicherung von der Antragsgegnerin durchgeführt worden.

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 09.03.2015 hat die Antragsgegnerin der kontoführenden Bank des Antragstellers mitgeteilt, dass dieser der Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 1.084,82 EUR schulde. Zur Deckung der Schuld würden die dem Antragsteller gegen die Bank zustehenden fälligen und noch fällig werdenden Forderungen, die Rechte aus dem Girokonto und weiteren bestehenden Konten, insbesondere der gegenwärtige und jeder künftige Tagesaktivsaldo sowie das Recht auf Auszahlung eines Guthabens an sich und auf Überweisung an Dritte sowie aus einem Sparguthaben und aus einem Kredit- oder Darlehensvertrag in Höhe des genannten Betrages gepfändet.

Am 15.04.2015 wurde dieser Betrag sodann im Rahmen der Auskehrung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Antragsgegnerin überwiesen (Bl 35 SG-Akte).

Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da die Zwangsvollstreckung bereits mit Auskehr der streitgegenständlichen Summe seitens der kontoführenden Bank des Antragstellers an die Antragsgegnerin beendet sei. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid vom 11.11.2014 bestandskräftig. Daher komme eine Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs 1 Satz 2 SGG nicht in Betracht. wird. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung sei nur statthaft, wenn der Antragsteller zuvor ein für ihn erfolgreiches Verfahren nach § 86b Abs 1 Satz 1 SGG durchgeführt habe. Er könne nicht die isolierte Aufhebung einer Vollziehung verlangen. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG sei ein Annexverfahren zu § 86b Abs 1 Satz 1 SGG. Vorliegend sei der Beitragsbescheid vom 11.11.2014 jedoch mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden.

Gegen den ihm am 20.05.2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 24.06.2015 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe einen wesentlichen Punkt übersehen. Es sei zwar richtig, dass er gegen den Bescheid vom 11.11.2014 keine Rechtmittel eingelegt habe. Die Antragsgegnerin könne sich aber wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf die Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 11.11.2014 berufen. Denn er habe ihr rechtzeitig vor Erlass des Bescheids angekündigt, sich nur noch gerichtlich mit ihr auseinandersetzen zu wollen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.05.2015 aufzuheben, die Vollstreckung rückgängig zu machen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den gepfändeten Betrag von Höhe von 1.084,82 EUR an ihn zurückzuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug. Der Antragsteller sei in den vom SG zutreffend festgestellten Zeiträumen mit kleinen Unterbrechungen versichert. Der Anspruch auf Leistungen sei aufgrund des nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V gewährleistet gewesen. Zwischen den aufgeführten Beschäftigungszeiten hätten für die folgenden Zeiträume Versicherungslücken bestanden, die nicht durch einen nachgehenden Leistungsanspruch abgedeckt gewesen seien: 1) Zeitraum vom 24.02.2014 bis 14.05.2014 Zur Klärung dieser Versicherungszeit habe man den Antragsteller am 12.05.2014 und am 02.06.2014 angeschrieben. Da eine Antwort ausgeblieben sei, habe man ihm am 16.07.2014 mitgeteilt, dass für diesen Zeitraum eine obligatorische freiwillige Versicherung durchgeführt werde. Mangels Einkommensangaben des Antragstellers sei der Beitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage berechnet worden. 2) Zeitraum vom 31.05.2014 bis 24.08.2014 Zur Klärung dieser Versicherungszeit habe man den Antragsteller am 18.08.2014 und am 08.09.2014 angeschrieben. Da eine Antwort ausgeblieben sei, habe man ihm am 30.09.2014 mitgeteilt, dass wir diesen Zeitraum eine obligatorische freiwillige Versicherung durchgeführt werde. Mangels Einkommensangaben des Antragstellers sei der Beitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage berechnet worden. 3) Zeitraum vom 10.11.2014 bis 11.01.2015 Zur Klärung dieser Versicherungszeit habe man den Antragsteller am 31.01.2015 und am 23.02.2015 angeschrieben. Da eine Antwort ausgeblieben sei, habe man ihm am 17.03.2015 mitgeteilt, dass für diesen Zeitraum eine obligatorische freiwillige Versicherung durchgeführt werde. Mangels Einkommensangaben des Antragstellers sei der Beitrag gemäß des ab 01.08.2014 geänderten § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V berechnet worden. Danach seien bei fehlenden Einkommensunterlagen die Beiträge aus dem dreißigsten Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (137,50 Euro) zu berechnen. Sobald der Antragsteller seine Verpflichtung zur Mitwirkung (Angaben zum Versicherungsverhältnis mit einem ausgefüllten Fragebogen und den entsprechenden Einkommensnachweisen für sämtliche oben aufgeführten Zeiträume) nachhole, werde die Beitragsberechnung ggf berichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten beider Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist auch zulässig, obgleich sie erst am 24.06.2015 beim Landessozialgericht eingegangen ist.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Sätze 1 und 2 SGG). Der Beschluss des SG ist dem Antragsteller am 20.05.2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief daher am Montag 22.06.2015 ab (§ 64 Abs 3 SGG). Wegen des im Juni 2015 stattgefundenen Poststreiks ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG), denn ausweislich des Datums des Poststempels (18.06.2015) konnte der Antragsteller davon ausgehen, dass sein Brief bis spätestens 22.06.2015 beim Beschwerdegericht eintrifft.

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, wenn auch nicht mit der vom AG offenbar angenommenen Begründung, wonach für die Vollstreckung jedweder öffentlich-rechtlichen Forderung der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei.

Zur Vollstreckung ihrer Beitragsforderung haben der Antragsgegnerin zwei Wege zur Verfügung gestanden: Sie konnte entweder gemäß § 66 Abs 4 SGB X in entsprechender Anwendung der ZPO vorgehen, dh beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Sie konnte aber auch gemäß § 66 Abs 3 iVm Abs 1 SGB X nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht verfahren und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch ihre eigene Vollstreckungsbehörde erlassen. Diesen zweiten Weg hat sie vorliegend beschritten. Die Vollstreckung nimmt je nach Art des eingeschlagenen Weges einen unterschiedlichen Verfahrensgang. Bei der Vollstreckung nach der ZPO können zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen oder gegen bereits erfolgte Maßnahmen die Rechtsbehelfe ergriffen werden, die das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO vorsieht. Über sie ist nach den Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses und in dessen Instanzenzug zu entscheiden. Bei der Verwaltungsvollstreckung, insbesondere nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Vollstreckungsbehörde, ist der in dem Beschluss enthaltene Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten, hier den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzufechten (vgl zum Ganzen BSG 15.02.1989, 12 RK 3/88, BSGE 66, 289, SozR 1300 § 44 Nr 36).

Soweit der Antragsteller sinngemäß beantragt, nach § 86b Abs 1 Satz 2 SGG die Vollziehung aufzuheben, hat das SG zutreffend ausgeführt, dass diese Vorschrift bereits vollzogene Verwaltungsakte betrifft und der Antrag wegen der Bestandskraft und Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheids vom 11.11.2014 keinen Erfolg hat. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine fehlende Bindungswirkung berufen. Ohne Belang ist, dass er mit der Antragsgegnerin nicht mehr vorgerichtlich korrespondieren will. Die Regelungen über das Vorverfahren sind zwingendes Recht; der Antragsteller kann sie nicht einseitig außer Kraft setzen. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG).

Das Gericht kann nach § 86b Abs 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Dabei geht es um die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen bzw deren unmittelbarer Folgen. Das Gericht entscheidet hierüber aufgrund einer gesonderten Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Fortbestand des Vollzuges gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufhebung der Vollziehung.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass ein isolierter Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 2 SGG unzulässig ist, denn dieses Verfahren ist ein Annexverfahren zum Verfahren nach § 86b Abs 1 Satz 1 SGG. Einen Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 SGG hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt; er hat keine Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.11.2014 eingelegt. Das SG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für diese Fälle das sozialgerichtliche Verfahren (nur noch) den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorsieht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mehrfach zugesagt, die Beitragsberechnung zu überprüfen, sobald der Antragsteller Angaben zur Sache macht, die Lücken aufklärt und seine Einkünfte offenlegt.

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Verwaltungsakte können vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 66 Abs 3 SGB X iVm § 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG)). Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 4 Abs 1 LVwVG). Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt (§ 13 Abs 1 LVwVG). Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin zuvor gemahnt worden (§ 14 LVwVG). Der Antragsteller hat im Übrigen keine Umstände geltend gemacht hat, die eine unbillige Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre, begründen würde (Rechtsgedanke des § 756a ZPO).

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass ein Antrag nach § 769 ZPO nicht mehr statthaft ist, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht mehr droht (vgl Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 767 Rn 8 mwN). Vorliegend ist die Zwangsvollstreckung nach Auskehrung der Beitragsforderung durch die kontoführende Bank des Antragstellers an die Antragsgegnerin beendet. Damit ist der Zweck der Vollstreckung erreicht und diese wird eingestellt (§ 66 Abs 3 SGB X iVm § 11 LVwVG).

Der Bescheid vom 11.11.2014 begegnet schließlich unter den vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkten keinen Bedenken. § 188 Abs 4 S 1 SGB V in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung bestimmt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Die Norm soll sicherstellen, dass keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, sondern ein lückenloser Krankenversicherungsschutz besteht; außerdem soll der Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Krankenversicherung vor einer nachrangigen Versicherungspflicht gestärkt und vermieden werden, dass durch eine verspätete Rückkehr zur GKV Beitragsschulden entstehen (vgl BT-Drucks 17/13947, S 37). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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