Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 7866/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3788/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.06.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 19.225,55 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 i. H. v. 19.225,55 EUR (Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008).
Am 20.11.2009 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.12.2008 durch; sie stellte (u.a.) Ermittlungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status der bei der Klägerin als Lohnsachbearbeiterin und Buchhaltungsfachkraft tätigen (1957 geborenen) Beigeladenen Nr. 1 an. Mit Schreiben vom 12.01.2010 beantworteten die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 die an sie auf Statusfragebögen der Beklagten gerichteten Fragen.
Die Klägerin gab an, die Beigeladene Nr. 1 sei für die Durchführung der Lohnabrechnungen sowie für die Bearbeitung der Buchhaltung von Mandanten verantwortlich. Sie übe diese Tätigkeit im Hinblick auf Erfordernisse des Datenschutzes und des Berufsgeheimnisses überwiegend in ihren (der Klägerin) Geschäftsräumen aus. Der Beigeladenen Nr. 1, die in ihrer Wohnung auch eigene Geschäftsräume unterhalte, werde nach Absprache ein Funktionsarbeitsplatz in ihren (der Klägerin) Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt. Die Aufträge würden ihr nach Arbeitsanfall durch Absprache erteilt. Die Beigeladene Nr. 1 dürfe Aufträge ablehnen; dann müsse ein anderer Mitarbeiter die Arbeit erledigen. Ansprechpartner der Beigeladenen Nr. 1 sei ihre Geschäftsführerin. Die Beigeladene Nr. 1, die eigenverantwortlich arbeite, müsse Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen und sie hafte für die fristgerechte Erledigung der Aufträge; ggf. nehme sie auch an Besprechungen teil oder führe Besprechungen selbst durch. Sie stelle der Beigeladenen Nr. 1 einen Arbeitsplatz im Steuerberatungsbüro; die Nutzung eigenen Büro- oder Schreibmaterials sei freigestellt. Inwieweit die Beigeladene Nr. 1 eigene Arbeitsmittel verwende, sei nicht bekannt. Die Beigeladene Nr. 1 stelle ihr die erbrachten Leistungen in Rechnung. Aufwendungen für den Einsatz technischer Geräte oder die Nutzung eigener Geschäftsräume würden der Beigeladenen Nr. 1 nicht erstattet. Urlaub oder Krankheitszeiten seien zu melden, wenn die Erledigung von Aufträgen gefährdet sei. Urlaubsgeld, Urlaubsergänzungsgeld oder Zuschläge für besondere Arbeitsleistungen würden nicht gezahlt. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 bestehe darin, dass ihr bei ungenügender Leistung bzw. nicht fristgerechter Erledigung von Aufträgen keine weiteren Aufträge erteilt würden. Bei Verhinderung der Beigeladenen Nr. 1 werde eine Ersatzkraft nicht gestellt. Für infolge Krankheit oder Urlaub nicht geleistete Arbeitsstunden erhalte die Beigeladene Nr. 1 keine Vergütung. Sie beschäftige keine fest angestellten Mitarbeiter, die die gleichen Tätigkeiten wie die Beigeladene Nr. 1 ausübten. Die Beigeladene Nr. 1 habe bei ihr vor der in Rede stehenden Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeübt.
Die Beigeladene Nr. 1 gab ergänzend an, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens ausgeübte Tätigkeit bestehe in der Vorbereitung und Durchführung von Lohnabrechnungen und der Bearbeitung von Buchhaltungen verschiedener Mandanten der Klägerin. Sie arbeite in deren Geschäftsräumen; eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Sie habe bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe angemeldet (Gewerbeanzeige bzw. -ummeldung vom 18.01.2007 - weiterhin ausgeübte Tätigkeit: Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, ab 15.12.1998 Gegenstand des Gewerbes Buchhaltungsarbeiten, ab 01.01.2007 zusätzlich Vertrieb von Modeschmuck). Sie unterhalte eigene Geschäftsräume (in ihrer Wohnung). Die Aufträge erhalte sie von der Klägerin laut Vertrag nach Absprache. Die ausgeführten Aufträge würden von der Geschäftsführerin der Klägerin überprüft. Die fristgerechte Erledigung ihrer Arbeit richte sich nach den steuerrechtlichen Abgabeterminen. Soweit ihr Aufgabengebiet betroffen sei, nehme sie an Besprechungen bei der Klägerin teil. Diese stelle ihr auch einen voll funktionsfähigen Arbeitsplatz nach Terminabsprache zur Verfügung. Als eigene Arbeitsmittel nutze sie Schreibmaterialien und ein Telefon. Als Kleinunternehmerin führe sie keine Umsatzsteuer ab. Bei Urlaub oder Krankheit unterrichte sie die Geschäftsführerin der Klägerin, wenn die fristgerechte Erledigung von Aufträgen gefährdet sei. Sie sei außerdem für die E. GmbH, B., und die B. GmbH, A., tätig.
Die Klägerin legte den mit der Beigeladenen Nr. 1 unter dem 25.09.1997 abgeschlossenen und als solchen bezeichneten Vertrag über freie Mitarbeit vor. Dieser enthält (u.a.) folgende Regelungen:
§ 1 Tätigkeit Frau B. (Beigeladene Nr. 1) wird ab dem 01.10.1997 für den Auftraggeber (Klägerin) folgende Tätigkeiten als Auftragnehmer übernehmen. Erarbeiten der Lohnabrechnungen sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Erstellung von Buchhaltungen nach Bedarf.
Der Auftragnehmer (Beigeladene Nr. 1) unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
Der Auftragnehmer ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind ebenso einzuhalten wie fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
Gegen Angestellte des Auftraggebers hat der Auftragnehmer keine Weisungsbefugnis.
§ 2 Leistungserbringung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in den Räumen des Arbeitgebers aus. Dem Arbeitnehmer stehen nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung ...
§ 3 Vergütung Als Vergütung wird ein Stundenhonorar von DM 25,00 vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats eine spezifizierte Abrechnung in Form einer Rechnung zu erstellen ...
§ 4 Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.
§ 5 Haftung und Gewährleistung Sollte der Auftraggeber aufgrund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.
Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer zu kostenloser Nacharbeit und Beseitigung der von ihm verursachten Mängel.
§ 6 Fortbildungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages auf dem Gebiet seiner Tätigkeit über den aktuellen Entwicklungsstand weiterzubilden und sich über aktuelle Veränderungen auf diesem Gebiet jederzeit auf dem Laufenden zu halten.
§ 7 Konkurrenz Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Will der Auftragnehmer allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 8 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen ...
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung Der Auftragnehmer nimmt die Tätigkeit am 01.10.1997 auf.
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden ...
§ 11 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
...
Im an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben vom 23.02.2010 führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt, für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 Beiträge und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 von insgesamt 19.255,55 EUR nachzufordern. Die Beigeladene Nr. 1 habe während der genannten Zeit bei der Klägerin als Lohnsachbearbeiterin und Buchhalterin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Die Klägerin trug daraufhin vor, die Beigeladene Nr. 1 sei für sie als nicht weisungsgebundene freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Sie sei wirtschaftlich unabhängig und dürfe auch für andere Auftraggeber tätig sein. An ihre Geschäftszeiten sei die Beigeladene Nr. 1 ebenfalls nicht gebunden und habe bei Aufnahme ihrer Tätigkeit für mindestens zwei weitere Auftraggeber gearbeitet. Die Beigeladene Nr. 1 müsse die Aufträge in ihren, der Klägerin, Büroräumen, wo ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, erledigen, weil das aus Gründen des Daten- und Mandantenschutzes sowie wegen der Nutzung der DATEV-Programme notwendig sei. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 bestehe in der Qualität ihrer Arbeit und der Zufriedenheit der Auftraggeber.
Mit Bescheid vom 05.05.2010 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. v. 19.225,55 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene Nr. 1 sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe in deren Betriebsräumen gearbeitet. Weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten wie bei einer selbstständigen Tätigkeit hätten nicht bestanden. Der zeitliche Rahmen der Arbeitsleistung sei durch Geschäftszeiten, terminliche und örtliche Vorgaben, steuerliche Abgabetermine und die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel bestimmt worden. Das Weisungsrecht der Klägerin folge aus dem jeweils erteilten Auftrag. Die Beigeladene Nr. 1 habe damit dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers (der Klägerin) unterlegen. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe die Arbeitsleistung überprüft und die Beigeladene Nr. 1 habe an turnusgemäßen Besprechungen teilgenommen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen gewesen sei. Nach außen sei die Beigeladene Nr. 1 als Mitarbeiterin der Klägerin in Erscheinung getreten. Man habe sie im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbstständig Erwerbstätige wahrgenommen. Außerdem habe die Beigeladene Nr. 1 die Arbeitsmittel der Klägerin, insbesondere deren EDV-Einrichtung und EDV-Programme, genutzt und eigene Betriebsmittel oder eigenes Kapital weitestgehend nicht eingesetzt; ein Büroarbeitsplatz in der eigenen Wohnung genüge hierfür nicht. Die Aussicht, durch Mehrarbeit ein höheres Arbeitsentgelt zu erzielen, begründe keine unternehmerische Gewinnaussicht. Die Anmeldung eines Gewerbes sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht von Belang. Aus alledem ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 im Steuerberatungsbüro der Klägerin.
Mit an die Beigeladene Nr. 1 gerichtetem Bescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 1 die bei Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Lohnsachbearbeiterin und Buchhalterin (ab 01.10.2005) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gem. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV) ausübt.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den (an sie gerichteten) Nachforderungsbescheid. Sie wiederholte ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren. Unerheblich sei, dass die Beigeladene Nr. 1 aus daten- und mandantenschutzrechtlichen Gründen in ihren (der Klägerin) Betriebsräumen arbeiten müsse. Außerdem könnten nur Steuerberater, die Mitglied der DATEV seien, die einschlägigen EDV-Programme nutzen; die Beigeladene Nr. 1 sei nicht Steuerberaterin und habe deswegen keinen Zugang zu diesen Programmen. Die Beigeladene Nr. 1 habe während der Jahre 2001 bis 2004 auch für andere Unternehmen Buchhaltungs- bzw. Lohnabrechnungsarbeiten erledigt. Aus Einnahmen-Überschussrechnungen (als Grundlage für Einkommenssteuererklärungen) gehe hervor, dass die Beigeladene Nr. 1 (deren Ehemann Beamter und nicht gewerblich tätig sei), jährlich zwischen 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR für ihre gewerbliche Buchhaltungstätigkeit aufgewendet und damit unternehmerisches Kapital eingesetzt habe. So habe sie etwa ein Laptop, einen Multimedia-PC, einen Büroschrank und einen Computer angeschafft. Hinzu kämen Ausgaben für Fachliteratur, die Zahlung von IHK-Beiträgen, die Anschaffung eines Bildschirms, von Druckerpatronen, PC-Programmen u.a. Außerdem habe die Beigeladene Nr. 1 eine Ausbildung als Burnout- und Stressberaterin aufgenommen und hierfür ein O.-Gesundheitscheckcomputersystem im Wert von 32.011,00 EUR angeschafft.
Mit Bescheid vom 27.07.2010 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des Nachforderungsbescheids. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit einem am 12.11.2010 zur Post gegebenen Einschreiben bekannt gegeben (Zugang bei der Klägerin nach eigenen Angaben am 15.11.2010).
Am 15.12.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen, erachtete handels- und zivilrechtliche Abgrenzungskriterien für maßgeblich und wies u.a. (erneut) darauf hin, die Beigeladene Nr. 1 müsse deswegen in ihren Betriebsräumen arbeiten, weil sie nur von dort aus auf die DATEV-Kommunikation und die Mandantendaten zugreifen könne. Weisungen sei sie nicht unterworfen gewesen. Im Übrigen seien fach- bzw. auftragsbezogene Weisungen auch für Auftragsverhältnisse typisch. Die Beigeladene Nr. 1 habe, wie sich aus dem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ergebe, beim Einsatz ihrer Arbeitskraft auch ein Unternehmerrisiko getragen. Berichte habe sie nicht erstellen müssen.
Die Beklagte trug ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide vor, die Beigeladene Nr. 1 habe (wie andere Angestellte von Steuerberatern) auf die DATV-Software nur über die Nutzung des Accounts der Klägerin zugreifen können. Sie habe als in den Betrieb der Klägerin eingegliederte Beschäftigte weisungsgebunden abhängige Arbeit geleistet. Die Verwendung des Begriffs "Arbeitgeber" im Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Nr. 1 dürfte nicht (nur) auf einem Schreibfehler beruhen.
Die Beigeladene Nr. 1 trug vor, sie erledige für die Klägerin seit 1997 Buchhaltungsarbeiten und Lohnabrechnungen, anfangs im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, später als freie Mitarbeiterin im Rahmen des von ihr (deswegen) angemeldeten Gewerbebetriebs. In der Folgezeit sei sie auf entsprechende Nachfragen bei der Klägerin (vorübergehend) auch für andere Unternehmen tätig geworden. Naturgemäß müsse sie ihre Arbeit beim jeweiligen Auftraggeber erledigen, wofür sie dort einen Büroarbeitsplatz nutze. Derzeit arbeite sie nur für die Klägerin. Außerdem sei sie (u.a.) als Burnout-Beraterin und im Vertrieb von Gesundheitsschmuck (mit Magneten) tätig. Sie wolle die (u.a.) für eine eigene Beihilfeberechtigung der Ehegatten von Beamten maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wegen der Befugnis zur Nutzung der Büroeinrichtung der Klägerin bekomme sie einen niedrigeren Stundensatz. Urlaub und Krankheit seien ihr eigenes Risiko.
Am 24.06.2013 fand die mündliche Verhandlung des Sozialgerichts statt. Die Beigeladene Nr. 1 gab (u.a.) ergänzend an, vor der Anmeldung eines Gewerbes habe sie bei der Klägerin i. W. die gleiche Tätigkeit auf 400 EUR-Basis ausgeübt. Sie habe sich einen Laptop und ein Programm gekauft, das mit dem DATEY-Programm habe kompatibel sein sollen. Die Datenübertragung von zu Hause in das Büro der Klägerin habe jedoch nicht funktioniert, weshalb sie nicht mehr zu Hause gearbeitet habe. Außerdem habe man die Akten im Büro der Klägerin - etwa bei Mandantenanfragen - benötigt. Sie habe einmal um eine Gehaltserhöhung gebeten, was die Klägerin allerdings mit dem Hinweis auf die Arbeitsmöglichkeit in deren Büro abgelehnt habe. Bei der Klägerin seien 2 Arbeitsplätze eingerichtet; den einen nutze sie, den anderen eine weitere Buchhaltungsfachkraft. Besondere Fälle habe sie mit der Geschäftsführerin der Klägerin besprochen und im Übrigen weisungsfrei gearbeitet. Eigene Arbeitsmittel (auch etwa Schreibmaterial) habe sie nicht genutzt. Hätten Prüfungen stattgefunden, sei sie auf Bitte der Geschäftsführerin der Klägerin im Büro gewesen. Über ihre Anwesenheitszeiten habe sie die Geschäftsführerin der Klägerin informiert und die Arbeitsstunden jeweils am Monatsende abgerechnet. Sie habe bestimmte Mandanten betreut; diese hätten sich ggf. an die Geschäftsführerin der Klägerin gewandt, die ihr dann entsprechende Gesprächsvermerke gegeben habe. Ihr Jahresverdienst habe zwischen 10.000,00 EUR und 11.000,00 EUR betragen. Sie sei für die Geschäftsführerin der Klägerin immer erreichbar gewesen und habe ggf. auf Anforderung auch kurzfristig bestimmte (eilige) Arbeiten erledigt.
Mit Urteil vom 24.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die von der Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin während der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 verrichtete Tätigkeit als Lohnsachbearbeiterin und Buchhaltungsfachkraft stelle sich nach ihrem Gesamtbild als abhängige und weisungsgebundene Beschäftigung dar. Die Beigeladene Nr.1 sei in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation des Steuerberatungsbüros der Klägerin eingegliedert gewesen und habe in deren Büroräumen und unter Nutzung eines dort eingerichteten Computerarbeitsplatzes gearbeitet. Eigene Arbeitsmittel habe sie nicht eingesetzt. An- und Abwesenheitszeiten habe sie der Geschäftsführerin der Klägerin jeweils mitgeteilt und ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet. Besondere Fälle habe die Beigeladene Nr. 1 mit der Geschäftsführerin der Klägerin besprochen. Im Außenverhältnis sei sie für die Mandanten der Klägerin nicht als selbstständige Dienstleisterin in Erscheinung getreten. Werbung für die eigene Leistung habe sie nicht betrieben und auch ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Vor der in Rede stehenden Tätigkeit habe die Beigeladene Nr. 1 zum i. W. gleichen Stundensatz für die Klägerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eine gleichartige Arbeitsleistung erbracht und ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Arbeitsmittel der Klägerin nicht entrichtet.
Auf das ihr (nach eigenen Angaben) am 13.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt und wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die vom BSG für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Erwerbstätigkeit entwickelten Rechtsgrundsätze seien zu unbestimmt und führten zu unvorhersehbaren Belastungen der Arbeitgeber mit Sozialabgaben. Ausschlaggebend sei, dass man (werk-)vertraglich eine freie Mitarbeit und damit eine selbständige Tätigkeit vereinbart habe. Die Beigeladene Nr. 1 habe nur aus Gründen des Daten- und Mandantenschutzes in ihren Betriebsräumen arbeiten müssen, sei in ihre Arbeitsorganisation nicht eingegliedert gewesen und habe ihre Arbeitszeit von Sachzwängen abgesehen frei einteilen dürfen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe sie auch andere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladene Nr. 1 habe ein Unternehmerrisiko getragen; Stundenhonorare seien im Dienstleistungsbereich, etwa bei Rechtsanwälten, üblich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.06.2013 und den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von über 19.000 EUR überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen (zu Recht auf § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gestützten) Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene Nr. 1 hat während der streitigen Zeit als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin im Betrieb (Steuerberatungsbüro) der Klägerin gearbeitet, weshalb die Klägerin die für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nicht abgeführten Sozialabgaben nachzahlen muss. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:
Die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Rechtsgrundsätze für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Erwerbstätigkeit, die auch der Senat seiner Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zugrunde legt (zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltung etwa Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 R 3257/13 -), sind hinreichend bestimmt. Aus ihnen folgt hier das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin; das Sozialgericht hat das im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Dass man ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht hat begründen wollen, ist unerheblich. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer. Die Klägerin hat mit der von der Beigeladenen Nr. 1 als Beschäftigter erbrachten Arbeitsleistung, die in Zu- und Vorbereitungsarbeiten bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten (Lohnabrechnungen, Bearbeitung von Buchhaltungen) bestanden hat, die Steuerberatungsmandate ihrer Mandanten erfüllt. Ein das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko hat die Beigeladene Nr. 1 nicht getragen. Für die Arbeitsleistung hat sie eine eigene Betriebsstätte bzw. eigene Geschäftsräume nicht unterhalten - ein im Zuge der in der Arbeitswelt stattfindenden Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort von vielen Arbeitnehmern unterhaltener häuslicher Arbeitsplatz genügt dafür nicht - und auch im Übrigen eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt. Die Beigeladene Nr. 1 hat ihre Arbeit vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der Klägerin, nämlich deren EDV-Anlage und der DATEV-Steuerberatersoftware erbracht. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die (auch) die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und von speziellen Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Datenbanken umfassen, steht regelmäßig nicht die Nutzung der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Bildschirm, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können (Senatsurteil vom 20.03.2013, L 5 R 3257/12 -). So verhält es sich auch hier. Für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 ist nicht die Verfügbarkeit einer PC-Anlage am häuslichen Arbeitsplatz, sondern der Zugriff auf eine spezielle Datenverarbeitungssoftware (DATEV-Software) von Belang; über diese Software hat allein die Klägerin verfügen können. Die Beigeladene Nr. 1 hat daher vor allem persönliche Mittel, nämlich die eigene Arbeitskraft und dabei ihre Fachkenntnisse eingesetzt. Zwar kann auch die Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen Kapitaleinsatz) unternehmerisch genutzt werden. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist dann aber, ob die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Mittel also ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -) ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Das ist hier nicht im erforderlichen Maß der Fall gewesen. Die Beigeladene Nr. 1 hat nicht wie eine freie Werkunternehmerin oder Dienstleisterin über Art und Umfang ihrer Tätigkeit disponieren können. Sie hat vielmehr für die Klägerin - nicht anders als zuvor im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - Zu- und Vorbereitungsarbeiten erledigt, wofür ihr nach erfolgtem Abruf der Arbeitsleistung bzw. Annahme eines "Auftrags" der Klägerin kein wesentlicher unternehmerischer Handlungsspielraum mehr verblieben ist. Die Arbeit (vor allem) mit der DATEV-Steuerberatersoftware hat die Beigeladene Nr. 1 am Betriebssitz der Klägerin in deren Steuerberaterbüro geleistet und ihre Arbeitskraft arbeitnehmertypisch und nicht mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbständig Erwerbstätigen genutzt. Die Vergütung für ihre Arbeit ist als Stundenlohn festgelegt worden. Dass die Vergütung durch Rechnungen geltend gemacht worden ist, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Unerheblich ist auch, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei von inhaltlichen Weisungen verrichtet hat. Das ist bei qualifizierteren Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Art unvermeidbar und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status daher nichts. Davon abgesehen sind jedenfalls besondere Fälle mit der Geschäftsführerin der Klägerin besprochen worden. Die Anmeldung eines Gewerbes ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ebenfalls nicht ausschlaggebend. Weitere Tätigkeiten der Beigeladen Nr. 1 (wie Burnout-Beraterin oder Vertrieb von Schmuck) sind für die statusrechtliche Beurteilung der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht von Belang. Der sozialversicherungsrechtliche Status ist nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu beurteilen ist. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urt. v. 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 19.225,55 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 i. H. v. 19.225,55 EUR (Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008).
Am 20.11.2009 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.12.2008 durch; sie stellte (u.a.) Ermittlungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status der bei der Klägerin als Lohnsachbearbeiterin und Buchhaltungsfachkraft tätigen (1957 geborenen) Beigeladenen Nr. 1 an. Mit Schreiben vom 12.01.2010 beantworteten die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 die an sie auf Statusfragebögen der Beklagten gerichteten Fragen.
Die Klägerin gab an, die Beigeladene Nr. 1 sei für die Durchführung der Lohnabrechnungen sowie für die Bearbeitung der Buchhaltung von Mandanten verantwortlich. Sie übe diese Tätigkeit im Hinblick auf Erfordernisse des Datenschutzes und des Berufsgeheimnisses überwiegend in ihren (der Klägerin) Geschäftsräumen aus. Der Beigeladenen Nr. 1, die in ihrer Wohnung auch eigene Geschäftsräume unterhalte, werde nach Absprache ein Funktionsarbeitsplatz in ihren (der Klägerin) Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt. Die Aufträge würden ihr nach Arbeitsanfall durch Absprache erteilt. Die Beigeladene Nr. 1 dürfe Aufträge ablehnen; dann müsse ein anderer Mitarbeiter die Arbeit erledigen. Ansprechpartner der Beigeladenen Nr. 1 sei ihre Geschäftsführerin. Die Beigeladene Nr. 1, die eigenverantwortlich arbeite, müsse Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen und sie hafte für die fristgerechte Erledigung der Aufträge; ggf. nehme sie auch an Besprechungen teil oder führe Besprechungen selbst durch. Sie stelle der Beigeladenen Nr. 1 einen Arbeitsplatz im Steuerberatungsbüro; die Nutzung eigenen Büro- oder Schreibmaterials sei freigestellt. Inwieweit die Beigeladene Nr. 1 eigene Arbeitsmittel verwende, sei nicht bekannt. Die Beigeladene Nr. 1 stelle ihr die erbrachten Leistungen in Rechnung. Aufwendungen für den Einsatz technischer Geräte oder die Nutzung eigener Geschäftsräume würden der Beigeladenen Nr. 1 nicht erstattet. Urlaub oder Krankheitszeiten seien zu melden, wenn die Erledigung von Aufträgen gefährdet sei. Urlaubsgeld, Urlaubsergänzungsgeld oder Zuschläge für besondere Arbeitsleistungen würden nicht gezahlt. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 bestehe darin, dass ihr bei ungenügender Leistung bzw. nicht fristgerechter Erledigung von Aufträgen keine weiteren Aufträge erteilt würden. Bei Verhinderung der Beigeladenen Nr. 1 werde eine Ersatzkraft nicht gestellt. Für infolge Krankheit oder Urlaub nicht geleistete Arbeitsstunden erhalte die Beigeladene Nr. 1 keine Vergütung. Sie beschäftige keine fest angestellten Mitarbeiter, die die gleichen Tätigkeiten wie die Beigeladene Nr. 1 ausübten. Die Beigeladene Nr. 1 habe bei ihr vor der in Rede stehenden Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeübt.
Die Beigeladene Nr. 1 gab ergänzend an, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens ausgeübte Tätigkeit bestehe in der Vorbereitung und Durchführung von Lohnabrechnungen und der Bearbeitung von Buchhaltungen verschiedener Mandanten der Klägerin. Sie arbeite in deren Geschäftsräumen; eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Sie habe bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe angemeldet (Gewerbeanzeige bzw. -ummeldung vom 18.01.2007 - weiterhin ausgeübte Tätigkeit: Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, ab 15.12.1998 Gegenstand des Gewerbes Buchhaltungsarbeiten, ab 01.01.2007 zusätzlich Vertrieb von Modeschmuck). Sie unterhalte eigene Geschäftsräume (in ihrer Wohnung). Die Aufträge erhalte sie von der Klägerin laut Vertrag nach Absprache. Die ausgeführten Aufträge würden von der Geschäftsführerin der Klägerin überprüft. Die fristgerechte Erledigung ihrer Arbeit richte sich nach den steuerrechtlichen Abgabeterminen. Soweit ihr Aufgabengebiet betroffen sei, nehme sie an Besprechungen bei der Klägerin teil. Diese stelle ihr auch einen voll funktionsfähigen Arbeitsplatz nach Terminabsprache zur Verfügung. Als eigene Arbeitsmittel nutze sie Schreibmaterialien und ein Telefon. Als Kleinunternehmerin führe sie keine Umsatzsteuer ab. Bei Urlaub oder Krankheit unterrichte sie die Geschäftsführerin der Klägerin, wenn die fristgerechte Erledigung von Aufträgen gefährdet sei. Sie sei außerdem für die E. GmbH, B., und die B. GmbH, A., tätig.
Die Klägerin legte den mit der Beigeladenen Nr. 1 unter dem 25.09.1997 abgeschlossenen und als solchen bezeichneten Vertrag über freie Mitarbeit vor. Dieser enthält (u.a.) folgende Regelungen:
§ 1 Tätigkeit Frau B. (Beigeladene Nr. 1) wird ab dem 01.10.1997 für den Auftraggeber (Klägerin) folgende Tätigkeiten als Auftragnehmer übernehmen. Erarbeiten der Lohnabrechnungen sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Erstellung von Buchhaltungen nach Bedarf.
Der Auftragnehmer (Beigeladene Nr. 1) unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
Der Auftragnehmer ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind ebenso einzuhalten wie fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
Gegen Angestellte des Auftraggebers hat der Auftragnehmer keine Weisungsbefugnis.
§ 2 Leistungserbringung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in den Räumen des Arbeitgebers aus. Dem Arbeitnehmer stehen nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung ...
§ 3 Vergütung Als Vergütung wird ein Stundenhonorar von DM 25,00 vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats eine spezifizierte Abrechnung in Form einer Rechnung zu erstellen ...
§ 4 Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.
§ 5 Haftung und Gewährleistung Sollte der Auftraggeber aufgrund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.
Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer zu kostenloser Nacharbeit und Beseitigung der von ihm verursachten Mängel.
§ 6 Fortbildungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages auf dem Gebiet seiner Tätigkeit über den aktuellen Entwicklungsstand weiterzubilden und sich über aktuelle Veränderungen auf diesem Gebiet jederzeit auf dem Laufenden zu halten.
§ 7 Konkurrenz Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Will der Auftragnehmer allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 8 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen ...
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung Der Auftragnehmer nimmt die Tätigkeit am 01.10.1997 auf.
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden ...
§ 11 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
...
Im an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben vom 23.02.2010 führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt, für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 Beiträge und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 von insgesamt 19.255,55 EUR nachzufordern. Die Beigeladene Nr. 1 habe während der genannten Zeit bei der Klägerin als Lohnsachbearbeiterin und Buchhalterin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Die Klägerin trug daraufhin vor, die Beigeladene Nr. 1 sei für sie als nicht weisungsgebundene freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Sie sei wirtschaftlich unabhängig und dürfe auch für andere Auftraggeber tätig sein. An ihre Geschäftszeiten sei die Beigeladene Nr. 1 ebenfalls nicht gebunden und habe bei Aufnahme ihrer Tätigkeit für mindestens zwei weitere Auftraggeber gearbeitet. Die Beigeladene Nr. 1 müsse die Aufträge in ihren, der Klägerin, Büroräumen, wo ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, erledigen, weil das aus Gründen des Daten- und Mandantenschutzes sowie wegen der Nutzung der DATEV-Programme notwendig sei. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 bestehe in der Qualität ihrer Arbeit und der Zufriedenheit der Auftraggeber.
Mit Bescheid vom 05.05.2010 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. v. 19.225,55 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene Nr. 1 sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe in deren Betriebsräumen gearbeitet. Weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten wie bei einer selbstständigen Tätigkeit hätten nicht bestanden. Der zeitliche Rahmen der Arbeitsleistung sei durch Geschäftszeiten, terminliche und örtliche Vorgaben, steuerliche Abgabetermine und die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel bestimmt worden. Das Weisungsrecht der Klägerin folge aus dem jeweils erteilten Auftrag. Die Beigeladene Nr. 1 habe damit dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers (der Klägerin) unterlegen. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe die Arbeitsleistung überprüft und die Beigeladene Nr. 1 habe an turnusgemäßen Besprechungen teilgenommen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen gewesen sei. Nach außen sei die Beigeladene Nr. 1 als Mitarbeiterin der Klägerin in Erscheinung getreten. Man habe sie im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbstständig Erwerbstätige wahrgenommen. Außerdem habe die Beigeladene Nr. 1 die Arbeitsmittel der Klägerin, insbesondere deren EDV-Einrichtung und EDV-Programme, genutzt und eigene Betriebsmittel oder eigenes Kapital weitestgehend nicht eingesetzt; ein Büroarbeitsplatz in der eigenen Wohnung genüge hierfür nicht. Die Aussicht, durch Mehrarbeit ein höheres Arbeitsentgelt zu erzielen, begründe keine unternehmerische Gewinnaussicht. Die Anmeldung eines Gewerbes sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht von Belang. Aus alledem ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 im Steuerberatungsbüro der Klägerin.
Mit an die Beigeladene Nr. 1 gerichtetem Bescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 1 die bei Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Lohnsachbearbeiterin und Buchhalterin (ab 01.10.2005) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gem. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV) ausübt.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den (an sie gerichteten) Nachforderungsbescheid. Sie wiederholte ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren. Unerheblich sei, dass die Beigeladene Nr. 1 aus daten- und mandantenschutzrechtlichen Gründen in ihren (der Klägerin) Betriebsräumen arbeiten müsse. Außerdem könnten nur Steuerberater, die Mitglied der DATEV seien, die einschlägigen EDV-Programme nutzen; die Beigeladene Nr. 1 sei nicht Steuerberaterin und habe deswegen keinen Zugang zu diesen Programmen. Die Beigeladene Nr. 1 habe während der Jahre 2001 bis 2004 auch für andere Unternehmen Buchhaltungs- bzw. Lohnabrechnungsarbeiten erledigt. Aus Einnahmen-Überschussrechnungen (als Grundlage für Einkommenssteuererklärungen) gehe hervor, dass die Beigeladene Nr. 1 (deren Ehemann Beamter und nicht gewerblich tätig sei), jährlich zwischen 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR für ihre gewerbliche Buchhaltungstätigkeit aufgewendet und damit unternehmerisches Kapital eingesetzt habe. So habe sie etwa ein Laptop, einen Multimedia-PC, einen Büroschrank und einen Computer angeschafft. Hinzu kämen Ausgaben für Fachliteratur, die Zahlung von IHK-Beiträgen, die Anschaffung eines Bildschirms, von Druckerpatronen, PC-Programmen u.a. Außerdem habe die Beigeladene Nr. 1 eine Ausbildung als Burnout- und Stressberaterin aufgenommen und hierfür ein O.-Gesundheitscheckcomputersystem im Wert von 32.011,00 EUR angeschafft.
Mit Bescheid vom 27.07.2010 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung des Nachforderungsbescheids. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit einem am 12.11.2010 zur Post gegebenen Einschreiben bekannt gegeben (Zugang bei der Klägerin nach eigenen Angaben am 15.11.2010).
Am 15.12.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen, erachtete handels- und zivilrechtliche Abgrenzungskriterien für maßgeblich und wies u.a. (erneut) darauf hin, die Beigeladene Nr. 1 müsse deswegen in ihren Betriebsräumen arbeiten, weil sie nur von dort aus auf die DATEV-Kommunikation und die Mandantendaten zugreifen könne. Weisungen sei sie nicht unterworfen gewesen. Im Übrigen seien fach- bzw. auftragsbezogene Weisungen auch für Auftragsverhältnisse typisch. Die Beigeladene Nr. 1 habe, wie sich aus dem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ergebe, beim Einsatz ihrer Arbeitskraft auch ein Unternehmerrisiko getragen. Berichte habe sie nicht erstellen müssen.
Die Beklagte trug ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide vor, die Beigeladene Nr. 1 habe (wie andere Angestellte von Steuerberatern) auf die DATV-Software nur über die Nutzung des Accounts der Klägerin zugreifen können. Sie habe als in den Betrieb der Klägerin eingegliederte Beschäftigte weisungsgebunden abhängige Arbeit geleistet. Die Verwendung des Begriffs "Arbeitgeber" im Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Nr. 1 dürfte nicht (nur) auf einem Schreibfehler beruhen.
Die Beigeladene Nr. 1 trug vor, sie erledige für die Klägerin seit 1997 Buchhaltungsarbeiten und Lohnabrechnungen, anfangs im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, später als freie Mitarbeiterin im Rahmen des von ihr (deswegen) angemeldeten Gewerbebetriebs. In der Folgezeit sei sie auf entsprechende Nachfragen bei der Klägerin (vorübergehend) auch für andere Unternehmen tätig geworden. Naturgemäß müsse sie ihre Arbeit beim jeweiligen Auftraggeber erledigen, wofür sie dort einen Büroarbeitsplatz nutze. Derzeit arbeite sie nur für die Klägerin. Außerdem sei sie (u.a.) als Burnout-Beraterin und im Vertrieb von Gesundheitsschmuck (mit Magneten) tätig. Sie wolle die (u.a.) für eine eigene Beihilfeberechtigung der Ehegatten von Beamten maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wegen der Befugnis zur Nutzung der Büroeinrichtung der Klägerin bekomme sie einen niedrigeren Stundensatz. Urlaub und Krankheit seien ihr eigenes Risiko.
Am 24.06.2013 fand die mündliche Verhandlung des Sozialgerichts statt. Die Beigeladene Nr. 1 gab (u.a.) ergänzend an, vor der Anmeldung eines Gewerbes habe sie bei der Klägerin i. W. die gleiche Tätigkeit auf 400 EUR-Basis ausgeübt. Sie habe sich einen Laptop und ein Programm gekauft, das mit dem DATEY-Programm habe kompatibel sein sollen. Die Datenübertragung von zu Hause in das Büro der Klägerin habe jedoch nicht funktioniert, weshalb sie nicht mehr zu Hause gearbeitet habe. Außerdem habe man die Akten im Büro der Klägerin - etwa bei Mandantenanfragen - benötigt. Sie habe einmal um eine Gehaltserhöhung gebeten, was die Klägerin allerdings mit dem Hinweis auf die Arbeitsmöglichkeit in deren Büro abgelehnt habe. Bei der Klägerin seien 2 Arbeitsplätze eingerichtet; den einen nutze sie, den anderen eine weitere Buchhaltungsfachkraft. Besondere Fälle habe sie mit der Geschäftsführerin der Klägerin besprochen und im Übrigen weisungsfrei gearbeitet. Eigene Arbeitsmittel (auch etwa Schreibmaterial) habe sie nicht genutzt. Hätten Prüfungen stattgefunden, sei sie auf Bitte der Geschäftsführerin der Klägerin im Büro gewesen. Über ihre Anwesenheitszeiten habe sie die Geschäftsführerin der Klägerin informiert und die Arbeitsstunden jeweils am Monatsende abgerechnet. Sie habe bestimmte Mandanten betreut; diese hätten sich ggf. an die Geschäftsführerin der Klägerin gewandt, die ihr dann entsprechende Gesprächsvermerke gegeben habe. Ihr Jahresverdienst habe zwischen 10.000,00 EUR und 11.000,00 EUR betragen. Sie sei für die Geschäftsführerin der Klägerin immer erreichbar gewesen und habe ggf. auf Anforderung auch kurzfristig bestimmte (eilige) Arbeiten erledigt.
Mit Urteil vom 24.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die von der Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin während der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 verrichtete Tätigkeit als Lohnsachbearbeiterin und Buchhaltungsfachkraft stelle sich nach ihrem Gesamtbild als abhängige und weisungsgebundene Beschäftigung dar. Die Beigeladene Nr.1 sei in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation des Steuerberatungsbüros der Klägerin eingegliedert gewesen und habe in deren Büroräumen und unter Nutzung eines dort eingerichteten Computerarbeitsplatzes gearbeitet. Eigene Arbeitsmittel habe sie nicht eingesetzt. An- und Abwesenheitszeiten habe sie der Geschäftsführerin der Klägerin jeweils mitgeteilt und ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet. Besondere Fälle habe die Beigeladene Nr. 1 mit der Geschäftsführerin der Klägerin besprochen. Im Außenverhältnis sei sie für die Mandanten der Klägerin nicht als selbstständige Dienstleisterin in Erscheinung getreten. Werbung für die eigene Leistung habe sie nicht betrieben und auch ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Vor der in Rede stehenden Tätigkeit habe die Beigeladene Nr. 1 zum i. W. gleichen Stundensatz für die Klägerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eine gleichartige Arbeitsleistung erbracht und ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Arbeitsmittel der Klägerin nicht entrichtet.
Auf das ihr (nach eigenen Angaben) am 13.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt und wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Die vom BSG für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Erwerbstätigkeit entwickelten Rechtsgrundsätze seien zu unbestimmt und führten zu unvorhersehbaren Belastungen der Arbeitgeber mit Sozialabgaben. Ausschlaggebend sei, dass man (werk-)vertraglich eine freie Mitarbeit und damit eine selbständige Tätigkeit vereinbart habe. Die Beigeladene Nr. 1 habe nur aus Gründen des Daten- und Mandantenschutzes in ihren Betriebsräumen arbeiten müssen, sei in ihre Arbeitsorganisation nicht eingegliedert gewesen und habe ihre Arbeitszeit von Sachzwängen abgesehen frei einteilen dürfen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe sie auch andere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladene Nr. 1 habe ein Unternehmerrisiko getragen; Stundenhonorare seien im Dienstleistungsbereich, etwa bei Rechtsanwälten, üblich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.06.2013 und den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von über 19.000 EUR überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen (zu Recht auf § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) gestützten) Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene Nr. 1 hat während der streitigen Zeit als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin im Betrieb (Steuerberatungsbüro) der Klägerin gearbeitet, weshalb die Klägerin die für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nicht abgeführten Sozialabgaben nachzahlen muss. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:
Die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Rechtsgrundsätze für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Erwerbstätigkeit, die auch der Senat seiner Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zugrunde legt (zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltung etwa Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 R 3257/13 -), sind hinreichend bestimmt. Aus ihnen folgt hier das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 bei der Klägerin; das Sozialgericht hat das im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Dass man ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht hat begründen wollen, ist unerheblich. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer. Die Klägerin hat mit der von der Beigeladenen Nr. 1 als Beschäftigter erbrachten Arbeitsleistung, die in Zu- und Vorbereitungsarbeiten bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten (Lohnabrechnungen, Bearbeitung von Buchhaltungen) bestanden hat, die Steuerberatungsmandate ihrer Mandanten erfüllt. Ein das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko hat die Beigeladene Nr. 1 nicht getragen. Für die Arbeitsleistung hat sie eine eigene Betriebsstätte bzw. eigene Geschäftsräume nicht unterhalten - ein im Zuge der in der Arbeitswelt stattfindenden Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort von vielen Arbeitnehmern unterhaltener häuslicher Arbeitsplatz genügt dafür nicht - und auch im Übrigen eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt. Die Beigeladene Nr. 1 hat ihre Arbeit vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der Klägerin, nämlich deren EDV-Anlage und der DATEV-Steuerberatersoftware erbracht. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die (auch) die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und von speziellen Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Datenbanken umfassen, steht regelmäßig nicht die Nutzung der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Bildschirm, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können (Senatsurteil vom 20.03.2013, L 5 R 3257/12 -). So verhält es sich auch hier. Für die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 ist nicht die Verfügbarkeit einer PC-Anlage am häuslichen Arbeitsplatz, sondern der Zugriff auf eine spezielle Datenverarbeitungssoftware (DATEV-Software) von Belang; über diese Software hat allein die Klägerin verfügen können. Die Beigeladene Nr. 1 hat daher vor allem persönliche Mittel, nämlich die eigene Arbeitskraft und dabei ihre Fachkenntnisse eingesetzt. Zwar kann auch die Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen Kapitaleinsatz) unternehmerisch genutzt werden. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist dann aber, ob die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Mittel also ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -) ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Das ist hier nicht im erforderlichen Maß der Fall gewesen. Die Beigeladene Nr. 1 hat nicht wie eine freie Werkunternehmerin oder Dienstleisterin über Art und Umfang ihrer Tätigkeit disponieren können. Sie hat vielmehr für die Klägerin - nicht anders als zuvor im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - Zu- und Vorbereitungsarbeiten erledigt, wofür ihr nach erfolgtem Abruf der Arbeitsleistung bzw. Annahme eines "Auftrags" der Klägerin kein wesentlicher unternehmerischer Handlungsspielraum mehr verblieben ist. Die Arbeit (vor allem) mit der DATEV-Steuerberatersoftware hat die Beigeladene Nr. 1 am Betriebssitz der Klägerin in deren Steuerberaterbüro geleistet und ihre Arbeitskraft arbeitnehmertypisch und nicht mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbständig Erwerbstätigen genutzt. Die Vergütung für ihre Arbeit ist als Stundenlohn festgelegt worden. Dass die Vergütung durch Rechnungen geltend gemacht worden ist, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Unerheblich ist auch, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei von inhaltlichen Weisungen verrichtet hat. Das ist bei qualifizierteren Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Art unvermeidbar und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status daher nichts. Davon abgesehen sind jedenfalls besondere Fälle mit der Geschäftsführerin der Klägerin besprochen worden. Die Anmeldung eines Gewerbes ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ebenfalls nicht ausschlaggebend. Weitere Tätigkeiten der Beigeladen Nr. 1 (wie Burnout-Beraterin oder Vertrieb von Schmuck) sind für die statusrechtliche Beurteilung der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht von Belang. Der sozialversicherungsrechtliche Status ist nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu beurteilen ist. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urt. v. 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved