L 9 R 4772/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 807/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4772/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 als Anrechnungszeit (Zeiten einer schulischen Ausbildung).

Der 1948 geborene Kläger ist 1969 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Der Kläger gab an, nach dem Besuch der Volksschule vom 01.09.1964 bis 10.06.1967 den Beruf des Maschinenschlossers erlernt zu haben. Nach dem Wehrdienst im ehemaligen Jugoslawien (bis 20.03.1969) sei er dort noch als Schlosser tätig gewesen. In Deutschland war er für mehrere Firmen als Schlosser, Betriebsschlosser und Maschinenbautechniker tätig gewesen.

Der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpflalz (im Folgenden: die Beklagte) stellte mit Bescheid vom 21.05.1999 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich fest. Dabei lehnte sie die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1964 bis 10.06.1967 als Anrechnungszeit ab, weil die Lehrzeit im Ausland zurückgelegt worden sei. Im April 2002 beantragte der Kläger die Anerkennung dieses Zeitraums als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung. Er legte hierzu Zeugnisabschriften der Berufsschule in O. für die Schuljahre 1964/65, 1965/66, 1966/67 vor. Im Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 10.06.1967 wurde angegeben, dass der Kläger die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt und die Berufsbezeichnung "gelernter Maschinenschlosser" erlangt habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger in einem Formblatt der Beklagten unter dem 08.10.2002 mit, dass er für die schulische Ausbildung nicht mehr Zeit aufgewendet habe als für die gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2002 erneut die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest, ohne eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen. Sie führte aus, die Zeit vom 01.09.1964 bis 10.06.1967 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGBVI mit überwiegender schulischer Ausbildung gehandelt habe, sondern um eine Berufsausbildung.

In seinem Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (13.02.2003) gab der Kläger an, eine Berufsausbildung (Lehrzeit) als Maschinenschlosser in der Zeit vom 11.06.1965 bis 10.06.1967 durchlaufen zu haben. Der beigefügte Lebenslauf vom 20.04.2002 enthielt Angaben zur Schulausbildung ("Hauptschule, Berufsschule, Technische Schule" - ohne Jahresangaben) und zur Berufsausbildung ("drei Jahre Ausbildung zum Maschinenbauschlosser bei S. O. und Industrieschule O."). Mit Bescheid vom 23.06.2003 gewährte die Beklagte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.08.2002 bis 31.07.2005 aufgrund eines Versicherungsfalles vom 08.01.2002. In der Anlage zu diesem Bescheid führte die Beklagte aus, dass die Zeit der Berufsausbildung in Kroatien weder nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 noch nach § 252 Abs.1 Nr. 3 SGB VI als eine Anrechnungszeit anerkannt werden könne, weil es sich lediglich um eine betriebsbezogene Ausbildung mit berufsbegleitendem Unterricht an einer Schule gehandelt und somit keine überwiegende schulische Ausbildung vorgelegen habe. Sofern der Kläger den ausschließlichen Schulbesuch mit entsprechenden Unterlagen belegen könne, werde um deren Übersendung gebeten. Die Angelegenheit werde dann noch einmal überprüft. Zuvor hatte 26.02.2002 der Kläger die Gewährung einer Rente beim kroatischen Sozialversicherungsträger beantragt. Im Rahmen der Aufnahme dieses Antrages bei der Stadtverwaltung S. (H.) bemängelte der Kläger (u.a.), dass im Versicherungsverlauf die Berufsschulzeit vom 01.09.1964 bis 23.05.1967 nicht berücksichtigt worden sei. Die Stadtverwaltung S. teilte dies der Beklagten mit der Bitte um Überprüfung und Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsminderung mit. In diesem Schreiben war ausgeführt, dass es sich um eine überwiegende Berufsschulausbildung, täglich von 08.00 bis 13.00 oder 14.00 Uhr, gehandelt habe. Im Anschluss daran habe ein Praktikum von täglich zwei bis drei Stunden stattgefunden. Telefonisch teilte der Kläger (12.08.2003) auf schriftliche Anfrage der Beklagten mit, dass ihm nicht erinnerlich sei, ob der Betrieb von der Schule unter Vertrag genommen gewesen sei. Ein Lehrvertrag habe vorgelegen. Er habe diesen aber verloren. Die Wiederbeschaffung würde zu lange dauern und extrem schwierig sein.

Mit Bescheid vom 03.09.2003 lehnte die Beklagte eine Änderung ihres Bescheides vom 23.06.2003 ab. Weitere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten lägen nicht vor. Es verbleibe daher bei den bislang getroffenen Feststellungen. Bezugnehmend auf die Zeit des bosnischen Beruf-schulbesuches vom 01.09.1964 bis 23.05.1967 führte die Beklagte aus, dass im ehemaligen Jugoslawien die Lehrlingsausbildung stets zweigleisig durchgeführt worden sei. Sie habe praxisbezogen in einem Betrieb stattgefunden und im theoretischen Teil in einem Schulzentrum. Eine Anerkennung als Schulausbildungszeit komme nur in Betracht, wenn die Ausbildung ausschließlich in einer Schule (mit eventuell praktischer Unterweisung in einem von der Schule unter Vertrag genommenen Betrieb) absolviert und kein Lehrvertrag mit einem Betrieb geschlossen worden sei. Nach den Angaben des Klägers sei aber ein Lehrvertrag geschlossen worden. Der Kläger legte Widerspruch ein und eine Stellungnahme des Generalkonsulats von Bosnien und Herzegowina vom 11.10.2004 vor, die eine Anfrage des Klägers an das Schulministerium in Sarajevo beantwortete. Dort ist neben der Bestätigung des Schulbesuches im Zeitraum von 1965 bis 1967 zum Beruf Metallarbeiter-Schlosser u.a. ausgeführt worden, dass nach den dortigen Erkenntnissen in solchen Schulen während der Arbeit der praktische Unterricht innerhalb der Schule ausgeführt worden sei, der eine organisierte Form fachlicher Fortbildung für selbstständiges Arbeiten dargestellt habe, sowie dass der theoretische Unterrichtsteil im größeren Anteil vertreten gewesen sei als der angesprochene praktische Teil des Unterrichts.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte die Berücksichtigung der Zeit vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 als Zeiten der Schulausbildung auch weiterhin ab. Für die Bewertung von im Ausland zurückgelegten Schulzeiten komme es im Wesentlichen auf den Status der Ausbildungseinrichtung und daneben auf die Art und den Inhalt der Ausbildung, nicht aber auf das Niveau an. Dabei sei bei den im Ausland zurückgelegten Ausbildungen eine Schulausbildung stets zu verneinen, soweit es sich lediglich um eine Teilzeitausbildung oder um eine nicht vorwiegend schulisch-theoretische Ausbildung gehandelt habe. Der Kläger habe am 08.10.2002 selbst angegeben, dass er für die schulische Ausbildung nicht mehr Zeit aufgewendet habe als für die gleichzeitige Tätigkeit. Im Lebenslauf vom 20.04.2002 habe er ausgeführt, dass er drei Jahre Ausbildung als Maschinenbauschlosser bei der Firma S. O. und der Industrieschule O. gemacht habe. Weiterhin habe der Kläger am 07.08.2003 seine Ausbildung als Schlosser bei "erlerntes Handwerk" angegeben und mitgeteilt, dass er einen Lehrvertrag mit der Firma S. O. abgeschlossen hatte. Nach dem Lebenslauf habe er anschließend bei dieser Firma auch gearbeitet. Weil ein Lehrvertrag abgeschlossen worden sei, handele es sich bei der Berufsausbildung um eine betriebliche Ausbildung aufgrund eines herkömmlichen Lehrverhältnisses und nicht um eine Schulausbildung. Dass dabei an der Schule die theoretische Ausbildung gegenüber dem praktischen Unterricht mehr Zeit beansprucht habe, sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei, dass ein Lehrvertrag abgeschlossen worden sei und es sich somit um eine Lehrausbildung und nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Bei einer Berufsausbildung im ehemaligen Jugoslawien habe es sich nach den Erkenntnissen der Beklagten generell nicht um eine Fachschulausbildung, sondern um eine betriebsbezogene Facharbeiterausbildung mit berufsbegleitendem Unterricht an sogenannten Lehrlingsschulen gehandelt. Dies werde durch die Angaben des Klägers und durch die vorgelegten Nachweise bestätigt. Damit liege in der Zeit vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 nicht eine Schul-, sondern eine Berufsausbildung (Lehrzeit) vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit seien damit nicht erfüllt.

Hiergegen erhob der Kläger am 03.03.2005 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG - S 7 R 529/05) und legte eine Antwort der Gemeinde P., der Berufsschule P., O., auf seine Anfrage vor. Darin wird ausgeführt, dass die Schule keinerlei Angaben über die Arbeitsweise der Berufsschule bzw. ob die Schüler vertraglich an eine Firma gebunden waren, ob sie bezahlt wurden oder sozialversichert waren, machen könne. Alles, was gesagt werden könne, seien Angaben, die in den Grundbüchern aus den Schuljahren 65/66 und 66/67 enthalten seien. Die Beklagte legte Auszüge aus der Sonderveröffentlichung von Joachim Köhler, "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien" aus dem Jahr 1981 vor. Im Schriftsatz vom 26.09.2006 führte der Kläger aus, dass er während des streitgegenständlichen Zeitraums an der Berufsschule üblicherweise an drei Tagen theoretischen Unterricht und an zwei Tagen praktischen Unterricht in der Schule gehabt habe. Er habe damit nicht in einem Lehrlingsverhältnis gestanden, das mit dem deutschen dualen Berufsausbildungssystem vergleichbar wäre. Vielmehr habe es sich offenbar um eine schulische Berufsausbildung in Vollzeit gehandelt, wie sie auf Seite 32 der von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichung beschrieben worden sei. Die praktische Ausbildung sei in Schulwerkstätten vorgenommen worden. Später habe die praktische Ausbildung der Schüler von Vollzeitschulen auch in Betrieben stattgefunden, im Falle des Klägers sei dies jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen.

Mit Bescheid vom 15.06.2005 gewährte die Beklagte die mit Bescheid vom 23.06.2003 bewilligte Versichertenrente auf Dauer weiter, mit Bescheid vom 03.04.2007 wurde diese Rente mit Wirkung ab 01.08.2002 neu festgestellt.

Das SG hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2007 persönlich angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen. Mit Urteil vom 04.07.2007 wies das SG die Klage ab und hielt es nicht für nachgewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 eine Schule oder Fachschule im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI besucht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit eine Lehre zum Maschinenschlosser absolviert habe.

Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG - L 4 R 4738/07) Baden-Württemberg legte der Kläger ein Schreiben des Ministeriums für Ausbildung, Wissenschaft, Kultur und Sport von Bosnien und Herzegowina vom 23.08.2007 vor. Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 27.03.2009 zurück. Das SG habe zutreffend erkannt, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Bescheid vom 03.04.2007 sei, welcher die vorangegangenen Bescheide im vollem Umfang ersetzt habe. Es stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 habe. Die Feststellung einer überwiegenden Schulausbildung sei nicht möglich. Eine dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) hat der Kläger wieder zurückgenommen.

Am 25.09.2009 beantragte der Kläger die Überprüfung des "Bescheides vom 03.09.2003". Er legte hierzu im Wesentlichen gleichlautende schriftliche Zeugenaussagen eines Herrn K., eines Herrn B. und eines Herrn D. vom 17.08.2009 bzw. 24.08.2009 vor, in denen diese in vorformulierten, im Wesentlichen gleichlautenden Texten bestätigten, dass im erwähnten Zeitraum des Schulbesuches keine Sozialversicherung bestanden habe, sie keine finanziellen Leistungen erhielten und keinen Vertrag über diese Schulzeit besessen hätten. Der größte Teil der Schulzeit, ca. 70 bis 80%, sei Theorie gewesen. Ferner: "Den Rest mit Theorie sowie den praktischen Teil, belegten wir in der Firma S., mit der die Schule SUP einen Vertrag hatte".

Mit Bescheid vom 26.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die übersandten Zeugenerklärungen nicht für die Anerkennung der Fachschulausbildung ausreichend seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010).

Hiergegen hat der Kläger am 06.04.2010 Klage zum SG erhoben.

Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf den bisherigen Vortrag sowie auf die von ihm benannten Zeugen. Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes hat der Kläger Angaben zu den Umständen der erlangten Zeugenaussagen gemacht.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 eine Schule oder Fachschule besucht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in dieser Zeit eine Lehre zum Maschinenschlosser absolviert habe. Insoweit verwies es auf die Ausführungen im Urteil des SG vom 04.07.2007 und das Urteil des LSG vom 27.03.2009. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass die Vorlage entsprechender schriftlicher Bestätigungen ehemaliger Kollegen nicht dazu führe, dass sich das Gericht vom Gegenteil der vom Kläger gemachten Angaben habe überzeugen können. Der Kläger habe in seinem Lebenslauf vom 20.04.2002 zum Ausdruck gebracht, dass er die praktische Ausbildung beim Unternehmen offensichtlich als dominierend empfunden habe und er habe dementsprechend unter dem 08.10.2002 ausdrücklich bestätigt, nicht mehr Zeit für die schulische Ausbildung als für die gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgewendet zu haben. Soweit der Kläger diese Angaben unter schlichtem pauschalen Verweis auf die bei ihm vorliegende Erkrankung habe entkräften wollen, könne dem das SG nicht ohne Weiteres folgen, weil der Kläger andererseits nämlich offenbar trotz dieser Erkrankung durchaus zur Wahrnehmung seiner Interessen imstande gewesen sei und ihm auch sehr genau bewusst gewesen sei, um was es vorliegend gegangen sei. Für das Vorliegen einer Fachschulausbildung trage der Kläger letztlich die objektive Beweislast.

Gegen den ihm am 04.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.11.2011 Berufung eingelegt.

Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages hält der Kläger daran fest, dass der geltend gemachte Zeitraum als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Er hat auf die von ihm vorgelegten notariell beurkundeten schriftlichen Aussagen von ehemaligen Mitschülern verwiesen, in denen bestätigt werde, dass die Schüler während der Schulzeit keine finanziellen Leistungen erhielten, nicht sozialversichert gewesen seien und auch keinen Vertrag über diese Schulzeit besessen hätten. Das Gericht habe, ohne die angebotenen Zeugen zu hören und deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen, einfach im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung erklärt, die Aussagen der drei ehemaligen Mitschüler könnten die Angaben des Klägers nicht auf eine Weise erschüttern, dass sich das Gericht von einer überwiegenden Schulausbildung hätte vollumfänglich überzeugen können. Aufgrund seiner Erkrankung sei er insbesondere in Bezug auf seine Konzentrations- und Denkfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Zum Beweis dafür, dass der größte Teil der Schulzeit ca. 70 bis 80% Theorie, der Rest Praxis gewesen sei und zum anderen weder ein Lehrvertrag bestanden habe noch sämtliche Schüler finanzielle Leistungen erhalten hätten, noch in irgendeiner sonstigen Weise sozialversichert gewesen seien, sind noch einmal ausdrücklich die bereits erstinstanzlich genannten Zeugen, Herr I. K., Herr A. B. und Herr B. D. als Zeugen benannt worden. Der Kläger hat darüber hinaus das Attest des Dr. M., Praxis für Neurologie und Psychiatrie, S., vom 20.01.2012 vorgelegt. Dr. M. bestätigt in diesem ärztlichen Attest, dass sich der Kläger seit Oktober 2004 aufgrund einer gemischten schizoid affektiven Störung in nervenärztlicher Behandlung befinde. Im Rahmen dieser Erkrankung komme es immer wieder zu schweren depressiven Phasen, kurzfristig auch zu agitiert schizoiden Symptomen. Zum Krankheitsbild gehörten auch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine reduzierte Umstellungsfähigkeit und eine Kritikminderung. Es wurde attestiert, dass der Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2006 und im Frühjahr 2007 sehr ernst gewesen sei, mit kognitiven Störungen auch im Rahmen einer cerebralen Durchblutungsstörung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010 aufzuheben, den Bescheid vom 3. April 2007 teilweise zurückzunehmen und unter Berücksichtigung der Zeit vom 26. Juli 1965 bis zum 10. Juni 1967 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine entsprechend höhere Rente zu gewähren, hilfsweise, Herrn I. K., Herrn A. B. und Herrn B. D. als Zeugen zu vernehmen zum Beweis für die Tatsache, dass die schulische Ausbildung gegenüber der praktischen Ausbildung wesentlich überwogen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 18.10.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.10.2013 eine Regelaltersrente.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster (S 7 R 529/05, S 5 R 807/10) und zweiter Instanz (L 4 R 4738/07, L 9 R 4772/11) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist in der Sache die Höhe der vom 01.08.2002 bis 30.09.2013 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei hat der Kläger die Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob bei der Berechnung der Rente die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten vom 26.07.1965 bis 10.06.1967 als Anrechnungszeit in der Form von Zeiten der (Fach-)Schulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen sind. Dass eine Berücksichtigung als Lehrzeit ausgeschlossen ist, hat der Beklagte u.a. in dem Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 ausführlich dargelegt. Entsprechendes macht der Kläger auch nicht geltend. Angegriffen wird damit der Bescheid vom 03.04.2007, denn dieser hat die ursprüngliche Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 23.06.2003 und die nachfolgenden Änderungsbescheide einschließlich des die Dauerrente feststellenden Bescheides vom 15.06.2005 in vollem Umfang ersetzt. Hierauf hatten das SG und LSG in den Verfahren S 7 R 529/05 und L 4 R 4738/07 bereits hingewiesen und diesen Bescheid - zutreffend - zum Gegenstand der Prüfung gemacht. Dementsprechend war auch der Überprüfungsantrag des Klägers vom 24.09.2009 (eingegangen 25.09.2009) dahingehend auszulegen, dass er die Überprüfung des Bescheides vom 03.04.2007 begehrt.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Altersrentenbescheid vom 18.10.2013, der erst während des Berufungsverfahrens ergangen ist. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 26.10.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2009) lehnt die Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen Versichertenrente (Bescheid vom 03.04.2007) ab. Der Verfügungssatz dieser Bescheide beschränkt sich auf die Ablehnung der Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide. Der die Regelaltersrente bewilligende Bescheid ersetzt diese angefochtenen Bescheide nicht, sondern hat die Bewilligung einer - anderen - Rente für die Zukunft zum Gegenstand. Die Voraussetzungen des § 96 SGG liegen demnach nicht vor.

Der Bescheid vom 03.04.2007 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die begehrte Neuberechnung der Renten ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn und soweit sich u. a. ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung liegt nicht vor.

Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des 4. Senats des LSG (Urteil vom 27.03.2009, L 4 R 4738/07), das in den Entscheidungsgründen die maßgeblichen Grundlagen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, insbesondere von Zeiten schulischer Ausbildung, wiedergibt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der erkennende Senat sieht darüber hinaus keinen Grund, von der rechtlichen Wertung des 4. Senats abzuweichen. Denn dieser hat festgestellt, dass die vom Kläger besuchte Schule schon ihrem Erscheinungsbild nach keine Fachschule im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist. Er hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Nach den eigenen Angaben des Klägers ist er zum 01. September 1964, also nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule und ohne zwischenzeitliche berufliche Praxis in die dreijährige Ausbildung zum gelernten Maschinenschlosser an der Berufsschule in O. eingetreten. Wie die Beklagte unter Hinweis auf die Sonderveröffentlichung von Joachim Köhler, "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien" von 1981, in Auszügen dem Kläger übersandt mit Verfügung des SG vom 07. März 2006, dargelegt hat, fassten die seit 1958 eingeführten Facharbeiterschulen (Schulen für qualifizierte Arbeiter) die bisherigen Teilzeit-Lehrlingsschulen und die Vollzeit-Schulen mit praktischer Ausbildung zusammen, was freilich nichts an der Tatsache geändert hat, dass die Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter wie bisher in Teilzeit- oder Vollzeitform erfolgen konnte; für die betriebliche Ausbildung wurde zunehmend als Rechtsgrundlage der Lehrvertrag durch eine Vereinbarung zwischen Schule und Betrieb ersetzt (Köhler, a.a.O. S. 17 f.). Wie die Beklagte insoweit zutreffend eingewandt hat, stellte die weitgehende Ablösung des Systems der dualen Lehrlingsausbildung aufgrund eines Lehrvertrags durch eine vollzeitschulische Berufsausbildung nur einen Wandel der rechtlichen Form und Gestalt dar, nicht jedoch des Inhalts, der Intention und des Prinzips, da nach wie vor die Berufsausbildung theoretisch und praktisch, in Schule und Betrieb arbeitsplatzbezogen, praxisorientiert, produktionsnah und schwerpunktmäßig in der Arbeitswelt durchgeführt wurde (vgl. Köhler, a.a.O. S. 32 f.). Hierdurch wird bestätigt, dass ein Wandel von einer dualen Ausbildung, die offenkundig nicht den Tatbestand einer Fachschulausbildung erfüllt hat, zu letzterer inhaltlich nicht eingetreten sein kann (so im Ergebnis auch Bayerisches LSG, Urteil vom 18. November 2008 - L 6 R 936/07 - rechtskräftig, in www.sozialgerichtsbarkeit.de)."

Diesen Ausführungen einschließlich der vorgenommenen rechtlichen Bewertung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Sonderveröffentlichung von Joachim Köhler "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien" von 1981 schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Ergänzend und vertiefend ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung als Fachschulausbildung unabhängig davon, dass ihr - wie oben ausgeführt - der Charakter einer Lehrlingsausbildung zukommt, schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie der vom BSG in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Definition des Begriffes "Fachschulausbildung" nicht entspricht.

Weil der Begriff "Fachschulausbildung" im Gesetz nicht definiert ist, hat das BSG diesen Begriff in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, wie er in dem vom BMA herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird und wie er jedenfalls für Ausbildungen vor 1972 gegolten hat (vgl. BSG in SozR 2200 § 1259 Nrn. 47, 62, 63, 76; BSG SozR 2200 § 1255a Nr. 6; BSGE 35, 52, 53 = SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO). Dabei ist der Begriff der Fachschule im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975 (BSG, Urteil vom 09.06.1988 – 4/11a RA 68/87 –, Rn. 14, in Juris m.w.N.) zwar neu definiert worden; dies berührt aber die hier streitige Ausbildung nicht. Denn ob die Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung i.S. der genannten Vorschrift entspricht, beurteilt sich nach den Gegebenheiten zu der Zeit, als die Ausbildung durchlaufen worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76 S. 204 m.w.N.). Nach der somit für die hier streitige Zeit geltenden Definition sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die u.a. der technischen Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder i.d.R. insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasst.

Fachschulen sind daher Vollzeitschulen, die bereits eine Berufsausbildung und Berufserfahrung oder auch nur eine praktische Arbeitserfahrung nach einer abgeschlossenen Schulbildung voraussetzen (siehe hierzu auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand April 2015, § 58 SGB VI, Rn 40 ff.). Daran fehlt es hier, worauf auch der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 27.03.2009 bereits hingewiesen hat. Denn der Kläger hat nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule und ohne zwischenzeitliche berufliche Praxis die dreijährige Ausbildung zum gelernten Maschinenschlosser an der Berufsschule in O. begonnen. Voraussetzung für den Besuch dieser Schule war gerade nicht, dass der Kläger eine Berufserfahrung in dem genannten Sinne vorweisen musste. Damit scheidet die Qualifizierung als Fachschule auch aus diesem Grund aus (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 18.11.2008, L 9 R 936/07, in Juris).

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im streitigen Zeitraum in O. auch keine Schule im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI besucht hat. Unter Schulbesuch in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BSG der Besuch öffentlicher oder privater allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen, wenn der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 32). Entscheidend sind der Status der Ausbildungseinrichtungen sowie - bei Ausbildungen im Ausland verstärkt - Art und Inhalt der Ausbildung (BSGE 56, 36-39). Für eine Schulausbildung ist dabei die Vermittlung von Allgemeinbildung, für eine Fach- und Hochschulausbildung eine berufsbezogene Ausbildung kennzeichnend (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 74,75 ,76; BSGE 46, 36). Dabei ist offensichtlich, dass dem Kläger an der Berufsschule O. die theoretischen und praktischen Kenntnisse für den erlernten Beruf Schlosser (vgl. die Angaben der Gemeinde P., O. vom 20.01.2004) vermittelt wurden und nicht die Vermittlung von Allgemeinbildung im Vordergrund stand. Ob mit dem Abschluss der Ausbildung auch der Erwerb eines höheren Schulabschlusses verbunden gewesen ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, kann dahinstehen, weil er nach dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Abschlusszeugnis (Bl. 38 der Akten) nach bestandener Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung "gelernter Maschinenschlosser" führen durfte und damit unzweifelhaft einen Beruf erlernt hat.

Der Kläger hat darüber hinaus auch keine Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen. Damit erweist sich der Bescheid vom 03.04.2007 als rechtmäßig. Ein Anspruch auf eine teilweise Rücknahme dieses Bescheides besteht daher nicht.

Da es auf das zeitliche Verhältnis von schulischen Ausbildungsinhalten zu praktischen Lerninhalten nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich ankommt, sind weitere Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere die Einvernahme angebotener Zeugen, nicht erforderlich. Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein sollte, ergäbe sich weder eine andere Beurteilung noch eine Notwendigkeit, die Zeugen zu hören. Denn der Kläger hat im Überprüfungsverfahren eine neue, vom vorangegangenen Vorbringen nochmals abweichende und hiermit unvereinbare dritte Version in Bezug auf den Umfang der schulischen Ausbildung offeriert. Während er im Oktober 2002 auf Anfrage der Beklagten noch mitgeteilt hat, dass er für die schulische Ausbildung nicht mehr Zeit aufgewendet habe als für die gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, änderte er seinen Vortrag nach Erläuterung der Zusammenhänge im Bescheid vom 25.10.2002 dahingehend, dass es sich um eine überwiegende Berufsschulausbildung von täglich 08:00 bis 13:00 oder 14:00 und einer praktischen Unterweisung von täglich zwei bis drei Stunden gehandelt habe. Durch die aufgebotenen Zeugen soll nunmehr u.a. belegt werden, dass in "ca." 70 bis 80 % theoretische Kenntnisse vermittelt worden seien und nur "der Rest" der Ausbildung bei der Firma S. stattgefunden hätte. Ferner bescheinigen die Zeugen in den gleichlautenden vom Kläger bzw. dessen Tochter vorformulierten notariell beurkundeten Aussagen, "keinen Vertrag gehabt zu haben", was im Widerspruch zu den Angaben des Klägers steht, der im August 2003 (Bl. 50 der Akten) angegeben hatte, es habe ein Lehrvertrag bestanden, diesen habe er jedoch verloren. Später - im September 2006 - (Bl. 64 der SG-Akten S 7 R 529/05) hat er sich an die Existenz des Lehrvertrages nicht mehr erinnern können, dies allerdings auch nicht auszuschließen vermocht. Diese Version, die von den früheren in unvereinbarer Weise abweicht und durch nichts objektiv belegt wird, gibt keine Veranlassung zur Beweiserhebung von Amts wegen. Dabei vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass für den wechselnden Vortrag des Klägers dessen gesundheitlicher Zustand wesentlich verantwortlich ist. Das zur Stützung dieses Vortrages vorgelegte Attest belegt dies nicht. Denn Dr. M. führt in diesem aus, den Kläger erst seit 2004 behandelt zu haben. Ein "sehr ernster Zustand" habe für das Jahr 2006 und im Frühjahr 2007 bestanden. Dies dürfte eher die Richtigkeit der im Jahr 2002 und 2003 gemachten Angaben sprechen. Eine erhebliche Einschränkung der Konzentrations- und Denkfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstangaben ist damit jedenfalls nicht belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht obsiegt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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