L 4 R 5120/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 594/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5120/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 19.414,34 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von EUR 19.414,34.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen, das auf den Transport für lange, große und sperrige Bauelemente spezialisiert ist. Im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 wurden die Fahrten von den beiden Geschäftsführern der Klägerin und einem festangestellten Fahrer durchgeführt. Außerdem waren bei der Klägerin zwei Fahrer zur Transportbegleitung geringfügig beschäftigt.

Der 1961 geborene Beigeladene zu 1) war in den ersten 25 Jahren seiner beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst angestellt. Zuletzt handelte er mit Kraftfahrzeugen. Nach Verlegung des Wohnsitzes von Berlin nach Oberschwaben übte er zunächst ein befristetes, abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus, im Rahmen dessen er den Führerschein für Lastkraftwagen (Klasse CE; Ausstellungsdatum 21. Mai 2003) auf eigene Kosten erwarb. Für die Zeit vom 29. Januar bis 28. Juli 2004 bewilligte die Beigeladene zu 4) ihm ein Überbrückungsgeld nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a.F.) für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Durchführung von Dienstleistungen für Transportunternehmen (Bescheid vom 16. Februar 2004). Am 29. Januar 2004 meldete der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe "Dienstleistungen, Fahrtätigkeiten, Umzüge und Service für Kfz" , am 8. Februar 2006 ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Dienstleistungen wie die Fahrtätigkeiten für Speditionen, Fuhrunternehmen und Autohäuser usw., Kleinumzüge und Transporte bis 3,5 t, Kfz-Service für Pkw und Lkw, Fahrzeugpflege, Beschaffung von Ersatzteilen, keine Ausübung eines Handwerkes" an. Er ist im Besitz eines Kleintransporters. Über eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und einen Versicherungsnachweis verfügt er nicht. Zumindest in den Jahren 2004 und 2007 betrieb er Werbung in Zeitungen. Er warb unter anderem mit Blick auf die Durchführung von Fahrten für Transportunternehmen (Baugewerbe, Abfallwirtschaft) bei Ausfall des eigenen Fahrers und als Fahrer zur Aushilfe und Urlaubsvertretung. Die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 1) unterstützt diesen unentgeltlich im Rahmen der Buchhaltung, die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen bestimmt er selbst.

Unter anderem in der Zeit vom 9. Juli 2007 bis 20. November 2009 war der Beigeladene zu 1) als Lkw-Fahrer für Sondertransporte auf Fahrzeugen der Klägerin für die Klägerin tätig. Für die Fahrten bzw. Fahrzeuge waren teilweise behördliche Dauer- und Einzelgenehmigungen erforderlich, die von der Klägerin beantragt und an sie ausgestellt wurden. In der Wahl der ggf. erforderlichen Begleitfahrzeuge war der Beigeladene zu 1) frei. Nach seiner Wahl wurden sie von der Klägerin mit den Fahrern angemietet und bezahlt. Bei kürzeren Strecken wurden die Begleitfahrten von den bei der Klägerin geringfügig Beschäftigten durchgeführt. Die Kosten der ggf. notwendigen Polizeibegleitung trug ebenfalls die Klägerin. Vor Durchführung der Übermaßtransporte führte der Beigeladene zu 1) teilweise eine Vorfahrt durch und sprach die Termine mit den ggf. notwendigen Begleitfahrzeugen, der begleitenden Verkehrspolizei und den Kunden der Klägerin ab. Nach den Jahreskonten des Steuerberaters des Beigeladenen zu 1) wurden im Jahr 2007 ab 19. Juli 2007 elf Rechnungen für die Klägerin und fünf Rechnungen für weitere Spediteure, im Jahr 2008 eine Rechnung für die Klägerin und 38 Rechnungen für weitere Spediteure und im Jahr 2009 vom 1. Januar bis 21. September 2009 24 Rechnungen für die Klägerin und fünf Rechnungen für zwei andere Spediteure gebucht. Ausweislich der zwischen dem 9. Juli 2007 und 20. November 2009 vom Beigeladenen zu 1) an die Klägerin gestellten Rechnungen rechnete der Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 9. Juli 2007 bis 13. Juli 2009 die durchgeführten Fahren auf der Basis von geleisteten Stunden mit einem Stundensatz von EUR 19,50 und ab 27. Juli 2009 mit einen Pauschalsatz ab. Auf der Rechnung vom 12. Juni 2009 findet sich außerdem ein Posten für an diesem Tag erbrachte Lkw-Wartungsarbeiten in Höhe von EUR 198,50, auf der Rechnung vom 7. August 2009 für an diesem Tag durchgeführte Arbeiten Mercedes TÜV/Reifentausch in Höhe von EUR 39,00 und auf der Rechnung vom 14. September 2009 für am 11. September 2009 durchgeführte Wartungsarbeiten in Höhe von EUR 39,00. Mit der Rechnung vom 22. Februar 2008 rechnete der Beigeladene zu 1) Kosten für eine Tour als Beifahrer in Höhe von EUR 250,00 und mit der Rechnung vom 30. (!) Februar 2008 pauschal für eine Tour EUR 50,42 ab. Die Einzelrechnungen beliefen sich auf Beträge zwischen EUR 50,42 und EUR 2.181,27. Im Jahr 2007 rechnete der Beigeladene zu 1) für 60 Leistungstage insgesamt EUR 12.133,87, im Jahr 2008 für fünf Leistungstage EUR 904,92 und im Jahr 2009 für 187 Leistungstage EUR 46.982,82 ab.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde der Beigeladene zu 1) am 29. Januar 2009 als Fahrer einer Sattelzugmaschine und eines Sattelaufliegers der Klägerin durch den Verkehrsdienst des Polizeipräsidiums Wuppertal kontrolliert. Zur Abklärung eines dabei entstandenen Verdachts der Scheinselbstständigkeit führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Ulm, Außenstelle Friedrichshafen, bei der Klägerin eine Prüfung durch. Nach dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 8. Oktober 2009 wurde der Beigeladene zu 1) als Krankheitsvertretung für den fest angestellten Fahrer der Klägerin eingesetzt. Das Ermittlungsverfahren wurde in der Folge eingestellt. Auf einem Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gab der Beigeladene zu 1) unter dem 13. Dezember 2009 an, dass er für mehrere Auftraggeber tätig werden könne und tätig sei. Arbeitnehmer/Auszubildende beschäftige er nicht. Er habe die Möglichkeit, die Übernahme bestimmter Aufträge abzulehnen und gestalte seine Preise frei. Seine Tagessätze vereinbare er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Er sei nicht an einen Auftraggeber gebunden und habe die Möglichkeit, die Übernahme bestimmter Aufträge abzulehnen. Er verfüge über einen eigenen Transporter und ein Büro. Im Übrigen würden ihm die Fahrzeuge in verschiedenen Ausführungen vom Auftraggeber gestellt. Eine Anschaffung dieser Fahrzeuge gehe in die Millionen und sei nicht möglich. Bei plötzlicher Verhinderung habe er den Auftraggeber nicht zu informieren. Regelmäßige Anwesenheits- oder Arbeitszeiten habe er nicht einzuhalten. Bei Arbeitsunfähigkeit und/oder Urlaub stelle er keine Ersatzkraft, er gebe nicht erledigte Aufträge an den Auftraggeber zurück. Weisungen mit Blick auf seine Tätigkeiten würden ihm nicht erteilt. Er führe nicht die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter des Auftraggebers durch. Er sei auch nicht verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen. Er betreibe eigene Werbung. Ergänzend gab er an, dass als Frachtführer in den Frachtpapieren der jeweilige Auftraggeber genannt werde. Die Klägerin gab in der Anlage zum Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen zu 1) vom 8. November 2011 des Weiteren an, dass Abfahrtszeit, Abfahrtsort und Ankunftsort sowie die Fahrstrecke vorgegeben würden. Der Transport werde durch ein Begleitfahrzeug überwacht.

Die Beklagte führte bei der Klägerin zwischen 24. Oktober 2011 und 10. Mai 2012 eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 durch. Nach entsprechender Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) forderte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2012 von der Klägerin für den Prüfzeitraum Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 19.414,34 für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 9. Juli 2007 bis 20. November 2009. Es fehle an den wesentlichen Merkmalen, welche eine selbstständige Tätigkeit auszeichneten. Der Beigeladene zu 1) trage im Rahmen seiner Tätigkeit kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Zur Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer sei er ausnahmslos auf die Gestellung der Fahrzeuge seiner Auftraggeber angewiesen. Die tatsächlich eingesetzten Sachmittel (Büro und Pkw) stellten als solche noch keinen Einsatz unternehmerischen Wagniskapitals dar. Tatsächlich sei er also schon insoweit von seinen Auftraggebern persönlich abhängig. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) unterscheide sich nach Auftragsannahme auch nicht in erheblicher Art und Weise von der Tätigkeit eines abhängig beschäftigten Fahrers. Er stelle im Wesentlichen ausschließlich seine Arbeitskraft und seine besonderen Fähigkeiten zur Durchführung sogenannter Übermaßtransporte zur Verfügung. Soweit er im Gegensatz zu den bei der Klägerin angestellten Fahrern seine Touren selbst plane und dafür bei Übermaßtransporten auch seinem Pkw zur Streckenplanung einsetze, biete er der Klägerin einen Dienst an, den die Klägerin von ihren angestellten Fahrern gegebenenfalls nicht erwarte. Dieser werde von der Klägerin aber im Rahmen der verlangten Stundenlohnvergütung einheitlich mitvergütet, ob sie anfalle oder nicht, denn die Stundenvergütung liege im Prüfzeitraum immer bei EUR 19,50 brutto. Die Fähigkeiten des Beigeladenen zu 1) würden sich auch nicht grundsätzlich von einem angestellten Fahrer abheben. Auch die Vielfalt seiner fahrerischen Fertigkeiten stelle insoweit kein Indiz für eine Selbstständigkeit dar. Gleiches gelte auch für selbstfinanzierte, berufliche Fortbildungsmaßnahmen, umso mehr, als diese nach den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen mit einem geringen finanziellen Aufwand verbunden seien. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass ein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch eine Eingliederung in deren Betrieb gegeben sei. Ein Eingliederung liege in der Tatsache begründet, dass der Beigeladene zu 1) keinen eigenen Lastkraftwagen bzw. keine eigene Zugmaschine einsetze. Damit schränke er seine Verfügungsmöglichkeit über seine Arbeitskraft insoweit ein, als er zwar entscheiden könne, ob er einen Auftrag annehme, jedoch könne er dabei nicht umfassend selbst bestimmen, wann und womit er den Auftrag ausführe. Das "wann" werde seitens der Klägerin und deren Geschäftspartner sowie deren Auftragsverhältnisse bestimmt. Über die für den Transport erforderlichen Mittel könne der Beigeladene zu 1) nicht frei verfügen. Die Disposition der Fahrzeuge obliege der Klägerin. Die bloße Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, könne zwar als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden. Doch gebe es auch im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, Fallgestaltungen, insbesondere in Fällen, in denen Arbeitnehmer nur auf Abruf oder für Vertretungsfälle angestellt seien, in denen ein konkretes Angebot zur Arbeitsaufnahme abgelehnt werden könne. Bei Annahme der Tätigkeit liege aber immer eine persönliche Abhängigkeit vor und die Tätigkeit werde in einem fremden Betrieb für diesen ausgeübt. Auch die Vergütung und deren Höhe spreche für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1) erhalte regelmäßig eine feste Stundenvergütung oder Tagespauschalen entsprechend seinem Arbeitsaufwand als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung. Der festgestellte Stundensatz von EUR 19,50 sei zwar höher als branchenüblich, einen echten Unternehmerlohn stelle er aber nicht dar. Dies ergebe sich auch schon aus dem Umstand, dass er im Wesentlichen keinen erheblichen Sachmitteleinsatz mitkalkulieren müsse, umgekehrt aber der geringe Sachmitteleinsatz immer mitkalkuliert werde, auch wenn er im Einzelfall nicht erforderlich wäre (insbesondere Pkw-Einsatz zur Tourenplanung). Die abgerechneten Pauschalsätze lägen der Höhe nach vergleichbar den Rechnungen mit Stundensätzen und zeichneten sich darüber hinaus dadurch aus, dass die Pauschalsätze regelmäßig ein Vielfaches des Faktors 19,5 seien, ausgehend von einem auf ganze bzw. halbe Einheiten gerundeten Wert. Insoweit liege die Vermutung nahe, dass es sich dabei lediglich um eine Änderung in der Darstellung, nicht aber um eine grundlegende Änderung der Vergütung handele. Soweit der Beigeladene zu 1) seine Fahrertätigkeit mehreren Auftraggebern anbiete, sei zu berücksichtigen, dass einzelne Rechtsverhältnisse stets getrennt voneinander zu beurteilen seien. Gewerbeanmeldung und Rechnungslegung seien Rechtsfolgen einer selbstständigen Tätigkeit und würden daher über den Status einer Beschäftigung nichts aussagen. Auch das Fehlen von Vereinbarungen zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen, sei bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Mit dem Übergangsgeldbescheid sei nur die Gewährung einer Sozialleistung in der Annahme einer förderfähigen Existenzgründung gewährt worden. Eine statusrechtliche Entscheidung im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei damit nicht verbunden. Eine Mehrfertigung des Bescheids unter Entfernung bzw. Unkenntlichmachung der Teile des Bescheids, welche nicht das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) betreffen, wurde dem Beigeladenen zu 1) bekannt gegeben.

Der Beigeladene zu 1) erhob nach den Angaben im Widerspruchsbescheid am 24. August 2012, die Klägerin am 7. September 2012 Widerspruch. Die Klägerin trug vor, bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) handele es sich nicht um eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines selbstständigen Gewerbes tätig sei, entspreche auch der Ansicht der Beigeladenen zu 4), die Überbrückungsgeld an ihn gezahlt habe. Auch habe der Beigeladene zu 1) die Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft selbst gezahlt. Das Unternehmerrisiko bestehe darin, dass der Beigeladene zu 1) für seine Tätigkeit ein eigenes Büro und ein eigenes Fahrzeug einsetze. Der Pkw sei für die selbstständige unternehmerische Tätigkeit notwendig. Um die Aufträge durchführen zu können, müsse die geplante Fahrstrecke vorher befahren werden, um die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu prüfen. Das Risiko, das der Beigeladene zu 1) trage, treffe die Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft. Wesentlich sei beim Beigeladenen zu 1) nicht der Einsatz von Geldkapital, sondern von Spezialwissen, Fertigkeiten oder geistigem Können. Der Beigeladene zu 1) führe die Tätigkeiten auch frei von Weisungen und eigenverantwortlich durch. Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen er die Transporte durchführe, obliege ausschließlich und allein ihm. Er sei zudem berechtigt, Transportaufträge abzulehnen. Auch werde zwischen ihr, der Klägerin, und dem Beigeladenen zu 1) lediglich die Durchführung des Transportauftrags als solcher vereinbart. Die Transportstrecken für nicht genehmigungspflichtige Transporte sowie Transporte mit Dauergenehmigungen seien vom Beigeladenen zu 1) frei wählbar. Des Weiteren sei er frei in der Bestimmung der Fahrtzeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben in den jeweiligen Transportgenehmigungen. Vorgaben ergäben sich lediglich aus lenkzeitrechtlichen sowie straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Auch in der Wahl notwendiger Begleitpersonen sei der Beigeladene zu 1) frei. Eine eigene Sattelzugmaschine könne der Beigeladene zu 1) deshalb nicht einsetzen, da ihre, der Klägerin, Sattelzugkombinationen bereits "im Leerzustand" 17,05 m lang seien. Die für die Durchführung der Sondertransporte eingesetzten Zugkombinationen benötigten ein TÜV-Gutachten mit nachfolgenden Dauergenehmigungen bzw. Einzelfahrgenehmigungen. Einen Lkw-Fahrer mit den erforderlichen speziellen Qualifikationen des Beigeladenen zu 1) im Bereich Übermaßtransporte auf dem Arbeitsmarkt zu finden, sei fast unmöglich. Für fahrlässig verursachte Schäden an den Transportfahrzeugen sowie für seitens der Kundschaft gestellte Regressansprüche hafte ausschließlich und allein der Beigeladene zu 1). Der Beigeladene zu 1) sei auch berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sprächen für eine persönliche Selbstständigkeit. Es gebe auch keine einheitlichen Stundensätze und die Rechnungsstellungen erfolgten unregelmäßig. Im Jahr 2008 habe es nur eine Rechnung gegeben. Auch die Rechnungsbeträge variierten in ihrer Höhe sehr stark. Im Honorar seien auch die Kosten für vorzunehmende Streckenprüfungen, Kosten für den Einsatz des Firmenfahrzeugs sowie weitere Sachmittelkosen enthalten. Eine Vergütung sei nur für vereinbarte und geleistete Arbeiten erfolgt. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spreche auch die Anmeldung des Unternehmens beim zuständigen Gewerbeamt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er, dass der Beigeladene zu 1) zur Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Klägerin ausnahmslos darauf angewiesen sei, dass von der Klägerin das entsprechende Transportfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Die zu erfüllende Aufgabe sei damit von der Ordnung des Betriebs der Klägerin geprägt gewesen. Dass der Beigeladene zu 1) ab der Übernahme seiner Arbeit Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheiten gehabt hätte, welche wesentlich über die eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers hinausgegangen seien, sei nicht zu erkennen. Der zeitliche Rahmen sei ihm z.B. durch die Verfügbarkeit eines Transporters durch die Klägerin vorgegeben worden. Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen hätten auch abhängig beschäftigte Abruf- und Teilzeitkräfte. Dies sei daher lediglich ein sehr schwaches Indiz. Die freie Bestimmung der Arbeitszeit sei in einer Zeit, in der Gleitzeit und flexible Arbeitszeitmodelle sehr verbreitet seien, ebenfalls ein schwaches Indiz. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sei der Beigeladene zu 1) auch auf die Betriebsstätte der Klägerin bzw. auf den dazugehörigen Fahrzeugpark angewiesen. Ohne dieses Fahrzeug hätte er seine Tätigkeit nicht verrichten können. Auch hätte er die Spezialtransporte ohne die vorherige Verwaltungstätigkeit der Klägerin nicht durchführen können. In der Anlage zum Statusfeststellungsantrag vom 8. November 2011 sei unter anderem auch angegeben worden, dass dem Beigeladenen zu 1) Abfahrtszeit, Abfahrtsort und Fahrtstrecke sowie Ankunftsort vorgegeben würden. Der Beigeladene zu 1) habe für seine Tätigkeit für die Klägerin auch keine finanziellen Mittel einsetzen müssen und somit kein eigenes finanzielles Risiko getragen. Bis zur Rechnungsstellung vom 7. August 2009 sei der Aufwand durch die Vorgabe eines Stundenlohns in einem starren Verhältnis zueinander gestanden. Auch bei den danach berechneten Pauschal-sätzen sei auf Grund deren Höhe ersichtlich, dass weiterhin nach Zeit abgerechnet worden sei. Das Benützen eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Kosten für das vorherige Abfahren der Strecke sei nicht geltend gemacht worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) jedes Mal die Strecke habe abfahren müssen. Zum einen würden mögliche Strecken über die Behörden festgelegt, zum anderen seien Straßenverläufe und deren Ausgestaltung auch über Straßenkarten festzustellen. Nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang er tatsächlich ein Büro für die bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit gebraucht habe. Nachdem der Beigeladene zu 1) kein spezielles Fahrzeug für Sonder-/Schwertransporte zur Verfügung gehabt habe, habe er hierfür im Rahmen einer Selbstständigkeit auch keine eigene Kundenakquise betreiben können. Die Preisgestaltung bei einem Stundenlohn von (ca.) EUR 19,50 entspreche nicht der Preisgestaltung eines Selbstständigen. Hinsichtlich der Haftung werde darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage die Klägerin die entsprechende Haftung trage und nicht der Beigeladene zu 1). Die Veranlagung beim Finanzamt als Selbstständiger sei kein Kriterium für eine Selbstständigkeit. Diese Art der Veranlagung erfolge, wenn der Betroffene gegenüber dem Finanzamt angebe, selbstständig zu sein. Eine Gewerbeanmeldung sei ebenfalls kein Kriterium für eine Selbstständigkeit. Bezüglich des Vorbringens, dass der Beigeladene zu 1) noch für andere Auftraggeber beschäftigt gewesen sei, werde darauf hingewiesen, dass lediglich die unmittelbar für die Klägerin abgewickelten Tätigkeiten zu beurteilen seien. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Typische Unternehmermerkmale fehlten. Insgesamt würden die Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung überwiegen. Die Nichtgewährung von Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall stelle lediglich die Verweigerung gesetzlicher Arbeiternehmerrechte dar. Durch die Beurteilung der Beigeladenen zu 4), dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege, werde keinerlei Bindungswirkung für die Statusbeurteilung im Rahmen der Betriebsprüfung entfaltet. Die Bewilligung sei auch für eine andere Tätigkeit ausgestellt worden. Nach summarischer Prüfung sei daher davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt habe.

Hiergegen erhob der Beigeladene zu 1) am 27. Februar 2013, die Klägerin am 8. März 2013 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Das mit Blick auf den Beigeladenen zu 1) ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 11 R 506/13, nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 11 R 2876/13 geführte Verfahren, das der Beigeladene zu 1) mit seiner fehlenden Weisungsgebundenheit, der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und seinem Unternehmerrisiko begründete, ruht. Die Klägerin wiederholte ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sich die durch den Beigeladenen zu 1) durchgeführten Übermaßtransporte nicht mit den üblichen Speditionstransporten oder mit den Tätigkeiten von Kurierfahrern vergleichen ließen. Die Größe der Lkw’s unterscheide sich erheblich von denen normaler Lkw’s. Mit dieser Größe gehe auch einher, dass diese Art von Transporten nicht durch übliche Lastkraftfahrer durchgeführt werden könne, sondern nur von solchen, die sich auf diese Art von Transport spezialisiert hätten. Die Anschaffung der für die Übermaßtransporte notwendigen Fahrzeuge bzw. Anhänger sei mit enormen Kosten verbunden, welche vom Beigeladenen zu 1) nicht allein getragen werden könnten. Die Kosten für eine Sattelzugmaschine beliefen sich auf EUR 150.000,00 bis EUR 170.000,00, diejenigen für den ausziehbaren Anhänger auf weitere EUR 100.000,00. Dass der Beigeladene zu 1) auch ein Unternehmerrisiko tragen könne, wenn er nicht über eigene Fahrzeuge verfüge, werde durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgericht (LSG) vom 29. März 2011 (L 8 AL 152/08, in juris) bestätigt. Der Beigeladene zu 1) habe die vollkommene Entscheidungsfreiheit bezüglich der Annahme von Aufträgen ihrerseits gehabt und sei in keinerlei Hinsicht weisungsgebunden gewesen. Er habe keinerlei Präsenzpflicht und auch keine telefonische Rufbereitschaft gehabt. Dass er die Entgelte nach eigener Rechnungslegung abgerechnet habe, sei ein weiteres schwergewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei auch weder vor noch nach seiner Tätigkeit für sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt gewesen. Dies habe er ausdrücklich abgelehnt. Seine Tätigkeit habe auch nicht einen Umfang erreicht, der es ihm nicht mehr möglich gemacht hätte, nebenbei andere selbstständige Beschäftigungen auszuüben. Ihre, der Klägerin, Abhängigkeit vom Beigeladenen zu 1) indizierten auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Geschäftsführer und Fahrer sowie der Angestellten. Danach habe der Beigeladene zu 1) im Jahr 2009 Umsätze bei ihr erzielt, die über bzw. knapp unter den jeweiligen Geschäftsführergehältern gelegen hätten.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid entgegen.

Das SG lud mit Beschluss vom 11. April 2013 den Beigeladenen zu 1) und mit Beschluss vom 29. Juli 2013 die Beigeladenen zu 2) bis 4) bei. Der Beigeladene zu 1) äußerte sich im Erörterungstermin vom 4. Juli 2013 und bezog sich im Übrigen auf seine Klagebegründung im Verfahren S 11 R 506/13. Anträge stellten die Beigeladenen nicht.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei bereits wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da der Beigeladene zu 1) zuerst Klage gegen den Bescheid vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 erhoben habe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die überwiegenden Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Fahrer von Spezialtransporten für die Klägerin sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1) habe kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. Er habe gerade kein "Betriebsmittel-Spezialtransporter" eingesetzt, vielmehr die kostenlos zur Verfügung gestellte spezielle Sattelzugkombination der Klägerin benutzt. Die Nutzung eigener Arbeitskleidung bzw. des eigenen Pkw’s mache ihn nicht zum Unternehmer. Bei der Tätigkeit habe es sich hinsichtlich Ort und Art um vorgegebene Dienste, in im Wesentlichen vollständiger Ausnutzung der Arbeitskraft ohne wesentlichen Einsatz eigener Betriebsmittel sowie ohne erkennbares Betriebsrisiko, das über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft hinausgegangen sei, gehandelt. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitsleistung für die Klägerin auch jeweils in Person erbracht. Die Anmeldung der einzelnen Fahrten, die Genehmigungen und die Kosten der Begleitfahrzeuge sowie der Polizeibegleitung seien immer über die Klägerin gelaufen. Auch habe der Beigeladene zu 1) - anders als die Klägerin - keine erforderliche Erlaubnis für einen gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 GüKG gehabt. Noch deutlicher werde die Abhängigkeit seiner Beschäftigung auch aus dem Umstand, dass er letztlich die gleichen Arbeiten ausgeführt habe, wie die fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin, für die er etwa als Krankheitsvertretung eingesprungen sei. Dass er ein Gewerbe für Fahrertätigkeiten angemeldet gehabt habe, sei bereits deswegen nicht aussagekräftig, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfinde. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung könne nicht eingewandt werden, es habe keine persönliche Abhängigkeit bestanden. Denn zum einen sei auch ein selbstständiger Fahrer, der für einen Betrieb wie den der Klägerin tätig werde und entsprechende Spezialtransportaufträge ausführe, an einen bestimmten Zeitrahmen gebunden. Zum anderen spreche für eine Einbindung auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nicht mit einem eigenen Lkw tätig geworden sei. Während der einzelnen Aufträge bei der Klägerin habe der Beigeladene zu 1) schon wegen des zeitlichen Umfangs keinen anderen ins Gewicht fallenden Kreis von Auftraggebern oder Kunden gehabt. Davon abgesehen gelte grundsätzlich das allgemeine Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten. Auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) für seine Arbeitsleistung jeweils Rechnungen gestellt und steuerrechtlich dementsprechend als Gewerbebetrieb aufgetreten sei, könne nicht auf eine Selbstständigkeit geschlossen werden. Da zwischen ihm und der Klägerin offensichtlich keine Festanstellung auf Dauer beabsichtigt gewesen sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als entsprechende Rechnungen zu stellen. Bezüglich des Überbrückungsgelds nach § 57 SGB III a.F. gelte nicht die Fiktion des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV in er ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung, wonach ab dem Zeitpunkt der Zuschussgewährung der Leistungsberechtigte unwiderlegbar als Selbstständiger gelte. Diese Fiktion erfasse nur den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III.

Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 8. November 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. November 2013 Berufung eingelegt. Die Klage sei nicht wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Im ruhenden Verfahren sei sie, die Klägerin, nicht notwendig beigeladen worden. Insoweit vermittele das andere Verfahren ihr gegenüber keine Sperrwirkung. Zudem unterscheide sich die Beschwer. Eine Nachforderung sei nicht Inhalt des Bescheides gegenüber dem Beigeladenen zu 1). In der Sache hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Vertiefend hat sie vorgetragen, dass sich die vom Beigeladenen zu 1) verrichtete Tätigkeit durch Fachkenntnisse ausgezeichnet habe, für deren Erwerb er persönlich verantwortlich gewesen sei. Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins habe er allein getragen. Hieraus leite sich für den Beigeladenen zu 1) auch das Unternehmerrisiko ab. Nur er sei für die Aufrechterhaltung seiner Qualifikation verantwortlich. Er habe auch das Risiko des Ausfalls seines Hinzuverdienstes bei Nichtübernahme einer Fahrt getragen. Hätte der Beigeladene zu 1) darüber hinaus die notwendigen Schwerlasttransporter bzw. Sattelzugkombinationen selbst angeschafft, wäre auf Grund der hohen Kosten gerade eine Abhängigkeit ihr, der Klägerin, gegenüber entstanden. Um die hohen Kosten für die Anschaffung zu decken, hätte er keine Aufträge mehr ablehnen können. Bei betriebsmittelarmen Tätigkeiten, als solche sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu bewerten, komme es zu einer Verschiebung der Schwerpunkte bei der Abwägung. Der Beigeladene zu 1) habe die jeweiligen Strecken auch abfahren müssen, wenn diese durch die Behörden festgelegt worden seien oder wenn die Straßenverläufe und deren Ausgestaltung über Straßenkarten festzustellen gewesen sei. Denn er habe trotzdem überprüfen müssen, ob die Straßenbedingungen wirklich den Transportanforderungen gerecht würden. Mit dem Einsatz seines dafür erforderlichen Fahrzeugs seien in logischer Konsequenz auch Kosten für ihn verbunden gewesen. Die Transportstrecken für nicht genehmigungspflichtige Transporte sowie Transporte mit Dauergenehmigungen seien für ihn frei wählbar gewesen. Mit ihren Kunden habe der Beigeladene zu 1) die zeitliche Ausführung der Schwertransporte selbst abgesprochen bzw. vereinbart. Einen Lkw-Fahrer mit seinen Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt zu finden, sei fast unmöglich. Es sei ihr trotz langanhaltender Stellensuche nicht gelungen, einen Fahrer zu finden, der die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) gleichwertig ersetzen könne. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrags zeichne eine selbstständige Tätigkeit aus. Auf Anforderung hat die Klägerin die an sie erteilten Genehmigungen für die zwischen 2007 und 2009 durchgeführten Sondertransporte vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch abhängig Beschäftigte müssten, um sich zu spezialisieren oder ihr Wissen zu erweitern, Qualifikationen oder Weiterbildungen absolvieren. Nicht selten seien die Kosten hierfür von dem Arbeitnehmer selbst zu tragen. Das Argument, der Beigeladene zu 1) habe seine Qualifikationen und deren Erhalt selbst finanziert, spreche somit nicht eindeutig für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Fixe Kosten seien dem Beigeladenen zu 1) durch die Tätigkeit bei der Klägerin nicht entstanden. Im Übrigen würden die an den Fahrer eines Spezialtransporters gestellten hohen Anforderungen an jeden Fahrer eines (Spezial-)Transportes gestellt. Sie sagten über den versicherungsrechtlichen Status des Fahrers nichts aus. Dass die Genehmigungen auf die Klägerin ausgestellt seien, stütze ihre Auffassung, wonach die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung zu beurteilen sei.

Der Beigeladene zu 1) hat sich ohne Antragstellung dahingehend geäußert, dass sich seine besondere Qualifikation nicht aus Bescheinigungen, sondern der Tatsache, dass er eine besonders ausgeprägte räumliche Orientierung habe, ergebe. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Akte des SG S 11 R 2876/13 und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist überschritten, denn die Klage betrifft eine Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 19.414,34.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (hierzu 1.)), aber unbegründet (hierzu 2.)).

1.) Die Klage ist entgegen der Annahme des SG zulässig. Der Erhebung der Klage durch den Beigeladenen zu 1) gegen den ihm gegenüber bekanntgegebenen Bescheid vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013, steht dem nicht entgegen. Die Klage des Beigeladenen zu 1) entfaltet keine Sperrwirkung gemäß 94 SGG. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Bei der Klage des Beigeladenen zu 1) geht es um den Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf zutreffende Statusfeststellung (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2014 - L 5 R 2000/13 , in juris). Im Übrigen ist die Klägerin im Verfahren S 11 R 2876/13 - jedenfalls derzeit - nicht Beteiligte, da sie weder Klägerin noch Beklagte und auch nicht Beigeladene ist (§ 69 SGG). Ein rechtskräftiges Urteil würde sie nicht binden (§ 141 SGG).

2.) Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beigeladene zu 1) hat seine Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 9. Juli 2007 bis 20. November 2009 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt, weshalb sie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung unterlegen hat. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin daher zu Recht eine Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 19.414,34 erhoben.

a) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B.: BSG, Urteile vom 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und 25/10 R -, 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - sowie 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - jeweils m.w.N., alle in juris; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B.: BSG, Urteile vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils m.w.N., alle in juris).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 -; und 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 -, beide in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - und 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R , jeweils m.w.N., beide in juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteile vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - sowie 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R, alle in juris).

c) Da schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht erfolgten, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach dem zwischen ihm und der Klägerin praktizierten Ablauf. Legt man diesen zu Grunde überwiegen mit Blick auf die vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit zwischen dem 9. Juli 2007 und 20. November 2009 bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechen.

Die Tätigkeit als Lkw-Fahrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allgemein hierzu BSG, Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - und 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 - beide in juris, Senatsurteile vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3380/02 - n.v. und 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06 -, in juris, LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 5. April 2006 - L 5 KR 5313/04 - n.v., vom 6. November 2007 - L 11 KR 2407/04 - n.v., vom 17. Januar 2012 - L 11 KR 1138/10 - n.v., vom 18. Juli 2013 - L 11 R 1083/12 - in juris, vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 684/13 - n.v. und vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 4236/13 - n.v.) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zur Fahrertätigkeit BSG, Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 - L 5 R 5/06 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2006 - L 5 KR 293/05 -, zu Flugzeugführern BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, in juris) ausgeübt werden. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 AZR 405/01 -, in juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, in juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Maßgeblich ist insoweit nur die Zeit vom 9. Juli 2007 bis 20. November 2009, da die Beklagte nur für diesen Zeitraum Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachfordert.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetzt. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Benutzung eines eigenen Lkw und die damit einhergehende Lastentragung in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - und 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - beide in juris). Wird dagegen - wie hier - kein eigenes Transportmittel benutzt, spricht dies entscheidend für eine Eingliederung in dem Betrieb des Auftraggebers. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind deshalb regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 4236/13 - n.v.; Senatsurteil vom 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06 - a.a.O., Sächsisches LSG, Urteil vom 4. März 2014 - L 5 R 425/12 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - L 5 R 23/12 -, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2009 - L 3 AL 24/08 -, Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2009 - L 1 KR 249/08 - alle in juris). Der Beigeladene zu 1) setzte letztlich nur seine Arbeitskraft und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, ein. Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der - hier im Vordergrund stehenden - Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für eine Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (BSG, Urteile vom 13. Juli 1978 - 12 RK 14/78, 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R-, beide in juris, Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06 -, a.a.O.). Dies war hier nicht der Fall. Der Beigeladene zu 1) war - wie den Jahreskonten und den von ihm gestellten Rechnungen zu entnehmen ist - von 9. Juli bis 2. Oktober 2007 und von Januar bis 20. November 2009 ganz überwiegend nur für die Klägerin tätig. Er war bei der Durchführung der Touren auch nicht völlig frei, sondern musste sich nach den Aufträgen, Genehmigungen (vgl. z.B. Fahrt von W. nach Z. am 1. September 2009, nachts) sowie insbesondere auch der Verfügbarkeit der Lkw`s der Klägerin richten. Eine Einbindung in den Betrieb der Klägerin folgt auch daraus, dass zumindest bei kürzeren Fahrten des Beigeladenen zu 1) als Fahrer des Begleitfahrzeugs die bei der Klägerin geringfügig beschäftigten Fahrer herangezogen wurden. Der Beigeladene zu 1) arbeitete zumindest teilweise mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammen und war damit insgesamt in den Betrieb eingebunden. Der Beigeladene zu 1) hatte zudem keinen Einfluss darauf, ob und welche Aufträge ihm angeboten wurden. Damit war er in Bezug auf die Gestaltung und den Umfang seiner Tätigkeit von der Klägerin abhängig.

Für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in der Betrieb der Klägerin spricht darüber hinaus entscheidend, dass dem Beigeladenen zu 1) in rechtlicher Hinsicht die für den gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis nach § 3 GüKG fehlte und - insoweit auch in tatsächlicher Hinsicht - die Verfügungsgewalt über das Transportmittel (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2013 - L 11 R 1083/12 -, in juris). Ebenso waren die für die Übermaßtransporte erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungen auf die Klägerin ausgestellt, die auch die Verantwortung dafür hatte, dass die Übermaßtransporte entsprechend den erteilten Genehmigungen erfolgten und dies in einem Konfliktfall auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) hätte durchsetzen müssen.

Ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist auch der Umstand, dass sich der Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf den einzelnen Auftrag nicht wesentlich von dem der abhängig beschäftigten Fahrer unterschied. Der Beigeladene zu 1) führte wie der bei der Klägerin fest angestellte Fahrer Sondertransporte durch. Dies folgt schon daraus, dass der Beigeladene zu 1) in der Regel als Krankheitsvertretung für den fest angestellten Fahrer eingesetzt wurde. Soweit er die Strecke vorher abfuhr, beruhte dies - teilweise - darauf, dass er nach dem Umzug von Berlin nach Oberschwaben noch nicht über genügend Ortskenntnisse verfügte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil dem Beigeladenen zu 1) teilweise nicht im Einzelnen die konkrete Fahrtroute vorgegeben war. Der Abfahrtsort und das Ankunftsziel standen fest. Gewisse Abweichungen von der Fahrtroute sind bei Transporten üblich. Solche Freiheiten sind auch bei fest angestellten Fahrern die Regel und lassen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) deshalb nicht als eine solche in einem eigenen Betrieb erscheinen. Derartige Entscheidungsspielräume liegen mit Ausnahme der polizeilich vorgegebenen Fahrtroute, in der Natur der Sache (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, in juris).

Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch die Tatsache, dass die Aufträge, mit den Kunden jeweils von der Klägerin beworben und abgerechnet wurden. Nach Erhalt des Auftrags von ihrem Kunden erteilte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) den Auftrag für die jeweilige Fahrt auf dem ihm zugeteilten Lkw. Der Beigeladene zu 1) war für die Kundenakquise nicht zuständig. Im Außenverhältnis trat der Beigeladene zu 1) als Angehöriger des Betriebs der Klägerin auf. Dies ergibt sich daraus, dass nur die Klägerin in einer vertraglichen Beziehung zu ihren Kunden stand. Die Klägerin war für ihre Kunden Vertragspartner, nicht der Beigeladene zu 1). Der Beigeladene zu 1) war gezwungen, den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Klägerin und deren Kunden Rechnung zu tragen. Nicht widerlegt wird dies dadurch, dass der Beigeladene zu 1) eigene Kleidung trug und die genauen zeitlichen Vorgaben teilweise mit den Kunden der Klägerin absprach. Dies ändert nichts daran, dass im Verhältnis zu den Kunden letztlich nur die Klägerin Ansprechpartner war und der Beigeladene zu 1) nur die "Feinheiten" des Transportes mit den Kunden absprach.

Der Beigeladene zu 1) trug - im Sinne des vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - auch kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, in juris). Der Beigeladene zu 1) erhielt als Gegenleistung für seine Tätigkeit von Juli 2007 bis Juli 2009 einen festen Stundensatz und sodann eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand. Eine Vergütung war ihm damit garantiert. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Die Vergütung der Fahrten mit einem festen Stundenlohn von EUR 19,50 bzw. einer Pauschale, die nach dem Vortrag der Beteiligen den Zeitaufwand abdeckte, entspricht gerade auch bei Fahrertätigkeiten der typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16. September 2008 - L 11 R 1074/08 -, und 18. Juli 2013 - L 11 R 1083/12 -, beide in juris). Im Ergebnis stellte sich die Bezahlung als Lohnzahlung dar.

Ein Unternehmerrisiko begründet in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Beigeladene zu 1) zur Vorfahrt seinen eigenen Pkw einsetzte, denn insoweit handelte sich nur um eine untergeordnete Tätigkeit, maßgeblich war die Fahrertätigkeit mit dem dem nicht dem Beigeladenen zu 1) gehörenden Lkw.

Ebenso verhält es sich mit Blick auf die vom Beigeladenen zu 1) für den Erwerb der Fahrerlaubnis aufgewendeten Kosten. Es handelt sich dabei um die Kosten, die den Aufwendungen für eine Berufsausbildung vergleichbar sind. Das Risiko, derartige Kosten zu amortisieren, tragen sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbstständige (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 4236/13 -, n.v.).

Im Übrigen entstanden dem Kläger auch keine Kosten für die Wartung und den Kraftstoff etc. der von ihm benutzten Lkw`s. Hierfür kam - wie für die Genehmigungen und die Kosten der Begleitfahrzeuge - die Klägerin auf. Soweit Kosten für den von ihm benutzten Pkw mit Blick auf die Vorfahrten anfielen, waren diese ebenso wie die hierfür erforderliche Zeit mit dem vereinbarten Stundenlohn abgegolten.

Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladene zu 1) über ein Büro samt Einrichtung verfügte. Für das Schreiben der Rechnung und die Annahme des Auftrags war keine eigene Betriebsstätte erforderlich und der Computer stellt kein Betriebsmittel dar, das zu einem unternehmerischen Risiko führen würde. Kosten fielen auch nicht für die Buchhaltungstätigkeit an, denn diese wurde von der Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 1) unentgeltlich übernommen.

Für ein Unternehmerrisiko spricht auch nicht das Risiko des Beigeladenen zu 1), nicht durchgehend arbeiten zu können. Dies ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, a.a.O.). Es muss deshalb ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (Senatsurteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 16 R 5/08 -, in juris). Dies war hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.

Dass der Beigeladene zu 1) für seine Fahrten jeweils Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer gestellt und sich auch steuerrechtlich dementsprechend als Gewerbebetrieb aufgeführt hat, kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass er tatsächlich hinsichtlich der Fahrten mit dem Lkw der Klägerin selbstständig tätig gewesen ist. Da zwischen ihm und der Klägerin keine "Festanstellung (auf Dauer)" beabsichtigt und gewollt war, blieb dem Beigeladenen zu 1) nichts anderes übrig, als entsprechende Rechnungen zu stellen, um so die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen geltend machen zu können, und dann natürlich auch folgerichtig gegenüber dem Auftraggeber entsprechend Mehrwertsteuer auszuweisen. Für die Frage, ob hier tatsächlich insoweit eine selbstständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand, kann dies zwangsläufig daher nur nachrangige Bedeutung haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Dies kann zwar grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. Auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen. Nimmt der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen.

Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeiternehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, a.a.O.).

Dass der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hat, ist ebenfalls nicht aussagekräftig, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfindet.

Ebenfalls kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ist die Tatsache, dass er im streitigen Zeitraum im Jahr 2008 und in ganz geringem Umfang in den Jahren 2007 und 2009 auch für andere Auftraggeber tätig war. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1) - insbesondere bei über 10-stündigen Fahrten - gesetzliche Ruhepausen einzuhalten hatte und er somit nur nacheinander für die einzelnen Auftraggeber tätig werden konnte.

Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht auch nicht der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht persönlich tätig werden musste. Denn unabhängig davon, dass dies nie vorkam, steht die Befugnis, Arbeiten an andere Arbeiter zu delegieren, nicht zwingend der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Die Befugnis, die Tätigkeit zu delegieren, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischer Weise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R-, in juris). Es gibt Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankommt, sondern eine Vertretung möglich und üblich ist. Im Übrigen bestehen in diesem Zusammenhang aber auch erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich mit einer Übertragung auf eine andere Person einverstanden gewesen wäre, nachdem sie die Dienste des Beigeladenen zu 1) nach ihrem Vorbringen auch deshalb in Anspruch genommen hat, weil dieser über besondere Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Führung eines Schwertransporters verfügte. Schließlich ist auch nicht erkennbar, wen der Beigeladene zu 1) als Vertretung hätte einsetzen können, da er über keine Mitarbeiter verfügte.

Soweit der Beigeladene zu 1) eine private Absicherung in Form einer privaten Krankenversicherung) vorgenommen hat, kann dies ebenfalls nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass er tatsächlich hinsichtlich der Fahrten mit dem Lkw der Klägerin selbstständig tätig gewesen ist. Dies gibt nur Aufschluss darüber, wie der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit selbst bewertet hat. Darauf kommt es aber nicht an.

Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) im Jahr 2004 Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III a.F. bezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der das Überbrückungsgeld gewährende bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen zu 4) vom 16. Februar 2004 ist für die Beklagte, die an diesem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, nicht bindend. Im Übrigen bezieht sich die Bindungswirkung dieses Bescheids auch nur auf den Verfügungssatz, der in der Bewilligung von Überbrückungsgeld zu sehen ist. Soweit die Beigeladene zu 4) von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgeht, ist dies nur ein Begründungselement des Bescheids (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. März 2014 - L 4 R 3828/12 -, n.v.). Außerdem wurde das Überbrückungsgeld nicht speziell für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin, sondern insgesamt für seine am 29. Januar 2004 aufgenommene Tätigkeit als Dienstleister für Transportunternehmen, die - dies hatte der Senat nicht zu prüfen - als selbstständige Tätigkeit zu werten sein könnte, bewilligt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 4 SGB IV in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4621), aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024), wonach eine widerlegbare Vermutung dahingehend galt, dass Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss der Beigeladenen zu 4) nach § 421l SGB III erhielten, in dieser Tätigkeit für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses als Selbstständige galten. Denn zum Einen erhielt der Beigeladene zu 1) keinen Zuschuss nach § 421l SGB III, sondern Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III a.F., und zum Anderen wurde ihm der Zuschuss auch nur für die Zeit vom 29. Januar bis 28. Juli 2004 bewilligt. Die hier maßgebliche Tätigkeit bei der Klägerin fand in den Jahren 2007 bis 2009 statt.

Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht schließlich auch nicht, dass der Beigeladene zu 1) in den Jahren 2004 und 2006 in der Presse Anzeigen veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Zum einen betrafen die Anzeigen das gesamte Gewerbe des Beigeladenen zu 1) und zum anderen ist mit Blick auf die Fahrertätigkeit die Anzeige als Suche nach einer (abhängigen) Stelle zu werten. Der Beigeladene zu 1) bot sich als Fahrer zur Aushilfe oder für Urlaubsvertretungen an.

d) Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage wurde von der Beklagten jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin errechnet. Der Senat verweist insoweit auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 23. März 2015 erfolgte Erläuterung. Einwände sind von der Klägerin insoweit nicht erhoben worden.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

4.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 19.414,34 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63, Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin gegen die mit Bescheid vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 erhobene Beitragsforderung in Höhe von EUR 19.414,34 und insoweit die Aufhebung dieser Bescheide begehrte.
Rechtskraft
Aus
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