Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 848/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 247/15 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für dieses Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der gleichzeitig mit der Berufung des Klägers vom 29. Juni 2015 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2015 (Az. SG Berlin S 76 KR 848/14), trotz Aufforderung nicht begründete "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86b Abs. 2 SGG" ist bereits unzulässig.
Das Sozialgericht Berlin hat nämlich dasselbe Begehren, also einen Antrag nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit Beschluss vom 28. August 2014 abgelehnt (Az. S 76 KR 848/14 ER; Zustellung beim Kläger am 2. September 2014). Rechtsmittel hat dieser nicht erhoben. Die Rechtskraft dieses Beschlusses steht somit einem neuen Eilantrag entgegen (vgl. für das Urteil speziell § 141 Abs. 1 SGG, zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Beschlüssen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 142 Rdnr. 3b). Der Streitgegenstand des Eilverfahrens ist - auch unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters einer solchen Entscheidung - derselbe: Der Kläger begeht sinngemäß, vorläufig nur Beiträge in Höhe wie in der Krankenversicherung der Studenten entrichten zu müssen. Der Kläger hat eine geänderte Sach- oder Rechtslage nicht vorgetragen.
Im Übrigen hätte ein Eilantrag - Zulässigkeit unterstellt -, auch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, dass es dem Kläger unzumutbar sein könnte, jedenfalls vorläufig die Beiträge in Höhe eines freiwillig Versicherten aufzubringen, zumal der Kläger wohl selbst konstatiert, dass ihm jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Studenten verwehrt ist, also von überwiegenden Erfolgschancen in der Sache selbst nicht ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Gründe:
Der gleichzeitig mit der Berufung des Klägers vom 29. Juni 2015 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2015 (Az. SG Berlin S 76 KR 848/14), trotz Aufforderung nicht begründete "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86b Abs. 2 SGG" ist bereits unzulässig.
Das Sozialgericht Berlin hat nämlich dasselbe Begehren, also einen Antrag nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit Beschluss vom 28. August 2014 abgelehnt (Az. S 76 KR 848/14 ER; Zustellung beim Kläger am 2. September 2014). Rechtsmittel hat dieser nicht erhoben. Die Rechtskraft dieses Beschlusses steht somit einem neuen Eilantrag entgegen (vgl. für das Urteil speziell § 141 Abs. 1 SGG, zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Beschlüssen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 142 Rdnr. 3b). Der Streitgegenstand des Eilverfahrens ist - auch unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters einer solchen Entscheidung - derselbe: Der Kläger begeht sinngemäß, vorläufig nur Beiträge in Höhe wie in der Krankenversicherung der Studenten entrichten zu müssen. Der Kläger hat eine geänderte Sach- oder Rechtslage nicht vorgetragen.
Im Übrigen hätte ein Eilantrag - Zulässigkeit unterstellt -, auch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, dass es dem Kläger unzumutbar sein könnte, jedenfalls vorläufig die Beiträge in Höhe eines freiwillig Versicherten aufzubringen, zumal der Kläger wohl selbst konstatiert, dass ihm jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Studenten verwehrt ist, also von überwiegenden Erfolgschancen in der Sache selbst nicht ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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