L 10 R 474/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 7784/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 474/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2009 unter Zuordnung der in R. zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten im Zeitraum vom 25.03.1970 bis 16.08.1988 zum Wirtschaftsbereich der Bauwirtschaft nach der - über § 22 Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) anzuwendenden - Anlage 14 zu § 256b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - künftig Anlage 14), hilfsweise für die Zeit vom 25.03.1970 bis zum 21.01.1972 zum Wirtschaftsbereich 21 (sonstige nichtproduzierende Bereiche).

Der 1946 in R. geborene Kläger siedelte im August 1988 nach Deutschland über. Er ist in Besitz des Vertriebenenausweises A. Im Zuge eines im Juli 2003 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens legte der Kläger die Bescheinigung (Adeverinta) des HG "B. T. S." AG S. Nr. 1215 vom 16.06.2003 (Bl. 39 der VA), der HG C. AG C. - in Liquidation Nr. 21 vom 10.01.2003 (Bl. 38 VA), der SC U. SA S. Nr. 7318 vom 28.08.2000 (Bl. 37 VA) und der SC APA C. S.A. Nr. 1767 (Bl. 35 VA) sowie Nr. 1768 (Auszug aus den Entgeltlisten - Bl. 36 VA), beide vom 14.07.2003 sowie sein rumänisches Arbeitsbuch (C. d. M., Bl. 49 ff. VA) vor. Ausweislich dieser Unterlagen, die sich mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens deckten (vgl. Bl. 22 f. VA), war der Kläger - was den streitigen Zeitraum betrifft - vom 25.03.1970 bis 15.09.1970 im Kombinat für Lebensmittelindustrie B., Bauwesen, vom 16.09.1970 bis 21.01.1972 im Textilkombinat C., vom 28.01.1972 bis 30.04.1973 beim Betrieb für Wohnungen und öffentliche Gebäude S. und vom 01.05.1973 bis 16.08.1988 beim Kreisbetrieb für Kommunal- und Wohnungswirtschaft S. tätig. Im Antragsvordruck teilte der Kläger mit, sämtliche Tätigkeiten seien auf Baustellen ausgeübt worden.

Mit Bescheid vom 26.11.2003 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeiten bis 31.12.1996 verbindlich fest. Dabei legte sie für die Zeit vom 25.03.1970 bis 15.09.1970 den Wirtschaftsbereich 10 der Anlage 14 (Lebensmittelindustrie), für die Zeit vom 16.09.1970 bis 21.01.1972 den Wirtschaftsbereich 09 (Textilindustrie) und für die Zeit vom 28.01.1972 bis 16.08.1988 den Wirtschaftsbereich 21 (sonstige nichtproduzierende Bereiche) zu Grunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, er sei durchgehend nur auf Baustellen tätig gewesen. Die Tätigkeit sei durchgehend dem Bereich 11 (Bauwirtschaft) zuzuordnen. Er legte eine weitere Adeverinta der SC APA C. S.A., Nr. 242 vom 16.01.2004, vor, in welcher bescheinigt wurde, er sei im Zeitraum vom 01.05.1973 bis 16.08.1988 beim Kreisbetrieb für Kommunalwirtschaft S. als haupttechnischer Bauleiter in der Dienststelle "Neue Arbeiten" beschäftigt gewesen und sei dabei aus dem Fonds für die Arbeiten auf Investitionsbaustellen für "Neue Arbeit" entlohnt worden (Bl. 122 VA).

Hierauf ergingen unter dem 21.06.2004 sowie 16.02.2005 weitere Vormerkungsbescheide, mit denen die vorhergehenden teilweise abgeändert wurden. Die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich im streitigen Zeitraum blieb jeweils unberührt.

Mit der gegen den anschließenden Widerspruchsbescheid erhobenen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 17 R 7168/05) verfolgte der Kläger zuletzt nur noch die Abänderung der Zuordnung zum Wirtschaftsbereich für den hier streitigen Zeitraum weiter. Die Klage wurde mit Urteil vom 27.03.2007 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zuordnung seiner beruflichen Tätigkeit im streitigen Zeitraum zum Wirtschaftsbereich 11 habe. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 10 R 2513/07) erklärte der Kläger im gerichtlichen Vergleich vom September 2007 für erledigt. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Vergleich, für den Falle der Vorlage einer weiteren Bescheinigung aus R. die angefochtenen Bescheide nochmals zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 19.09.2007 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf "aufgrund des Anerkenntnisses vom 27.03.2007 im sozialgerichtlichen Verfahren" nach § 149 Abs. 5 SGB VI fest und ordnete den Kläger im hier streitigen Zeitraum weiterhin den bisherigen Wirtschaftsbereichen zu. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und legte die Bescheinigung Nr. 7682 vom 19.10.2007 der SC APA C. S.A. vor (Bl. 386 VA), in welcher dem Kläger bescheinigt wurde, er habe im Zeitraum Mai 1973 bis 16.08.1988 auf den Baustellen für Bau- und Montagewesen gearbeitet und werde auf den Entgeltlisten des ausstellenden Unternehmens nicht geführt. Sein Arbeitsplatz sei lediglich in der Zeit der Bau- und Montagearbeiten gesichert gewesen und von der Kreis-Investitionsbank finanziert worden. Mit Bescheid vom 23.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 19.09.2007 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom April 2008 teilte die Beklagte mit, man bitte um Mitteilung, ob sich das Widerspruchsbegehren des Klägers erledigt habe. Sofern bis zum 30.04.2008 keine weitere Äußerung des Klägers erfolge, gehe man davon aus, dass der Widerspruch seine Erledigung gefunden habe und werde die weitere Bearbeitung beenden. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.

Mit Bescheid vom 29.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2009 in Höhe von anfangs 1.081,53 EUR (brutto). Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Bescheid mit seinen Anlagen verwiesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger u.a. mit der Zuordnung zu den Wirtschaftsbereichen 10, 09 und 21 im Zeitraum vom 25.03.1970 bis 16.08.1988. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf die gesetzliche Regelung in § 256b Abs. 1 SGB VI. Danach sei die Zuordnung nicht nach der Tätigkeit sondern nach der Arbeitsstätte vorzunehmen, was zur Folge habe, dass alle Beschäftigten eines Betriebes unabhängig von ihrer Tätigkeit stets demselben Bereich zuzuordnen seien. Insofern sei für den maßgeblichen Zeitraum die im Arbeitsbuch eingetragene Unternehmenseinheit für die Zuordnung des Wirtschaftsbereiches maßgeblich und eine Zuordnung zum Wirtschaftsbereich der Bauwirtschaft daher nicht möglich.

Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend ausgeführt, er sei von der Investitionsbank bezahlt worden, welche ihm vorgesetzt gewesen sei und zugleich auch das einzige Organ gewesen sei, welches seine Baustellen und Tätigkeiten kontrolliert habe. Die Investitionsbank habe seine Arbeitsstelle genehmigt. Seine Arbeitsstelle sei nie im Stellenplan des Kombinats vorgesehen gewesen. Vom 25.03.1970 bis 15.09.1970 sei er Baubrigadeleiter in einem selbständigen Bauunternehmen gewesen, welches Bauarbeiten für ein Kombinat der Lebensmittelindustrie ausgeführt habe. Seine Aufgabe sei die Errichtung einer Bierfabrik gewesen. Vom 16.09.1970 bis 21.01.1072 sei er in einem weiteren Bauunternehmen tätig gewesen, mit der Aufgabe, eine Weberei für ein Textilkombinat zu bauen. Vom 28.01.1972 bis 30.04.1973 sei er in einem Betrieb tätig gewesen, der Wiedererrichtungsmaßnahmen, Modernisierungen, denkmalschützerische und Baureparaturen vorgenommen habe. Vom 01.05.1973 bis 16.08.1988 sei er dann als Oberbautechniker und Bauleiter in einem Bauunternehmen mit der Zuständigkeit für Bauten im Bereich der Kommunalwirtschaft tätig gewesen. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu den Wirtschaftsbereichen sei daher rechtwidrig. Richtig sei die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft).

Mit Urteil vom 18.12.2012 hat das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11 hat es zur Begründung ausgeführt, die Zuordnung sei danach vorzunehmen, welchem Wirtschaftsbereich der Beschäftigungsbetrieb angehörte. Soweit der Beschäftigungsbetrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen sei, so sei diese größere Unternehmenseinheit maßgeblich gewesen; ein typisches Beispiel hierfür seien die aus einzelnen volkseigenen Betrieben gebildeten Kombinate. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze folge die Kammer, gestützt auf die Angaben im Arbeitsbuch des Klägers, die Entgeltlisten sowie die vorgelegten Adeverintas der Beurteilung durch die Beklagte.

Gegen das dem Kläger am 02.01.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 31.01.2013 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, aus der Adeverinta Nr. 7862 gehe hervor, dass er von der Kreis-Investitionsbank entlohnt worden sei und dass sein Beschäftigungsbetrieb nicht Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen sei. Dies rechtfertige eine Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11. Er hat ergänzend auf den vorgelegten Vordruck E 001 des zuständigen rumänischen Rentenversicherungsträgers vom 28.11.2013 über die Gewährung von Altersrente verwiesen. Der r. Rentenversicherungsträger habe eindeutig den Wirtschaftsbereich der Bauwirtschaft zu Grunde gelegt, dies müsse auch für die Rentenberechnung durch die Beklagte gelten. Dies ergebe sich aus dem bestehenden Sozialversicherungsabkommen und aus europäischem Recht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2009 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2009 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung des Wirtschaftsbereichs 11 (Bauwirtschaft) der Anlage 14 zu § 256b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigungszeit vom 25.03.1970 bis 16.08.1988, hilfsweise unter Zugrundelegung des Wirtschaftsbereichs 21 (sonstige nicht produzierende Bereiche) für die Zeit vom 25.03.1970 bis zum 21.01.1972 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren und auf das Urteil des Sozialgerichts.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 29.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2009 unter Zugrundelegung des Wirtschaftsbereichs 11 für die Zeit vom 25.03.1970 bis 16.08.1988 bzw. hilfsweise unter Zugrundelegung des Wirtschaftsbereichs 21 für die Zeit vom 25.03.1970 bis 21.01.1972.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11 bzw. hilfsweise 21 der Anlage 14. Hinsichtlich der noch im Klageverfahren geltend gemachten Einstufung in die Qualifikationsgruppe II nach Anlage 13 zu § 256b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der Berücksichtigung eines Zuschlags von drei Jahren und neun Monaten wegen besonders schwerer Tätigkeiten auf Baustellen und der Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts während der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten im Herkunftsland ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger insoweit keine Berufung eingelegt hat. Der Kläger hat das Urteil des Sozialgerichts ausweislich des von seinem damaligen Bevollmächtigten gestellten Berufungsantrag im Schriftsatz vom 15.11.2013 ausdrücklich nur noch wegen der Zuordnung zum Wirtschaftsbereich angefochten (vgl. Bl. 38a LSG-Akte). Soweit der Kläger in Unkenntnis des Berufungsantrags des damaligen Bevollmächtigten in einem zuvor eingegangenen Schriftsatz einen weitergehenden Berufungsantrag gestellt hat (vgl. Bl. 40 bis 43 LSG-Akte), hat er auf gerichtliche Nachfrage (Bl. 38 LSG-Akte) die Prozessführung durch den damaligen Bevollmächtigten bestätigt (Bl. 46 LSG-Akte) und sich somit diese, auch was den konkreten Berufungsantrag angeht, zu eigen gemacht und damit an "seinem" Antrag nicht mehr festgehalten. Wegen dieser, vom Kläger vorgenommenen, Bestimmung des Streitgegenstands unterliegt die Rentenberechnung daher nur insoweit der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsstreit (BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 2).

Einer Entscheidung in der Sache steht vorliegend der Vormerkungsbescheid vom 19.09.2007, der die früheren Bescheide vom 26.11.2003, 21.06.2004 und 16.02.2005, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005, ersetzte, nicht entgegen. Denn auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, ist das klägerische Begehren auf höhere Altersrente wegen abweichend zu bewertender Zeiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw. - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, juris, auch zum Nachfolgenden). Denn im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" aufzuheben und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X - bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen). Eine entsprechende Entscheidung hat die Beklagte im Bescheid vom 29.06.2009 (vgl. die Ausführungen unter Anlage 10) und im Widerspruchsbescheid vom 17.10.2009 getroffen. Das ursprünglich auf den Vergleich vor dem Landessozialgericht hin eingeleitete Überprüfungsverfahren (ablehnender Bescheid vom 23.11.2007 und hiergegen eingelegter, bis heute nicht beschiedener Widerspruch) ist dagegen durch Erlass des Rentenbescheides unzulässig geworden; denn nach Erlass eines Rentenbescheides besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Damit ist dieses Überprüfungsverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht vorgreiflich.

Die Beklagte lehnte indes im angefochtenen Rentenbescheid vom 29.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2009 zu Recht die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung des Wirtschaftsbereiches 11 bzw. des Wirtschaftsbereichs 21 ab. Ein entsprechender Anspruch des Klägers besteht nicht.

Das Sozialgericht Stuttgart hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem der in Anlage 14 aufgeführten Wirtschaftsbereiche dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 11 bzw. 21 nicht erfüllt, vielmehr die von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der gesetzlichen Regelung stehen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Auch der Senat ist der Überzeugung, dass sich die nach § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 FRG maßgeblichen Beschäftigungsbetriebe dem Arbeitsbuch des Klägers und den hiermit korrespondierenden, auf Entgeltlisten gestützten Adeverintas entnehmen lässt. Danach war der Kläger vom 25.03.1970 bis 15.09.1970 beim Kombinat für Lebensmittelindustrie B. , in der Abteilung Bauwesen beschäftigt (Adeverinta Nr. 1215 des Nachfolgeunternehmens, Bl. 39 VA; Arbeitsbuch Bl. 56 VA). In der Zeit vom 16.09.1970 bis 21.02.1972 erfolgte die Beschäftigung im Textilkombinat S., Fabrik "P. " (Adeverinta Nr. 21 des Nachfolgeunternehmens, Bl. 38 VA; Arbeitsbuch Bl. 57 VA) und in der Zeit vom 28.01.1972 bis 30.04.1973 beim Betrieb für Wohnungen und öffentliche Gebäude S. (Adeverinta Nr. 7318 des Nachfolgeunternehmens, Bl. 37 VA; Arbeitsbuch Bl. 57 VA). Vom 01.05.1973 bis 16.08.1988 war der Kläger durchgehend beim Kreisbetrieb für Kommunal- und Wohnungswirtschaft S. beschäftigt (Adeverinta Nr. 1767 und 1768, Bl. 35 f. VA, Nr. 242 vom 16.01.2004, Bl. 122 VA; Arbeitsbuch Bl. 58 ff. VA). Die im Arbeitsbuch und in den Adeverintas dokumentierten Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber decken sich mit den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten in seinem Antrag vom Juli 2003 (Bl. 23 VA) und werden von diesem letztlich nicht bestritten. Die von der Beklagten anhand dieser Beschäftigungen vorgenommene Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 10 (Lebensmittelindustrie) für den Zeitraum 25.03.1970 bis 15.09.1970), 09 (Textilindustrie) für den Zeitraum 16.09.1970 bis 21.02.1972 sowie 21 (sonstige nichtproduzierende Betriebe - dieser Bereich umfasst u.a. auch die Kommunalwirtschaft, vgl. zur wortgleichen Regelung in § 256b Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VI Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 256b SGB VI Rdnr. 241) für den Zeitraum 28.01.1972 bis 16.08.1988 entspricht der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 FRG. Danach richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist (Satz 3). War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich (Satz 4). Es bestehen auch für den Senat keine Zweifel, dass die in den Adeverintas und im Arbeitsbuch übereinstimmend benannten Arbeitgeber die für die Bestimmung des jeweiligen Wirtschaftsbereichs maßgeblichen Unternehmenseinheiten sind.

Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung eine Reihe von selbstständigen Bauunternehmen aufgezählt hat, für welche er im streitgegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sein will, so gibt es für diesbezügliche Beschäftigungsverhältnisse keinerlei Belege, wie beispielsweise Eintragungen im Arbeitsbuch oder entsprechende Adeverintas. Die für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einem der in Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche maßgebenden tatsächlichen Umstände sind indes glaubhaft zu machen. Soweit der Kläger ausführt, er sei durchgehend bei Bauarbeiten beschäftigt gewesen, so im Rahmen der Beschäftigung in der Lebensmittelindustrie bei der Errichtung einer Bierfabrik, im Zuge der Beschäftigung beim Textilkombinat S. bei der Erstellung neuer Werkhallen und im Rahmen der Beschäftigung bei dem kommunalen Arbeitgeber mit verschiedenen kommunalen Bauprojekten des Hoch- und Tiefbaus, legt der Senat diese Angaben als glaubhaft zu Grunde. Dies steht indessen nicht im Widerspruch zu den dokumentierten Beschäftigungen. Denn wie der Kläger selbst einräumt, erfolgten diese Bauarbeiten jeweils im Aufgabenbereich von größeren Unternehmenseinheiten, nämlich der genannten Kombinate der Lebensmittel- bzw. Textilindustrie bzw. des kommunalen Arbeitgebern. Ist der Beschäftigungsbetrieb des Klägers danach Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen, richtet sich die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich nach dieser größeren Unternehmenseinheit. Ob die einzelnen Betriebe einer größeren Unternehmenseinheit dabei rechtlich oder wirtschaftlich selbständig waren, ist unerheblich (Dankelmann a.a.O., § 256b Rdnr. 102, auch zum Nachfolgenden). Solche Unternehmenseinheiten waren insbesondere die Kombinate, konzernartige, also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von Betrieben mit ähnlichem Produktionsprofil. In diesen größeren Unternehmenseinheiten waren entweder mehrere gleichartige Betriebe (z.B. zur Fertigung von Bestecken und Metallwaren) oder verschiedene Betriebe zur Herstellung eines Produkts (z.B. Computer) zusammengefasst. Es liegt in der Natur dieser Kombinate als typischer Ausdruck einer zentral gesteuerten Planwirtschaft, dass mit dem eigentlichen Produktionsbetrieb auch den Produktionsbetrieb unterstützende "Dienstleister" zusammengefasst wurden, mögen diese Entscheidungen auch nicht immer ausschließlich ökonomischen Notwendigkeiten geschuldet, sondern wie der Kläger beklagt, politisch motiviert gewesen sein. Das gilt selbst dann, wenn große Unternehmen z.B. über eigene Betriebskindergärten, Betriebskliniken oder Vertriebsfirmen verfügten (Dankelmann a.a.O., § 256b Rdnr. 103). Auch in diesem Fall ist der Hauptzweck des Kombinats maßgebend. Dabei sind alle einzelnen Betriebe bzw. Betriebsteile des Kombinats dem Wirtschaftsbereich zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie der Produktion, der Verwaltung oder dem Verkauf zuzuordnen wären (Dankelmann a.a.O., § 256b Rdnr. 103). Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Zuordnung zum Wirtschaftsbereich des jeweiligen Kombinats.

Die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 21 im Zeitraum vom 01.05.1973 bis 16.08.1988 wird auch nicht durch die zuletzt vorgelegte Adeverinta Nr. 7682 infrage gestellt. Diesbezüglich hat das Sozialgericht Stuttgart bereits zutreffend auf die Widersprüchlichkeit dieser Bescheinigung hingewiesen, wenn dort ausgeführt wird, der Kläger sei nicht auf den Entgeltlisten des Vorgängerunternehmens der die Bescheinigung ausstellenden SC APA C. S.A. aufgeführt. Denn in einer früheren Bescheinigung, der Adeverinta 1768, bescheinigte dasselbe Unternehmen unter Bezugnahme auf die Entgeltlisten dem Kläger eine durchgehende Beschäftigung im Zeitraum vom 01.05.1973 bis 16.08.1988 mit detaillierten Angaben über die monatliche Anzahl der Arbeitstage. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Umstand der Finanzierung der vom Kläger durchgeführten Arbeiten durch eine so genannte Kreis-Investitionsbank auf die Frage des Beschäftigungsbetriebs nehmen soll. Seiner Argumentation folgend müsste man konsequenterweise von einer Beschäftigung bei der Kreis-Investitionsbank ausgehen. Die Finanzierung größerer Projekte ist aber in sämtlichen Wirtschaftssystemen typische Aufgabe des Bankensektors, ohne dass dieser hierdurch Arbeitgeberfunktionen erlangen würde. Es liegen keinerlei Bescheinigungen oder sonstige Unterlagen vor, aus denen sich vorliegend hiervon abweichendes, nämlich eine Beschäftigung des Klägers bei der Kreis-Investitionsbank ergeben würde. Darüber hinaus wäre für den Kläger nichts gewonnen. Denn auch die Banken sind dem Wirtschaftsbereich 21 zugeordnet (Dankelmann a.a.O., § 256b SGB VI Rdnr. 244) und für den von der Adeverinta Nr. 7682 ausgenommenen Zeitraum legte die Beklagte gerade den Wirtschaftsbereich 21 zu Grunde.

Dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Formblatt E 001 des rumänischen Rentenversicherungsträgers vom 28.11.2013 lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre, die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu den einzelnen Wirtschaftsbereichen infrage zu stellen. Soweit ausgeführt wird, der Kläger habe Bauarbeiten geleistet, so wird dies nicht in Zweifel gezogen, ändert aber, wie dargestellt, nichts an der Beurteilung. Im Übrigen bestimmt sich die Berechnung der deutschen Rente für die in R. erbrachten Versicherungszeiten ausschließlich nach deutschem Recht, nämlich den vorstehend dargelegten Regelungen des FRG. Hierin liegt auch keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; denn bezogen auf den Kläger könnte allenfalls eine grundsätzlich gestattete Inländerdiskriminierung vorliegen. Im Übrigen sind keine Regelungen des Gemeinschaftsrechts ersichtlich, aus denen sich die Verpflichtung zur Gewährung einer deutschen Rente für ausländische, hier r. Versicherungszeiten, ergibt.

Damit erweist sich die Zuordnung der streitigen Zeiträume zu den Wirtschaftsbereichen durch die Beklagte als rechtmäßig. Der Kläger hat somit weder einen Anspruch auf Zuordnung des Zeitraumes vom 25.03.1970 bis 16.08.1988 zum Wirtschaftsbereich der Bauwirtschaft (so sein Hauptantrag) noch - nach seinem nicht gesondert begründeten Hilfsantrag - auf Zuordnung des Zeitraums vom 25.03.1970 bis 21.01.1972 zum Wirtschafsbereich "sonstige nichtproduzierende Betriebe".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved