L 3 U 1039/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1088/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 1039/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2015 auch die Kosten des Klageverfahrens.

Der Streitwert des Berufungs- und des Klageverfahrens beträgt 97,83 EUR.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine von der Beklagten verfügte Beitragsforderung für das Jahr 2007 streitig.

Die am 28.04.1958 geborene Klägerin betrieb ab 01.11.2002 einen Kiosk. Die Beklagte stellte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin fest. Die Beklagte erließ auf Grundlage der mit Wirkung ab 01.11.2002 erfolgten Veranlagung des Unternehmens die Beitragsbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 sowie auf Grundlage der mit Wirkung ab 01.01.2005 erfolgten Veranlagung des Unternehmens die Beitragsbescheide für die Jahre 2005 und 2006 sowie den Beitragsbescheid vom 03.04.2008 für das Jahr 2007, mit dem sie von der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 97,83 EUR forderte. Unter dem 01.07.2008 erging eine Mahnung der fälligen Forderung für das Jahr 2007. Sodann erhob die Beklagte hinsichtlich dieses nicht bezahlten Beitrages Säumniszuschläge. Die Beklagte erließ auf Grundlage der mit Wirkung ab 01.01.2008 erfolgten Veranlagung des Unternehmens weitere Beitragsbescheide für die Jahre 2008 bis 2012.

Am 09.04.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe in den Jahren 2008 bis 2012 keine Arbeitnehmer beschäftigt. Daraufhin setzte die Beklagte im Beitragsberichtigungsverfahren die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2012 auf 0,00 EUR fest und teilte der Klägerin mit, es sei nur noch ein Beitrag für das Jahr 2007 samt Säumniszuschlag in Höhe von 97,83 EUR zu zahlen.

Am 24.04.2013 widersprach die Klägerin der Beitragsforderung der Beklagten für das Jahr 2007. Aktenkundig wurde sodann die zum 23.07.2013 erfolgte Gewerbeabmeldung. Daraufhin stellte die Beklagte das Ende ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin fest.

Am 11.03.2014 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Sie hat dabei eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts A. vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.03.2014 hat das Sozialgericht Mannheim den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Ulm verwiesen. Im Rahmen des beim Sozialgericht Ulm am 30.06.2014 abgehaltenen Erörterungstermins hat die Klägerin auf Frage des Gerichts mitgeteilt, sie habe den Beitragsbescheid vom 03.04.2008 für das Jahr 2007 erhalten. Ferner hat die Klägerin die Überprüfung des Beitragsbescheides vom 03.04.2008 für das Jahr 2007 beantragt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 07.08.2014 den hinsichtlich des Bescheides vom 03.04.2008 gestellten Überprüfungsantrag und mit Bescheid vom 08.10.2014 weitere Überprüfungsanträge abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 hat die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 07.08.2014 und 08.10.2014 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 24.02.2015 hat das Sozialgericht Ulm die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Begehren der Klägerin sei auf die Aufhebung des sie belastenden Beitragsbescheides vom 03.04.2008 für das Jahr 2007 gerichtet. Die Bescheide vom 07.08.2014 und 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Klägerin sei der Beitragsbescheid vom 03.04.2008 für das Jahr 2007 nach ihren Angaben jedenfalls im Jahr 2008 zugegangen. Sie habe gegen diesen nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt beziehungsweise Klage erhoben. Der Verwaltungsakt sei bindend geworden. Die Klage gegen diesen Beitragsbescheid sei damit aber sowohl wegen Versäumung der Klagefrist als auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten nicht vorgelegen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht Ulm nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Ulm hat die Klägerin am 19.03.2015 Berufung und am 04.05.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie hat vorgetragen, die Beiträge für die Jahre 2003 bis 2007 gezahlt zu haben. Außerdem seien die Beiträge fehlerhaft berechnet worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Februar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 06.05.2015 hat der Senat einen Eilantrag der Klägerin abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend erreicht die Beschwer der Klägerin nicht den Betrag in Höhe von 750,00 EUR. Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht der Klägerin versagt hat und was von dieser mit ihrem Berufungsantrag weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rz. 14). Die Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid vom 03.04.2008 für das Jahr 2007, mit dem die Beklagte von ihr einen Beitrag in Höhe von 97,83 EUR und damit eine nicht wiederkehrende Geldleistung gefordert hat. Mithin ist die Berufungssumme in Höhe von 750,00 EUR nicht erreicht. Dabei war zu berücksichtigen, dass der den hinsichtlich des Bescheides vom 03.04.2008 gestellten Überprüfungsantrag ablehnende Bescheid vom 07.08.2014 und der die weiteren Überprüfungsanträge ablehnende Bescheid vom 08.10.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2014, nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und daher ohne Einfluss auf die Höhe des Streitwerts sind, da durch diese Bescheide der angegriffene Bescheid vom 03.04.2008 weder abgeändert und noch ersetzt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rz. 4b).

Auch haben weder das Sozialgericht im angegriffenen Urteil noch der Senat in seinem in dem unter dem Aktenzeichen L 3 U 2545/15 NZB geführten Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren getroffenen Beschluss vom heutigen Tag die Berufung zugelassen.

Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.

Da die Klägerin keine Rechte als Versicherte auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagte verfolgt, sondern sich vielmehr gegen die Forderung eines Beitrags als Unternehmerin wendet, kommt eine Kostenprivilegierung gemäß § 183 SGG nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B - juris). Daher beruht die Kostenentscheidung auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach in gerichtskostenpflichtigen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat. Daher hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und in Abänderung des von ihr angegriffenen Urteils auch die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Senat konnte dabei die für die Klägerin günstige Kostenentscheidung des SG ändern, obwohl nur sie Berufung eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der "reformatio in peius" nicht (BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.09.1987 - 10 RAr 10/86 - juris; vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193 Rz. 16).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit. Der Senat brachte insoweit den Betrag der angegriffenen Forderung in Höhe von 97,83 EUR in Ansatz.
Rechtskraft
Aus
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