Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 5167/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5223/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Voraussetzungen und die Dauer des Ruhens des Arbeitslosengeldes wegen Sperrzeiten und einer Entlassungsentschädigung streitig.
Der am 10.08.1961 geborene und zum Diplom-Wirtschaftsingenieur ausgebildete Kläger war bei der A. Werke GmbH B. als Leitender Angestellter beschäftigt und darüber hinaus alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. Managementberater GmbH, einem Consultingunternehmen, das Unternehmen unter anderem im Bereich der Neukundenaquise berät oder durch eigene Dienstleistungen unterstützt. Wegen einer von ihm als geschäftsführendem Gesellschafter der Firma C. an den Vertriebsleiter der LMS D. Metall- und Schweißtechnik GmbH gestellten Rechnung vom 20.03.2013 über eine Provision für ein für die Firma A. durchgeführtes Projekt, die die Firma A. als Betrugsversuch und gewerbsmäßige Bestechlichkeit wertete, schlossen der Kläger und die Firma A. nach vorheriger Besprechung am selben Tag einen Aufhebungsvertrag des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2013 im gegenseitigen Einvernehmen ende und der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt werde. Am 29.04.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsuchend sowie arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 06.05.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Firma A. eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Unter dem 16.05.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung vorläufigen Arbeitslosengeldes ab, da möglicherweise Sperrzeiten vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 einträten.
Mit Bescheid vom 16.05.2013 führte die Beklagte aus, während einer vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 eintretenden Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage. Der Kläger sei seiner Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden nicht nachgekommen und habe keinen wichtigen Grund für dieses Verhalten mitgeteilt. Mit weiterem Bescheid vom 16.05.2013 bewilligte die Beklagte wegen der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,38 EUR erst ab 31.07.2013 für 300 Kalendertage bis zum 28.02.2014.
Der Kläger legte am 28.05.2013 gegen den Sperrzeitbescheid vom 16.05.2013 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 17.06.2013 führte die Beklagte aus, während einer vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 eintretenden Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage, ein Viertel der Anspruchsdauer. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne die Zustimmung des Klägers habe nicht zustande kommen können. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt. Mit weiterem Bescheid vom 17.06.2013 bewilligte die Beklagte wegen der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,38 EUR erst ab 31.07.2013 für 300 Kalendertage bis zum 28.02.2014.
Der Kläger erhob am 28.06.2013 Klage zum Arbeitsgericht Stuttgart.
Der Kläger legte am 17.07.2013 auch gegen den Sperrzeitbescheid vom 17.06.2013 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 03.08.2013 setzte die Beklagte wegen steuerrechtlicher Änderungen das Arbeitslosengeld auf einen täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,42 EUR neu fest.
Die Beklagte wies den gegen den Sperrzeitbescheid vom 16.05.2013 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2013 zurück.
Die Beklagte wies den gegen den Sperrzeitbescheid vom 17.06.2013 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 zurück.
Mit Beschluss vom 12.08.2013 stellte das Amtsgericht Stuttgart fest, zwischen dem Kläger und der Firma A. sei ein Vergleich des Inhalts zustande gekommen, dass die Parteien außer Streit stellten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf arbeitgeberseitige Veranlassung durch den Aufhebungsvertrag vom 23.04.2013 zum 30.04.2013 geendet habe, die Firma A. sich verpflichtete, dem Kläger für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto, für das Kalenderjahr 2012 eine Tantieme in Höhe von 47.460,00 EUR brutto und für das Kalenderjahr 2013 eine anteilige Tantieme in Höhe von 16.000,00 EUR brutto zu bezahlen sowie dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen und an ihn zu übersenden.
Der Kläger hat am 09.09.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 05.08.2013 (S 11 AL 5167/13) und 06.08.2013 (S 11 AL 5168/13) erhoben.
Mit Bescheid vom 14.01.2014 hat die Beklagte ausgeführt, während der Zeit vom "01.04.2013" (gemeint: 01.05.2013) bis zum 24.05.2013 ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Entlassungsentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruhe, werde aus 45 % der Arbeitgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage. Mit weiterem Bescheid vom 14.01.2014 hat die Beklagte wegen der Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 24.05.2013, der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,42 EUR erst ab 31.07.2013 für 300 Kalendertage bis zum 28.02.2014 bewilligt.
Der Kläger hat am 18.01.2014 gegen den Ruhensbescheid vom 14.01.2014 Widerspruch eingelegt.
In ihrer Entgeltbescheinigung vom 24.02.2014 hat die Beklagte festgestellt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes werde wegen Erschöpfung des Anspruchs zum 28.02.2014 eingestellt.
Die Beklagte hat den gegen den Ruhensbescheid vom 14.01.2014 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 zurückgewiesen.
Am 05.05.2014 hat der Kläger eine neue Beschäftigung aufgenommen.
Der Kläger hat am 07.04.2014 beim SG Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 erhoben (S 11 AL 2209/14).
Mit Beschluss vom 17.07.2014 hat das SG die drei Rechtsstreitigkeiten unter dem Aktenzeichen S 11 AL 5167/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beklagte hat am 30.10.2014 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hinsichtlich des Ruhensbescheides ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Ruhenszeitraum lediglich acht Kalendertage betrage.
Mit Urteil vom 30.10.2014 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 13.06.2013 zu gewähren, und im Übrigen die Klagen abgewiesen und ferner ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger 45 % seiner außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Der Bescheid vom 16.05.2013 sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 17.06.2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 12.06.2013 hinaus festgestellt habe. Hinsichtlich des Bescheides vom 14.01.2014 sei nach dem konkludent angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten noch ein Ruhenszeitraum von acht Tagen Streitgegenstand. Insoweit sei der Bescheid rechtmäßig.
Gegen das ihm am 18.11.2014 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 17.12.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013, die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe am 12.06.2013 und die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 und begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 12.06.2013.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2014 teilweise abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2014 aufzuheben und ihm ab 12. Juni 2013 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in Ausführung des Urteils des SG mit Änderungsbescheid vom 28.11.2014 wegen der Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013, der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 12.06.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld nur vom 13.06.2013 bis zum 23.07.2013 und vom 31.07.2013 für 300 Kalendertage mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 66,42 EUR bis zum 28.02.2014 bewilligt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Berichterstatter hat den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Berufungssumme nicht für erreicht halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend erreicht die Beschwer des Klägers nicht den Betrag in Höhe von 750,00 EUR. Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinem Berufungsantrag weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rz. 14). Zwar wendet sich der Kläger nicht nur gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe am 12.06.2013 sowie das Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013, sondern auch gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013. Da jedoch das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013 mit dem - da insoweit vom Kläger nicht mit der Berufung angegriffen - bestandskräftig festgestellten Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 11.06.2015 zeitlich zusammenfällt, zeitigt das angegriffene Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen. Mithin ist für die Feststellung der Beschwer lediglich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger gegen das ihm aus seiner Sicht rechtswidrig nicht gewährte Arbeitslosengeld am 12.06.2013 sowie vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 wendet. Er begehrt daher weiteres Arbeitslosengeld für 8 Tage mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 66,42 EUR. Mithin beträgt die Beschwer des Klägers 531,36 EUR. Dass die von der Beklagten vorgenommene Verfügung der Sperrzeiten neben dem Ruhen des Arbeitslosengeldes während der Sperrzeiten zu einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer führt, beeinflusst nicht zusätzlich die so errechnete Beschwer des Klägers. Denn bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren ausschließlich nach dem Geldbetrag zu berechnen, der dem Kläger nach insoweitiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides zustünde, während sonstige rechtliche oder wirtschaftliche - werterhöhende oder wertmindernde - Folgewirkungen der erstinstanzlichen Entscheidung außer Ansatz bleiben (BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - juris Rz. 7; BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - juris Rz. 14; BSG, 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - juris Rz. 7-9). Dass der Betrag des ruhenden Arbeitslosengeldes durch die gleichzeitige Kürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht erhöht wird, ergibt sich daraus, dass der Minderungstatbestand nicht zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Versicherten führt, sondern vom Gesetzgeber zum Schutz der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zusätzlich eingeführt wurde, weil ansonsten die Sperrzeit nur eine zeitliche Verschiebung des Leistungsbeginns bewirken würde (Bayerisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05 - juris Rz. 19). Nach alledem ist die Berufungssumme in Höhe von 750,00 EUR vorliegend nicht erreicht.
Auch kann in der im angegriffenen Urteil des SG enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung keine Zulassung der Berufung gesehen werden, da zum damaligen die sodann vom Kläger lediglich beschränkte Berufung nicht absehbar war.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Voraussetzungen und die Dauer des Ruhens des Arbeitslosengeldes wegen Sperrzeiten und einer Entlassungsentschädigung streitig.
Der am 10.08.1961 geborene und zum Diplom-Wirtschaftsingenieur ausgebildete Kläger war bei der A. Werke GmbH B. als Leitender Angestellter beschäftigt und darüber hinaus alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. Managementberater GmbH, einem Consultingunternehmen, das Unternehmen unter anderem im Bereich der Neukundenaquise berät oder durch eigene Dienstleistungen unterstützt. Wegen einer von ihm als geschäftsführendem Gesellschafter der Firma C. an den Vertriebsleiter der LMS D. Metall- und Schweißtechnik GmbH gestellten Rechnung vom 20.03.2013 über eine Provision für ein für die Firma A. durchgeführtes Projekt, die die Firma A. als Betrugsversuch und gewerbsmäßige Bestechlichkeit wertete, schlossen der Kläger und die Firma A. nach vorheriger Besprechung am selben Tag einen Aufhebungsvertrag des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2013 im gegenseitigen Einvernehmen ende und der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt werde. Am 29.04.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsuchend sowie arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 06.05.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Firma A. eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Unter dem 16.05.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung vorläufigen Arbeitslosengeldes ab, da möglicherweise Sperrzeiten vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 einträten.
Mit Bescheid vom 16.05.2013 führte die Beklagte aus, während einer vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 eintretenden Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage. Der Kläger sei seiner Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden nicht nachgekommen und habe keinen wichtigen Grund für dieses Verhalten mitgeteilt. Mit weiterem Bescheid vom 16.05.2013 bewilligte die Beklagte wegen der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,38 EUR erst ab 31.07.2013 für 300 Kalendertage bis zum 28.02.2014.
Der Kläger legte am 28.05.2013 gegen den Sperrzeitbescheid vom 16.05.2013 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 17.06.2013 führte die Beklagte aus, während einer vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 eintretenden Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage, ein Viertel der Anspruchsdauer. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne die Zustimmung des Klägers habe nicht zustande kommen können. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt. Mit weiterem Bescheid vom 17.06.2013 bewilligte die Beklagte wegen der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,38 EUR erst ab 31.07.2013 für 300 Kalendertage bis zum 28.02.2014.
Der Kläger erhob am 28.06.2013 Klage zum Arbeitsgericht Stuttgart.
Der Kläger legte am 17.07.2013 auch gegen den Sperrzeitbescheid vom 17.06.2013 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 03.08.2013 setzte die Beklagte wegen steuerrechtlicher Änderungen das Arbeitslosengeld auf einen täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,42 EUR neu fest.
Die Beklagte wies den gegen den Sperrzeitbescheid vom 16.05.2013 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2013 zurück.
Die Beklagte wies den gegen den Sperrzeitbescheid vom 17.06.2013 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 zurück.
Mit Beschluss vom 12.08.2013 stellte das Amtsgericht Stuttgart fest, zwischen dem Kläger und der Firma A. sei ein Vergleich des Inhalts zustande gekommen, dass die Parteien außer Streit stellten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf arbeitgeberseitige Veranlassung durch den Aufhebungsvertrag vom 23.04.2013 zum 30.04.2013 geendet habe, die Firma A. sich verpflichtete, dem Kläger für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto, für das Kalenderjahr 2012 eine Tantieme in Höhe von 47.460,00 EUR brutto und für das Kalenderjahr 2013 eine anteilige Tantieme in Höhe von 16.000,00 EUR brutto zu bezahlen sowie dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen und an ihn zu übersenden.
Der Kläger hat am 09.09.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 05.08.2013 (S 11 AL 5167/13) und 06.08.2013 (S 11 AL 5168/13) erhoben.
Mit Bescheid vom 14.01.2014 hat die Beklagte ausgeführt, während der Zeit vom "01.04.2013" (gemeint: 01.05.2013) bis zum 24.05.2013 ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Entlassungsentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruhe, werde aus 45 % der Arbeitgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage. Mit weiterem Bescheid vom 14.01.2014 hat die Beklagte wegen der Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 24.05.2013, der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 23.07.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 66,42 EUR erst ab 31.07.2013 für 300 Kalendertage bis zum 28.02.2014 bewilligt.
Der Kläger hat am 18.01.2014 gegen den Ruhensbescheid vom 14.01.2014 Widerspruch eingelegt.
In ihrer Entgeltbescheinigung vom 24.02.2014 hat die Beklagte festgestellt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes werde wegen Erschöpfung des Anspruchs zum 28.02.2014 eingestellt.
Die Beklagte hat den gegen den Ruhensbescheid vom 14.01.2014 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 zurückgewiesen.
Am 05.05.2014 hat der Kläger eine neue Beschäftigung aufgenommen.
Der Kläger hat am 07.04.2014 beim SG Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 erhoben (S 11 AL 2209/14).
Mit Beschluss vom 17.07.2014 hat das SG die drei Rechtsstreitigkeiten unter dem Aktenzeichen S 11 AL 5167/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beklagte hat am 30.10.2014 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hinsichtlich des Ruhensbescheides ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Ruhenszeitraum lediglich acht Kalendertage betrage.
Mit Urteil vom 30.10.2014 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 13.06.2013 zu gewähren, und im Übrigen die Klagen abgewiesen und ferner ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger 45 % seiner außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Der Bescheid vom 16.05.2013 sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 17.06.2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 12.06.2013 hinaus festgestellt habe. Hinsichtlich des Bescheides vom 14.01.2014 sei nach dem konkludent angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten noch ein Ruhenszeitraum von acht Tagen Streitgegenstand. Insoweit sei der Bescheid rechtmäßig.
Gegen das ihm am 18.11.2014 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 17.12.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013, die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe am 12.06.2013 und die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 und begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 12.06.2013.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2014 teilweise abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2014 aufzuheben und ihm ab 12. Juni 2013 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in Ausführung des Urteils des SG mit Änderungsbescheid vom 28.11.2014 wegen der Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013, der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 12.06.2013 und der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld nur vom 13.06.2013 bis zum 23.07.2013 und vom 31.07.2013 für 300 Kalendertage mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 66,42 EUR bis zum 28.02.2014 bewilligt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Berichterstatter hat den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Berufungssumme nicht für erreicht halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend erreicht die Beschwer des Klägers nicht den Betrag in Höhe von 750,00 EUR. Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinem Berufungsantrag weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rz. 14). Zwar wendet sich der Kläger nicht nur gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe am 12.06.2013 sowie das Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013, sondern auch gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013. Da jedoch das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung vom 01.05.2013 bis zum 08.05.2013 mit dem - da insoweit vom Kläger nicht mit der Berufung angegriffen - bestandskräftig festgestellten Ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.05.2013 bis zum 11.06.2015 zeitlich zusammenfällt, zeitigt das angegriffene Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen. Mithin ist für die Feststellung der Beschwer lediglich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger gegen das ihm aus seiner Sicht rechtswidrig nicht gewährte Arbeitslosengeld am 12.06.2013 sowie vom 24.07.2013 bis zum 30.07.2013 wendet. Er begehrt daher weiteres Arbeitslosengeld für 8 Tage mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 66,42 EUR. Mithin beträgt die Beschwer des Klägers 531,36 EUR. Dass die von der Beklagten vorgenommene Verfügung der Sperrzeiten neben dem Ruhen des Arbeitslosengeldes während der Sperrzeiten zu einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer führt, beeinflusst nicht zusätzlich die so errechnete Beschwer des Klägers. Denn bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren ausschließlich nach dem Geldbetrag zu berechnen, der dem Kläger nach insoweitiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides zustünde, während sonstige rechtliche oder wirtschaftliche - werterhöhende oder wertmindernde - Folgewirkungen der erstinstanzlichen Entscheidung außer Ansatz bleiben (BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - juris Rz. 7; BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - juris Rz. 14; BSG, 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - juris Rz. 7-9). Dass der Betrag des ruhenden Arbeitslosengeldes durch die gleichzeitige Kürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht erhöht wird, ergibt sich daraus, dass der Minderungstatbestand nicht zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Versicherten führt, sondern vom Gesetzgeber zum Schutz der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zusätzlich eingeführt wurde, weil ansonsten die Sperrzeit nur eine zeitliche Verschiebung des Leistungsbeginns bewirken würde (Bayerisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05 - juris Rz. 19). Nach alledem ist die Berufungssumme in Höhe von 750,00 EUR vorliegend nicht erreicht.
Auch kann in der im angegriffenen Urteil des SG enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung keine Zulassung der Berufung gesehen werden, da zum damaligen die sodann vom Kläger lediglich beschränkte Berufung nicht absehbar war.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
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