Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2190/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 2719/14 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 29 AS 2515/13 durch die Berufungsrücknahme vom 10. Februar 2014 nicht beendet ist. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 10. Februar 2014 von dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin erklärten Berufungsrücknahme. Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens, in dem sie im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen Überprüfungsantrag weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide seit dem 1. Januar 2006. Der Beklagte bestätigte mit Bescheid vom 8. März 2011 auch aufgrund dieses nochmaligen Überprüfungsantrages einen zur Überprüfung gestellten Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2007 (Bewilligungszeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008) unter Bezugnahme auf den damaligen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2008. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, indem er den Bescheid vom 8. März 2011 mit einem Stempel "Widerspruch" versah und ohne Begründung an den Beklagten zurückschickte. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juni 2011 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben, ohne einen konkreten Antrag zu stellen oder den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden. Er müsse im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X keine Rechtsansichten mitteilen; es gelte auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz. Begehrt würden höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2012 hat der Beklagtenvertreter ausweislich des Sitzungsprotokolls seine Bereitschaft erklärt, das Klagebegehren anzuerkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde aufgefordert, die begehrte Leistung "zahlenmäßig weiter" auszuführen. Er erklärte hierzu, es sei auch eine Anrechnung von Betriebskosten nicht ordnungsgemäß erfolgt und er sei nicht bereit "hier etwas auszurechnen".
Das Sozialgericht hat daraufhin die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 18. Juni 2013 nach § 92 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert, den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist und Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Cottbus die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte in der ihm gesetzten Frist nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht vorgenommen habe. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, die Berufung bedürfe nicht der Zulassung. Gleichwohl hat es "vorsorglich" in den Entscheidungsgründen die Berufung "wegen der Vielzahl der parallelen Verfahren des Bevollmächtigten zu diesem Streitpunkt" zugelassen.
Gegen den am 12. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. August 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über das Sozialgericht Cottbus eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 29 AS 2515/13 registriert worden ist. Außerdem hat sie mündliche Verhandlung beantragt. Weiter hat sie ausgeführt, das Berufungsgericht möge selbst entscheiden, ob es sich an die "unter Missachtung jeglichen Prozessrechts zugelassene Berufung" gebunden fühle.
Im Berufungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte nach mehrmaligem Nachfragen die Beschwer mit nicht "mehr als 750 EUR" beziffert. Daraufhin hat der Berichterstatter des erkennenden Senats ihn mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf die Regelung des § 144 Abs. 1 SGG und den Umstand hingewiesen, dass die Berufung wegen Nichterreichung der Streitwertgrenzen des § 144 SGG unzulässig sein dürfte. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht sei nicht erfolgt. Es werde daher dringend eine Rücknahme der Berufung angeregt.
Am 10. Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Computerfax und mit unsignierter EGVP die Berufungsrücknahme erklärt und auf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung verwiesen. Beide Schreiben enthalten keine eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich einen im Computer als Datei hinterlegten Namenszug (Computerfaksimile).
Den Antrag auf mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht Cottbus mit Beschluss vom 28. März 2014 zurückgewiesen; er sei unzulässig weil nach der Zulassung die Berufung statthaft gewesen sei. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. August 2014 (L 34 AS 1551/14 B) zurückgewiesen. Die Berufung sei wirksam durch das Sozialgericht zugelassen und daher statthaft gewesen. Dass der Berichterstatter des 29. Senats bei seinem Hinweis diese Zulassung nicht zur Kenntnis genommen habe, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe vor Abgabe einer Prozesserklärung selbst die Sachlage zu prüfen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. September 2014 hat der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin am 21. September 2014 die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beantragt. Das Berufungsverfahren sei nicht wirksam zurückgenommen, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das verwendete Computerfaksimile die Schriftform nicht wahre. Zudem basiere die Berufungsrücknahme auf einer falschen Information des Berichterstatters. Dieser habe übersehen, dass das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen habe.
Dem Vorbringen der Klägerin ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen,
festzustellen, dass das unter dem L 29 AS 2515/13 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 10. Februar 2014 nicht beendet worden ist, das Verfahren fortzusetzen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Juni 2007 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen L 25 AS 2515/13 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 10. Februar 2014 beendet worden ist,
hilfsweise
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich nach Anhörung durch das Gericht mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 29 AS 2515/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Mangels konkreten Antrags hat der Senat das Begehren der Klägerin gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass sie die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem ursprünglichen Begehren anstrebt.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 144 Abs. 1 SGG unstatthaft; denn das Landessozialgericht ist an die Zulassung durch das Sozialgericht selbst dann gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich nicht gegeben war und die Berufung willkürlich zugelassen wurde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, 2014, § 144 Rn. 43a m.w.N.).
Einer Entscheidung in der Sache stand zudem nicht die Rücknahme der Berufung durch die zwei Schreiben vom 10. Februar 2014 (Computerfax und EGVP) entgegen.
Zwar bewirkt eine Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels mit der Folge, dass eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr erfolgen darf. Diese verfahrensbeendende Wirkung ist vorliegend jedoch nicht eingetreten, weil die Rücknahme als unwirksam zu behandeln ist.
Die Erklärung ist zwar nicht schon deshalb unwirksam, weil sie nicht eigenhändig von dem Prozessbevollmächtigten unterschrieben wurde, sondern lediglich ein hineinkopiertes Computerfaksimile enthält.
Hinsichtlich der Unterschrift weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates zu den Erfordernissen im Fall einer obligatorischen Schriftform hin. Er verkennt allerdings, dass anders als beispielsweise bei Einlegung der Berufung, zu deren Wirksamkeit die Schriftform erforderlich ist (vergleiche § 151 Abs. 1 SGG), für die Rücknahme des Rechtsmittels keine Formvorschriften gelten (vgl. zur Klagerücknahme schon Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 12. März 1981, 11 RA 52/80, zitiert nach juris, m.w.N.).
Im Übrigen ist in § 156 Abs. 2 S. 1 SGG vielmehr sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Berufung auch konkludent erfolgen kann, indem auf eine Betreibensaufforderung nicht reagiert wird. Auch andere konkludente Rücknahmeformen sind anerkannt; beispielsweise indem durch eine Antragsbeschränkung in der Berufungsinstanz bestimmte Teile nicht weiter verfolgt werden und als zurückgenommen betrachtet werden (vergleiche Keller, a.a.O., § 156 Rn. 2, m.w.N.). Ist aber eine Rücknahme nach der einschlägigen und eindeutigen gesetzlichen Regelung sogar konkludent möglich, so ist ein Formerfordernis zur Wirksamkeit der Erklärung nicht möglich. Gilt beispielsweise die Berufung nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, so wäre es widersinnig zu fordern, dass dieses Nichtbetreiben unter Wahrung der Schriftform erfolgen müsse, damit die gesetzlich fingierte Berufungsrücknahme wirksam sei.
Dass die Rücknahmeerklärung nicht von dem Prozessbevollmächtigten stammt, wurde von ihm zudem nicht einmal behauptet. Sie ist daher auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Gleichwohl muss sich die Klägerin an diese Erklärung nicht festhalten lassen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erledigungserklärung ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB unterliegt und ihre Wirksamkeit deshalb grundsätzlich nicht beseitigt werden kann (vergleiche Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, 4 B 75/98, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris, weitere Fundstelle NVwZ-RR 1999, 407).
Ebenso einhellige Meinung besteht aber dahingehend, dass unter bestimmten Umständen ein Widerruf möglich ist. Ein solcher kommt in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne der §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend sind zwar Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179, 180 SGG in Verbindung mit den §§ 578 bis 591 ZPO weder behauptet, noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Klägerin muss sich allerdings an ihre Erklärung deshalb nicht festhalten lassen, weil sie aufgrund einer fehlerhaften richterlichen Belehrung erfolgt ist.
Ein Widerruf kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Unter der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch eine Rolle spielen, ob ein Beteiligter durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten Erklärung veranlasst worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von Bedeutung kann dies jedoch nur sein, wenn der entsprechende Hinweis fehlerhaft war und der Kläger wegen des fehlerhaften Hinweises sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Prozesserklärung durch einen Rechtsanwalt. Zwar sind an einen Rechtsanwalt strenge Anforderungen zu stellen, soweit es sich darum handelt, die für die formelle Behandlung einer Sache erforderlichen Rechtskenntnisse zu gewinnen (Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 26. November 1980, IVb ZR 592/80, zitiert nach juris, m.w.N.). Auch er kann sich jedoch auf einen richterlichen Hinweis verlassen, wenn aufgrund der verfahrens-rechtlichen Situation nicht zu erwarten ist, dass eigene Nachforschungen zu besseren Einsichten in die Rechtslage führen werden (BGH, a.a.O.).
Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Nachdem die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren auf Nachfragen des Berichterstatters den Streitwert mit nicht "mehr als 750 EUR" beziffert hat, hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf die Regelung des § 144 SGG hingewiesen und ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG noch des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vorliegen würden und auch eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht nicht erfolgt sei. Letzteres war allerdings unzutreffend; denn tatsächlich hatte das Sozialgericht die Berufung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsansicht überraschend "vorsorglich" zugelassen. Eine Zulassung der Berufung erfolgt zwar zweckmäßig und üblicherweise im Tenor; möglich ist aber auch ein Ausspruch in den Entscheidungsgründen, wenn er nur eindeutig genug ausgesprochen wird (vergleiche Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 39, m.w.N.). Dies ist hier geschehen, wenn auch ohne nachvollziehbare Zulassungsgründe. Allein die von dem Sozialgericht als Grund erwähnte "Vielzahl der parallelen Verfahren des Bevollmächtigten" stellt jedenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung dar (vergleiche hierzu Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, m.w.N.). Gleichwohl ist das Landessozialgericht gemäß § 144 Abs. 3 SGG selbst bei einer willkürlichen Zulassung an diese gebunden, jedenfalls soweit die Entscheidung ihrer Natur nach überhaupt berufungsfähig ist (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 43a f., m.w.N.).
Dem Prozessbevollmächtigten kann schließlich auch nicht vorgehalten werden, dass er selbst die Zulassung der Berufung hätte feststellen können. Denn er hatte bereits in seiner Berufungsschrift vom 12. August 2013 ausgeführt, er gehe davon aus, dass Berufungszulassungsgründe nicht vorlägen und daher die Zulassung "unter Missachtung jeglichen Prozessrechts" erfolgt sei. Er bitte insofern um Prüfung durch das Berufungsgericht. Danach durfte er nach dem rechtlichen Hinweis durch den Berichterstatter im Schreiben vom 29. Januar 2014, eine Zulassung der Berufung sei durch das Sozialgericht nicht erfolgt, davon ausgehen, dass das Landessozialgericht die Zulassung für unwirksam hielt, obwohl die Zulassung tatsächlich übersehen worden war. Umgehend nachdem der Klägerin durch den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren L 34 AS 1551/14 B vom 14. August 2014 bestätigt worden war, dass die Berufung im Gerichtsbescheid zugelassen war, hat sie die Fortsetzung des Berufungsverfahrens entsprechend der Klagefrist von einem Monat nach § 586 ZPO beantragt. Danach würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin an ihrer Berufungsrücknahme festgehalten würde.
Die Berufungsrücknahme der Klägerin ist folglich unwirksam und das Berufungsverfahren fortzusetzen, nachdem die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an der Rücknahme nicht festhalten will.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach § 143 SGG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 S. 3 SGG der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 und damit streitentscheidend die Frage, ob das Sozialgericht zu Recht die Klage gemäß § 92 Abs. 2 S. 2 SGG als unzulässig abgewiesen hat. Die so verstandene Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat zu Recht die Klage gemäß § 92 Abs. 2 S. 2 SGG als unzulässig abgewiesen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (§ 92 Abs. 1 S. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 –BGBl. I S. 444). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzen-de den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 92 Abs. 2 S. 1 SGG). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Abs. 1 S. 1 genannten Erfordernisse fehlt (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGG). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend (§ 92 Abs. 2 S. 3 SGG).
Nach diesen Regelungen hat das Sozialgericht Cottbus die Klage in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig abgewiesen.
Der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Cottbus hat mit Fax vom 4. Juni 2013 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden und hierfür eine Frist bis zum 18. Juni 2013 gesetzt.
Zu einer solchen Aufforderung war der Vorsitzende berechtigt, nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren nicht hinreichend klargestellt hat. Zwar hat sie in ihrer Klageschrift die angegriffenen Bescheide des Beklagten genannt. Zur Klarstellung des Klagebegehrens im Sinne von § 92 Absatz 1 S. 1 SGG genügt dieses bei einer Leistungsklage jedoch nicht, weil letztlich nicht klar wird, welche Leistung begehrt wird. Bei einem Leistungsantrag ist daher die begehrte Leistung so weit wie möglich und wenigstens in ungefährer Höhe des verlangten Betrages zu konkretisieren (siehe schon BSG, Urteil vom 30. April 1986, 2 RU 15/85, m.w.N., zitiert nach juris und Leitherer , a.a.O., 11. Auflage, 2014, § 92 Rn. 8, m.w.N.).
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durchgängig im Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren und auch noch im Berufungsverfahren die rechts-irrige Ansicht vertreten, er müsse im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens keinerlei Angaben zu den Gründen oder gar zur Art und Höhe der begehrten Leistung vornehmen. Selbst nachdem der Beklagte in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 3. Dezember 2012 seine Bereitschaft zur einem Anerkenntnis des Klagebegehrens im Fall einer Bezifferung der zusätzlich begehrten Leistungen erklärt hat, weigerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu seinem Klagebegehren weiter auszuführen oder gar "etwas auszurechnen". Auch im Berufungsverfahren hat er auf Nachfrage des Gerichts hierzu keine konkreten Angaben vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt es ging um höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine Beschwer von mehr als 750 EUR sei jedenfalls nicht erreicht. Das konkrete Klagebegehren der Klägerin ist damit bis zum heutigen Tage unklar.
Die Ausschlussfrist zur Klarstellung des Klagebegehrens wurde auch wirksam durch das am 4. Juni 2013 an den Prozessbevollmächtigten übermittelte Telefax in Gang gesetzt.
Zwar sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGG). So sind beispielsweise Betreibensaufforderungen im Sinne von § 102 Abs. 2 SGG den Beteiligten formell zuzustellen, damit Ihnen die damit möglicherweise verbundenen Rechtsfolgen hinreichend klar und eindeutig werden (vergleiche Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/7716 vom 11. Januar 2008, Seite 19). Eine solche Zustellung kann jedoch gemäß § 63 Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Abs. 2 ZPO auch durch Telekopie (Telefax) gegen Empfangsbekenntnis erfolgen (vergleiche hierzu insbesondere Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2011, L 5 AS 172/10 B, m.w.N., zitiert nach juris).
Vorliegend erfolgte eine solche Übermittlung am 4. Juni 2013 durch Telekopie an den Prozessbevollmächtigten, allerdings nicht erkennbar gegen Empfangsbekenntnis. Dies steht jedoch einer wirksamen Übersendung nicht im Weg, denn dieser Zu-stellungsmangel wurde geheilt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).
Nach dem Transaktionsbericht ist das Telefax dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juni 2013 um 11:23 Uhr tatsächlich zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Schriftstück nach dem Sendebeleg in den Machtbereich des Prozessbevollmächtigten gelangt und dieser hatte Gelegenheit zur Kenntnisnahme (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 63 Rn. 21, m.w.N.).
Das fehlende Empfangsbekenntnis führt nicht zu einer unwirksamen Fristsetzung, weil auch die nicht dokumentierte Annahmebereitschaft durch den Prozessbevollmächtigten geheilt wurde. Dass eine Bereitschaft des Prozessbevollmächtigten zur Entgegennahme/Kenntnisnahme des Schriftstückes nicht bestanden hat, ist von diesem nicht einmal behauptet. Zudem hat er im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Aufforderung vom 4. Juni 2013 nicht gerügt, obwohl der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 letztlich entscheidend auf dieser beruht. Im Berufungsverfahren erschöpft sich sein Vortrag erneut auf Hinweise zum Umfang der Amtsermittlungspflicht. Damit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konkludent seine Empfangsbereitschaft der am 4. Juni 2013 zugestellten Aufforderung zum Ausdruck gebracht, so dass diesbezügliche Mängel der Zustellung auch hinsichtlich des fehlenden Empfangsbekenntnisses nach § 189 ZPO als geheilt zu betrachten sind (vergleiche BGH, Urteil vom 22. November 1988, VI ZR 226/88 und BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011, 8 B 86/10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).
Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Klägerin innerhalb der wirksam mit Schreiben vom 4. Juni 2013 gesetzten Frist das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet hat und daher das Sozialgericht Cottbus berechtigt war, gemäß § 92 SGG die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG erfolgt die Fristsetzung "mit ausschließender Wirkung" und ist damit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht heilbar. Allerdings wurde mit § 92 Abs. 2 S. 3 SGG eine Ausnahme dahingehend zugelassen, dass entsprechend § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall der Hinderungsgründe zu stellen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG) und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 S. 3 SGG). Liegen diese Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 S. 1 bis 3 SGG vor, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG).
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 67 SGG sind danach vorliegend nicht ansatzweise erfüllt.
Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, ohne ihr Verschulden innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist an der hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens gehindert gewesen zu sein. Sie ist vielmehr bis zum heutigen Tage beziffern und zumindest ungefähr zu beziffern.
Für das Gericht sind solche Hinderungsgründe auch nicht erkennbar. Es wäre für die Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, vorhandene Belege für die angeblich nicht geleisteten Kosten der Unterkunft und Heizung vorzulegen und das Klagebegehren danach zumindest ungefähr zu beziffern. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 10. Februar 2014 von dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin erklärten Berufungsrücknahme. Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens, in dem sie im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen Überprüfungsantrag weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide seit dem 1. Januar 2006. Der Beklagte bestätigte mit Bescheid vom 8. März 2011 auch aufgrund dieses nochmaligen Überprüfungsantrages einen zur Überprüfung gestellten Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2007 (Bewilligungszeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008) unter Bezugnahme auf den damaligen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2008. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, indem er den Bescheid vom 8. März 2011 mit einem Stempel "Widerspruch" versah und ohne Begründung an den Beklagten zurückschickte. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juni 2011 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben, ohne einen konkreten Antrag zu stellen oder den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden. Er müsse im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X keine Rechtsansichten mitteilen; es gelte auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz. Begehrt würden höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2012 hat der Beklagtenvertreter ausweislich des Sitzungsprotokolls seine Bereitschaft erklärt, das Klagebegehren anzuerkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde aufgefordert, die begehrte Leistung "zahlenmäßig weiter" auszuführen. Er erklärte hierzu, es sei auch eine Anrechnung von Betriebskosten nicht ordnungsgemäß erfolgt und er sei nicht bereit "hier etwas auszurechnen".
Das Sozialgericht hat daraufhin die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 18. Juni 2013 nach § 92 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert, den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist und Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Cottbus die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte in der ihm gesetzten Frist nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht vorgenommen habe. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, die Berufung bedürfe nicht der Zulassung. Gleichwohl hat es "vorsorglich" in den Entscheidungsgründen die Berufung "wegen der Vielzahl der parallelen Verfahren des Bevollmächtigten zu diesem Streitpunkt" zugelassen.
Gegen den am 12. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. August 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über das Sozialgericht Cottbus eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 29 AS 2515/13 registriert worden ist. Außerdem hat sie mündliche Verhandlung beantragt. Weiter hat sie ausgeführt, das Berufungsgericht möge selbst entscheiden, ob es sich an die "unter Missachtung jeglichen Prozessrechts zugelassene Berufung" gebunden fühle.
Im Berufungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte nach mehrmaligem Nachfragen die Beschwer mit nicht "mehr als 750 EUR" beziffert. Daraufhin hat der Berichterstatter des erkennenden Senats ihn mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf die Regelung des § 144 Abs. 1 SGG und den Umstand hingewiesen, dass die Berufung wegen Nichterreichung der Streitwertgrenzen des § 144 SGG unzulässig sein dürfte. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht sei nicht erfolgt. Es werde daher dringend eine Rücknahme der Berufung angeregt.
Am 10. Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Computerfax und mit unsignierter EGVP die Berufungsrücknahme erklärt und auf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung verwiesen. Beide Schreiben enthalten keine eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich einen im Computer als Datei hinterlegten Namenszug (Computerfaksimile).
Den Antrag auf mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht Cottbus mit Beschluss vom 28. März 2014 zurückgewiesen; er sei unzulässig weil nach der Zulassung die Berufung statthaft gewesen sei. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. August 2014 (L 34 AS 1551/14 B) zurückgewiesen. Die Berufung sei wirksam durch das Sozialgericht zugelassen und daher statthaft gewesen. Dass der Berichterstatter des 29. Senats bei seinem Hinweis diese Zulassung nicht zur Kenntnis genommen habe, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe vor Abgabe einer Prozesserklärung selbst die Sachlage zu prüfen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. September 2014 hat der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin am 21. September 2014 die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beantragt. Das Berufungsverfahren sei nicht wirksam zurückgenommen, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das verwendete Computerfaksimile die Schriftform nicht wahre. Zudem basiere die Berufungsrücknahme auf einer falschen Information des Berichterstatters. Dieser habe übersehen, dass das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen habe.
Dem Vorbringen der Klägerin ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen,
festzustellen, dass das unter dem L 29 AS 2515/13 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 10. Februar 2014 nicht beendet worden ist, das Verfahren fortzusetzen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Juni 2007 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen L 25 AS 2515/13 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 10. Februar 2014 beendet worden ist,
hilfsweise
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich nach Anhörung durch das Gericht mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 29 AS 2515/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Mangels konkreten Antrags hat der Senat das Begehren der Klägerin gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass sie die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem ursprünglichen Begehren anstrebt.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 144 Abs. 1 SGG unstatthaft; denn das Landessozialgericht ist an die Zulassung durch das Sozialgericht selbst dann gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich nicht gegeben war und die Berufung willkürlich zugelassen wurde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, 2014, § 144 Rn. 43a m.w.N.).
Einer Entscheidung in der Sache stand zudem nicht die Rücknahme der Berufung durch die zwei Schreiben vom 10. Februar 2014 (Computerfax und EGVP) entgegen.
Zwar bewirkt eine Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels mit der Folge, dass eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr erfolgen darf. Diese verfahrensbeendende Wirkung ist vorliegend jedoch nicht eingetreten, weil die Rücknahme als unwirksam zu behandeln ist.
Die Erklärung ist zwar nicht schon deshalb unwirksam, weil sie nicht eigenhändig von dem Prozessbevollmächtigten unterschrieben wurde, sondern lediglich ein hineinkopiertes Computerfaksimile enthält.
Hinsichtlich der Unterschrift weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates zu den Erfordernissen im Fall einer obligatorischen Schriftform hin. Er verkennt allerdings, dass anders als beispielsweise bei Einlegung der Berufung, zu deren Wirksamkeit die Schriftform erforderlich ist (vergleiche § 151 Abs. 1 SGG), für die Rücknahme des Rechtsmittels keine Formvorschriften gelten (vgl. zur Klagerücknahme schon Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 12. März 1981, 11 RA 52/80, zitiert nach juris, m.w.N.).
Im Übrigen ist in § 156 Abs. 2 S. 1 SGG vielmehr sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Berufung auch konkludent erfolgen kann, indem auf eine Betreibensaufforderung nicht reagiert wird. Auch andere konkludente Rücknahmeformen sind anerkannt; beispielsweise indem durch eine Antragsbeschränkung in der Berufungsinstanz bestimmte Teile nicht weiter verfolgt werden und als zurückgenommen betrachtet werden (vergleiche Keller, a.a.O., § 156 Rn. 2, m.w.N.). Ist aber eine Rücknahme nach der einschlägigen und eindeutigen gesetzlichen Regelung sogar konkludent möglich, so ist ein Formerfordernis zur Wirksamkeit der Erklärung nicht möglich. Gilt beispielsweise die Berufung nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, so wäre es widersinnig zu fordern, dass dieses Nichtbetreiben unter Wahrung der Schriftform erfolgen müsse, damit die gesetzlich fingierte Berufungsrücknahme wirksam sei.
Dass die Rücknahmeerklärung nicht von dem Prozessbevollmächtigten stammt, wurde von ihm zudem nicht einmal behauptet. Sie ist daher auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Gleichwohl muss sich die Klägerin an diese Erklärung nicht festhalten lassen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erledigungserklärung ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB unterliegt und ihre Wirksamkeit deshalb grundsätzlich nicht beseitigt werden kann (vergleiche Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, 4 B 75/98, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris, weitere Fundstelle NVwZ-RR 1999, 407).
Ebenso einhellige Meinung besteht aber dahingehend, dass unter bestimmten Umständen ein Widerruf möglich ist. Ein solcher kommt in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne der §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend sind zwar Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179, 180 SGG in Verbindung mit den §§ 578 bis 591 ZPO weder behauptet, noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Klägerin muss sich allerdings an ihre Erklärung deshalb nicht festhalten lassen, weil sie aufgrund einer fehlerhaften richterlichen Belehrung erfolgt ist.
Ein Widerruf kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Unter der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch eine Rolle spielen, ob ein Beteiligter durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten Erklärung veranlasst worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von Bedeutung kann dies jedoch nur sein, wenn der entsprechende Hinweis fehlerhaft war und der Kläger wegen des fehlerhaften Hinweises sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Prozesserklärung durch einen Rechtsanwalt. Zwar sind an einen Rechtsanwalt strenge Anforderungen zu stellen, soweit es sich darum handelt, die für die formelle Behandlung einer Sache erforderlichen Rechtskenntnisse zu gewinnen (Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 26. November 1980, IVb ZR 592/80, zitiert nach juris, m.w.N.). Auch er kann sich jedoch auf einen richterlichen Hinweis verlassen, wenn aufgrund der verfahrens-rechtlichen Situation nicht zu erwarten ist, dass eigene Nachforschungen zu besseren Einsichten in die Rechtslage führen werden (BGH, a.a.O.).
Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Nachdem die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren auf Nachfragen des Berichterstatters den Streitwert mit nicht "mehr als 750 EUR" beziffert hat, hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf die Regelung des § 144 SGG hingewiesen und ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG noch des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vorliegen würden und auch eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht nicht erfolgt sei. Letzteres war allerdings unzutreffend; denn tatsächlich hatte das Sozialgericht die Berufung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsansicht überraschend "vorsorglich" zugelassen. Eine Zulassung der Berufung erfolgt zwar zweckmäßig und üblicherweise im Tenor; möglich ist aber auch ein Ausspruch in den Entscheidungsgründen, wenn er nur eindeutig genug ausgesprochen wird (vergleiche Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 39, m.w.N.). Dies ist hier geschehen, wenn auch ohne nachvollziehbare Zulassungsgründe. Allein die von dem Sozialgericht als Grund erwähnte "Vielzahl der parallelen Verfahren des Bevollmächtigten" stellt jedenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung dar (vergleiche hierzu Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, m.w.N.). Gleichwohl ist das Landessozialgericht gemäß § 144 Abs. 3 SGG selbst bei einer willkürlichen Zulassung an diese gebunden, jedenfalls soweit die Entscheidung ihrer Natur nach überhaupt berufungsfähig ist (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 43a f., m.w.N.).
Dem Prozessbevollmächtigten kann schließlich auch nicht vorgehalten werden, dass er selbst die Zulassung der Berufung hätte feststellen können. Denn er hatte bereits in seiner Berufungsschrift vom 12. August 2013 ausgeführt, er gehe davon aus, dass Berufungszulassungsgründe nicht vorlägen und daher die Zulassung "unter Missachtung jeglichen Prozessrechts" erfolgt sei. Er bitte insofern um Prüfung durch das Berufungsgericht. Danach durfte er nach dem rechtlichen Hinweis durch den Berichterstatter im Schreiben vom 29. Januar 2014, eine Zulassung der Berufung sei durch das Sozialgericht nicht erfolgt, davon ausgehen, dass das Landessozialgericht die Zulassung für unwirksam hielt, obwohl die Zulassung tatsächlich übersehen worden war. Umgehend nachdem der Klägerin durch den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren L 34 AS 1551/14 B vom 14. August 2014 bestätigt worden war, dass die Berufung im Gerichtsbescheid zugelassen war, hat sie die Fortsetzung des Berufungsverfahrens entsprechend der Klagefrist von einem Monat nach § 586 ZPO beantragt. Danach würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin an ihrer Berufungsrücknahme festgehalten würde.
Die Berufungsrücknahme der Klägerin ist folglich unwirksam und das Berufungsverfahren fortzusetzen, nachdem die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an der Rücknahme nicht festhalten will.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach § 143 SGG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 S. 3 SGG der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 und damit streitentscheidend die Frage, ob das Sozialgericht zu Recht die Klage gemäß § 92 Abs. 2 S. 2 SGG als unzulässig abgewiesen hat. Die so verstandene Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat zu Recht die Klage gemäß § 92 Abs. 2 S. 2 SGG als unzulässig abgewiesen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (§ 92 Abs. 1 S. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 –BGBl. I S. 444). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzen-de den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 92 Abs. 2 S. 1 SGG). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Abs. 1 S. 1 genannten Erfordernisse fehlt (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGG). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend (§ 92 Abs. 2 S. 3 SGG).
Nach diesen Regelungen hat das Sozialgericht Cottbus die Klage in nicht zu beanstandender Weise als unzulässig abgewiesen.
Der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Cottbus hat mit Fax vom 4. Juni 2013 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, den Gegenstand der Klage dahingehend zu bezeichnen, in welcher Höhe weitere Leistungen gefordert werden und hierfür eine Frist bis zum 18. Juni 2013 gesetzt.
Zu einer solchen Aufforderung war der Vorsitzende berechtigt, nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren nicht hinreichend klargestellt hat. Zwar hat sie in ihrer Klageschrift die angegriffenen Bescheide des Beklagten genannt. Zur Klarstellung des Klagebegehrens im Sinne von § 92 Absatz 1 S. 1 SGG genügt dieses bei einer Leistungsklage jedoch nicht, weil letztlich nicht klar wird, welche Leistung begehrt wird. Bei einem Leistungsantrag ist daher die begehrte Leistung so weit wie möglich und wenigstens in ungefährer Höhe des verlangten Betrages zu konkretisieren (siehe schon BSG, Urteil vom 30. April 1986, 2 RU 15/85, m.w.N., zitiert nach juris und Leitherer , a.a.O., 11. Auflage, 2014, § 92 Rn. 8, m.w.N.).
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durchgängig im Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren und auch noch im Berufungsverfahren die rechts-irrige Ansicht vertreten, er müsse im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens keinerlei Angaben zu den Gründen oder gar zur Art und Höhe der begehrten Leistung vornehmen. Selbst nachdem der Beklagte in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 3. Dezember 2012 seine Bereitschaft zur einem Anerkenntnis des Klagebegehrens im Fall einer Bezifferung der zusätzlich begehrten Leistungen erklärt hat, weigerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu seinem Klagebegehren weiter auszuführen oder gar "etwas auszurechnen". Auch im Berufungsverfahren hat er auf Nachfrage des Gerichts hierzu keine konkreten Angaben vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt es ging um höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine Beschwer von mehr als 750 EUR sei jedenfalls nicht erreicht. Das konkrete Klagebegehren der Klägerin ist damit bis zum heutigen Tage unklar.
Die Ausschlussfrist zur Klarstellung des Klagebegehrens wurde auch wirksam durch das am 4. Juni 2013 an den Prozessbevollmächtigten übermittelte Telefax in Gang gesetzt.
Zwar sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGG). So sind beispielsweise Betreibensaufforderungen im Sinne von § 102 Abs. 2 SGG den Beteiligten formell zuzustellen, damit Ihnen die damit möglicherweise verbundenen Rechtsfolgen hinreichend klar und eindeutig werden (vergleiche Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/7716 vom 11. Januar 2008, Seite 19). Eine solche Zustellung kann jedoch gemäß § 63 Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Abs. 2 ZPO auch durch Telekopie (Telefax) gegen Empfangsbekenntnis erfolgen (vergleiche hierzu insbesondere Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2011, L 5 AS 172/10 B, m.w.N., zitiert nach juris).
Vorliegend erfolgte eine solche Übermittlung am 4. Juni 2013 durch Telekopie an den Prozessbevollmächtigten, allerdings nicht erkennbar gegen Empfangsbekenntnis. Dies steht jedoch einer wirksamen Übersendung nicht im Weg, denn dieser Zu-stellungsmangel wurde geheilt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).
Nach dem Transaktionsbericht ist das Telefax dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juni 2013 um 11:23 Uhr tatsächlich zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Schriftstück nach dem Sendebeleg in den Machtbereich des Prozessbevollmächtigten gelangt und dieser hatte Gelegenheit zur Kenntnisnahme (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 63 Rn. 21, m.w.N.).
Das fehlende Empfangsbekenntnis führt nicht zu einer unwirksamen Fristsetzung, weil auch die nicht dokumentierte Annahmebereitschaft durch den Prozessbevollmächtigten geheilt wurde. Dass eine Bereitschaft des Prozessbevollmächtigten zur Entgegennahme/Kenntnisnahme des Schriftstückes nicht bestanden hat, ist von diesem nicht einmal behauptet. Zudem hat er im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Aufforderung vom 4. Juni 2013 nicht gerügt, obwohl der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 letztlich entscheidend auf dieser beruht. Im Berufungsverfahren erschöpft sich sein Vortrag erneut auf Hinweise zum Umfang der Amtsermittlungspflicht. Damit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konkludent seine Empfangsbereitschaft der am 4. Juni 2013 zugestellten Aufforderung zum Ausdruck gebracht, so dass diesbezügliche Mängel der Zustellung auch hinsichtlich des fehlenden Empfangsbekenntnisses nach § 189 ZPO als geheilt zu betrachten sind (vergleiche BGH, Urteil vom 22. November 1988, VI ZR 226/88 und BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011, 8 B 86/10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).
Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Klägerin innerhalb der wirksam mit Schreiben vom 4. Juni 2013 gesetzten Frist das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet hat und daher das Sozialgericht Cottbus berechtigt war, gemäß § 92 SGG die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGG erfolgt die Fristsetzung "mit ausschließender Wirkung" und ist damit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht heilbar. Allerdings wurde mit § 92 Abs. 2 S. 3 SGG eine Ausnahme dahingehend zugelassen, dass entsprechend § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall der Hinderungsgründe zu stellen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG) und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 S. 3 SGG). Liegen diese Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 S. 1 bis 3 SGG vor, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG).
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 67 SGG sind danach vorliegend nicht ansatzweise erfüllt.
Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, ohne ihr Verschulden innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist an der hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens gehindert gewesen zu sein. Sie ist vielmehr bis zum heutigen Tage beziffern und zumindest ungefähr zu beziffern.
Für das Gericht sind solche Hinderungsgründe auch nicht erkennbar. Es wäre für die Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, vorhandene Belege für die angeblich nicht geleisteten Kosten der Unterkunft und Heizung vorzulegen und das Klagebegehren danach zumindest ungefähr zu beziffern. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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