L 8 SO 8/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 47 SO 90022/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 8/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 45/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), nachdem der beklagte Landkreis auf die am 12. Juni 2009 erhobene Klage (mit dem Ziel einer "Ernährungspauschale") im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 18. Dezember 2012 in der Sache folgendes Teilanerkenntnis abgegeben hat:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte seinen Bescheid vom 5. Februar 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Höhe der Leistungen neu festgesetzt hat.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Betrag von 18,26 EUR und für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2011 einen Betrag von monatlich 63,26 EUR übersteigt.

Nachdem der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat das Sozialgericht den Beklagten mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung in das Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 5. Februar 2009 sei die Klage unzulässig, da der Kläger hierdurch nicht beschwert sei. Der Beklagte habe bei der Ermittlung des Bedarfs - offenbar in Anlehnung an den Bescheid des vorausgehend zuständigen Jobcenters vom 2. Januar 2009 - pauschal 81,00 EUR als Kosten der Unterkunft und 55,35 EUR als Heizkosten berücksichtigt. Insgesamt lägen die tatsächlichen Kosten des Klägers erheblich unter dem von dem Beklagten pauschal angesetzten Betrag. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgehoben worden sei. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei dadurch eingetreten, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2009 Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente erzielt habe. Diese Änderung sei nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und habe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen geführt. Ermessen sei bei dieser Entscheidung nicht auszuüben gewesen. Auch der Bescheid vom 23. Juni 2011 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses abgeändert worden sei. Formell sei der Bescheid rechtmäßig, da der Mangel der vor der Änderungsentscheidung unterbliebenen Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt worden sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 vorgelegen hätten und für die Gewährung der Leistungen an den Kläger rechtserheblich gewesen seien, hätten sich insbesondere mit der Erhöhung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 392,09 EUR und der laufenden Zahlung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von 45,00 EUR wesentlich geändert. Ab dem 1. Juli 2011 setze sich der Bedarf des Klägers aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 EUR sowie den mit den Vorbescheiden bestandskräftig bewilligten Pauschalen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 81,00 EUR und Heizung in Höhe von 55,35 EUR zusammen. Für den Monat Juli 2011 sei auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR das Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 82,86 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 25,40 EUR für diesen Monat. Das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 18,26 EUR berücksichtige den bereits gewährten Betrag in Höhe von 7,14 EUR. Für die Folgemonate ab August 2011 seien auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 45,00 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 63,26 EUR. Soweit der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufzuheben gewesen sei, sei von dem Beklagten kein Ermessen auszuüben gewesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Januar 2013 zugestellte Urteil am 19. Februar 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er erstrebe die Gewährung von Leistungen in Höhe von monatlich 1.835,00 EUR, weil dies der Geldbetrag sei, den ein Bundeswehrsoldat monatlich erhalte. Als Rechtsgrundlage hat er auf die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 verwiesen, die im Gesetzesrang über dem SGB XII stehe.

Die Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 abzuändern und ihm höhere Leistungen in Höhe von monatlich 1.835,00 EUR ab dem 18. Dezember 2008 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil, soweit dieses angefochten ist, für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Hauptsacheverfahren L 8 SO 8/13 und L 8 SO 9/13, aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 8 SO 9/14 B ER sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und des Jobcenters Jerichower Land Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 ist, soweit dieses angefochten ist, nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 und des Bescheides vom 22. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, in der Fassung, die diese Bescheide durch das nur von dem Kläger angefochtene Urteil gefunden haben, nicht in seinen Rechten verletzt (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Ansprüche des Klägers bestimmen sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches. Soweit er Zahlungen auf der Grundlage der zum Völkergewohnheitsrecht gehörenden Haager Landkriegsordnung verfolgt, ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Eine Zuständigkeit des Landkreises J. L. zur Ausführung der Haager Landkriegsordnung ist nicht erkennbar. Nach § 75 Abs. 5 SGG können nur Versicherungsträger, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Träger der Sozialhilfe, Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach der Beiladung verurteilt werden, sodass auch eine Beiladung Dritter durch den Senat den Kläger nicht in seinem Begehren hätte unterstützen können.

Für Dezember 2008 und Januar 2009 hat der Kläger mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden des Jobcenters vom 13. August 2008 (Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2008) und vom 2. Januar 2009 (vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Januar 2009) 519,50 EUR monatlich erhalten, die nach § 107 Abs. 1 SGB X einen Anspruch gegenüber dem Beklagten ausschließen. Soweit dem Teilanerkenntnis vor dem Sozialgericht ein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers zu entnehmen sein sollte, ist dieser zumindest nicht beschwert. Einen Anspruch auf Zahlung von mehr als 519,50 EUR hat der Kläger für Dezember 2008 (anteilig) und für Januar 2009 nicht. Es kann damit offen bleiben, in welchem Umfang sich darüber hinaus Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil nach Maßgabe des Bescheides des Beklagten vom 5. Februar 2009 ergeben. Die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Dezember 2008 in Höhe von 227,43 EUR und ab dem Monat Januar 2009 in Höhe von 487,35 EUR monatlich erfolgte jeweils unter Berücksichtigung des Regelsatzes in Höhe von 351,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 136,35 EUR.

Dem Kläger stehen nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts im Übrigen die mit Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 487,35 EUR und vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von monatlich 105,82 EUR unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 44 ff. SGB X zu.

Die damit für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Juni 2011 gewährten Leistungen übersteigen den sich rechnerisch ergebenden sozialhilferechtlichen Hilfebedarf des Klägers in Höhe von 168,13 EUR für Dezember 2008, 370,11 EUR für die Monate Januar bis Juni 2009, 378,11 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2009, 381,33 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2010 und 387,23 EUR für die Monate Januar bis Juni 2011 nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers aus der ihm ab Juli 2009 laufend gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung (bewilligt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2010 mit einer Weitergewährung bis zum 31. Mai 2013 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 389,53 EUR, ab dem 1. Januar 2011 388,24 EUR und ab dem 1. Juli 2011 392,09 EUR) hätte sich ab dem 1. Juli 2009 unter Addition von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft kein Leistungsanspruch des Klägers mehr ergeben. Soweit das Sozialgericht einen gesonderten Anspruch des Klägers für Unterkunft und Heizung als von dem Beklagten bestandskräftig bewilligt berücksichtigt hat, verbleibt dem Kläger dieser Anspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten.

Ein höherer Bedarf des Klägers, der nicht durch sein Einkommen und die bereits bewilligten Leistungen abgedeckt wird, ergibt sich auch nicht durch einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Vielmehr war nur der Regelbedarf nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 SGB XII (bzw. des § 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII ab dem 1. Januar 2011) für Dezember 2008 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 351,00 EUR (anteilig für Dezember 2008), für Juli 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 359,00 EUR und ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 364,00 EUR zu berücksichtigen.

Soweit dem Kläger für den Zeitraum bis Januar 2008 mit Bescheid des Jobcenters J. L. vom 19. Juni 2007 Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (in Höhe von 30,68 EUR) bewilligt wurden, lag dieser Entscheidung die ärztliche Bescheinigung der Hausärztin des Klägers, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., vom 21. Dezember 2004 zugrunde, die einen Mehrbedarf für vorerst eine Dauer von zwölf Monaten befürwortet hatte. Bei dem Kläger liege ein toxisches Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach chronischem Alkoholabusus vor. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 und sämtlichen nachfolgenden Bescheiden wurden dem Kläger sodann Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2008 nur noch ohne Berücksichtigung eines solchen Mehrbedarfs bewilligt.

Von Seiten des Klägers wurden im Rahmen des Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens keine medizinischen Gesichtspunkte vorgetragen, die Grundlage für die Feststellung sein könnten, dass er einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Er ist mit Richterbrief vom 19. Juli 2013 gebeten worden, seine Einwilligung zur Einholung eines Befundberichts von einem behandelnden Arzt zu erteilen, und mit Richterbrief vom 24. April 2014 an diese Mitwirkung erinnert worden, die auch in der Folgezeit unterblieben ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da ein Krankheitsbild des Klägers, das in Bezug auf einen Bedarf an kostenaufwändiger Ernährung weiter aufgeklärt werden könnte, nicht erkennbar geworden ist. Das toxische Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach chronischem Alkoholabusus, welches der Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 21. Dezember 2004 zu entnehmen ist, begründet nicht die Notwendigkeit einer bestimmten Ernährungsform, für die dem Kläger höhere Kosten entstehen könnten. Der Kläger hat auch selbst nicht vorgetragen, einem besonderen Diätregime zu folgen. Er befindet sich nach dem Gutachten der Medizinal-Direktorin Dr. W. vom 16. Dezember 2008 in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Auch Anhaltspunkte für eine gestörte Nährstoffaufnahme oder -verwertung, ein Nierenleiden im Stadium einer Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer eiweißdefinierten Kosten oder Dialysediät oder einer Zölliakie/Sprue (Erkrankungen im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe) sind nicht erkennbar. Eine sonstige Notwendigkeit einer speziellen Ernährung des Klägers ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Belegt sind Kosten des Klägers für die Unterkunft in dem von ihm bewohnten Eigenheim im Jahr 2009 in Höhe von 19,11 EUR monatlich, im Jahr 2010 in Höhe von 22,33 EUR und im Jahr 2011 in Höhe von 23,23 EUR monatlich. Laufende Kosten der Unterkunft des Klägers sind nur in Bezug auf die Grundsteuer (fällig jeweils Februar, Mai, August und November; im Jahr 2009 jeweils 29,52 EUR, im Jahr 2010 29,52 EUR, 33,82 EUR, 31,67 EUR und 31,69 EUR und im Jahr 2011 jeweils 31,67 EUR) und die Kosten der Abfallbeseitigung (fällig jeweils März und August; im Jahr 2009 jeweils 55,62 EUR, im Jahr 2010 jeweils 70,44 EUR und im Jahr 2011 jeweils 76,00 EUR) nachgewiesen. Soweit der Kläger bei der Erstantragstellung bei dem Beklagten im Januar 2009 laufende Kosten für sein Grundstück in Höhe von "8 % Zinsen" bei einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR auf der Grundlage eines Vertrages vom 15. März 2004 angab, hat die Darlehensgeberin Frau S. unter dem 17. April 2014 die Zahlung von Zinsen durch den Kläger nicht bestätigt. Nach ihren Angaben wurde in den Jahren 2008 bis 2012 nur der reine Kreditbetrag zurückgezahlt. Der Grunderwerbssteuer ist nach dem Grunderwerbssteuerbescheid vom 14. Juni 2004 im Übrigen nur ein Kaufpreis in Höhe von nur 3.000,00 EUR zugrunde gelegt worden. Der Kläger ist mit Richterbrief vom 19. Juli 2013 gebeten worden, u.a. Nachweise in Form von Rechnungen, Gebühren- oder Abgabenbescheiden für Wasser/Abwasser, Straßenreinigung, Gebäudeversicherung, Schornsteinfegergebühren und Strom vorzulegen. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Angaben gemacht, die dem hier streitigen Zeitraum nicht zuzuordnen sind. Die von dem Senat angeforderten Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 und Grundsteuerbescheide für die Jahre ab 2008 weisen die vorgenannten Beträge aus.

Die zur Beheizung des Eigenheimes des Klägers benötigten Festbrennstoffe sind Gegenstand gesonderter Bescheide gewesen, die bestandskräftig geworden sind.

Da das Sozialgericht den Beklagten für Leistungen ab dem 1. Juli 2011 in das Teilanerkenntnis verurteilt hat, sieht der Senat für einen diesen Zeitraum betreffenden Leistungsanspruch des Klägers die Grundlage in der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Sozialgerichts. Nach der Bescheidlage ergibt sich ein über das Teilankerkenntnis hinausgehender Leistungsanspruch des Klägers nicht.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Juli 2011 aufgehoben, da der Bedarf des Klägers durch die Rente und das ihm ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von monatlich 45,00 EUR gezahlte Wohngeld abgedeckt sei. Den Aufhebungsbescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 konnte der Kläger in einem gesonderten Verfahren anfechten (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 RE 12/14 R - juris). Die am 6. Oktober 2011 hiergegen erhobene Klage (S 47 SO 175/11) hat das Sozialgericht in dem Verfahren mit Urteil vom 18. Dezember 2012 abgewiesen, da dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens S 7 SO 90022/09 geworden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az. L 8 SO 9/13) hat der Kläger im Erörterungstermin am 5. März 2014 zurückgenommen. Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen eines fairen Verfahrens an die Einschätzung des Sozialgerichts, der vorgenannte Bescheid werde nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 8 SO 8/13, gebunden ist. Da die Aufhebung der Bewilligung mit dem 1. Juli 2011 vor dem Hintergrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X mit der Bewilligung des Wohngeldes und der Erhöhung der Rente auf 392,09 EUR keinen Bedenken begegnet, ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zumindest unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011 beschränkt. Bezüglich der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2011 wird nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg hat. Soweit das Sozialgericht einen gesonderten Anspruch auf Kosten der Unterkunft als bestandskräftig bewilligt berücksichtigt hat, verbleibt dem Kläger dieser Anspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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