Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 236/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 36/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben (ihrer Auffassung nach einen Bescheid), in dem die Zahlungspflicht aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger mitgeteilt wurde.
Der am ... 1954 geborene Sohn der Klägerin ist ein schwer geistig behinderter Mensch. Seine Aufgaben nimmt seit dem 19. August 2010 eine Berufsbetreuerin wahr. Er erhält seit dem 1. Oktober 2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, da sein Einkommen den zu leistenden Eigenanteil nicht abdeckt. Unter dem 19. November 2010 gab der Landkreis S. als örtlicher Sozialhilfeträger eine Rechtswahrungsanzeige hinsichtlich des Übergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII gegenüber der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 19. November 2010 teilte der Landkreis der Klägerin zudem mit, sie habe ab Erhalt der Rechtswahrungsanzeige (November 2010) monatlich 54,96 EUR Unterhalt zu zahlen. Ihr werde Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Dezember 2010 die Unterhaltsverpflichtung in Höhe von insgesamt 54,96 EUR anzuerkennen oder ihre Einwendungen darzulegen.
Die Klägerin teilte dem Landkreis mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit, sie lehne eine Unterhaltspflicht für ihren Sohn ab, da dieser nicht bedürftig sei. Er beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR und Pflegegeld nach der Stufe II.
Unter dem 6. Dezember 2010 übersandte der Landkreis der Klägerin eine weitere Rechtswahrungsanzeige in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn. Darin wird der von der Klägerin zu leistende monatlichen Betrag auf 31,06 EUR reduziert, da der Sohn der Klägerin keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, wie zunächst angenommen.
Hierzu teilte die Klägerin dem Landkreis mit, gegen die Einweisung ihres Sohnes in die stationäre Einrichtung und die Bestellung der Betreuerin jeweils "Beschwerde" eingelegt zu haben. Sollten "die Kosten für das vorgenannte Pflegeheim nicht reichen", müsse "ein preiswerteres Pflegeheim in Anspruch genommen werden".
Mit Schreiben vom 21. August 2012 nahm der Beklagte Bezug auf das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren und das erledigte Verfahren des Vollstreckungsschutzes vor dem Amtsgericht M. Auf Grund der von dem Rentenversicherungsträger im Wege der Amtshilfe mitgeteilten Renten seien für die Klägerin monatlich folgendes Gesamteinkommen und folgender Einkommensüberhang anzunehmen:
( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )
ab 11/2010
ab 01/2011
ab 07/2011
ab 07/2012
Altersrente
599,32 EUR
597,33 EUR 603,27 EUR 616,87 EUR
Witwenrente
809,11 EUR
806,42 EUR
814,43 EUR
832,82 EUR
Gesamteinkommen
1.408,43 EUR
1.403,75 EUR
1.417,70 EUR
1.449,69 EUR
Selbstbehalt
1.100,00 EUR
1.150,00 EUR
1.150,00 EUR
1.150,00 EUR
monatlicher Überhang
308,43 EUR
253,75 EUR
267,70 EUR
299,69 EUR
Die Klägerin sei somit unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Die Pfändungsfreigrenze habe ab dem 1. Juli 2009 989,99 EUR pro Monat und ab dem 1. Juli 2011 1.029,99 EUR pro Monat betragen. Es liege keine besondere Härte vor und die Zwangsvollstreckung werde fortgesetzt. Die sich ergebende Nachzahlung in Höhe von insgesamt 683,32 EUR für die Monate November 2010 bis August 2012 sei bis zum 27. September 2011 an den Beklagten auf ein nachstehend angegebenes Bankkonto zu überweisen. Ab dem 1. September 2012 habe die Klägerin für ihren Sohn monatlich im Voraus 31,06 EUR an den Beklagten auf das genannte Konto zu überweisen.
Den gegen dieses Schreiben von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2012 als unzulässig zurück. Mit dem Schreiben vom 21. August 2012 sei der von der Klägerin gegenüber ihrem Sohn nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschuldete Unterhalt gefordert worden. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Hierdurch ändere sich die Grundlage, auf der die Unterhaltsforderung beruhe, nicht. Da die Unterhaltsforderung auf der Grundlage des BGB, also nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolge, handele es sich bei der Aufforderung zur Unterhaltszahlung nicht um einen Verwaltungsakt.
Mit ihrer am 5. Dezember 2012 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin erstrebt, "den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2012 [ ... ] sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012, zugegangen am 03.12.2012 aufzuheben". Der streitgegenständliche Bescheid sei ein Verwaltungsakt, da er Außenwirkung habe und eine sachliche Begründung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs enthalte. Im Übrigen wird insoweit auf Blatt 19 bis 44 und 50 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Das Schreiben vom 21. August 2012 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) dar, der eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraussetze. Die Forderung des Unterhalts durch den Beklagten erfolge hier nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern auf der Grundlage des BGB. Nach § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII sei über Ansprüche nach § 94 Abs. 1 bis 4 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Die Klägerin hat gegen den ihr 15. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 16. Oktober 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung ihres Vorbringens in der ersten Instanz eingelegt. Sie meint, die Rechtsprechung habe die Rechtswahrungsanzeige als Verwaltungsakt eingestuft. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 73 bis 105, 127 bis 134 und 139 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
"den Gerichtsbescheid Sozialgerichts Halle vom 26.09.2013, Az. S 13 SO 236/12, und den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2012, sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012 aufzuheben."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Seine Auffassung, dass es sich bei der Mitteilung über den Anspruchsübergang um ein schlichtes Verwaltungshandele, finde seinen Niederschlag in Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur (Hinweis auf Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 82 zu § 91 Bundessozialhilfegesetz und Schellhorn in Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl., § 94 RdNr. 119).
Mit Richterbriefen des Berichterstatters vom 11. und 18. Februar 2014 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Rechtswahrungsanzeige nach allgemeiner Meinung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der Senat sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ein Schreiben (ihrer Auffassung nach einen Bescheid), in dem die Zahlungspflicht aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger mitgeteilt wurde.
Der am ... 1954 geborene Sohn der Klägerin ist ein schwer geistig behinderter Mensch. Seine Aufgaben nimmt seit dem 19. August 2010 eine Berufsbetreuerin wahr. Er erhält seit dem 1. Oktober 2010 Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, da sein Einkommen den zu leistenden Eigenanteil nicht abdeckt. Unter dem 19. November 2010 gab der Landkreis S. als örtlicher Sozialhilfeträger eine Rechtswahrungsanzeige hinsichtlich des Übergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII gegenüber der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 19. November 2010 teilte der Landkreis der Klägerin zudem mit, sie habe ab Erhalt der Rechtswahrungsanzeige (November 2010) monatlich 54,96 EUR Unterhalt zu zahlen. Ihr werde Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Dezember 2010 die Unterhaltsverpflichtung in Höhe von insgesamt 54,96 EUR anzuerkennen oder ihre Einwendungen darzulegen.
Die Klägerin teilte dem Landkreis mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit, sie lehne eine Unterhaltspflicht für ihren Sohn ab, da dieser nicht bedürftig sei. Er beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR und Pflegegeld nach der Stufe II.
Unter dem 6. Dezember 2010 übersandte der Landkreis der Klägerin eine weitere Rechtswahrungsanzeige in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn. Darin wird der von der Klägerin zu leistende monatlichen Betrag auf 31,06 EUR reduziert, da der Sohn der Klägerin keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, wie zunächst angenommen.
Hierzu teilte die Klägerin dem Landkreis mit, gegen die Einweisung ihres Sohnes in die stationäre Einrichtung und die Bestellung der Betreuerin jeweils "Beschwerde" eingelegt zu haben. Sollten "die Kosten für das vorgenannte Pflegeheim nicht reichen", müsse "ein preiswerteres Pflegeheim in Anspruch genommen werden".
Mit Schreiben vom 21. August 2012 nahm der Beklagte Bezug auf das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren und das erledigte Verfahren des Vollstreckungsschutzes vor dem Amtsgericht M. Auf Grund der von dem Rentenversicherungsträger im Wege der Amtshilfe mitgeteilten Renten seien für die Klägerin monatlich folgendes Gesamteinkommen und folgender Einkommensüberhang anzunehmen:
( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt )
ab 11/2010
ab 01/2011
ab 07/2011
ab 07/2012
Altersrente
599,32 EUR
597,33 EUR 603,27 EUR 616,87 EUR
Witwenrente
809,11 EUR
806,42 EUR
814,43 EUR
832,82 EUR
Gesamteinkommen
1.408,43 EUR
1.403,75 EUR
1.417,70 EUR
1.449,69 EUR
Selbstbehalt
1.100,00 EUR
1.150,00 EUR
1.150,00 EUR
1.150,00 EUR
monatlicher Überhang
308,43 EUR
253,75 EUR
267,70 EUR
299,69 EUR
Die Klägerin sei somit unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Die Pfändungsfreigrenze habe ab dem 1. Juli 2009 989,99 EUR pro Monat und ab dem 1. Juli 2011 1.029,99 EUR pro Monat betragen. Es liege keine besondere Härte vor und die Zwangsvollstreckung werde fortgesetzt. Die sich ergebende Nachzahlung in Höhe von insgesamt 683,32 EUR für die Monate November 2010 bis August 2012 sei bis zum 27. September 2011 an den Beklagten auf ein nachstehend angegebenes Bankkonto zu überweisen. Ab dem 1. September 2012 habe die Klägerin für ihren Sohn monatlich im Voraus 31,06 EUR an den Beklagten auf das genannte Konto zu überweisen.
Den gegen dieses Schreiben von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2012 als unzulässig zurück. Mit dem Schreiben vom 21. August 2012 sei der von der Klägerin gegenüber ihrem Sohn nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschuldete Unterhalt gefordert worden. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Hierdurch ändere sich die Grundlage, auf der die Unterhaltsforderung beruhe, nicht. Da die Unterhaltsforderung auf der Grundlage des BGB, also nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolge, handele es sich bei der Aufforderung zur Unterhaltszahlung nicht um einen Verwaltungsakt.
Mit ihrer am 5. Dezember 2012 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin erstrebt, "den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2012 [ ... ] sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012, zugegangen am 03.12.2012 aufzuheben". Der streitgegenständliche Bescheid sei ein Verwaltungsakt, da er Außenwirkung habe und eine sachliche Begründung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs enthalte. Im Übrigen wird insoweit auf Blatt 19 bis 44 und 50 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Das Schreiben vom 21. August 2012 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) dar, der eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraussetze. Die Forderung des Unterhalts durch den Beklagten erfolge hier nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern auf der Grundlage des BGB. Nach § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII sei über Ansprüche nach § 94 Abs. 1 bis 4 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Die Klägerin hat gegen den ihr 15. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 16. Oktober 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung ihres Vorbringens in der ersten Instanz eingelegt. Sie meint, die Rechtsprechung habe die Rechtswahrungsanzeige als Verwaltungsakt eingestuft. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 73 bis 105, 127 bis 134 und 139 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
"den Gerichtsbescheid Sozialgerichts Halle vom 26.09.2013, Az. S 13 SO 236/12, und den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2012, sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2012 aufzuheben."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Seine Auffassung, dass es sich bei der Mitteilung über den Anspruchsübergang um ein schlichtes Verwaltungshandele, finde seinen Niederschlag in Gesetzesbegründung und Kommentarliteratur (Hinweis auf Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 82 zu § 91 Bundessozialhilfegesetz und Schellhorn in Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl., § 94 RdNr. 119).
Mit Richterbriefen des Berichterstatters vom 11. und 18. Februar 2014 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Rechtswahrungsanzeige nach allgemeiner Meinung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der Senat sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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