Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 355/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 573/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.655,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese den Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 in Anspruch nimmt.
Der Kläger wurde in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Satzung vom 10.3.1987 mit Vereinssitz in F am Rhein gegründet. Er ist in dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts F unter der Register-Nr. VR 000 eingetragen. Der Zweck des Vereins liegt gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung in der Förderung der Bildung und Ausbildung. Dieser Zweck wird nach den in der Vereinssatzung statuierten Regelungen insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, durch Errichtung und Unterhaltung eines Altenwohn- und Altenpflegeheimes sowie Unterhaltung und Gründung eines Ambulanten Sozialen Dienstes verwirklicht. Letzterer beinhaltet neben einer häuslichen Alten- und Krankenpflege Tagesbetreuung und Versorgung Hilfsbedürftiger (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Organe des Vereins sind gemäß § 3 der Satzung die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem Finanzreferenten gebildet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Satzung des Klägers vom 10.3.1987 Bezug genommen.
Mit Satzung vom 23.1.2001 wurde in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) die T AG C gegründet (Amtsgericht C [HRB 000]). Deren Unternehmensgegenstand liegt nach dem Registerinhalt in der Konzeption und Realisierung von sozialen Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie der Konzeption und Umsetzung von privaten Einrichtungen und sozialen Zwecken. Ferner hat die Gesellschaft die Übernahme und ggf. Verwertung bestehender Immobilien von sozialen Einrichtungen ("Sozialimmobilien") zum Gegenstand, soweit diese Geschäfte nicht der Genehmigung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Nach dem weiteren Registerinhalt erbringt die T AG soziale Dienstleistungen und übernimmt Beratungs- und Konzeptionsleistungen, soweit es hierzu keiner besonderen gesetzlichen Genehmigung bedarf. Am 15.3.2001 wurde als Vorstand der T AG Herr V V in das Handelsregister eingetragen.
Mit Satzung vom 27.5.2005 wurde die T Pflege AG mit Geschäftssitz in F gegründet und am 4.7.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts L (HRB 000) eingetragen. Diese Gesellschaft verfolgt nach dem Registerinhalt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Altenpflege und des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Zweck soll u.a. verwirklicht werden durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Altenhilfe sowie die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen, um den pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Zum Vorstand der T Pflege AG ist der Beigeladene zu 1) nicht bestellt worden.
Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Bankkaufmann. Er wurde mit Wirkung zum 1.11.2005 bei dem Kläger als kaufmännischer Angestellter eingestellt. Dieses - gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.900,00 EUR ausgeübte - Beschäftigungsverhältnis wurde mit Wirkung zum 31.8.2006 beendet.
Vor Aufnahme der Beschäftigung bei dem Kläger hatte der Aufsichtsrat der T AG den Beigeladenen zu 1) mit Beschluss vom 3.11.2003 "auf unbestimmte Zeit zum weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied der T AG" bestellt.
Die Eintragung der Bestellung des Beigeladenen zu 1) in das Handelsregister des Amtsgerichts C erfolgte am 28.1.2004. Ab diesem Zeitpunkt sind neben Herrn V V und dem Beigeladenen zu 1) als weitere Vorstandsmitglieder der T AG Herr K S, geb. 00.00.1957, X, Herr K F, geb. 00.00.1968, L, Herr O I, geb. 00.00.1975, C, Herr U X, geb. 00.00.1967, C, Herr O U, geb. 00.00.1969, M, Frau N L, geb. 00.00.1973, L, Frau L K, geb. 00.00.1971, C, Herr K L, geb. 00.00.1958, C, Herr G S, geb. 00.00.1966, T, Herr Q T, geb. 00.00.1948, X, Herr G L, geb. 00.00.1975, L, Herr X H, geb. 00.00.1967, C, Herr C I, geb. 00.00.1962, F, Herr U I, geb. 00.00.1969, C, Herr F Q, geb. 00.00.1966, L, Herr N L, geb. 00.00.1960, X, Herr B T, geb. 00.00.1969, T, Frau C F, geb. 00.00.1968, E, Herr N E, geb. 00.00.1962, X, Herr L X, geb. 00.00.1949, C, Herr Dr. T N, geb.00.00.1958, C, Herr Dr. N Q, geb. 00.00.1963, S, Frau Dr. B C, geb. 00.00.1952, C, Herr S C, geb. 30.11.1971, U in das Handelsregister eingetragen worden.
Nachdem er die Beigeladene zu 2) unter Nutzung einer ihm von dem Kläger bereitgestellten Textvorlage über seine Bestellung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied informiert hatte, teilte diese dem Beigeladenen zu 1) zunächst mit, dass eine Beurteilung des Versicherungsverhältnisses ohne Vorlage jeglicher Unterlagen nicht möglich sei, zumal nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma J Consulting B ausgeübt werde (Schreiben vom "29.10.2003").
Nachdem der Beigeladene zu 1) daraufhin eine Kopie der Niederschrift der Sitzung des Aufsichtsrats der T AG vom 3.11.2003 zu den Verwaltungsakten gereicht hatte, erklärte die Beigeladene zu 2) mit an den Beigeladenen zu 1) adressiertem Bescheid vom 26.11.2003, sie könne nach Prüfung der Unterlagen die "Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)" bestätigen. Die mit "Bescheid über die Beurteilung der Versicherungspflicht ab dem 03.11.2003" überschriebene Erklärung enthielt auszugsweise folgenden "Hinweis":
"( ...). Der Deutsche Bundestag hat im Zuge der kurzfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenbeitrages auch Klarheit für die Mitglieder von Aktiengesellschaften geschaffen.
Zukünftig gilt, dass Personen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.
In allen Beschäftigungen außerhalb des Konzerns, sind vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Regelungen gelten ab dem 01.01.2004 uneingeschränkt für alle nach dem 06.11.2003 bestellten AG-Vorstände.
Sollte eine Vorstandstätigkeit bereits am 6.11.2003 (Datum der Sitzung des Bundestages) ausgeübt worden sein, so bleiben auch Beschäftigungen außerhalb des Konzerns weiterhin nicht versicherungspflichtig. Dieser Vertrauensschutz gilt allerdings nicht für Missbrauchsfälle (Gründung von finanzschwachen Aktiengesellschaften, bei denen die Vorstandsvergütung keine ausreichende und dauerhafte Absicherung der Vorstandsmitglieder gewährleistet). ( ...). "
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 26.11.2003 Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene zu 1) am 1.12.2003 Widerspruch. Die Hinweise auf die Maßnahmen des Gesetzgebers seien aus dem Bescheid zu streichen, da dieser nicht befugt sein könne, den ihm eingeräumten Bestandsschutz rückwirkend aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 1.12.2003 Bezug genommen.
Mit als "Bescheid über die Beurteilung der Versicherungspflicht ab dem 03.11.2003" überschriebenem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 6.2.2004 stellte die Beigeladene zu 2) dem Beigeladenen zu 1) gegenüber sodann unter anderem fest:
"( ...). Nach Prüfungen Ihrer Unterlagen können wir Ihnen die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestätigen.
Laut Schreiben vom 03.11.2003 wurden Sie zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der T AG in C ab dem 03.11.2003 bestellt und unterliegen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Rentenversicherungspflicht gem. § 1 Satz 4 SGB VI. Aufgrund dessen liegt Versicherungspflicht in diesem Zweig der Sozialversicherung vor.
Der Ausschluss aus der Rentenversicherungspflicht gilt auch für alle daneben ausgeübten Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern.
Zukünftig gilt, dass Personen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.
In allen Beschäftigungen außerhalb des Konzerns, sind vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Regelungen gelten ab dem 01.01.2004 uneingeschränkt für alle nach dem 06.11.2003 bestellten AG-Vorstände.
Sollte eine Vorstandstätigkeit bereits am 06.11.2003 (Datum der Sitzung des Bundestages) ausgeübt worden sein, so bleiben auch Beschäftigungen außerhalb des Konzerns weiterhin nicht versicherungspflichtig.
Da Ihre Bestellung am 03.11.2003 erfolgt ist, greift der beschriebene Bestandsschutz und es ergibt sich Versicherungsfreiheit in der daneben ausgeübten Beschäftigung.
( ...).
Wir bitten Sie, eine Kopie dieses Schreibens Ihrem Zweitarbeitgeber, Niederrheinische J Consulting B GmbH, zukommen zu lassen.
Somit kann sichergestellt werden, dass die notwendigen Meldungen zur Sozialversicherung erstellt und die Beitragsberechnung ab November korrekt erfolgt.
( ...) ..."
Der Beigeladene zu 1) nahm daraufhin seinen Widerspruch zurück (Erklärung vom 23.3.2004).
Vom 29.6.2006 bis zum 14.3.2007 führte die Beklagte bei dem Kläger nach vorheriger Ankündigung für den Zeitraum ab dem 1.1.2002 eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch.
Nach schriftlicher Anhörung vom 22.5.2007 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2007 von dem Kläger für verschiedene "Arbeitnehmer" Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, unter anderem für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 in Höhe von 5.655,00 EUR nach. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, so die Beklagte zur Begründung, die am 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen seien, blieben nach § 229Abs. 1a SGB VI in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Diesem Personenkreis stehe offen, bis zum 31.12.2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft zu beantragen.
Der Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 bei dem Kläger beschäftigt gewesen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien in diesem Zeitraum zu Unrecht nicht abgeführt worden. Aus dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) ergebe sich lediglich, dass der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht "für alle daneben ausgeübten Beschäftigungen" bei anderen Arbeitgebern gelte; diese Erklärung beziehe sich jedoch auf Beschäftigungen, die vor dem 6.11.2003 aufgenommen worden seien. Dieses folge aus dem Wortlaut des Bescheides vom 6.2.2004 selbst, in dem ausgeführt worden sei, dass zukünftig, also für nach dem 6.11.2003 aufgenommene Beschäftigungen Personen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig seien. Da der Beigeladene zu 1) die Beschäftigung bei dem Kläger jedoch erst am 1.11.2005 aufgenommen und es sich nicht um eine konzernangehörige Beschäftigung gehandelt habe, könne die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 25.6.2007 nebst Anlagen Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.07.2007 mit der Begründung Widerspruch, der Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 entfalte auch ihm gegenüber Bindungswirkung. Zudem sei die Nachforderung von Pflichtbeiträgen aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der Vorstandstätigkeit bei der T AG nur in seiner Beschäftigung bei der Firma J Consulting B GmbH von der Rentenversicherungspflicht befreit; die Befreiung gelte nicht für die am 1.11.2005 aufgenommene Beschäftigung bei dem Kläger. Gemäß § 229 Abs. 1a SGB VI seien nur solche Mitglieder eines Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung nicht versicherungspflichtig gewesen seien, in dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Die Tätigkeit bei dem Kläger sei am 1.11.2005 aufgenommen worden, weshalb die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung finde.
Am 19.11.2007 hat der Kläger zum Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt hat. Er hat vertiefend ausgeführt, nach dem Wortlaut des Bescheides der Beigeladenen zu 2) beziehe sich der Bestandsschutz auch auf weitere, nach dem 6.11.2003 abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse und zwar ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das Vorstandsmitglied vor dem 6.11.2003 bestellt worden sei. Da der Beigeladene zu 1) bereits am 3.11.2003 zum Vorstandsmitglied der T AG bestellt worden sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass für den Stichtag allein die Bestellung zum Vorstandsmitglied und nicht zugleich auch die Aufnahme der "anderen Beschäftigung" maßgeblich sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Bestandsschutz nicht auch für spätere, nach dem 6.11.2003 aufgenommene Beschäftigungen habe gelten sollen. Er habe aufgrund der "Drittbindungswirkung des Bescheides" davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene zu 1) wegen seiner Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden auch in der bei ihm ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei sei. Letztlich sei nicht die tatsächliche Rechtslage maßgeblich, sondern wie er den ihm von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten Bescheid habe verstehen müssen. In dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) habe sich kein Verweis auf § 229 Abs. 1a SGB VI gefunden, weshalb er die Rechtslage auch nicht habe überprüfen können.
Er könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Außerdem sei die Geltendmachung des Nachforderungsanspruchs verwirkt. Hilfsweise sei in Anwendung des § 7b SGB IV ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht anzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.6.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 1.6.2010 hat das SG die gegen die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 berufen, da sich die in diesem ausgesprochene Befreiung erkennbar auf eine andere Beschäftigung bezogen habe, nämlich die bei der Niederrheinischen J Consulting B GmbH, nicht jedoch auf die Tätigkeit bei dem Kläger.
Soweit der Kläger meine, aufgrund des Inhalts des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 habe er von einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgehen dürfen, verkenne er, dass die Versicherungspflicht in einer Beschäftigung den Regel-, nicht jedoch den Ausnahmefall darstelle, weshalb kein Arbeitgeber befugt sei, bei Anhaltspunkten für eine Versicherungsfreiheit, die der Bescheid der Beigeladenen zu 2) durchaus biete, diese ohne weiteres Prüfung als gegeben zu unterstellen. Vielmehr habe jeder Arbeitgeber nach § 28a SGB IV Meldepflichten für jeden Beschäftigten zu beachten, bei deren Einhaltung die Beitragsabführung zeitnah erfolgt wäre.
Im Übrigen sei dem Kläger als einem in der Pflegebranche tätigen Arbeitgeber die Unbeständigkeit sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen bestens vertraut. Daher sei auch die laienhafte Annahme, der eine andere Beschäftigung betreffende Befreiungsbescheid habe auch im vorliegenden Fall Gültigkeit, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2010 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Er hat zunächst gemeint, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) stelle schon keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, da Letzterer im Hinblick auf Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit nicht weisungsgebunden tätig geworden sei. Diesen Vortrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht gehalten.
Der bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2014 entfalte Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Beteiligten. Wie bei Verwaltungsakten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei der Bescheid der Beigeladenen zu 2) auf Beteiligte zugeschnitten, die berechtigt seien, die behördliche Entscheidung zur Vorlage bei anderen Arbeitgebern zu verwenden. Dem entsprechend seien etwa Bescheide über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Beklagten gegenüber berufsständisch Versorgten - jedenfalls bis zur Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R; B 12 R 5/10 R) - stets auch für die Zukunft wirksam gewesen und hätten jedem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden können, ohne dass es eines erneuten Befreiungsantrages bei der Beklagten bedurft hätte. Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Sachverhalt. Aus dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) ergebe sich nicht, dass dieser lediglich auf die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit beschränkt sei. Vielmehr bestimme der Bescheid ausdrücklich, dass aufgrund der Bestellung zum Vorstandsmitglied der AG vor dem 3.11.2003 ein Bestandsschutz greife und die Versicherungsfreiheit auch in der neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigung bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 auch insoweit aufzuheben, als mit diesem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 nacherhoben wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf § 7b a.F. SGB IV berufen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht eröffnet sei. Diese Vorschrift habe sich auf Statusentscheidungen außerhalb des Verfahrens vor der Clearingstelle bezogen. Ein Statusverfahren liege vor, wenn - anders als im vorliegenden Sachverhalt - entweder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werde.
Mit Beschluss vom 11.6.2013 hat der Senat das vorliegende Verfahren von dem vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 8 R 998/10 geführten Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid für Frau N N, geb. L, erhobenen Beitragsforderung abgetrennt.
Der Senat hat am 5.9.2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zudem hat der Senat Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C (HRB 000), des Amtsgerichts L (HRB 000) betreffend die T Pflege AG sowie die Satzung des Klägers beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Schließlich ist von der Beklagten ein Versicherungsverlauf betreffend den Beigeladenen zu 1) beigezogen und dessen Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) trotz ordnungsgemäßer Terminsmitteilung nicht erschienen sind, hat der Senat den Finanzreferenten des Klägers, Herrn V V, sowie den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das vorliegende sowie das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen L 8 R 998/10 geführte Berufungsverfahren. Überdies wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen L 16 R 16/08 R ER geführte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007, soweit mit diesem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) nacherhoben wurden. Die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung betreffend Frau N N, geb. L, ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 8 R 998/10 geführten Berufungsverfahrens.
I. Die am 22.11.2010 bei dem erkennenden Gericht schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 25.10.2010 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 zu Recht abgewiesen, weil dieser den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Er ist nicht rechtswidrig, da die Beklagte zu Recht von dem Kläger für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) nacherhoben hat.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Regelung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Die Ermächtigungsgrundlage ist formell ordnungsgemäß angewendet worden; insbesondere ist der Kläger als Adressat vor Erlass des ihn belastenden Bescheides vom 25.6.2007 mit Schreiben vom 22.5.2007 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.
3. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene zu 1) war in dem streitbefangenen Zeitraum bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt [hierzu a)]; eine Versicherungsfreiheit kam in dieser Beschäftigung nicht in Betracht [hierzu b)]. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht nicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 25.6.2007 eingetreten ist [hierzu c)]. Die Beitragsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden [hierzu d)]. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachentrichtung der Pflichtbeiträge durch die Beklagte verletzt schließlich kein berechtigtes Vertrauen des Klägers und unterliegt nicht der Verwirkung [hierzu e)].
a) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Der Beigeladene zu 1) war in dem streitigen Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als kaufmännischer Angestellter für den Kläger tätig geworden. Seinen ursprünglichen Vortrag, der Beigeladene zu 1) sei nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für ihn tätig worden, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht aufrecht gehalten. Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen könnten, sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) erfolgte ausweislich der aktenkundigen Vergütungsmitteilungen, in denen ein monatliches Entgelt von 2.900,00 EUR dokumentiert wird, auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV).
b) Der Beigeladene zu 1) war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) folgt weder aus einer bindenden Feststellung kraft Verwaltungsakts [hierzu aa)], noch kraft Gesetzes aus § 1 Satz 3 SGB VI [hierzu bb)]. Auch die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI begründet keine Versicherungsfreiheit zugunsten des Beigeladenen zu 1) [hierzu cc)].
aa) Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (§ 77 SGG) erfasst grundsätzlich dessen Verfügungssatz bzw. - sätze, nicht hingegen die Gründe, die zu der Regelung geführt haben (vgl. BSG, Urteil v. 20.6.1984, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr. 23 m.w.N.; Urteil v. 28.6.1990, 7 RAr 22/90, SozR 3-4100 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Ein der Bestandskraft zugänglicher Verfügungssatz, kraft dessen eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde, lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 nicht entnehmen.
Die in dem Bescheid ausgesprochene "Befreiung von der Versicherungspflicht" nach § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfasste nach Überzeugung des Senats erkennbar allein die Tätigkeit als (stellvertretendes) Vorstandsmitglied der T AG sowie die zum Zeitpunkt der Bestellung bereits ausgeübte Beschäftigung außerhalb des Konzerns. Gegen eine das streitige, erst mit Wirkung zum 1.11.2005 bei dem Kläger aufgenommene Beschäftigungsverhältnis erfassende "Befreiung" spricht bereits die sprachliche Fassung des Bescheides, wonach Beschäftigungen außerhalb eines Konzerns weiterhin nicht versicherungspflichtig bleiben, sofern die Vorstandstätigkeit bereits am 6.11.2003 ausgeübt worden ist. Schon nach dem Sinn des Wortes "bleiben" musste sich für einen objektiven Empfänger aufdrängen, dass hiervon nicht solche Beschäftigungsverhältnisse erfasst sein konnten, die zum Zeitpunkt des Stichtages (6.11.2003) tatsächlich noch nicht ausgeübt wurden. Eine tatsächlich noch nicht aufgenommene Beschäftigung kann nicht versicherungsfrei bleiben.
Dass eine erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt aufgenommene Beschäftigung nicht erfasst sein konnte, wird durch den anschließenden Absatz des Bescheides vom 6.2.2004 weiter verdeutlicht, wonach der Bestandsschutz aufgrund der Bestellung des Beigeladenen zu 1) am 3.11.2003 in der "daneben ausgeübten Beschäftigung" greift. Die ab dem 1.11.2005 bei dem Kläger ausgeübte Beschäftigung ist jedoch nicht "daneben" ausgeübt, sondern erst später aufgenommen worden. Vor dem Hintergrund des textsystematisch anschließenden Hinweises, wonach der Beigeladene zu 1) eine Kopie des Bescheides seinem "Zweitarbeitgeber, Niederrheinische J Consulting B GmbH" zukommen lassen solle, damit die Beitragsberechnung ab November korrekt erfolge, ergab sich für den objektiven Empfänger eindeutig, dass sich die Regelungswirkung nicht auf das streitige Beschäftigungsverhältnis bei dem Kläger erstrecken konnte.
bb) Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung ergab sich auch nicht kraft Gesetzes aus § 1 Satz 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Mitglieder eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten. Die vormals in § 1 Satz 4 SGB VI a.F. normierte Bestimmung, wonach Mitglieder eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft schlechthin nicht versicherungspflichtig waren, ist durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 [BGBl. I 3013]) mit Wirkung zum 1.1.2004 in dem vorstehenden Sinne einschränkend neu gefasst worden.
Nach dieser Maßgabe war der Beigeladene zu 1) in dem streitbefangenen Zeitraum nicht gemäß § 1 Satz 3 SGB VI versicherungsfrei. Da der Kläger in der Rechtsform eines eingetretenen Vereins geführt wird, kommt eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Betracht, soweit es sich bei dem Kläger und der T AG um Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt. Eine konzernhafte Beziehung zwischen dem Kläger und der T AG hat der Finanzreferent des Klägers anlässlich des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 5.9.2014 ausdrücklich verneint. Für eine konzernhafte Verflechtung des Klägers mit der T AG haben sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG ist ein Konzern (sog. Unterordnungskonzern; hierzu auch BSG, Urteil v. 7.10.2009, B 11 AL 34/08 R, Rdnr. 21 m.w.N.) anzunehmen, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG). Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG handelt es sich um Beweisregeln, die einen Rückschluss auf das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns erleichtern sollen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 2004, § 147 Rdnr. 91). Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie ebenfalls einen Konzern (sog. Gleichordnungskonzern); die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (§ 18 Abs. 2 AktG). Gemeinsame Voraussetzungen aller Konzerntypen ist dabei eine "Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung" (vgl. auch BSG, Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 1/10 R, Rdnr. 35 a.E.).
Auf die Befragung durch den Senat hat der Finanzreferent des Klägers glaubhaft bekundet, dass das in § 3 Nr. 1, § 7 der Vereinssatzung statuierte Kuratorium nie wirklich ins Leben gerufen worden sei, was bereits gegen eine einheitliche Leitungsstruktur spricht. Zudem bestünden zwischen der T AG und dem Kläger mit Ausnahme von ihm keine personellen Verflechtungen.
Inwieweit eine konzernbegründende Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zwischen dem Kläger und der mit Satzung vom 27.5.2005 gegründeten T Pflege AG mit Geschäftssitz in F/Rhein besteht, bedarf keiner Entscheidung des Senats, da der Beigeladene zu 1) nicht zum Vorstandsmitglied dieser AG bestellt worden ist.
bb) Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) ergibt sich auch nicht aus der ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2004 in Kraft getretenen (Art. 1 Nr. 8 des. 2. SGB VI-ÄndG) Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI. Nach dessen Satz 1 bleiben Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 (= Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs des 2. SGB VI-ÄndG im Deutschen Bundestag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI mithin über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 Satz 4 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 Satz 4 SGB VI a.F.) - für solche Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nichtkonzernzugehörige Beschäftigungen (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, Rdnr. 19).
(1) Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) nach dieser Übergangsregelung scheitert bereits daran, dass er - anders als dies § 229 Abs. 1a SGB VI tatbestandlich voraussetzt - nicht am 6.11.2003 "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" war. Zu diesem Personenkreis gehören nämlich nur solche Vorstandsmitglieder, die am Stichtag, dem 6.11.2003, auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren (zu diesem Erfordernis eingehend auch BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, Rdnr. 20 ff.).
Diese Voraussetzung ist bei dem Beigeladenen zu 1) indessen nicht erfüllt: Die Eintragung des Beigeladenen zu 1) als stellvertretendes Vorstandsmitglied der T AG in das Handelsregister erfolgte ausweislich des beigezogenen Registerauszuges des Amtsgericht C (HRB 000) nicht spätestens am 6.11.2003, sondern erst zeitlich nachfolgend am 28.1.2004.
(2) Jenseits dessen bestimmt § 229 Abs. 1a SGB VI, dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig "bleiben". Wie vorstehend ausgeführt, verlangt die Übergangsregelung, dass die weitere Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit im Zeitpunkt der zweiten und dritten Lesung des 2. SGB VI-ÄndG bereits ausgeübt worden sein muss, andernfalls kann sie nicht "nicht versicherungspflichtig bleiben". Aufgrund der grammatischen Fassung der Übergangsregelung richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung von nach dem 6.11.2003 aufgenommenen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten für die - hier streitbefangene - Zeit ab dem 1.1.2004 nach der neuen Rechtslage (Knorr, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 229 SGB VI Rdnr. 49).
c) Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nicht gemäß § 7b SGB VI a.F. erst mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Diese - mit Wirkung zum 31.12.2007 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I 2007, 3024) aufgehobene - Regelung bestimmte:
"Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist."
Obgleich die Regelung des § 7b SGB IV a.F. in den Fällen der Feststellung von Versicherungspflicht im Rahmen einer - dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden - Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV grundsätzlich Anwendung findet, hat die Beklagte nicht im Sinne des § 7b SGB IV a.F. eine versicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. In diesem Sinne sind nämlich - schon wegen der gesetzessystematischen Nähe zu dem in § 7a SGB IV geregelten Verfahren - nur Sachverhalte gemeint, in denen ein Versicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung eine versicherungsrechtliche Statusbeurteilung getroffen hat.
Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit dieser Regelung sind die tatbestandliche Voraussetzungen des § 7b SGB IV jedoch ohnehin nicht erfüllt. Weder der Kläger noch der Beigeladene zu 1) haben substantiiert dargelegt, im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV von dem Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen zu sein.
d) Bedenken hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat die Berechnung der nacherhobenen Pflichtbeiträge unter Zugrundelegung des in den aktenkundigen Verdienstmitteilungen dokumentierten Arbeitsentgeltes (§ 14 SGB IV) des Beigeladenen zu 1) zutreffend vorgenommen.
e) Die Nacherhebung der streitigen Pflichtbeiträge verletzt schließlich weder ein berechtigtes Vertrauen des Klägers [hierzu nachfolgend aa)], noch ist die Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Beklagte verwirkt [hierzu nachfolgend bb)].
aa) Die Nacherhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 1) verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) hergeleitet und verbietet solches Verwaltungshandeln, welches für sich genommen von den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gedeckt ist, aber schutzwürdiges Vertrauen des durch die Verwaltungsentscheidung nachteilig Betroffenen enttäuscht. Gegen diesen Grundsatz verstößt der angefochtene Bescheid der Beklagten bereits deshalb nicht, da der Kläger ein rechtlich relevantes und schützenswertes Vertrauen für sich nicht reklamieren kann.
Soweit der Kläger auf den Inhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 verweist, war der - vorstehend dargelegte - Erklärungsgehalt bereits nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand im Sinne einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich des streitigen Beschäftigungsverhältnis bei dem Kläger zu erzeugen. Insoweit kann der Senat auch offen lassen, inwieweit der Kläger überhaupt geltend machen kann, dass der Bescheid der Beigeladenen zu 2) Grundlage für ein in seiner Person erzeugtes (schutzwürdiges) Vertrauen sein kann, obgleich nicht er, sondern allein der Beigeladene zu 1) Adressat der Erklärung gewesen ist. Einen weitergehenden Vertrauensschutz als der Beigeladene zu 1) als Adressat kann der Kläger jedenfalls nicht für sich beanspruchen.
Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) war jedoch auch für den Beigeladenen zu 1) selbst ohne Weiteres erkennbar, dass die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit das vorliegende Beschäftigungsverhältnis nicht erfassten. Überdies hätte es dem Kläger als Arbeitgeber oblegen, bei etwaigen Unklarheiten über das Bestehen einer Versicherungspflicht eine Klärung durch die Einzugsstelle herbeizuführen. Hierauf hat bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.
bb) Die Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Beklagte ist zudem nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht und ist insbesondere für die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (vgl. u.a. BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R = SozR 4-2400 § 24 Nr. 5, Rdnr. 30; BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 16/09 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14).
Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil v. 1.7.2010, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N.; BSG, Urteil v. 27.7.2011, a.a.O., Rdnr. 36).
Eine Verwirkung scheitert hier bereits am Fehlen des Zeitmoments, also eines längeren Zeitraums, in dem es die Beklagte unterlassen hätte, ihr Recht zur Geltendmachung rückständiger Beiträge auszuüben. Es widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, wenn entgegen dem durch § 28p Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV angeordneten vierjährigen Prüfungsturnus bereits eine zeitnahe Geltendmachung von Nachforderungen aufgrund einer fristgerecht durchgeführten Prüfung ohne Weiteres als verspätet anzusehen wäre (BSG, Urteil v. 27.7.2011, a.a.O., Rdnr. 37).
Zudem fehlt es an dem Vorliegen eines bestimmten Verwirkungsverhaltens der Beklagten, das geeignet ist, bei dem Kläger die berechtigte Erwartung zu begründen, einer Beitragsforderung nicht mehr ausgesetzt zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe der streitigen Beitragsforderung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese den Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 in Anspruch nimmt.
Der Kläger wurde in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Satzung vom 10.3.1987 mit Vereinssitz in F am Rhein gegründet. Er ist in dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts F unter der Register-Nr. VR 000 eingetragen. Der Zweck des Vereins liegt gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung in der Förderung der Bildung und Ausbildung. Dieser Zweck wird nach den in der Vereinssatzung statuierten Regelungen insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, durch Errichtung und Unterhaltung eines Altenwohn- und Altenpflegeheimes sowie Unterhaltung und Gründung eines Ambulanten Sozialen Dienstes verwirklicht. Letzterer beinhaltet neben einer häuslichen Alten- und Krankenpflege Tagesbetreuung und Versorgung Hilfsbedürftiger (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Organe des Vereins sind gemäß § 3 der Satzung die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem Finanzreferenten gebildet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Satzung des Klägers vom 10.3.1987 Bezug genommen.
Mit Satzung vom 23.1.2001 wurde in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) die T AG C gegründet (Amtsgericht C [HRB 000]). Deren Unternehmensgegenstand liegt nach dem Registerinhalt in der Konzeption und Realisierung von sozialen Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie der Konzeption und Umsetzung von privaten Einrichtungen und sozialen Zwecken. Ferner hat die Gesellschaft die Übernahme und ggf. Verwertung bestehender Immobilien von sozialen Einrichtungen ("Sozialimmobilien") zum Gegenstand, soweit diese Geschäfte nicht der Genehmigung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Nach dem weiteren Registerinhalt erbringt die T AG soziale Dienstleistungen und übernimmt Beratungs- und Konzeptionsleistungen, soweit es hierzu keiner besonderen gesetzlichen Genehmigung bedarf. Am 15.3.2001 wurde als Vorstand der T AG Herr V V in das Handelsregister eingetragen.
Mit Satzung vom 27.5.2005 wurde die T Pflege AG mit Geschäftssitz in F gegründet und am 4.7.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts L (HRB 000) eingetragen. Diese Gesellschaft verfolgt nach dem Registerinhalt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Altenpflege und des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Zweck soll u.a. verwirklicht werden durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Altenhilfe sowie die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen, um den pflegebedürftigen Personen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Zum Vorstand der T Pflege AG ist der Beigeladene zu 1) nicht bestellt worden.
Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Bankkaufmann. Er wurde mit Wirkung zum 1.11.2005 bei dem Kläger als kaufmännischer Angestellter eingestellt. Dieses - gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.900,00 EUR ausgeübte - Beschäftigungsverhältnis wurde mit Wirkung zum 31.8.2006 beendet.
Vor Aufnahme der Beschäftigung bei dem Kläger hatte der Aufsichtsrat der T AG den Beigeladenen zu 1) mit Beschluss vom 3.11.2003 "auf unbestimmte Zeit zum weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied der T AG" bestellt.
Die Eintragung der Bestellung des Beigeladenen zu 1) in das Handelsregister des Amtsgerichts C erfolgte am 28.1.2004. Ab diesem Zeitpunkt sind neben Herrn V V und dem Beigeladenen zu 1) als weitere Vorstandsmitglieder der T AG Herr K S, geb. 00.00.1957, X, Herr K F, geb. 00.00.1968, L, Herr O I, geb. 00.00.1975, C, Herr U X, geb. 00.00.1967, C, Herr O U, geb. 00.00.1969, M, Frau N L, geb. 00.00.1973, L, Frau L K, geb. 00.00.1971, C, Herr K L, geb. 00.00.1958, C, Herr G S, geb. 00.00.1966, T, Herr Q T, geb. 00.00.1948, X, Herr G L, geb. 00.00.1975, L, Herr X H, geb. 00.00.1967, C, Herr C I, geb. 00.00.1962, F, Herr U I, geb. 00.00.1969, C, Herr F Q, geb. 00.00.1966, L, Herr N L, geb. 00.00.1960, X, Herr B T, geb. 00.00.1969, T, Frau C F, geb. 00.00.1968, E, Herr N E, geb. 00.00.1962, X, Herr L X, geb. 00.00.1949, C, Herr Dr. T N, geb.00.00.1958, C, Herr Dr. N Q, geb. 00.00.1963, S, Frau Dr. B C, geb. 00.00.1952, C, Herr S C, geb. 30.11.1971, U in das Handelsregister eingetragen worden.
Nachdem er die Beigeladene zu 2) unter Nutzung einer ihm von dem Kläger bereitgestellten Textvorlage über seine Bestellung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied informiert hatte, teilte diese dem Beigeladenen zu 1) zunächst mit, dass eine Beurteilung des Versicherungsverhältnisses ohne Vorlage jeglicher Unterlagen nicht möglich sei, zumal nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma J Consulting B ausgeübt werde (Schreiben vom "29.10.2003").
Nachdem der Beigeladene zu 1) daraufhin eine Kopie der Niederschrift der Sitzung des Aufsichtsrats der T AG vom 3.11.2003 zu den Verwaltungsakten gereicht hatte, erklärte die Beigeladene zu 2) mit an den Beigeladenen zu 1) adressiertem Bescheid vom 26.11.2003, sie könne nach Prüfung der Unterlagen die "Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)" bestätigen. Die mit "Bescheid über die Beurteilung der Versicherungspflicht ab dem 03.11.2003" überschriebene Erklärung enthielt auszugsweise folgenden "Hinweis":
"( ...). Der Deutsche Bundestag hat im Zuge der kurzfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenbeitrages auch Klarheit für die Mitglieder von Aktiengesellschaften geschaffen.
Zukünftig gilt, dass Personen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.
In allen Beschäftigungen außerhalb des Konzerns, sind vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Regelungen gelten ab dem 01.01.2004 uneingeschränkt für alle nach dem 06.11.2003 bestellten AG-Vorstände.
Sollte eine Vorstandstätigkeit bereits am 6.11.2003 (Datum der Sitzung des Bundestages) ausgeübt worden sein, so bleiben auch Beschäftigungen außerhalb des Konzerns weiterhin nicht versicherungspflichtig. Dieser Vertrauensschutz gilt allerdings nicht für Missbrauchsfälle (Gründung von finanzschwachen Aktiengesellschaften, bei denen die Vorstandsvergütung keine ausreichende und dauerhafte Absicherung der Vorstandsmitglieder gewährleistet). ( ...). "
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 26.11.2003 Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene zu 1) am 1.12.2003 Widerspruch. Die Hinweise auf die Maßnahmen des Gesetzgebers seien aus dem Bescheid zu streichen, da dieser nicht befugt sein könne, den ihm eingeräumten Bestandsschutz rückwirkend aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 1.12.2003 Bezug genommen.
Mit als "Bescheid über die Beurteilung der Versicherungspflicht ab dem 03.11.2003" überschriebenem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 6.2.2004 stellte die Beigeladene zu 2) dem Beigeladenen zu 1) gegenüber sodann unter anderem fest:
"( ...). Nach Prüfungen Ihrer Unterlagen können wir Ihnen die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestätigen.
Laut Schreiben vom 03.11.2003 wurden Sie zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der T AG in C ab dem 03.11.2003 bestellt und unterliegen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Rentenversicherungspflicht gem. § 1 Satz 4 SGB VI. Aufgrund dessen liegt Versicherungspflicht in diesem Zweig der Sozialversicherung vor.
Der Ausschluss aus der Rentenversicherungspflicht gilt auch für alle daneben ausgeübten Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern.
Zukünftig gilt, dass Personen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.
In allen Beschäftigungen außerhalb des Konzerns, sind vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Regelungen gelten ab dem 01.01.2004 uneingeschränkt für alle nach dem 06.11.2003 bestellten AG-Vorstände.
Sollte eine Vorstandstätigkeit bereits am 06.11.2003 (Datum der Sitzung des Bundestages) ausgeübt worden sein, so bleiben auch Beschäftigungen außerhalb des Konzerns weiterhin nicht versicherungspflichtig.
Da Ihre Bestellung am 03.11.2003 erfolgt ist, greift der beschriebene Bestandsschutz und es ergibt sich Versicherungsfreiheit in der daneben ausgeübten Beschäftigung.
( ...).
Wir bitten Sie, eine Kopie dieses Schreibens Ihrem Zweitarbeitgeber, Niederrheinische J Consulting B GmbH, zukommen zu lassen.
Somit kann sichergestellt werden, dass die notwendigen Meldungen zur Sozialversicherung erstellt und die Beitragsberechnung ab November korrekt erfolgt.
( ...) ..."
Der Beigeladene zu 1) nahm daraufhin seinen Widerspruch zurück (Erklärung vom 23.3.2004).
Vom 29.6.2006 bis zum 14.3.2007 führte die Beklagte bei dem Kläger nach vorheriger Ankündigung für den Zeitraum ab dem 1.1.2002 eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch.
Nach schriftlicher Anhörung vom 22.5.2007 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2007 von dem Kläger für verschiedene "Arbeitnehmer" Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, unter anderem für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 in Höhe von 5.655,00 EUR nach. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, so die Beklagte zur Begründung, die am 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen seien, blieben nach § 229Abs. 1a SGB VI in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Diesem Personenkreis stehe offen, bis zum 31.12.2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft zu beantragen.
Der Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 bei dem Kläger beschäftigt gewesen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien in diesem Zeitraum zu Unrecht nicht abgeführt worden. Aus dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) ergebe sich lediglich, dass der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht "für alle daneben ausgeübten Beschäftigungen" bei anderen Arbeitgebern gelte; diese Erklärung beziehe sich jedoch auf Beschäftigungen, die vor dem 6.11.2003 aufgenommen worden seien. Dieses folge aus dem Wortlaut des Bescheides vom 6.2.2004 selbst, in dem ausgeführt worden sei, dass zukünftig, also für nach dem 6.11.2003 aufgenommene Beschäftigungen Personen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig seien. Da der Beigeladene zu 1) die Beschäftigung bei dem Kläger jedoch erst am 1.11.2005 aufgenommen und es sich nicht um eine konzernangehörige Beschäftigung gehandelt habe, könne die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 25.6.2007 nebst Anlagen Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.07.2007 mit der Begründung Widerspruch, der Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 entfalte auch ihm gegenüber Bindungswirkung. Zudem sei die Nachforderung von Pflichtbeiträgen aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der Vorstandstätigkeit bei der T AG nur in seiner Beschäftigung bei der Firma J Consulting B GmbH von der Rentenversicherungspflicht befreit; die Befreiung gelte nicht für die am 1.11.2005 aufgenommene Beschäftigung bei dem Kläger. Gemäß § 229 Abs. 1a SGB VI seien nur solche Mitglieder eines Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung nicht versicherungspflichtig gewesen seien, in dieser Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Die Tätigkeit bei dem Kläger sei am 1.11.2005 aufgenommen worden, weshalb die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung finde.
Am 19.11.2007 hat der Kläger zum Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt hat. Er hat vertiefend ausgeführt, nach dem Wortlaut des Bescheides der Beigeladenen zu 2) beziehe sich der Bestandsschutz auch auf weitere, nach dem 6.11.2003 abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse und zwar ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das Vorstandsmitglied vor dem 6.11.2003 bestellt worden sei. Da der Beigeladene zu 1) bereits am 3.11.2003 zum Vorstandsmitglied der T AG bestellt worden sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass für den Stichtag allein die Bestellung zum Vorstandsmitglied und nicht zugleich auch die Aufnahme der "anderen Beschäftigung" maßgeblich sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Bestandsschutz nicht auch für spätere, nach dem 6.11.2003 aufgenommene Beschäftigungen habe gelten sollen. Er habe aufgrund der "Drittbindungswirkung des Bescheides" davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene zu 1) wegen seiner Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden auch in der bei ihm ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei sei. Letztlich sei nicht die tatsächliche Rechtslage maßgeblich, sondern wie er den ihm von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten Bescheid habe verstehen müssen. In dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) habe sich kein Verweis auf § 229 Abs. 1a SGB VI gefunden, weshalb er die Rechtslage auch nicht habe überprüfen können.
Er könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Außerdem sei die Geltendmachung des Nachforderungsanspruchs verwirkt. Hilfsweise sei in Anwendung des § 7b SGB IV ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht anzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.6.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 1.6.2010 hat das SG die gegen die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 berufen, da sich die in diesem ausgesprochene Befreiung erkennbar auf eine andere Beschäftigung bezogen habe, nämlich die bei der Niederrheinischen J Consulting B GmbH, nicht jedoch auf die Tätigkeit bei dem Kläger.
Soweit der Kläger meine, aufgrund des Inhalts des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 habe er von einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgehen dürfen, verkenne er, dass die Versicherungspflicht in einer Beschäftigung den Regel-, nicht jedoch den Ausnahmefall darstelle, weshalb kein Arbeitgeber befugt sei, bei Anhaltspunkten für eine Versicherungsfreiheit, die der Bescheid der Beigeladenen zu 2) durchaus biete, diese ohne weiteres Prüfung als gegeben zu unterstellen. Vielmehr habe jeder Arbeitgeber nach § 28a SGB IV Meldepflichten für jeden Beschäftigten zu beachten, bei deren Einhaltung die Beitragsabführung zeitnah erfolgt wäre.
Im Übrigen sei dem Kläger als einem in der Pflegebranche tätigen Arbeitgeber die Unbeständigkeit sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen bestens vertraut. Daher sei auch die laienhafte Annahme, der eine andere Beschäftigung betreffende Befreiungsbescheid habe auch im vorliegenden Fall Gültigkeit, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 25.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2010 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Er hat zunächst gemeint, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) stelle schon keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, da Letzterer im Hinblick auf Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit nicht weisungsgebunden tätig geworden sei. Diesen Vortrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht gehalten.
Der bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2014 entfalte Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Beteiligten. Wie bei Verwaltungsakten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei der Bescheid der Beigeladenen zu 2) auf Beteiligte zugeschnitten, die berechtigt seien, die behördliche Entscheidung zur Vorlage bei anderen Arbeitgebern zu verwenden. Dem entsprechend seien etwa Bescheide über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Beklagten gegenüber berufsständisch Versorgten - jedenfalls bis zur Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R; B 12 R 5/10 R) - stets auch für die Zukunft wirksam gewesen und hätten jedem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden können, ohne dass es eines erneuten Befreiungsantrages bei der Beklagten bedurft hätte. Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Sachverhalt. Aus dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) ergebe sich nicht, dass dieser lediglich auf die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit beschränkt sei. Vielmehr bestimme der Bescheid ausdrücklich, dass aufgrund der Bestellung zum Vorstandsmitglied der AG vor dem 3.11.2003 ein Bestandsschutz greife und die Versicherungsfreiheit auch in der neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigung bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 auch insoweit aufzuheben, als mit diesem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 nacherhoben wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf § 7b a.F. SGB IV berufen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht eröffnet sei. Diese Vorschrift habe sich auf Statusentscheidungen außerhalb des Verfahrens vor der Clearingstelle bezogen. Ein Statusverfahren liege vor, wenn - anders als im vorliegenden Sachverhalt - entweder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werde.
Mit Beschluss vom 11.6.2013 hat der Senat das vorliegende Verfahren von dem vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 8 R 998/10 geführten Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid für Frau N N, geb. L, erhobenen Beitragsforderung abgetrennt.
Der Senat hat am 5.9.2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zudem hat der Senat Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C (HRB 000), des Amtsgerichts L (HRB 000) betreffend die T Pflege AG sowie die Satzung des Klägers beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Schließlich ist von der Beklagten ein Versicherungsverlauf betreffend den Beigeladenen zu 1) beigezogen und dessen Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) trotz ordnungsgemäßer Terminsmitteilung nicht erschienen sind, hat der Senat den Finanzreferenten des Klägers, Herrn V V, sowie den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das vorliegende sowie das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen L 8 R 998/10 geführte Berufungsverfahren. Überdies wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen L 16 R 16/08 R ER geführte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007, soweit mit diesem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) nacherhoben wurden. Die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung betreffend Frau N N, geb. L, ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 8 R 998/10 geführten Berufungsverfahrens.
I. Die am 22.11.2010 bei dem erkennenden Gericht schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 25.10.2010 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 zu Recht abgewiesen, weil dieser den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Er ist nicht rechtswidrig, da die Beklagte zu Recht von dem Kläger für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffend den Beigeladenen zu 1) nacherhoben hat.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Regelung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Die Ermächtigungsgrundlage ist formell ordnungsgemäß angewendet worden; insbesondere ist der Kläger als Adressat vor Erlass des ihn belastenden Bescheides vom 25.6.2007 mit Schreiben vom 22.5.2007 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden.
3. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene zu 1) war in dem streitbefangenen Zeitraum bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt [hierzu a)]; eine Versicherungsfreiheit kam in dieser Beschäftigung nicht in Betracht [hierzu b)]. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht nicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 25.6.2007 eingetreten ist [hierzu c)]. Die Beitragsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden [hierzu d)]. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachentrichtung der Pflichtbeiträge durch die Beklagte verletzt schließlich kein berechtigtes Vertrauen des Klägers und unterliegt nicht der Verwirkung [hierzu e)].
a) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Der Beigeladene zu 1) war in dem streitigen Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 31.8.2006 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als kaufmännischer Angestellter für den Kläger tätig geworden. Seinen ursprünglichen Vortrag, der Beigeladene zu 1) sei nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für ihn tätig worden, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht aufrecht gehalten. Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen könnten, sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) erfolgte ausweislich der aktenkundigen Vergütungsmitteilungen, in denen ein monatliches Entgelt von 2.900,00 EUR dokumentiert wird, auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV).
b) Der Beigeladene zu 1) war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) folgt weder aus einer bindenden Feststellung kraft Verwaltungsakts [hierzu aa)], noch kraft Gesetzes aus § 1 Satz 3 SGB VI [hierzu bb)]. Auch die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI begründet keine Versicherungsfreiheit zugunsten des Beigeladenen zu 1) [hierzu cc)].
aa) Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (§ 77 SGG) erfasst grundsätzlich dessen Verfügungssatz bzw. - sätze, nicht hingegen die Gründe, die zu der Regelung geführt haben (vgl. BSG, Urteil v. 20.6.1984, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr. 23 m.w.N.; Urteil v. 28.6.1990, 7 RAr 22/90, SozR 3-4100 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Ein der Bestandskraft zugänglicher Verfügungssatz, kraft dessen eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde, lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 nicht entnehmen.
Die in dem Bescheid ausgesprochene "Befreiung von der Versicherungspflicht" nach § 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfasste nach Überzeugung des Senats erkennbar allein die Tätigkeit als (stellvertretendes) Vorstandsmitglied der T AG sowie die zum Zeitpunkt der Bestellung bereits ausgeübte Beschäftigung außerhalb des Konzerns. Gegen eine das streitige, erst mit Wirkung zum 1.11.2005 bei dem Kläger aufgenommene Beschäftigungsverhältnis erfassende "Befreiung" spricht bereits die sprachliche Fassung des Bescheides, wonach Beschäftigungen außerhalb eines Konzerns weiterhin nicht versicherungspflichtig bleiben, sofern die Vorstandstätigkeit bereits am 6.11.2003 ausgeübt worden ist. Schon nach dem Sinn des Wortes "bleiben" musste sich für einen objektiven Empfänger aufdrängen, dass hiervon nicht solche Beschäftigungsverhältnisse erfasst sein konnten, die zum Zeitpunkt des Stichtages (6.11.2003) tatsächlich noch nicht ausgeübt wurden. Eine tatsächlich noch nicht aufgenommene Beschäftigung kann nicht versicherungsfrei bleiben.
Dass eine erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt aufgenommene Beschäftigung nicht erfasst sein konnte, wird durch den anschließenden Absatz des Bescheides vom 6.2.2004 weiter verdeutlicht, wonach der Bestandsschutz aufgrund der Bestellung des Beigeladenen zu 1) am 3.11.2003 in der "daneben ausgeübten Beschäftigung" greift. Die ab dem 1.11.2005 bei dem Kläger ausgeübte Beschäftigung ist jedoch nicht "daneben" ausgeübt, sondern erst später aufgenommen worden. Vor dem Hintergrund des textsystematisch anschließenden Hinweises, wonach der Beigeladene zu 1) eine Kopie des Bescheides seinem "Zweitarbeitgeber, Niederrheinische J Consulting B GmbH" zukommen lassen solle, damit die Beitragsberechnung ab November korrekt erfolge, ergab sich für den objektiven Empfänger eindeutig, dass sich die Regelungswirkung nicht auf das streitige Beschäftigungsverhältnis bei dem Kläger erstrecken konnte.
bb) Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung ergab sich auch nicht kraft Gesetzes aus § 1 Satz 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Mitglieder eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten. Die vormals in § 1 Satz 4 SGB VI a.F. normierte Bestimmung, wonach Mitglieder eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft schlechthin nicht versicherungspflichtig waren, ist durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 [BGBl. I 3013]) mit Wirkung zum 1.1.2004 in dem vorstehenden Sinne einschränkend neu gefasst worden.
Nach dieser Maßgabe war der Beigeladene zu 1) in dem streitbefangenen Zeitraum nicht gemäß § 1 Satz 3 SGB VI versicherungsfrei. Da der Kläger in der Rechtsform eines eingetretenen Vereins geführt wird, kommt eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Betracht, soweit es sich bei dem Kläger und der T AG um Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt. Eine konzernhafte Beziehung zwischen dem Kläger und der T AG hat der Finanzreferent des Klägers anlässlich des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 5.9.2014 ausdrücklich verneint. Für eine konzernhafte Verflechtung des Klägers mit der T AG haben sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG ist ein Konzern (sog. Unterordnungskonzern; hierzu auch BSG, Urteil v. 7.10.2009, B 11 AL 34/08 R, Rdnr. 21 m.w.N.) anzunehmen, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG). Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG handelt es sich um Beweisregeln, die einen Rückschluss auf das Vorliegen eines Unterordnungskonzerns erleichtern sollen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 2004, § 147 Rdnr. 91). Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie ebenfalls einen Konzern (sog. Gleichordnungskonzern); die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (§ 18 Abs. 2 AktG). Gemeinsame Voraussetzungen aller Konzerntypen ist dabei eine "Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung" (vgl. auch BSG, Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 1/10 R, Rdnr. 35 a.E.).
Auf die Befragung durch den Senat hat der Finanzreferent des Klägers glaubhaft bekundet, dass das in § 3 Nr. 1, § 7 der Vereinssatzung statuierte Kuratorium nie wirklich ins Leben gerufen worden sei, was bereits gegen eine einheitliche Leitungsstruktur spricht. Zudem bestünden zwischen der T AG und dem Kläger mit Ausnahme von ihm keine personellen Verflechtungen.
Inwieweit eine konzernbegründende Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zwischen dem Kläger und der mit Satzung vom 27.5.2005 gegründeten T Pflege AG mit Geschäftssitz in F/Rhein besteht, bedarf keiner Entscheidung des Senats, da der Beigeladene zu 1) nicht zum Vorstandsmitglied dieser AG bestellt worden ist.
bb) Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) ergibt sich auch nicht aus der ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2004 in Kraft getretenen (Art. 1 Nr. 8 des. 2. SGB VI-ÄndG) Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI. Nach dessen Satz 1 bleiben Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 (= Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs des 2. SGB VI-ÄndG im Deutschen Bundestag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs. 1a SGB VI mithin über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 Satz 4 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 Satz 4 SGB VI a.F.) - für solche Beschäftigungen bzw. rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nichtkonzernzugehörige Beschäftigungen (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, Rdnr. 19).
(1) Eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) nach dieser Übergangsregelung scheitert bereits daran, dass er - anders als dies § 229 Abs. 1a SGB VI tatbestandlich voraussetzt - nicht am 6.11.2003 "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" war. Zu diesem Personenkreis gehören nämlich nur solche Vorstandsmitglieder, die am Stichtag, dem 6.11.2003, auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren (zu diesem Erfordernis eingehend auch BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 KR 1/12 R, Rdnr. 20 ff.).
Diese Voraussetzung ist bei dem Beigeladenen zu 1) indessen nicht erfüllt: Die Eintragung des Beigeladenen zu 1) als stellvertretendes Vorstandsmitglied der T AG in das Handelsregister erfolgte ausweislich des beigezogenen Registerauszuges des Amtsgericht C (HRB 000) nicht spätestens am 6.11.2003, sondern erst zeitlich nachfolgend am 28.1.2004.
(2) Jenseits dessen bestimmt § 229 Abs. 1a SGB VI, dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig "bleiben". Wie vorstehend ausgeführt, verlangt die Übergangsregelung, dass die weitere Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit im Zeitpunkt der zweiten und dritten Lesung des 2. SGB VI-ÄndG bereits ausgeübt worden sein muss, andernfalls kann sie nicht "nicht versicherungspflichtig bleiben". Aufgrund der grammatischen Fassung der Übergangsregelung richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung von nach dem 6.11.2003 aufgenommenen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten für die - hier streitbefangene - Zeit ab dem 1.1.2004 nach der neuen Rechtslage (Knorr, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 229 SGB VI Rdnr. 49).
c) Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nicht gemäß § 7b SGB VI a.F. erst mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Diese - mit Wirkung zum 31.12.2007 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I 2007, 3024) aufgehobene - Regelung bestimmte:
"Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist."
Obgleich die Regelung des § 7b SGB IV a.F. in den Fällen der Feststellung von Versicherungspflicht im Rahmen einer - dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden - Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV grundsätzlich Anwendung findet, hat die Beklagte nicht im Sinne des § 7b SGB IV a.F. eine versicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. In diesem Sinne sind nämlich - schon wegen der gesetzessystematischen Nähe zu dem in § 7a SGB IV geregelten Verfahren - nur Sachverhalte gemeint, in denen ein Versicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung eine versicherungsrechtliche Statusbeurteilung getroffen hat.
Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit dieser Regelung sind die tatbestandliche Voraussetzungen des § 7b SGB IV jedoch ohnehin nicht erfüllt. Weder der Kläger noch der Beigeladene zu 1) haben substantiiert dargelegt, im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV von dem Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen zu sein.
d) Bedenken hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat die Berechnung der nacherhobenen Pflichtbeiträge unter Zugrundelegung des in den aktenkundigen Verdienstmitteilungen dokumentierten Arbeitsentgeltes (§ 14 SGB IV) des Beigeladenen zu 1) zutreffend vorgenommen.
e) Die Nacherhebung der streitigen Pflichtbeiträge verletzt schließlich weder ein berechtigtes Vertrauen des Klägers [hierzu nachfolgend aa)], noch ist die Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Beklagte verwirkt [hierzu nachfolgend bb)].
aa) Die Nacherhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 1) verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) hergeleitet und verbietet solches Verwaltungshandeln, welches für sich genommen von den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gedeckt ist, aber schutzwürdiges Vertrauen des durch die Verwaltungsentscheidung nachteilig Betroffenen enttäuscht. Gegen diesen Grundsatz verstößt der angefochtene Bescheid der Beklagten bereits deshalb nicht, da der Kläger ein rechtlich relevantes und schützenswertes Vertrauen für sich nicht reklamieren kann.
Soweit der Kläger auf den Inhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 6.2.2004 verweist, war der - vorstehend dargelegte - Erklärungsgehalt bereits nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand im Sinne einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich des streitigen Beschäftigungsverhältnis bei dem Kläger zu erzeugen. Insoweit kann der Senat auch offen lassen, inwieweit der Kläger überhaupt geltend machen kann, dass der Bescheid der Beigeladenen zu 2) Grundlage für ein in seiner Person erzeugtes (schutzwürdiges) Vertrauen sein kann, obgleich nicht er, sondern allein der Beigeladene zu 1) Adressat der Erklärung gewesen ist. Einen weitergehenden Vertrauensschutz als der Beigeladene zu 1) als Adressat kann der Kläger jedenfalls nicht für sich beanspruchen.
Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) war jedoch auch für den Beigeladenen zu 1) selbst ohne Weiteres erkennbar, dass die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit das vorliegende Beschäftigungsverhältnis nicht erfassten. Überdies hätte es dem Kläger als Arbeitgeber oblegen, bei etwaigen Unklarheiten über das Bestehen einer Versicherungspflicht eine Klärung durch die Einzugsstelle herbeizuführen. Hierauf hat bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.
bb) Die Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Beklagte ist zudem nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht und ist insbesondere für die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (vgl. u.a. BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R = SozR 4-2400 § 24 Nr. 5, Rdnr. 30; BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 16/09 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 14).
Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil v. 1.7.2010, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N.; BSG, Urteil v. 27.7.2011, a.a.O., Rdnr. 36).
Eine Verwirkung scheitert hier bereits am Fehlen des Zeitmoments, also eines längeren Zeitraums, in dem es die Beklagte unterlassen hätte, ihr Recht zur Geltendmachung rückständiger Beiträge auszuüben. Es widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, wenn entgegen dem durch § 28p Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV angeordneten vierjährigen Prüfungsturnus bereits eine zeitnahe Geltendmachung von Nachforderungen aufgrund einer fristgerecht durchgeführten Prüfung ohne Weiteres als verspätet anzusehen wäre (BSG, Urteil v. 27.7.2011, a.a.O., Rdnr. 37).
Zudem fehlt es an dem Vorliegen eines bestimmten Verwirkungsverhaltens der Beklagten, das geeignet ist, bei dem Kläger die berechtigte Erwartung zu begründen, einer Beitragsforderung nicht mehr ausgesetzt zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe der streitigen Beitragsforderung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
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