S 13 AL 141/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 141/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das SGB III unterscheidet zwischen einem Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne und einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Aus dem Wortlaut des § 138 Abs. 3 SGB III geht eindeutig hervor, dass ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne auch dann ausscheidet - und somit kein Anspruch auf Alg I besteht - wenn eine familiäre Mithilfe für 15 Stunden und mehr pro Woche ausgeübt wird. Nicht nur die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne über der 15-Stunden-Grenze, sondern auch eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, für die keine Sozialversicherungsabgaben zu erbringen sind, schließt eine Verfügbarkeit somit aus, wenn sie für 15 Stunden oder mehr ausgeübt wird.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg I) und die Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 28.092,03 Euro.

Der Kläger meldete sich am 17. September 2010 sowie erneut nach Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme am 03. November 2010 bei der Beklagten arbeitslos nachdem er zuvor als Schienenschweißer gearbeitet hatte. Der Kläger bezog im Folgenden vom 01. Oktober 2010 bis zum 04. Oktober 2010 und vom 03. November 2010 bis zum 28. Oktober 2012 Alg I in Höhe von 50,90 Euro kalendertäglich.

Ab dem 01. November 2012 bezog der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte das Finanzamt K. der Beklagten mit, dass die Ehefrau des Klägers ein Gewerbe angemeldet habe und hieraus Einnahmen aus Schweißtätigkeiten beziehe. Löhne und Sozialabgaben würden ausweislich der Einnahme-/Überschussrechnung nicht bezahlt. Dies bedeute, dass entweder die Ehefrau selbst die Schweißarbeiten ausführe oder die Tätigkeiten durch den Kläger ausgeführt würden.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt R. mit der Ermittlung wegen Sozialleistungsbetrugs, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Nebentätigkeit angezeigt habe. Die vom Finanzamt übersandten Bautageberichte seien jedoch vom Kläger unterschrieben worden.

Das Hauptzollamt führte eine Befragung des Klägers und seiner Ehefrau durch und beauftragte die Deutsche Rentenversicherung mit der Prüfung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2014 führte die Deutsche Rentenversicherung aus, dass Frau A. die Schweißaufträge der Deutschen Bahn und anderer Unternehmen nach Rück- und Absprache mit ihrem Mann angenommen oder abgesagt habe, wenn es aus zeitlichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht gepasst habe. Nach den vorliegenden Unterlagen könne keine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Klägers zu seiner Frau erkannt werden. Es stelle sich eher ein gleichberechtigtes Nebeneinander dar. Hätte der Kläger die Schweißtätigkeiten nicht ausgeübt, hätte hierfür eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Dies hätte die Ehefrau des Klägers jedoch nicht getan. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsentgelt gezahlt worden. Bei einer Gesamtwürdigung würden somit die Merkmale überwiegen, die für eine familienhafte Mithilfe sprächen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen werden.

Das Hauptzollamt übersandte der Beklagten neben der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Geheft mit Rechnung und sonstigen Unterlagen bezüglich der Schweißtätigkeit des Klägers.

Hieraus ging hervor, dass der Kläger in der Woche ab dem 06. Juni 2011 mehr als 15 Stunden pro Woche für die Schweißaufträge aufgewendet hat. Am 09. Januar 2012 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor. Ab dem 11. April 2012 hat der Kläger sodann erneut mehr als 15 Stunden pro Woche für die Beschäftigung aufgewendet.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07. August 2014 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg I für den Zeitraum vom 06. Juni 2011 bis zum 08. Januar 2012 und ab dem 11. April 2012 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen wöchentlich mehr als 15 Stunden tätig und damit nicht arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III gewesen sei.

Der Kläger wurde zur Erstattung von Alg I in Höhe von 10.841,70 Euro und 10.078,20 Euro (20.929,90 Euro) sowie zur Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 3.270,97 Euro und 3.099,69 Euro (6.370,66 Euro) und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 411,51 Euro und 389,96 Euro (801,47 Euro) aufgefordert.

Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte die Änderung entsprechend um.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 legte der Kläger sowohl gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als auch gegen den Änderungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er im Zeitraum vom 06. Juni 2011 bis zum 08. Januar 2012 bzw. ab dem 11. April 2012 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Er verwies insofern insbesondere auf die Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch die Aufnahme einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen. Da er die Beschäftigungsaufnahme nicht angezeigt habe, sei auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Die persönliche Vorsprache am 09. Januar 2012 sei als erneut persönliche Arbeitslosmeldung gewertet worden. Danach sei die Arbeitslosigkeit jedoch ab dem 11. April 2012 wieder entfallen. Auch lägen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vor, denn der Kläger habe seine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt.

Der Kläger hat am 16. September 2014 Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 13 AL 141/14 registriert worden ist. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass seine Tätigkeit als familiäre Mithilfe zu qualifizieren sei und er zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Oktober 2014 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 13 AL 167/14 registriert worden ist.

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus den vorangegangenen Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, er habe nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen Stunden gearbeitet. Die tatsächlichen Einsätze hätten deutlich kürzer gedauert, als 8 Stunden.

Das Gericht hat die Verfahren S 13 AL 141/14 und S 13 AL 167/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden. Die Verfahren werden unter dem hiesigen Aktenzeichen weitergeführt.

Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 und den Änderungsbescheid vom 07. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 und der Änderungsbescheid vom 07. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; § 50 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3, § 335 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sofern eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, sofern der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffen wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg I lagen im Zeitraum vom 06. Juni 2011 bis zum 08. Januar 2012 sowie ab dem 11. April 2012 nicht vor.

Nach § 137 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg I, wenn er 1) arbeitslos ist, sich 2) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und 3) die Anwartschaftszeiten erfüllt.

Arbeitslosigkeit setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III bestimmt, dass die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.

Nach den vorliegenden Rechnungen, hat der Kläger in der Woche ab Montag, den 06. Juni 2011, und in der Kalenderwoche 23 ab dem 11. April 2012 mehr als 15 Stunden pro Woche für die Schweißarbeiten aufgewendet.

Dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Stellungnahme vom 15. Juli 2014 die Tätigkeit des Klägers als sozialversicherungsfreie familiäre Mithilfe qualifiziert hat, ist vorliegend unerheblich. Das SGB III unterscheidet zwischen einem Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne und einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Beide Begriffe stimmen nicht vollständig überein. Während ersteres maßgeblich für die Frage ist, ob für eine Tätigkeit Sozialversicherungsabgaben zu erbringen sind, ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn maßgeblich für die Frage, ob ein Anspruch auf Alg I besteht (vgl. nur Brand, SGB III, 6. Aufl. § 25 Rn. 3 ff.). Die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen ist.

Aus dem Wortlaut des § 138 Abs. 3 SGB III geht jedoch eindeutig hervor, dass ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne auch dann ausscheidet - und ein Anspruch auf Alg I somit nicht besteht - wenn eine familiäre Mithilfe für 15 Stunden und mehr pro Woche ausgeübt wird. Nicht nur die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne über der 15-Stunden-Grenze, sondern auch eine Tätigkeit der familiären Mithilfe, für die keine Sozialversicherungsabgaben zu erbringen sind, schließt eine Verfügbarkeit somit aus, wenn sie für 15 Stunde oder mehr ausgeübt wird.

Die Kammer hat vorliegend auch keine Zweifel daran, dass der Kläger die in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Zwar hat der Kläger argumentiert, es sei vereinbart gewesen, dass für jeden Einsatz pauschal 8 Stunden abgerechnet worden seien, egal wie lang der Einsatz gedauert habe. Hiergegen spricht jedoch, dass auf der Rechnung vom 15. Juni 2011 (Bl. 40 der Verwaltungsakte) bezüglich des Zeitraums 11./12. Juni 2011 und 12./13. Juni 2011 einmal 13 Stunden und einmal 11,5 Stunden abgerechnet wurden. Die Stunden wurden zudem mit konkreten Uhrzeiten unterlegt und die Stundenzahlen weichen auch von den anderen Rechnungen ab. In der Rechnung bezüglich der Leistungen vom 11./12. April 2012 und vom 12./13. April 2012 (Bl. 54 der Verwaltungsakte) werden zwar jeweils 8 Stunden abgerechnet. Die Rechnung enthält jedoch den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um Stundenlohnarbeiten handelt.

§ 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bestimmt, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit Aufnahme einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erlischt, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich anzeigt.

Eine Mitteilung der Tätigkeit an die Beklagte ist vorliegend jedoch unterblieben. Aufgrund des Erlöschens der Arbeitslosmeldung lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg I nach dem 06. Juni 2011 bzw. nach dem 11. April 2012 somit durchgehend nicht mehr vor, unabhängig davon ob der Kläger in den Wochen danach die 15-Stunden-Grenze mit seiner Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger überschritten hat oder nicht.

Die persönliche Vorsprach des Klägers am 09. Januar 2012 wurde zu seinen Gunsten als erneute persönliche Arbeitslosmeldung gewertet, so dass die Aufhebung von Alg I auf den Zeitraum vom 06. Juni 2011 bis zum 08. Januar 2012 beschränkt wurde und Alg I erst wieder ab dem 11. April 2012 zurückgefordert worden ist.

Es liegen auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg I vor.

Der Kläger war verpflichtet, der Beklagten die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von 15 Stunden und mehr pro Woche anzuzeigen. Dieser Pflicht ist er jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen.

Dem Kläger ist bei der Antragstellung das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden. Den Erhalt des Merkblattes hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Merkblatt informiert unter Punkt 8 in verständlicher Weise, dass eine vorherige Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aufnahme jedes Beschäftigungsverhältnisses und auch einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger besteht. Bei Nichtbeachtung der in dem ausgehändigten Merkblatt dargelegten Pflichten des Arbeitslosen ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. Niesel, SGB III, § 330 Rz 32; BayLSG, Beschl. v. 23.02.2012 - L 9 AL 146/11). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise ein anderer Maßstab gilt, sind nicht ersichtlich.

Aus Sicht der Kammer ist dem Kläger darüber hinaus jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Erlöschens seines Anspruchs vorzuwerfen. Auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass er bei Ausübung einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger in dem von ihm geübten Umfang der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht und somit nicht mehr als arbeitslos gilt.

Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 SGB III. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung folgt bereits daraus, dass die Bewilligung von Alg I rückwirkend aufgehoben und das Alg I zurückgefordert wurde und im maßgeblichen Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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