S 14 AS 15/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 15/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist ein Ablehnungsbescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab April 2014. Im Zentrum steht die Frage, ob der Kläger eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin bildet und deshalb nicht hilfebedürftig ist.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Diplom Betriebswirt (FH). Nachdem er seine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit als selbstständiger Finanzberater mit ca. 50.000 EUR Schulden aufgegeben hatte, stand er ab April 2008 im Leistungsbezug beim Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Zuletzt wurden dem Kläger Grundsicherungsleistungen vorläufig für die Zeit bis einschließlich März 2014 bewilligt (vgl. Bescheid vom 24.09.2013), die bis Februar 2014 ausgezahlt wurden.

Zum Beginn des Leistungsbezuges bezog der Kläger eine Wohnung in der Sstraße 38 in B. Für diese Wohnung erhielt er vom Beklagten bis zuletzt Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Seit Mitte Januar 2013 lebt er mietfrei mit seiner Lebensgefährtin in deren lastenfreien Eigenheim. Die Lebensgefährtin verfügt über weiteres Vermögen – u. a. zwei Mehrfamilienhäuser – und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 EUR.

Im Jahr 2012 erhielt der Kläger einen Gesellschaftsanteil von 1/3 an der Einkaufsgemeinschaft F GmbH (F GmbH) – deren Geschäftskonzept er entwickelt hatte – von seinem Vermieter (zugleich Gesellschafter sowie Geschäftsführer der GmbH) unentgeltlich übertragen. Der Verkauf von Kapitalanteilen an Dritte ist nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Trotz vollzeitigen Arbeitsaufwandes für die Finanzbuchhaltung der GmbH erzielt der Kläger (nach seinen Angaben) bis heute kein Einkommen.

Im Februar 2014 erhielt der Beklagte postalisch den anonymen Hinweis, dass der Kläger schon über ein Jahr nicht mehr in der Sstraße 38 wohne. Ermittlungen des Beklagten ergaben den Auszug des Klägers aus der Wohnung zum 15.01.2015. Der tatsächliche Aufenthalt blieb zunächst unbekannt. In einer persönlichen Vorsprache am 24.02.2014 räumte der Kläger, mit den Ermittlungen des Beklagten erstmalig konfrontiert, ein, bei seiner berufstätigen Freundin, Frau X. I., im Cweg 40 in B zu wohnen. Er habe dies dem Beklagten mitteilen wollen, dies jedoch letztlich versäumt.

Der Beklagte forderte Frau I daraufhin zur Erteilung von Auskünften auf. Unter dem 11.03.2014 erklärte der Kläger, aufgrund dieser Aufforderung habe Frau I – die von dem Leistungsbezug des Klägers bis anhin nichts gewusst habe - jede Art von eheähnlicher Bedarfsgemeinschaft von sich gewiesen. Die Finanzen beider seien voneinander getrennt. Er habe sich an den Haushaltskosten beteiligt. Frau I führte mit weiterem Schreiben selben Datums aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen bildeten Partner nur dann eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn sie tatsächlich ihr gesamtes Vermögen für ihren wechselseitigen Unterhalt einsetzten. Genau dies wolle und werde sie nicht machen. Sie habe vor allem nicht die Absicht eine finanzielle Verantwortung für den Kläger zu übernehmen.

Anfang Juni 2014 kam der Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab April 2014 zurück. Er erklärte, bei Frau I bauten sich wegen des nicht gezahlten Lebensunterhaltes Schulden auf.

Mit Bescheid vom 15.07.2014 versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit ab März 2014 zunächst. Der Kläger legte dagegen am 08.08.2014 Widerspruch ein. Unter dem Zitat von Rechtsprechung und Literatur zu § 7 SGB II verwies der Kläger darauf, dass Frau I seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso wenig bezahle wie Arztrechnungen und Kleidung. Sie trage lediglich Kosten der Unterkunft und Verpflegung, wobei die Verpflegung bereits Teil eines rückzahlbaren Privatdarlehens sei.

Mit Bescheid vom 20.08.2014 hob der Beklagte den Versagungsbescheid auf und lehnte eine Leistungsbewilligung für die Zeit ab März 2014 mit Bescheid vom 21.08.2014 – dem Kläger zugegangen am 10.09.2014 - ab. Der Kläger lebe bereits seit Januar 2013 im Haushalt seiner Partnerin. Die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Verantwortungswillens bei einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr sei nicht wiederlegt. Ein Hilfebedarf sei danach nicht feststellbar.

Am 09.10.2014 wendete der Kläger sich gegen diesen Bescheid in der Ansicht, da seinem Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 15.07.2014 abgeholfen worden sei, sei seinen Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft seitens des Beklagten bereits zugestimmt worden.

Der Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 21.08.2014 und suchte im Widerspruchsverfahren das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft durch einen unangemeldeten Hausbesuch weiter aufzuklären. Der Kläger war indes nicht bereit, den Beklagten ohne Erlaubnis seiner abwesenden Partnerin ins Haus zu lassen, gab aber an, mit dieser Bett und Kleiderschrank zu teilen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.08.2014 als unbegründet zurück. Die Indizien sprächen für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Für die behauptete bloß darlehensweise Unterstützung der Frau I fehle jeder Nachweis.

Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2014 Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.08.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.11.2014 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuches antragsgemäß zu gewähren.

Die Vertreterin des Beklagten begehrt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Am 11.02.2015 hat der Kläger einen Darlehensvertrag zwischen ihm und Frau l, datiert auf den 16.07.2014, vorgelegt. Weiterhin hat er Auszüge seines Girokontos bei der Sparkasse Aachen für die Zeit seit Januar 2013 eingereicht.

Der Beklagte hat den Ablehnungsbescheid vom 21.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit aufgehoben, wie er eine Leistungsablehnung für den Monat März 2014 erfasst.

Das Gericht hat den Kläger zu den Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin Frau Il befragt und durch deren Vernehmung als Zeugin hierzu Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Sozialgesetz-buch Zweites – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum von April 2014 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei Komplettablehnungen ohne eine zeitliche Begrenzung ist grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz zu prüfen (vgl. BSG Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R, juris, Rn. 28; BSG, Urt. vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R, Rn.15; BSG, Urt. vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R, Rn. 13 sowie BSG, Urteil vom 11.11.2007 - B 8/9b SO 12/06). Dies gilt dann nicht, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist - der Zeitraum durch den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ausdrücklich begrenzt worden ist oder seine Wirkung durch einen Folgebescheid verliert. (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 99/11 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 18, Rn. 11; BSG Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R, juris, Rn. 28; LSG NRW, Beschluss vom 27.09.2010 – L 6 AS 1099/10 B ER –, Rn. 19, juris; LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – L 19 AS 1282/12 –, Rn. 30, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009 – L 5 AS 45/06 –, juris).

Der Weiterbewilligungsantrag vom 20.02.2014 bezog sich auf die Zeit ab April 2014 (vgl. den Eintrag im Antragsvordruck: "Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes 31.03.2014"). Für den Monat März 2014 waren dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 24.09.2013 bereits (vorläufig) bewilligt worden. Für den Monat März 2014 hat der Beklagte Leistungen – aufgrund des anonymen Hinweises zur Aufgabe der ihm bekannten Wohnung des Klägers im Februar - nicht ausgezahlt, ohne dass ein entsprechender Aufhebungsbescheid erlassen worden wäre. Ein dahingehender Regelungswille konnte dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 21.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 nicht entnommen werden. Der Bescheid erfolgte unter Bezugnahme auf den Weiterbewilligungsantrag vom 21.02.2014. Soweit er gleichwohl – in Widerspruch zum Bewilligungsbescheid vom 24.09.2013 – eine Antragsablehnung für den März 2014 verfügte, hat der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung aufgehoben.

II. Die gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständ-lichen Zeitraum.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-tes nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Während die Anspruchsvoraussetzungen (1.), (2.) und (4.) nicht in Zweifel stehen ist zwischen den Beteiligten die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers streitig.

Der Kläger ist nicht hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist dies, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

1. Nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Klägers verfügt dieser trotz einer voll-zeitigen Tätigkeit für die F GmbH – deren Geschäftsanteile der Kläger zu 1/3 hält - weder über eigenes Einkommen (§ 11 SGB II) noch über verwertbares Vermögen (§ 12 SGB II). Aus den Kontoauszügen seines Girokontos bei der Sparkasse Aachen (Nr. 1071945347) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Neben diesem Konto besitzt der Kläger nur ein weiteres Konto bei der Sparkasse O, das ein Negativsaldo aufweist. Nach § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der EGM ist der Verkauf oder die Übertragung von Kapitalanteilen oder Teilen von Kapitalanteilen eines Gesellschafters an Dritte ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Verkaufes an einen Mitgesellschafter oder den Sohn des Klägers (vgl. zu dieser Möglichkeit § 13 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages) ist nicht erkennbar. Der Kläger legt dar, ein Marktwert seiner Firmenanteile ließe sich nicht konkretisieren. Der Wert sei ge-ring. Die Firma erziele – trotz der vielversprechenden Idee - seit Aufnahme des Ge-schäftsbetriebes im Jahr 2010 keinen Gewinn und könne ihm kein Einkommen gewähren. Seine Mitgesellschafter hätten – aus unterschiedlichen Gründen – kein Interesse an einer Rentabilität der GmbH.

2. Der Kläger hat jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin I, gelebt. Daher sind deren – auch den Grundsicherungsbedarf des Klägers deckendes Einkommen und Vermögen – gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigten.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) als Partnerin oder Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II u. a. vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) wurde auf diese Weise der in § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) a. F. enthaltene Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ersetzt, um auch Partner gleichgeschlechtlicher, nicht eingetragener Lebensgemeinschaften (BT-Drs. 16/1410, S. 19) zu erfassen. Zugleich wurde § 7 Abs. 3a SGB II eingeführt.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) bleibt danach auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen, der zufolge eine eheähnliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich anzunehmen ist, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau handelt, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und die sich durch innere Bindungen von solchem Gewicht auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - juris - BVerfGE 87, 234; BVerwG Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93 - juris - BVerwGE 98, 195; BT-Drs. 16/1410, S. 19).

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die je kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich in jedem Fall 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und dies 3. in einer Weise, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R; Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 7.1.2011 - L 7 AS 115/09, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9.12.2009 - L 16 AS 779/09 B ER, juris).

In Bezug auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) handelt es sich bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partner-schaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik der Norm kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind indes zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II (Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 31b).

Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 SGB X bzw. § 103 SGG) – vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19) Fallgestaltungen Anknüpfungstatsachen mit deren Hilfe i. S. e. widerlegbaren Vermutung auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rn. 14 - BSGE 111, 250; LSG Sachsen, Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/09 - juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2011 - L 2 AS 842/11 B - juris Rn. 6; SG Aachen, Urteil vom 28.02.2014 - S 14 444/13, juris).

Danach ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin I auszugehen.

a) Der Kläger und die Zeugin sind Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG und Bundessozialgericht (BSG) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; mit historisch- teleologischer Ableitung: BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R, juris, Rn. 20; BSGE 90, 90, 100 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26, Rn. 39; vgl. LSG NRW, Urteil vom 06. Juni 2013 – L 7 AS 914/12 –, Rn. 37, juris; vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 28.02.2014 - S 14 AS 444/13, juris).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder von dem Kläger noch von der Zeugin I– zwischen denen nach §§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die rechtliche Möglichkeit einer Eheschließung besteht – ernsthaft in Zweifel gezogen worden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt hat, die Voraussetzungen einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II lägen nicht vor, weil das erforderliche Verantwortungsgefühl zwischen der Zeugin I und dem Kläger nicht vorläge (vgl. Schriftsatz vom 18.05.2015) beruht dies auf einer Zusammenführung der ersten und der dritten Tatbestandvoraussetzung, die schon angesichts der differenzierten Beweislastverteilung (dazu 2. c)) im vorliegenden Fall unstatthaft ist. Soweit die Zeugin I erklärt hat, von den in § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) bzw. Abs. 3a SGB II niedergelegten Voraussetzungen habe sie nach Eigenrecherche des rechtlichen Hintergrundes nur jene des Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt gesehen, beruht dies offensichtlich auch auf einer undifferenzierten Subsumtion. Denn sowohl der Kläger als auch die Zeugin I haben in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass sie seit Mitte des Jahres 2012 ein Paar sind und seither zu keiner weiteren Person eine ähnliche enge Bindung unterhalten haben. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger zumindest in persönlichen Kontakten mit dem Beklagten in Bezug auf Frau I wiederholt von seiner "Partnerin" oder "Freundin" gesprochen, wenngleich er diese Terminologie – ebenso wie die Zeugin - schriftlich vermieden hat. Auf eine Paarbeziehung deutet nachdrücklich auch das gemeinsame Zusammenleben im Haus der Zeugin, die mit dem Kläger u. a. Bett und Kleiderschrank teilt.

b) Der Kläger und die Zeugin I leben ferner gemeinsam in einem Haushalt. Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II erfordert das Bestehen einer sog. "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Norm stellt auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und – insbesondere in Ab-grenzung zur bloßen Wohngemeinschaft - kumulativ das Wirtschaften "aus einem Topf". Neben einem Zusammenwohnen bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R –, BSGE 111, 250-257, SozR 4-4200 § 7 Nr. 32, SozR 4-4200 § 9 Nr. 11, Rn. 21-23 m. w. Nachw.; instruktiv: BSG, Urteil vom 24. März 1988 – 7 RAr 81/86 –, SozR 4100 § 138 Nr. 17, BSGE 63, 120-134, Rn. 23; ff.; 28 f.; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 173; Spellbrink/ Becker in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7, Rn. 94; Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 31b, unter unvollständiger Trennung zur subjektiven Tatbestandsseite; Schoch, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7, Rn. 71).

Die Frage, wann eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II vorliegt, kann anhand dieser Kriterien nicht generell und für alle Fälle abschließend beantwortet werden. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Hierbei ist der Erkenntnis Rechnung zu tragen, dass im Wesenspendant der eheähnlichen Gemeinschaft, der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, die gesamte Bandbreite von Gestaltungsformen möglich ist, wie sie auch bei zusammenlebenden Ehegatten vorkommen. Ebenso wie bei Ehen, in denen das Zusammenleben der Ehegatten weitgehend deren Disposition überlassen bleibt, sind auch bei Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaften aufgrund ihrer von den Partnern bestimmten individuellen Ausgestaltung die vielfältigsten Erscheinungsformen denkbar. Diese Vielfalt hat zur Folge, dass im Einzelfall die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen sind, um daraus, ggf. indiziell, auf das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft schließen zu können. Notwendig ist dabei nicht, dass sämtliche in Betracht kommenden Merkmale oder Indizien in jedem Einzelfall vorliegen; ausreichend ist es, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte vorhanden und festgestellt sind, die trotz des Fehlens anderer Merkmale den Schluss auf das Bestehen einer eheähnlichen gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1988 – 7 RAr 81/86 –, SozR 4100 § 138 Nr 17, BSGE 63, 120-134, Rn. 28; Hess LSG, Beschluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER –, Rn. 16 ff., juris).

Unter Beachtung dessen steht für die Kammer das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin I fest. Nach den Einlassungen des Klägers und der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung leben beide seit Januar 2013 gemeinsam in einem Haushalt. Der Kläger hat an seine Partnerin als Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses keine (Kalt)miete zu entrichten. Im Rahmen von teils ausdrücklichen Absprachen organisieren sie den gemeinsamen Haushalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Die Übernahme der im Haushalt zu erledigenden Arbeiten erfolgt dabei ohne strikte Zuordnung, indes übernimmt jeder Partner bestimmte Haushaltsaufgaben entsprechend seiner Neigungen und Fähigkeiten schwerpunktmäßig. Das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs soll die Lebensgefährtin des Klägers übernehmen; jedenfalls seitdem der Kläger keine Leistungen vom Beklagten mehr erhält. Die gekauften Gegenstände, insbesondere die Lebensmittel, werden nicht personell zugeordnet, sondern dienen der Deckung des gemeinsamen Bedarfes. Die Kosten hierfür sollen (pauschal) geteilt und hinsichtlich des auf den Kläger entfallenden Teils als Schulden gegenüber der Zeugin I notiert werden (dazu auch c). Als der Kläger noch über Einnahmen in Form von Arbeitslosengeld-II Leistungen verfügte, hat er diese im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung mit seiner Partnerin eingebracht. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die dem Beklagten gegenüber wahrheitswidrig auch nach Januar 2013 (s. u. a. die Fortzahlungsantäge vom 03.09.2013 und 20.02.2014) fortwährend als Unterkunft mitgeteilte Wohnung in der Sstraße 38 in Aachen hat der Kläger nach seinen Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zum Teil für Wohnkosten aufgewendet, indem er sich an Verbrauchskostenabrechnungen für das gemeinsam bewohnte Haus im Cweg 40 beteiligt habe. Weiterhin habe er, um der persönlich empfundenen Verpflichtung, zur gemeinsamen Lebensfinanzierung beizutragen, gerecht zu werden, z. B. gelegentlich das Betanken der gemeinsam genutzten Fahrzeuge seiner Lebensgefährtin (PKW und Motorrad) oder die Rechnung eines gemeinsamen Restaurantbesuches übernommen bzw. Bestellungen bezahlt.

Indiziell spricht für das Vorliegen einer über die bloße Wohngemeinschaft hinausgehenden Wirtschaftsgemeinschaft, dass das Zusammenleben des Klägers und seiner Partnerin nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen oder Kostengründen beruht, wie es für eine Wohngemeinschaft typisch ist. Die beiden sind ihren Darlegungen zufolge vielmehr im Januar 2013 zukunftsoffen aufgrund einer sich fortentwickelnden Liebesbeziehung zusammengezogen. Zweck des gemeinsamen Wohnens war und ist es, viel Zeit miteinander verbringen zu können. Die in großen Teilen gemeinsam verbrachte Freizeit verbringt das Paar häufig zu Hause, etwa bei der Gartenpflege. Auch die besondere Enge des Zusammenlebens ohne Trennung der Wohn- und Schlafbereiche spricht für das Vorliegen einer über die bloße Wohngemeinschaft hinausgehende Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 173, Hess LSG, Be-schluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER –, Rn. 19, juris).

Bereits nach den dargelegten, höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R –, BSGE 111, 250-257, SozR 4-4200 § 7 Nr. 32, SozR 4-4200 § 9 Nr. 11, Rn. 21-23) folgenden Kriterien ist demgegenüber zunächst für das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht erheblich, dass die Zeugin nach dem Vortrag des Klägers und ihrer eigenen Aussage Beiträge zu Arztrechnungen und der privaten Krankenversicherung des Klägers nicht bezahlt, keine Schulden des Klägers tilgt und das Paar sich keine gegenseitigen Ermächtigungen erteilt hat, über Einkommen und/ oder Vermögen des jeweils anderen zu verfügen.

Die nicht für den Partner getragenen Gesundheitskosten und Schulden liegen außerhalb des Begriffsinhaltes der Haushaltsführung. Ihre Übernahme für den Partner ist ebenso wenig wie die Tilgung von Schulden des anderen oder eine gegenseitige rechtliche oder tatsächliche Befugnis über dessen Einkommen oder Vermögen zu verfügen ein notwendiger Bestandteil einer "eheähnlichen" gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER –, Rn. 17, juris), wenngleich umgekehrt ein starkes Indiz. Eine andere Sichtweise führte im Ergebnis auch dazu, dass die objektive Voraussetzung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sehr weitreichend in der Feststellung eines gegenseitigen Verantwortungs- und Einstandswillen aufginge, ohne abzubilden, dass diese innere Seite des Zusammenlebens die bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Partnern erst zu einer eheähnlichen Gemeinschaft werden lässt (vgl. dazu c). Denn die Abwesenheit eines Verantwortungs- und Einstandswillens ist im Falle der Übernahme von Rechnungen und Schulden des anderen, der gegenseitigen Befugnis über das Einkommen und/ oder das Vermögen des anderen zu verfügen (vgl. § 7 Abs. 3 a Nr. 4 SGB II) schwerlich vorzustellen.

In dem weitgehend kostenlosen Wohnen des Klägers im Haus seiner Partnerin sowie der gemeinsamen Nutzung etwa deren Motorrades kommt das Vermögen der Klägerin dem Kläger ferner immerhin in Teilen zumindest faktisch zu Gute.

Die im Verwaltungsverfahren zum Teil (Widerspruchsschreiben vom 05.08.2014) gemachte Angabe, der finanzielle Engpass des Klägers seit der Einstellung der Leistungen durch den Beklagten werde von Frau I - abseits des ohnehin entfallenden Verlangens einer Kaltmiete – lediglich durch eine "darlehensweise" Naturalverpflegung kompensiert, Mittel für Kleidung beispielsweise stelle sie dem Kläger nicht zur Verfügung, hat sich demgegenüber schon als nicht zutreffend erwiesen. Schon nach dem erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegten "Darlehensvertrag" vom 16.07.2014 hat die Zeugin immerhin den gesamten Regelbedarf des Klägers – zu dem z. B. auch die Kleidung zählt – durch "Zur-Verfügung-Stellung der benötigten Dinge zur Sicherung des Lebensunterhaltes" gedeckt. In der mündlichen Verhandlung hat der, nach dem Eindruck der Kammer, sehr gut vorbereitete Kläger in einer der wenigen unbedachten Äußerungen preisgegeben, dass seine Partnerin auch die von ihm benötigten Bluthoch-druckmedikamente (vor)finanziere. Die Zeugin hat dies bestätigt.

c) Zuletzt ist auch von dem Vorliegen der subjektive Seite, dem wechselseitigen Willen zwischen dem Kläger und der Zeugin I füreinander einzustehen, auszugehen, zumal die (objektive) Beweislast insofern aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II beim Kläger liegt. Der wechselseitige Wille füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen erhebt die Bindung i. S. d. Dignität des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft über die bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Partner hinaus (vgl. BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 – juris; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 20 SGB XII, Rn. 19 ff.).

Insofern bleibt die "geschlechtsneutrale Auffächerung" des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II a. F.) in die diesen nach bundesverfassungsrechtlicher (und bundesverwaltungs- sowie bundessozialgerichtlicher) Judikatur prägenden Merkmale durch den Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) in zwei objektive und eine subjektive Voraussetzung mit dem Ziel veränderter Beweismaßstäbe i. S. e. "Beweislastumkehr" (vgl. BT- Drs. 16/1410, S. 19) abzubilden, wenngleich die Tatbestandvoraussetzungen nicht ohne innere Korrespondenz sind (kritisch insoweit allerdings: Wolff-Dellen, in: Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 7, Rn. 31 ff.). Auch das Bundesverfassungsgericht kennzeichnet den überkommenen Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft mit drei differenzierten kumulativen Voraussetzungen, der 1. auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich 2. durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also 3. über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft übersteigende innere Bindung ist erst dann gegeben, wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 –, BVerfGE 87, 234-269, Rn. 92; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 –, BVerwGE 98, 195-202, Rn. 12).

Schon der gesetzgeberischen Intention nach enthebt die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II weder Behörde noch Gericht vom Untersuchungsgrundsatz, nach dem der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen sind (BT- Drs. 16/1410, S. 19; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 174; 188 f.; a. A. Rn. 189; Jüttner in: Adolph, SGB II/XII/AsylbLG, SGB II, § 7 Rn. 74: eingeschränke Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung).

Ist allerdings eine Variante des § 7 Abs. 3a SGB II verwirklicht, rechtfertigt dieses starke Indiz für das Vorliegen einer inneren Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach der Wertung des Gesetzgebers die Umkehr der letztlich als objektiv zu bezeichnenden Beweislast von der Behörde zum Antragsteller (SG Lübeck, Beschluss vom 14. Februar 2008 – S 27 AS 106/08 ER – juris, Rn. 32; Spellbrink/Becker, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 97 ff.; a. A.: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 184; zur Handhabung: Schoch, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7, Rn. 80 f.)

Die vier Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II greifen die – zumindest nach der Wertung des Gesetzgebers - gewichtigsten vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 – juris, Rn. 96 - BVerfGE 87, 234) und Bundessozialgericht (BSG v. 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - juris - BSGE 90, 90; BSG v. 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R - juris - SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; bzw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 18.01.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER) herausgearbeiteten Indizien zur Beurteilung des inneren Tatbestandsmerkmales des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) auf, entheben aber nicht von einer Prüfung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BT-Drs. 16/1410, S. 19 f.; ähnlich Spellbrink/Becker, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 99).

Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden "verständigen Würdigung" i. S. d. § 7 Abs. 3 c) SGB II sind als Hinweistatsachen für eine solche Bindung im Sinne o. a. Rechtsprechung u. a. die in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Umstände zu prüfen. Hervorzuheben ist eine lange Dauer des Zusammenlebens (gewichtigstes Indiz), ferner sind auch Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft zu beachten. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien. Bloßen entgegenstehenden Erklärungen, nicht füreinander einstehen zu wollen, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 –, BVerwGE 98, 195-202, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 – 5 B 114/98 –, Rn. 4, juris; LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2005 - L 29 B 1212/05 AS ER; LSG Nds.-HB, Beschluss vom 05. März 2014 – L 13 AS 206/13 WA –, Rn. 29, 39 juris; Jüttner in: Adolph, SGB II/XII/AsylbLG, SGB II, § 7 Rn. 79; eine Darstellung möglicher Indizien: SG Leipzig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – S 9 AS 1899/06 ER –, Rn. 30, juris; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 175-183)

Die feststehende Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschussweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Leistungsträgers zu erbringen, ist indes unvereinbar mit der Annahme eines Verantwortungs- und Einstandswillen. Denn dieser ist geprägt durch das Sich-füreinander- verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt bedingen. Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234, 265) - eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) noch nicht oder nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 –, BVerwGE 98, 195-202, Rn. 16). Soll die gesetz-geberische Intention des § 7 Abs. 3a SGB II nicht konterkariert werden, müssen an das Feststehen, den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit einer darlehensweisen Überbrückungshilfe jedoch strenge Anforderungen gestellt werden, um diese von der vorrangig gemeinsamen Befriedigung des Lebensunterhaltes abgrenzen zu können. Da die gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des § 7 Abs. 3a SGB II, dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegenzuwirken (BT-Drs. 16/1410, S. 19), sich mit dem Zweck, den das Bundessozialgericht bei der Formulierung der Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehens unter Verwandten verfolgt, deckt und die Beweislastverteilung entsprechend ist, (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 21:Gefahr eines Missbrauches von Steuermittel entgegenzuwirken), können die im Rahmen dieser Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch im vorliegen Kontext herangezogen werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Nicht erforderlich ist indes, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr 30, Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04. September 2008 – 5 C 30/07 –, BVerwGE 132, 10-21, Rn. 27 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2015 – L 4 AS 137/15 B ER –, juris: auch bei Bekannten).

Unter Beachtung dieses rechtlichen Rahmens ist von einem wechselseitigen Verantwortungs- und Einstandswillen zwischen dem Kläger und der Zeugin I auszugehen. Beide leben zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit Januar 2013, also bereits seit rund 2 ½ Jahren zusammen. Bereits zu Beginn des streitumfassten Zeitraumes (April 2014) erfüllten sie den Vermutungstatbestand des Zusammenlebens von über einem Jahr aus § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Zwar sind die Voraussetzungen der Ziff. 3. – 4. des § 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt, dennoch kann die Vermutung vorliegend nicht überwunden werden. Die Partnerschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin I bestand bereits vor dem Herstellen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft seit mindestens sieben Monaten, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung also bereits seit rund drei Jahren. Der Kläger und die Zeugin I haben insofern übereinstimmend erklärt, seit Mitte des Jahres 2012 ein Paar zu sein. Soweit sich in den Akten des Beklagten Vermerke (s. z. B. interne email vom 19.11.2014) befinden, der Kläger habe bei erster Konfrontation mit Erkenntnissen zum bewusst verschwiegenen und verschleierten Umzug im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 24.02.2014 angegeben, bereits seinerzeit seit ca. 3 Jahren eine partnerschaftliche Beziehung zu führen, hat der Kläger diese Angabe ausdrücklich bestritten. Für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft spricht aber neben dem Wunsch viel Zeit miteinander zu verbringen als Anlass des Zusammenziehens, dass sich der Wille das gemeinsame Leben in einem Haushalt zu gestalten bis heute bewährt hat. Der Kläger und die Zeugin sind als Paar aufgetreten und verbringen einen Großteil ihrer Freizeit zusammen, beispielweise bei gemeinsamen Hobbys wie der Gartenpflege und dem Motorradfahren.

Keine maßgebliche Bedeutung kommt der Erklärung der Zeugin I zu, nicht für den Kläger einstehen zu wollen. Insoweit hält es die Kammer zwar für glaubhaft, dass die Zeugin es vorzöge, dem Kläger keine weitergehenden finanziellen Unterstützungen zukommen zu lassen und ihr Einkommen und Vermögen zuvörderst für sich selbst zu verwenden. Zweifelsfrei missfällt ihr die Situation der finanziellen Abhängigkeit des Klägers. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass sie auch in den Wechselfällen des Lebens ihr persönliches Einkommen und Vermögen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet ohne zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Bereits bevor der Kläger keine Leistungen vom Beklagten mehr erhalten hat, hat die Zeugin den Kläger ohne das Verlangen eines Mietzinses in ihr Eigenheim aufgenommen und teilt mit ihm seit Anfang 2013 selbst Bett und Kleiderschrank. Nach der durch die Zeugin bestätigten Einlassung des Klägers will Frau I bis anhin (Februar 2014) dabei noch nicht einmal von den knappen finanziellen Mitteln des Klägers und dessen Bezug von Sozialleistungen gewusst haben. Dass die Zeugin auf den Erhalt der Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die an sie gerichtete Aufforderung zur Mitwirkung des Beklagten vom 24.02.2014 damit reagiert hat, dass sie neben dem Absehen von einem Mietverlangen sich unmittelbar auch zur Finanzierung des Regelbedarfes des Kläger bereit erklärt hat, spricht vielmehr für ihren Verantwortungs- und Einstandswillen. Seit März 2014 stellt die Zeugin letztlich den vollständigen Grundsicherungsbedarf des Klägers sicher.

Die behauptete bloß darlehensweise Sicherstellung in Bezug auf den Regelbedarf (vgl. § 1 des Darlehensvertrages vom 16.07.2014) hält einem sog. Fremdvergleich dabei nicht stand. Das vermeintlich dem Kläger zur Verfügung gestellte Darlehen der Zeugin I ist im Verwaltungsverfahren weder belegt noch in Bezug auf Höhe und Rückzahlungsmodalitäten substantiiert worden. Der Kläger hat mit Widerspruchsschreiben vom 05.08.2014 lediglich vorgetragen, seine Lebensgefährtin decke den ihr entstehenden, nicht näher konkretisierten, Verpflegungsmehraufwand für seine Person darlehensweise. Das Darlehen erhöhe sich monatlich entsprechend. Im Gerichtsverfahren hat er erklärt, die Zeugin habe ihm Anfang März 2014 – als die Leistungen des Beklagten ausblieben – angeboten auch weiterhin keine Miete bezahlen zu müssen, weil sein Wohnen doch lediglich die Mehrkosten an den Verbrauchs- und Lebenshaltungskosten erhöhe. Diese könne sie ihm zinslos in Höhe der SGB II-Leistungen für den Lebensunterhalt vorfinanzieren, also über die bloße Verpflegung hinaus. Dabei hat – wie im Geschäftsverkehr zu erwarten - keine Auszahlung von Barmitteln (vgl. auch § 488 Abs. 1 S. 1 BGB) stattgefunden. Die Zeugin hat vielmehr den gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert, ohne dass dargelegt worden wäre, woraus sich die Darlehenshöhe errechnet. Mit der schriftlichen Niederlegung eines Darle-hensvertrages, der ausweislich des Dokumentes am 16.07.2014 geschlossen worden sein soll, ist schließlich zwar die Geschäftsverkehr übliche Schriftform nachgeholt worden, jedoch ist die Kammer davon überzeugt, dass das Dokument lediglich zu Demonstrationszwecken im gerichtlichen Verfahren angefertigt worden ist und die Vertragsabrede ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB ) darstellt. Die Erklärung des Klägers und der Zeugin I, die schriftliche Fixierung einer Darlehensabrede im Juli 2014 sei erfolgt, nachdem durch die Bescheidung des Beklagten deutlich geworden sei, dass der Kläger zunächst einmal keine Leistungen mehr erhalte, erscheint zwar auf den ersten Blick plausibel. Die Zeugin habe hiernach ein erhöhtes Bedürfnis gehabt, ihre Forderungen abzusichern. Die Kammer geht indes davon aus, dass das sehr bedacht und rechtskundig vorgehende Paar sich diese Erklärung bei der Erstellung des auf den 16.07.2014 datierten Dokumentes gemeinsam überlegt hat und der "Darlehensvertrag" tatsächlich erst später angefertigt worden ist. Es erscheint zweifelhaft, ob der Versagungsbescheid vom 15.07.2014 dem Kläger am 16.07.2014 überhaupt schon vorgelegen hat. Insbesondere aber hätte es nahe gelegen, den tatsächlichen Beleg für eine Darlehensabrede bereits im Verwaltungsverfahren vorzulegen – etwa mit Widerspruchsschreiben vom 08.08.2014 oder mit Schreiben des Klägers vom 09.10.2014. Das Widerspruchsverfahren wurde erst im November 2014 abgeschlossen, trotzdem wurde das auf den 16.07.2014 datierte Schriftstück erstmalig im Gerichtsverfahren (im Februar 2015) vorgelegt.

Ungewöhnlich im Fremdvergleich ist zudem die Rückwirkung des "Darlehensbeginns" (zum März 2014) (§ 5), die der Kläger nicht dahingehend verstanden wissen will, dass in der Zeit zwischen März und Juli 2014 gerade keine Verständigung auf eine lediglich darlehensweise Unterstützung stattgefunden hat. Nunmehr wird das behauptete Darlehen in Form der "Zur-Verfügung-Stellung" der nicht konkretisierten "benötigten Dinge zur Sicherung des Lebensunterhaltes" (§ 2) zwar auf einen monatlichen Betrag von 391,00 EUR beziffert zzgl. anteiliger Heizkosten gem. Abrechnung des Stromanbieters (§ 1). Auffällig ist insofern indes, dass das Darlehen exakt der Höhe der durch den Kläger begehrten Leistungen entsprechen soll. Die unbestimmte Laufzeit ist angesichts der – nach dem der Zeugin I bekannten Bekunden des Klägers seit Jahren völlig einkommens- und vermögenslos zu sein – als Indiz für einen Einstandswillen der Zeugin I bewertbar. Die von der Zeugin bestätigte Angabe des Klägers bereits mit Widerspruchsschreiben vom 05.08.2014, die Zeugin lehne ohne Sicherung seines Lebensunterhaltes die dauerhafte Fortführung des Zusammenwohnens mit ihm ab, um den angefallenen und noch anfallenden Verpflegungskosten-Mehraufwand für sie zu begrenzen, hat sich bis heute nicht bewahrheitet, obwohl die Zeugin mit einer kürzeren Dauer bis zu einer Entscheidung über einen Leistungsanspruch des Klägers gerechnet hat.

In ihrer gerichtlichen Befragung/ Vernehmung haben der Kläger und die Zeugin schließlich erstmalig dargetan, die Mittel, die die Zeugin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Klägers aufwende, würden von ihr genau notiert. Soweit die Zeugin auf den Widerspruch zu der schriftlich fixierten Einigung, die einen Pauschalbetrag von monatlich 391,00 EUR zzgl. anteiliger Heizkosten gem. T Abrechnung als Darlehenssumme ausweist – hingewiesen, erklärt hat, sie brauche trotz Allem noch eine genaue Auflistung der Ausgaben für die Kalkulation, der vorgelegte Darlehensvertrag sei nicht falsch, denn es seien ja auch Vorauszahlungen zu tätigen, bewegte sie sich merklich außerhalb der im Vorfeld durchdachten Antworten. Die Erklärung war inhaltlich für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Soweit die zuvor nie erwähnten Notizen eigentlich maßgebliche Grundlage eines Rückzahlungsanspruches der Zeugin gegenüber dem Kläger sein sollen, hätte es auf der Hand gelegen, diese vorzulegen. Die mehrfache Nachfrage, in welcher Form bzw. wo die einzelnen Beträge niedergelegt würden, hat die Zeugin letztlich dahingehend beantwortet, es werde eine Exceltabelle geführt. Soweit deren Vorlage angeboten worden ist, ist die Kammer darauf nicht mehr eigegangen. Die nachträgliche Vorlage hätte für sie keinen Beweiswert mehr gehabt.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die nachträgliche schriftliche Fixierung einer Darlehensabrede auch deshalb für nachvollziehbar gehalten hat, weil der Zeugin und dem Kläger im Zuge ihrer rechtlichen Recherchen zunehmend deutlich geworden sei, worauf es ankomme, lässt dies keine andere Bewertung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Partner, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, in der Regel immer weniger glaubhaft werden (LSG Berl.-BB, Beschluss vom 21. Juni 2006 – L 29 B 314/06 AS ER –, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 – 12 M 345/98 -, FEVS 48, S. 545 m. w. N.).

Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird dabei nicht zuletzt dadurch massiv beeinträchtigt, dass er dem Beklagten gegenüber den Umzug aus seiner Wohnung in der Sstraße 38 zu seiner Partnerin im Januar 2013 bis zum Vorliegen einer anonymen Anzeige im Februar 2014 nicht mitgeteilt hat, vielmehr noch in den Fortzahlungsanträgen vom 03.09.2013 und 20.02.2014 die falsche Adresse angegeben hat. Im Rahmen der umfangreichen schriftlichen Korrespondenz mit dem Beklagten hat er den Briefkopf mit seiner ehemaligen Anschrift weiter verwendet und in der Zeit von Januar bis Mai 2013, als er aufgrund ausstehender Ermittlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der F GmbH bzw. aufgrund eines Verlustes seiner Leistungsakte beim Beklagten vorübergehend keine Leistungen erhielt, hat er den Beklagten glauben lassen wollen, er wisse nicht mehr wie er die Miete für die Wohnung in der Sstraße aufbringen solle. Auf diese Weise hat der Kläger sich über ein Jahr (u. a.) ihm nicht zustehende Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung erschlichen. Soweit er angibt, ihn habe dabei die Not getrieben, sich bei Offenlegung seines Umzuges gegenüber dem Beklagten in melderechtliche Schwierigkeiten zu verstricken, weil die Zeugin I ihm die Anmeldung unter der Wohnanschrift ihres Hauses untersagt habe, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung, zumal der Kläger bei erstmaliger Konfrontation mit der Erkenntnis des Beklagten am 24.02.2014 noch erklärte, er habe den Umstand des Umzuges eigentlich beim Jobcenter bekannt geben wollen, habe dies aber versäumt.

3. Ist danach das Einkommen und Vermögen der Zeugin I, die über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.600 EUR verfügt und u.a. Eigentümerin des von ihr mit dem Kläger bewohnten lastenfreien Einfamilienhauses sowie zweier Mehrparteienhäuser ist, gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf den Bedarf des Klägers (§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB II) anzurechnen, lässt sich keine Hilfebedürftigkeit feststellen.
Rechtskraft
Aus
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