Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SF 2450/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Legt ein Prozessbeteiligter seine Schriftsätze nicht in ausreichender Anzahl vor, hat er die für das Anfertigen der erforderlichen Mehrfertigungen entstehenden Gerichtskosten zu erstatten.
Das Erheben einer Anhörungsrüge lässt die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung unberührt und steht der Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nicht entgegen.
Das Erheben einer Anhörungsrüge lässt die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung unberührt und steht der Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nicht entgegen.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens wird abgelehnt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 5 R xxxx/13), zu dem u.a. der Erinnerungsführer beigeladen war (Beschluss von 09.07.2013), war umstritten, ob der Erinnerungsführer zwischen Juni 2001 und dem 26.10.2011 bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Durch Urteil vom 04.11.2013 hob die 5. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die streitgegenständlichen Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers auf und stellte fest, der Erinnerungsführer habe seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Zugleich verurteilte sie die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die dagegen erhobene Berufung des Erinnerungsführers hatte keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 - L 11 R xxxx/13 -). Auch die von ihm zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (Beschluss vom 24.06.2015 - B 12 R xxxx/14 B -).
Nach seiner Beiladung zum Verfahren legte der Kläger - trotz richterlicher Auflage im Beiladungsbeschluss, Schriftsätze und Anlagen künftig in 6-facher Fertigung einzureichen - seine Schriftsätze vom 15.08.2013, 20.08.2013, 03.09.2013, 14.10."2015", 19.10.2013, 21.10.2013 und vom 24.10.2013 jeweils nicht in ausreichender Anzahl vor. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle musste daher zur Unterrichtung der übrigen Verfahrensbeteiligten von diesen Schriftsätzen und Anlagen Fotokopien (insgesamt 152) anfertigen. Hierfür setzte sie gegen den Erinnerungsführer Kosten in Höhe von 40,30 EUR fest (Verfügung vom 13.07.2015).
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom - ohne Datum -, beim erkennenden Gericht am 28.07.2015 eingegangen, Erinnerung erhoben mit der Begründung, seine Prozessbevollmächtigten hätten gegen den Beschluss des BSG vom 24.06.2015 Anhörungsrüge erhoben. Sofern die Rüge durchgreife, müsse das BSG "das ganze Verfahren in seine Ausgangslage zurückversetzen" und sei die Kostenverfügung überholt. Er beantrage deshalb die Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 04.08.2015).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Die nicht form- und fristgebundene (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 66 GKG, Rand-Nr. 15) Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.07.2015 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Kostenbeamtin gegen den Erinnerungsführer Kosten in Höhe von 40,30 EUR festgesetzt
1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG finden die Vorschriften des GKG für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anwendung, soweit nach dem SGG das GKG anzuwenden ist. Hierzu gehört auch der Rechtsstreit S 5 R xxxx/13, weil in diesem weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis gehörten, für den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei sind (§ 197 a Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGG). Gem. § 3 Abs. 2 GKG werden in diesem Fall Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Zu den Kosten zählen Aufwendungen für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A 3, die angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. In diesem Fall ist nach dem Gesetz eine Kostenpauschale in Höhe von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten je Seite und von 0,15 EUR für jede weitere Seite zu erheben (Nr. 9000 Ziff. 1 Buchstabe b) KV-GKG).
2. Daran orientiert ist der Erinnerungsführer als zum Verfahren Beigeladener (§ 75 Abs. 2 SGG) Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr. 3 SGG). Er hat, da er der richterlichen Aufforderung zur Vorlage von Schriftsätzen und Anlagen in jeweils ausreichender Anzahl - hier: 6-fach - nicht nachgekommen ist, die Kosten für die vom Gericht deshalb zur Unterrichtung der übrigen Verfahrensbeteiligten angefertigten (insgesamt 152) Kopien seiner Schriftsätze und Anlagen in Höhe von 40,30 EUR (= 50 x 0,50 EUR = 25,00 EUR zzgl. 102 x 0,15 EUR = 15,30 EUR) zu tragen und an die Staatskasse zu entrichten. Denn nachdem das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 mit der Zustellung des Beschlusses über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG am 24.06.2015 rechtskräftig geworden ist (§ 202 SGG i.V.m. § 705 der Zivilprozessordnung; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 141, Rn. 2a m.w.N.), steht fest, dass der Kläger insoweit Kostenschuldner ist. Die Höhe der von der Kostenbeamtin festgesetzten Kosten hat er mit der Erinnerung nicht angegriffen. Eine unrichtige Berechnung der Kosten ist auch für das erkennende Gericht mit Blick auf die detaillierte Aufstellung der Kostenbeamtin, die ihrer Kostenverfügung vom 13.07.2015 als Anlage beigefügt war, nicht ersichtlich.
Der Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 steht nicht entgegen, dass dem Vorbringen des Erinnerungsführers zufolge seine Prozessbevollmächtigten zu dem Beschluss des BSG vom 24.06.2015 Anhörungsrüge gem. § 178a SGG erhoben haben. Denn die Anhörungsrüge ist mangels Devolutiveffekts lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Selbstkontrolle des Gerichts wegen eines ihm unterlaufenen Verfahrensfehlers (vgl. BVerwG, AGS 2010, 304, R. 4 sowie Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a, Rn. 4), jedoch kein Rechtsmittel zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Sie lässt deshalb die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung unberührt (vgl. BVerwG, AGS 2010, 304, Rn. 4; BGH vom 24.02.2005 - III ZR 263/04 -, Rn. 9 (Juris) sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 178a, Rn. 2 m.w.N. und Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 152a, Rn. 4) und hindert auch eine Vollstreckung nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 11).
Schließlich liegt auch kein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, demzufolge Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Denn die Kosten für das Anfertigen von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze und Anlagen war erforderlich, weil der Erinnerungsführer - entgegen der richterlichen Auflage im Beschluss vom 09.07.2013 - seine nachfolgenden Schriftsätze jeweils nicht in der erforderlichen Anzahl zur Unterrichtung der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgelegt hatte.
Angesichts dessen war der Erinnerung nicht stattzugeben und liegen auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des BSG über die Anhörungsrüge nicht vor.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 5 R xxxx/13), zu dem u.a. der Erinnerungsführer beigeladen war (Beschluss von 09.07.2013), war umstritten, ob der Erinnerungsführer zwischen Juni 2001 und dem 26.10.2011 bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Durch Urteil vom 04.11.2013 hob die 5. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die streitgegenständlichen Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers auf und stellte fest, der Erinnerungsführer habe seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Zugleich verurteilte sie die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die dagegen erhobene Berufung des Erinnerungsführers hatte keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 - L 11 R xxxx/13 -). Auch die von ihm zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (Beschluss vom 24.06.2015 - B 12 R xxxx/14 B -).
Nach seiner Beiladung zum Verfahren legte der Kläger - trotz richterlicher Auflage im Beiladungsbeschluss, Schriftsätze und Anlagen künftig in 6-facher Fertigung einzureichen - seine Schriftsätze vom 15.08.2013, 20.08.2013, 03.09.2013, 14.10."2015", 19.10.2013, 21.10.2013 und vom 24.10.2013 jeweils nicht in ausreichender Anzahl vor. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle musste daher zur Unterrichtung der übrigen Verfahrensbeteiligten von diesen Schriftsätzen und Anlagen Fotokopien (insgesamt 152) anfertigen. Hierfür setzte sie gegen den Erinnerungsführer Kosten in Höhe von 40,30 EUR fest (Verfügung vom 13.07.2015).
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom - ohne Datum -, beim erkennenden Gericht am 28.07.2015 eingegangen, Erinnerung erhoben mit der Begründung, seine Prozessbevollmächtigten hätten gegen den Beschluss des BSG vom 24.06.2015 Anhörungsrüge erhoben. Sofern die Rüge durchgreife, müsse das BSG "das ganze Verfahren in seine Ausgangslage zurückversetzen" und sei die Kostenverfügung überholt. Er beantrage deshalb die Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 04.08.2015).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Die nicht form- und fristgebundene (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 66 GKG, Rand-Nr. 15) Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.07.2015 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Kostenbeamtin gegen den Erinnerungsführer Kosten in Höhe von 40,30 EUR festgesetzt
1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG finden die Vorschriften des GKG für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anwendung, soweit nach dem SGG das GKG anzuwenden ist. Hierzu gehört auch der Rechtsstreit S 5 R xxxx/13, weil in diesem weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis gehörten, für den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei sind (§ 197 a Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGG). Gem. § 3 Abs. 2 GKG werden in diesem Fall Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Zu den Kosten zählen Aufwendungen für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A 3, die angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. In diesem Fall ist nach dem Gesetz eine Kostenpauschale in Höhe von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten je Seite und von 0,15 EUR für jede weitere Seite zu erheben (Nr. 9000 Ziff. 1 Buchstabe b) KV-GKG).
2. Daran orientiert ist der Erinnerungsführer als zum Verfahren Beigeladener (§ 75 Abs. 2 SGG) Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr. 3 SGG). Er hat, da er der richterlichen Aufforderung zur Vorlage von Schriftsätzen und Anlagen in jeweils ausreichender Anzahl - hier: 6-fach - nicht nachgekommen ist, die Kosten für die vom Gericht deshalb zur Unterrichtung der übrigen Verfahrensbeteiligten angefertigten (insgesamt 152) Kopien seiner Schriftsätze und Anlagen in Höhe von 40,30 EUR (= 50 x 0,50 EUR = 25,00 EUR zzgl. 102 x 0,15 EUR = 15,30 EUR) zu tragen und an die Staatskasse zu entrichten. Denn nachdem das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 mit der Zustellung des Beschlusses über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG am 24.06.2015 rechtskräftig geworden ist (§ 202 SGG i.V.m. § 705 der Zivilprozessordnung; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 141, Rn. 2a m.w.N.), steht fest, dass der Kläger insoweit Kostenschuldner ist. Die Höhe der von der Kostenbeamtin festgesetzten Kosten hat er mit der Erinnerung nicht angegriffen. Eine unrichtige Berechnung der Kosten ist auch für das erkennende Gericht mit Blick auf die detaillierte Aufstellung der Kostenbeamtin, die ihrer Kostenverfügung vom 13.07.2015 als Anlage beigefügt war, nicht ersichtlich.
Der Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 steht nicht entgegen, dass dem Vorbringen des Erinnerungsführers zufolge seine Prozessbevollmächtigten zu dem Beschluss des BSG vom 24.06.2015 Anhörungsrüge gem. § 178a SGG erhoben haben. Denn die Anhörungsrüge ist mangels Devolutiveffekts lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Selbstkontrolle des Gerichts wegen eines ihm unterlaufenen Verfahrensfehlers (vgl. BVerwG, AGS 2010, 304, R. 4 sowie Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a, Rn. 4), jedoch kein Rechtsmittel zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Sie lässt deshalb die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung unberührt (vgl. BVerwG, AGS 2010, 304, Rn. 4; BGH vom 24.02.2005 - III ZR 263/04 -, Rn. 9 (Juris) sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 178a, Rn. 2 m.w.N. und Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 152a, Rn. 4) und hindert auch eine Vollstreckung nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 11).
Schließlich liegt auch kein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, demzufolge Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Denn die Kosten für das Anfertigen von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze und Anlagen war erforderlich, weil der Erinnerungsführer - entgegen der richterlichen Auflage im Beschluss vom 09.07.2013 - seine nachfolgenden Schriftsätze jeweils nicht in der erforderlichen Anzahl zur Unterrichtung der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgelegt hatte.
Angesichts dessen war der Erinnerung nicht stattzugeben und liegen auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des BSG über die Anhörungsrüge nicht vor.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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