S 1 SO 215/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 215/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch des Nothelfers auf Kostenerstattung für medizinische Behandlung aus Sozialhilfemitteln bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit.

Keine Haftung des Trägers der Sozialhilfe als Ausfallbürge bei ungeklärter Bedürftigkeit.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme von Kosten in Höhe von 3.168,19 EUR für die stationäre Behandlung der am 12.11.1993 geborenen rumänischen Staatsangehörigen B. L. C. (im Folgenden C.) in der Zeit vom 28.06. bis zum 02.07.2014 im Wege der Nothilfe aus Mitteln der Sozialhilfe geltend.

C. zog am 17.04.2014 von O./Nordrhein-Westfalen in eine Wohnung im Anwesen E.-R.-Straße 6 (so die Angabe in der Auskunft des Einwohnermeldeamts) oder 8 (so die Angabe der C. selbst), K ... Am 28.06.2014, einem Samstag, wurde sie um 21:38 Uhr wegen Hämoptysen (= Bluthusten) in der Medizinischen Klinik II des von der Klägerin betriebenen Krankenhauses stationär aufgenommen. Im Rahmen des Aufnahmegespräches gab C. u. a. an, sie halte sich seit etwa zwei Wochen zu Besuch in Deutschland auf und sei weder in Rumänien noch in Deutschland krankenversichert. Weder sie noch ihre Angehörigen könnten deshalb die Krankenhauskosten zahlen. Zugleich stellte sie Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung erfolgte am 02.07.2014 unter der Hauptdiagnose einer gesicherten Lungentuberkulose. Für die stationäre Behandlung fielen Kosten in Höhe von 3.168,19 EUR an.

Am 30.06.2014 (Montag) zeigte die Klägerin der Beklagten an, sie habe C. am 28.06.2014 notfallmäßig in ihre Isolierstation aufgenommen. Zugleich bat sie um Übernahme der anfallenden Krankenhauskosten für die Dauer der medizinisch notwendigen Behandlungszeit. In der Folge lehnten das Jobcenter Stadt K. den Antrag der C. auf Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 17.07.2014) und die AOK K. eine Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung der C. ab (Bescheid vom 04.11.2014). Die rumänische Sozialversicherung teilte der Klägerin am 05.07.2014 mit, C. sei dort nicht krankenversichert. Versuche der Beklagten, mit C. telefonisch und brieflich Kontakt aufzunehmen und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu klären, blieben erfolglos. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, Voraussetzung für eine Kostenerstattung an den Nothelfer sei eine Leistungsberechtigung der in Not geratenen Person nach dem SGB XII; sie habe für die Zeit der stationären Behandlung der C. jedoch deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und damit eine Bedürftigkeit nicht ausreichend ermitteln können (Bescheid vom 20.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014).

Deswegen hat die Klägerin am 20.01.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, im Fall der C. habe ein Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne vorgelegen. Sie habe die Patientin wegen Bluthustens stationär aufgenommen. Da von einem größeren Blutverlust auszugehen gewesen sei, habe Lebensgefahr bzw. die Möglichkeit des Eintritts eines lebensgefährlichen Zustands bestanden. Sie habe die Beklagte wegen deren fehlender Dienstbereitschaft am Aufnahmetag erst am darauffolgenden Montag informieren können. C. sei auch bedürftig gewesen, da weder ein vorrangig Verpflichteter vorhanden sei noch eine Krankenversicherung in Deutschland oder Rumänien bestehe. Gleiches gelte für eventuell vorrangige Leistungsansprüche nach dem SGB II. C. habe überdies zum Zeitpunkt der Notfallbehandlung angegeben, über keinerlei Einkünfte oder Vermögen zu verfügen. Die Beklagte habe die von ihr von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der C. verzögert und nur ungenügend durchgeführt. Dies dürfe nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten ausfallen. Jedenfalls unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet. Bei unmittelbarer Kenntnis über die Notfallbehandlung bereits am 28.06.2014 hätte die Beklagte Hilfe bei Krankheit nach den Bestimmungen des SGB XII gegenüber C. erbracht.

Das Gericht hat zu Beweiszwecken Auskünfte des Jobcenters O. und der Stadt O. eingeholt, die einen Leistungsbezug der C. dort nach dem SGB II und dem SGB XII verneint haben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 20. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die stationäre Behandlung der C. im Zeitraum vom 28. Juni 2014 bis zum 2. Juli 2014 in Höhe von 3.168,19 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung der C. in der Zeit vom 28.06. bis zum 02.07.2014 zu.

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 25 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind demjenigen, der in einem Einzelfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hätte. § 25 Satz 1 SGB XII bezweckt die Hilfebereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe in Fällen sicher zu stellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl. BVerwGE 91, 245, 248 und BVerwGE 114, 326, 332, ferner BSG SozR 4-3500, § 25 Nr. 11 und BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1). Darüber hinaus sollen mit der Erstattungspflicht diejenigen Träger der Sozialhilfe belastet werden, die ohne Eingreifen des Nothelfers die Kosten der erbrachten Leistung zu tragen gehabt hätten (vgl. BVerwGE 135, 150 ff).

2. Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (§ 13 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes) kann Anspruchsberechtigte im Sinne des § 25 Satz 1 SGB XII sein. Sie hat auch in einem nach dieser Bestimmung vorausgesetzten Eilfall Leistungen erbracht. Dies ergibt sich allerdings nicht allein daraus, dass aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation eingetreten war und die Klägerin C. wegen einer evtl. potenziell lebensbedrohenden Erkrankung (Hämoptysen) durch die bei ihr angestellten oder beschäftigten Ärzte und durch ihre Einrichtungen eines Krankenhauses die medizinisch notwendige Akuthilfe geleistet hat. Denn weitere Voraussetzung für die Annahme eines Eilfalls ist, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erreichen war (vgl. BVerwGE 114, 298; LSG Hamburg vom 21.0.2012 - L 4 AY 4/11 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 - (jeweils juris)). Diese Voraussetzung ist vorliegend indes unstreitig und unzweifelhaft erfüllt. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung am 28.06.2014 um 21:38 Uhr war die Beklagte schon wegen ihrer fehlenden Dienstbereitschaft nicht von der Notlage zu unterrichten, damit sie bei einer Leistungsverpflichtung selbst rechtzeitig Hilfe gewähren konnte.

Die Beklagte ist für die geltend gemachte Erstattungsforderung passiv legitimiert. Denn bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der Notfallhilfe am Samstag, dem 28.06.2014, war sie der sachlich (§ 97 Abs. 1 SGB XII) und örtlich (§ 98 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3, 4. Alternative SGB XII) zuständige Sozialhilfeträger. Nach § 98 Abs. 2 Satz 3, 4. Alternative SGB XII hat in einem Eilfall der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, unverzüglich über die Hilfe zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen.

3. Der streitige Kostenerstattungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen ist, dass die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe - hier: Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII - hätte gewähren müssen, mithin zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies setzt voraus, dass der Empfänger der Nothilfe - hier: C. - im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung, die zu erbringen gewesen wäre, erfüllte, was u.a. dessen Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 2 (Juris) und Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25, Randnr. 36) und das Fehlen von Leistungsausschlüssen voraussetzt. Denn nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz u. a. seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens steht zwar fest, dass eine vorrangige Hilfegewährung durch andere Sozialleistungsträger, insbesondere einer in- oder ausländischen Krankenversicherung, ausgeschlossen waren. Denn nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften schied eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung der C. in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 9 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung -(SGB V)) aus, wie sich aus dem Ablehnungsbescheid der AOK K. vom 04.11.2014 ergibt. C. war auch nicht von der rumänischen Sozialversicherung erfasst, ungeachtet dessen, dass ein Anspruch des Empfängers der Nothilfe gegen einen ausländischen Krankenhausträger den Nachrang nach § 2 Abs. 1 SGB XII von vornherein nicht eingreifen lässt, weil bei Bestehen einer solchen Versicherung im Regelfall kein Sachleistungs-, sondern lediglich ein Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, der zudem erst noch durchgesetzt werden müsste (vgl. BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 23 (Juris)). Auch im Übrigen haben die Versuche der Beklagten, mit C. telefonisch oder brieflich Kontakt aufzunehmen, um deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu klären, keinen Erfolg gehabt. Damit bleibt die Hilfebedürftigkeit der C. letztlich offen. Nachdem C. unter der der Beklagten zugänglich gemachten Anschriften E.-R.-Straße 6 oder E.-R.-Straße 8 postalisch nicht zu erreichen war, ist davon auszugehen, dass sie in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, denn ihren Angaben gegenüber der Klägerin zufolge hielt sie sich lediglich besuchsweise im Bundesgebiet auf. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Jobcenters O. und der Stadt O., aus deren Zuständigkeitsbereich C. im April 2014 nach K. verzogen ist, hat sie auch dort keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere versprechen eventuelle Anfragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an die in ihrem Personaldokument angegebene Anschrift der C. keinen weiteren Ermittlungserfolg, nachdem C. offenbar bereits auf die dorthin adressierte Rechnung der Klägerin vom 07.07.2014 nicht reagiert hat.

Ist deshalb auch im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit der C. am 28.06.2014 vorlag und steht deshalb nicht fest, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trägt die Beklagte die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 24 und BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 17 (Juris); BVerwGE 45, 131, 133; LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475 ff; LSG Sachsen-Anhalt FEVS 62, 559 ff und OVG Münster FEVS 48, 272 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 25 Randnr. 14). Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 131, 132; BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 5 (juris) und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder verspätet aufgenommen hat. Diese Risikoverteilung folgt aus den allgemeinen Beweislastregelungen, denn die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung der im Einzelfall notwendigen Hilfe durch die Einrichtung eines Krankenhauses ist stets mit dem Risiko behaftet, auf den dafür notwendigen Aufwendungen "sitzen zu bleiben". Dies führt jedoch nicht dazu, der Beklagten als Träger der Sozialhilfe das Risiko nicht festgestellter Hilfebedürftigkeit desjenigen aufzubürden, demgegenüber die Klägerin eine Soforthilfe erbracht hat. Denn letztlich trägt diese immer das Risiko, dass ihre Leistungen nicht vergütet werden. Die allgemeine Beweislastregelung ist auch keine Ungleichbehandlung des Nothelfers. Denn die einen Nothelfer treffende Hilfepflicht wird ihm nicht vom Sozialhilfeträger auferlegt, sondern trifft ihn wegen der strafrechtlichen Sanktionen (§ 323c des Strafgesetzbuchs (StGB)) und die Klägerin als Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen. Der Gesetzgeber hat mit § 25 Satz 1 SGB XII schließlich keine Haftung des Trägers der Sozialhilfe als Ausfallbürge normiert (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 20; BVerwGE 114, 298, 300 und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475).

Nicht ausreichend für einen Anspruch nach § 25 Satz 1 SGB XII gegen die Beklagte ist deshalb, dass dem Nothelfer kein anderer Schuldner zur Verfügung steht. Der Erstattungsanspruch setzt vielmehr nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe voraus. Nur bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls und Leistungsverpflichtung soll der Träger der Sozialhilfe nicht von der geleisteten Nothilfe profitieren.

Damit ist ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 25 Satz 1 SGB XII nicht gegeben.

4. Ein solcher ergibt sich auch nicht mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen unzureichender oder verspätet eingeleiteter Sachaufklärung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der C. Denn eine Umkehr der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII in Bezug auf die Hilfebedürftigkeit des Nothilfeempfängers tritt selbst dann nicht ein, wenn die Behörde den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg FEVS 59, 475). Eine solche Beweislastumkehr lässt sich - ungeachtet der Voraussetzungen des richterrechtlichen Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 14, Randnr. 25 ff) - auch über diesen nicht konstruieren.

5. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500, § 183 Nr. 7 und BSG SozR 4-3500, § 25 Nrn. 2 und 3).
Rechtskraft
Aus
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