L 9 AS 606/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 658/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 606/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Überprüfung aller vom Beklagten gegenüber den Klägern erlassener Bescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der 1979 geborene Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2, seine 1982 geborene Lebensgefährtin, sind die Eltern der 2005 geborenen Klägerin Ziffer 3 und der 2008 geborenen Klägerin Ziffer 4. Sie beziehen seit 2005 bzw. seit ihrer Geburt (ergänzende) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Per E-Mail vom 29.04.2013 stellten die Kläger beim Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X. Sie beantragten "rückwirkend für X Jahre (maximal mögliche Frist)" die Überprüfung aller Bescheide. Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 29.04.2013 auf die in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgesehene 1-Jahresfrist hin und teilte mit, dass damit eine Überprüfung grundsätzlich für ergangene Bescheide ab dem 01.01.2012 möglich sei. Jedoch sei ein pauschaler Überprüfungsantrag nicht zulässig. Die Kläger müssten z.B. konkretisieren, auf was hin überprüft werden solle, sie müssten eine Vermutung äußern, in welchem Bezug welcher Bescheid rechtswidrig sein sollte. Hierauf wiederholten die Kläger ihren Antrag mit Schreiben vom 02.05.2013, beim Beklagten eingegangen am 03.05.2013, und ergänzten, sie seien ihren Mindestvoraussetzungen für eine Überprüfung immer nachgekommen. Wenn jedoch ignoriert werde, Schreiben liegen blieben und nicht beantwortet würden, habe die Behörde etwas falsch gemacht. Auch habe die Behörde die Pflicht, den Verwaltungsakt von Amts wegen zurückzunehmen, wenn ihr ein Fehler bekannt werde. Ihre Schreiben auch aus 2011 und davor seien als Überprüfungsanträge zu sehen, was man deren Inhalt entnehmen könne. In ihrem Falle sei die festgelegte 4-Jahresfrist anzuwenden. Mit Schreiben vom 07.05.2013 erteilte der Beklagte nochmals einen Hinweis wie mit Schreiben vom 29.04.2013 und forderte die Kläger zur Konkretisierung bis 21.05.2013 auf.

Bereits am 10.05.2013 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 19 AS 2112/13). Das Schreiben des Beklagten vom 07.05.2015 sei nicht nachzuvollziehen. Sie hätten sich eineinhalb Jahre die Mühe gemacht, alles zu konkretisieren, oftmals sei es entweder unbeantwortet geblieben oder lapidar abgelehnt worden. Allein aus diesem Grund müsse der Beklagte nun alles durchsehen und überprüfen. Eine Behörde sei zur Berichtigung selbst ohne Antrag des Betroffenen verpflichtet. Da ihre Akten aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde gründlich durchforstet worden seien, könnten sie sich nicht vorstellen, dass nichts gefunden worden sei. Dass solle das SG nun prüfen bzw. den Beklagten auffordern, es endlich nachzuholen. Zum Beispiel hätten sie bereits mindestens drei Mal um Übersendung eines Änderungsbescheids 2011/2012 gebeten, was nicht geschehen sei.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2013 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sein dürfte, nachdem es sich bei dem Schreiben vom 07.05.2013 nur um einen Hinweis und die Aufforderung zur Konkretisierung des gestellten Antrags, nicht aber um die Ablehnung des Überprüfungsantrags handle.

Gleichzeitig hat der Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2013 den Überprüfungsantrag der Kläger vom 29.04.2013/03.05.2013 abgelehnt. Da trotz entsprechender Hinweise keine Konkretisierung eingegangen sei, werde der Antrag als unbegründet abgelehnt.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2013 haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte könne den Antrag nicht als unbegründet ablehnen, weil er Widersprüche zur rechten Zeit nicht beantwortet habe, alles liegen gelassen und auch nach mehrfacher Erinnerung und Aufforderung nicht reagiert habe. Eine Behörde dürfe so nicht handeln. Der Amtsermittlungsgrundsatz begründe die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen. Sie hätten z.B. trotz inzwischen schon fünfmaliger Anforderung immer noch keinen Bescheid zum Jahreswechsel 2011/2012 erhalten. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2013 den Klägern Mehrfertigungen zweier Bescheide vom 06.02.2012 betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2012 und damit auch den Jahreswechsel 2011/2012.

Das SG hat den Beteiligten im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.06.2013 vorgeschlagen, das Verfahren vergleichsweise zu beenden. Dies haben die Kläger mit Schreiben vom 08.07.2013 abgelehnt, begehrt werde der weitere "Weg über mehrere Instanzen".

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2013 hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe ein Antrag nach § 44 SGB X, mit dem pauschal die Überprüfung aller Leistungsbescheide begehrt werde, ohne dass neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgebracht würden, ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Auch im Widerspruchsverfahren hätten die Kläger den Überprüfungsantrag nicht näher konkretisiert. Die Ablehnung sei daher nicht zu beanstanden.

Auf Wunsch der Kläger hat das SG mit Beschluss vom 30.07.2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 10.02.2014 hat der Beklagte das Verfahren wieder angerufen. Es ist unter dem Aktenzeichen S 3 AS 658/14 fortgeführt worden. Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide vorgelegt. Die Kläger haben mitgeteilt, indem der Beklagte seinerzeit alles einfach ignoriert habe, sei er jetzt verpflichtet, die Bescheide zu überprüfen. Sollte die Klage allein aus formalen Gründen scheitern, sei das Verwaltungsgericht zuständig und verpflichtet, aufzuklären. Der sodann ins Klageverfahren eingeschaltete Prozessvertreter der Kläger hat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten mitgeteilt, dass weiterer Vortrag nicht beabsichtigt sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Überprüfung bzw. Rücknahme sämtlicher Bescheide nach dem SGB II für die maximal mögliche Frist und damit für die Zeit seit 2005 gerichtete Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rücknahme von Bescheiden nach § 44 SGB X. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X solle "im Einzelfall" eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfolgen. Hieraus sei zu schließen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln - ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt werde, keine Prüfung im Einzelfall begehrt werde. Trotz des Vorliegens eines "Antrags" löse ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" sei nur dann zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt werde. Hierzu hat das SG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R - Juris) Bezug genommen. Hier hätten die Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten weder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur noch eine konkret zu überprüfende Verwaltungsentscheidung benannt. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Beklagten sei damit nicht gegeben.

Gegen den dem in erster Instanz tätigen Bevollmächtigten der Kläger am 20.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.02.2015 zur Fristwahrung eingelegte Berufung der Kläger. Antragstellung und Begründung haben die Kläger einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, aber nicht vorgelegt. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 08.06.2015 mangels Vorliegen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 zu verpflichten, sämtliche Bescheide, die der Beklagte ihnen gegenüber erlassen hat, rückwirkend für die maximal mögliche Frist zu überprüfen und zu Gunsten der Kläger abzuändern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.01.2015 sowie der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2013 sind nicht zu beanstanden. Die Kläger haben bezogen auf ihren Überprüfungsantrag vom 29.04.2013 und 02.05.2013 keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung ergangener Bescheide.

Die Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.

Die ursprünglich erhobene Klage der Kläger war zunächst unzulässig. Das Klagebegehren war auf eine Überprüfung aller ergangener Bescheide gemäß § 44 SGB X durch den Beklagten gerichtet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.05.2013 hatte die Beklagte die beantragte Überprüfung (noch) nicht abgelehnt. Ein kombiniertes Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren war (noch) nicht zulässig, da dies grundsätzlich das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraussetzt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 6a, 8a). Der Beklagte hatte die Kläger lediglich aufgefordert, den gestellten Überprüfungsantrag zu konkretisieren. Dies stellt keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Auch hatte der Beklagte damit nicht zum Ausdruck gebracht, eine Entscheidung über den Antrag endgültig nicht mehr treffen zu wollen. Die Kläger haben mit ihrem Klagevorbringen auch nicht auf eine Ablehnung ihres Antrags abgehoben, sondern sich darüber beschwert, dass der Beklagte für eine solche Entscheidung noch eine weitere Konkretisierung durch sie erwarte, die ihres Erachtens nicht mehr erforderlich sei. Damit haben sie aber zum Ausdruck gebracht, der Beklagte treffe aus ihrer Sicht ohne zureichenden Grund die Entscheidung über ihren Antrag nicht, so dass das Klagebegehren als Untätigkeitsklage auszulegen ist, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über den gestellten Überprüfungsantrag. Diese Klage war aber unzulässig. Soweit ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, ist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Hier datiert der Überprüfungsantrag vom 29.04.2013 bzw. 02.05.2013, Klageerhebung erfolgte am 10.05.2013 und mithin nur wenige Tage nach Antragstellung. Die vor Ablauf der sog. Sperrfrist erhobene Klage ist auch durch den zwischenzeitlichen Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2013 ebenfalls innerhalb der Sperrfrist nicht zulässig geworden, sondern hat sich in der Hauptsache erledigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 88 Rn. 10b). Allerdings hatten die Kläger die Möglichkeit, die Klage zu ändern. Hierauf muss das Gericht grundsätzlich hinweisen (vgl. Leitherer a.a.O.). Ein solcher Hinweis des SG ist vorliegend nicht erfolgt, weil der Beklagte trotz gleichzeitiger Ablehnung des Überprüfungsantrags am 19.06.2013 mit Schriftsatz vom 19.06.2013 den Erlass des Ablehnungsbescheides nicht erwähnt und auf das Fehlen einer solchen Entscheidung hingewiesen hat. Gleichwohl haben die Kläger nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2013 und dem Vergleichsvorschlag des Gerichts zur Erledigung des Rechtstreits an der Fortführung der Klage festgehalten. Dies kann sachdienlich unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Kläger nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2013 ein kombiniertes Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren verfolgten. Mit ihrem Schreiben vom 08.07.2013 haben die Kläger gegenüber dem SG zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Klagebegehren nicht auf eine Bescheidung ihres Überprüfungsantrags beschränkt und mithin nicht durch Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2013 erledigt hat, sondern dass sie nach Erlass des Ablehnungsbescheides das Klageverfahren fortführen und weiterhin die Überprüfung und Abänderung ergangener Bescheide nun unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides begehren. Auch wenn die Klage insoweit mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zunächst weiterhin unzulässig war, wurde dieser Mangel durch Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt. Dieser Klageänderung ist der Beklagte auch nicht entgegen getreten (vgl. § 99 Abs. 2 SGG), so dass eine zulässige Klageänderung und dadurch eine zulässig gewordene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorlag.

Die Klage war jedoch unbegründet. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben auf ihren Antrag vom 29.04.2013 bzw. 02.05.2013 keinen Anspruch auf die inhaltliche Überprüfung ergangener Bescheide durch den Beklagten oder das Gericht. Das SG hat bereits in der angefochtenen Entscheidung unter zutreffender Darstellung der maßgebenden rechtlichen Regelungen auf das Urteil des BSG vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115,126) hingewiesen. Darin, in dem Beschluss vom 14.03.2012 (B 4 AS 239/11 B - Juris) und der Entscheidung vom 28.10.2014 (B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 31) führt das BSG aus, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln - ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird und ein solches Begehren trotz des Vorliegens eines "Antrags" bereits nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers auslöst. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist nach den Ausführungen des BSG aber dann zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Mit ihrem streitgegenständlichen Antrag haben die Kläger "rückwirkend für X Jahre (maximal mögliche Frist)" die "Überprüfung aller Bescheide" beantragt. Trotz der durch den Beklagten erfolgten Aufforderung zur Konkretisierung, welche Bescheide unter welcher Fragestellung überprüft werden sollen, haben die Kläger sich pauschal darauf berufen, dass eine Überprüfung bereits "von Amts wegen" zu erfolgen habe. Damit haben die Kläger aber kein Prüfanliegen "im Einzelfall" im oben genannten Sinne an den Beklagten gerichtet, so dass dieser zu Recht eine inhaltliche Prüfung abgelehnt hat. Für die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierbarer Überprüfungsantrag vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2014, a.a.O.). Hier haben die Kläger selbst im Klage- und Berufungsverfahren keinerlei Konkretisierung vorgenommen. Der einzig beispielhafte Sachverhalt, der von den Klägern gegenüber dem Beklagten noch mit dem Widerspruch vorgetragen wurde, bezog sich nicht auf den Inhalt, sondern lediglich auf die Übersendung eines Bescheides betreffend den Jahreswechsel 2011/2012. Nachdem der Beklagte den Klägern am 08.07.2013 Mehrfertigungen von zwei diesen Zeitraum betreffenden Bescheiden übersandt hatte, ist auch hierzu keinerlei weiterer Vortrag erfolgt. Mithin kann dem gesamten klägerischen Vortrag nicht entnommen werden, welche Bescheide inwieweit und unter welchen Gesichtspunkten überprüft und ggf. aufgehoben oder abgeändert werden sollten.

Mithin ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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