Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AY 341/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1598/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entgegen stehen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das dort anhängige Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Klageverfahren vor dem SG begehrt diese die Gewährung höherer Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (juris)) für die Zeit von Dezember 2011 bis Juli 2012. Im Kern ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum durch einen Dauerverwaltungsakt vom 10. November 2011, der bei Einlegung des Widerspruches am 12. September 2012 bereits bestandskräftig war, oder durch nichtschriftliche Bescheide in Form der Auszahlung erfolgt ist. Nach summarischer Prüfung dürfte es sich beim Bescheid vom 10. November 2011 um einen Dauerverwaltungsakt handeln. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Bereits dem Wortlaut des Bescheides, wonach "mit Wirkung vom 9. November 2011 folgende Grundleistungen festgesetzt" werden, ist eine zeitliche Beschränkung des Bewilligungszeitraums nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Berechnung der Geldleistungen nach Ziff. 5 des Bescheides. Der Bescheid enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass diese Regelung auf einen bestimmten Monat, insbesondere den Monat des Bescheiderlasses, beschränkt wäre. Aufgrund dieses Wortlauts bedurfte es nach summarischer Prüfung nicht des klägerseits skizzierten Hinweises auf die Dauerwirkung; vielmehr wäre angesichts der Formulierung ("mit Wirkung vom") für eine zeitliche Beschränkung der Regelungswirkung eine zusätzliche Klausel nötig gewesen. Der Beklagte dürfte mithin den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen haben. Die Auszahlungen stellten mangels Regelungswirkung keinen mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 10. November 2011 war bei Widerspruchseinlegung bereits bestandskräftig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entgegen stehen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das dort anhängige Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Klageverfahren vor dem SG begehrt diese die Gewährung höherer Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (juris)) für die Zeit von Dezember 2011 bis Juli 2012. Im Kern ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum durch einen Dauerverwaltungsakt vom 10. November 2011, der bei Einlegung des Widerspruches am 12. September 2012 bereits bestandskräftig war, oder durch nichtschriftliche Bescheide in Form der Auszahlung erfolgt ist. Nach summarischer Prüfung dürfte es sich beim Bescheid vom 10. November 2011 um einen Dauerverwaltungsakt handeln. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Bereits dem Wortlaut des Bescheides, wonach "mit Wirkung vom 9. November 2011 folgende Grundleistungen festgesetzt" werden, ist eine zeitliche Beschränkung des Bewilligungszeitraums nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Berechnung der Geldleistungen nach Ziff. 5 des Bescheides. Der Bescheid enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass diese Regelung auf einen bestimmten Monat, insbesondere den Monat des Bescheiderlasses, beschränkt wäre. Aufgrund dieses Wortlauts bedurfte es nach summarischer Prüfung nicht des klägerseits skizzierten Hinweises auf die Dauerwirkung; vielmehr wäre angesichts der Formulierung ("mit Wirkung vom") für eine zeitliche Beschränkung der Regelungswirkung eine zusätzliche Klausel nötig gewesen. Der Beklagte dürfte mithin den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen haben. Die Auszahlungen stellten mangels Regelungswirkung keinen mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 10. November 2011 war bei Widerspruchseinlegung bereits bestandskräftig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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