L 13 AS 1636/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1973/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1636/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von 3.523,82 EUR, die er als weitere Kosten der Unterkunft (KdU) im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 geltend macht.

Dem am 25. Mai 1968 geborenen Kläger, der nach mehrmonatigem Auslandaufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt war und sich zum Zeitpunkt seines Antrages vom 15. Februar 2013 ohne festen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhielt, bewilligte dieser mit Bescheid vom 18. Februar 2013 ab 15. Februar 2013 zunächst nur die Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31. August 2013 und im Weiteren - nach Vorlage entsprechender Quittungen von Beherbergungsbetrieben (Pensionen, Gasthöfen, Hotels etc.), in denen er zeitweilig nächtigte - auch Leistungen für KdU, soweit entsprechende Kosten angefallen und nachgewiesen waren. Im Weiteren wurden entsprechende Leistungen auf entsprechende Nachweise gewährt.

Bereits bei der Vorsprache vom 8. März 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er in einer Notunterkunft zu übernachten habe. Ferner wurde er gemäß einem Aktenvermerk am 11. März 2013 darauf hingewiesen, dass Unterkunftskosten für Übernachtungen in Pensionen etc. in Höhe der angemessenen Sätze bis zu diesem Tag übernommen würden, für die Zukunft jedoch erst nach Vorlage einer Bestätigung, dass ein Wohnheimplatz nicht zur Verfügung stehe. Den Erhalt dieses Hinweises bestätigte der Kläger am 11. März 2013 durch Unterschrift. In der Folge gab der Kläger an, seine Bemühungen um eine Wohnung seien bisher erfolglos. Außerdem legte er eine Bescheinigung des Allgemeinmediziners A. vom 4. April 2013 vor, wonach er "aufgrund seiner Vorerkrankungen (Cardiomyopathie mit ausgeprägter Linksherzschwäche, Bluthochdruck, Diabetes, Z.n. Chemotherapie bei Hodenkarzinom, Schlafapnoe) auf eine ruhige Wohnung gesundheitlich angewiesen" und ihm "eine dauerhafte Übernachtung in einem Obdachlosenheim gesundheitlich nicht zuzumuten" sei. Nachdem er in einem persönlichen Gespräch vom 10. April 2013, bei welchem er die Zusicherung der Übernahme von Pensionskosten im Hotel B. (30,00 EUR täglich) begehrte, darauf hingewiesen wurde, dass die maximal zu gewährenden KdU pro Monat bei 442,35 EUR lägen, wurden ihm im weiteren Verlauf neben der Regelleistung auf entsprechende Nachweise mit weiteren Bescheiden Kosten für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erstattet.

Auf den Weitergewährungsantrag vom 26. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. August 2013 für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 zunächst nur Regelleistungen in Höhe von 382,00 EUR monatlich und mit Änderungsbescheiden (5. September 2013, 13. September 2013, 19. September 2013) auch Leistungen für durch Belege nachgewiesene KdU für September 2013.

Mit seinem Widerspruch vom 13. September 2013 (W 1740/13) machte der Kläger geltend, er begehre für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 KdU in "tatsächlicher Höhe" durch Übernahme der vollen Kosten für Unterkünfte in Pensionen (ca. 720,00 EUR monatlich). Da die Unterkunftskosten nur bis zur Höhe von 442,35 EUR übernommen worden seien, sei er gezwungen gewesen, bei Bekannten unterzukommen oder im Freien zu nächtigen.

Bei einem persönlichen Gespräch am 12. September 2013 (Beratungsvermerk vom selben Tag) wurde dem Kläger die Unterbringung im D. (D.), Aufnahmehaus der E., F. Str. 13 in G., für die nächsten drei Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung angeboten, womit der Kläger einverstanden war. Eine Vorsprache dort wurde für den 13. September 2013 vereinbart.

Nachdem das Sozialgericht Freiburg den Beklagten im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, zu dem der Kläger ein weiteres Attest des Allgemeinmediziners A. vom 9. April 2013 (auf Grund "seiner Vorerkrankungen [Cardiomyopathie mit ausgeprägter Linksherzschwäche, Bluthochdruck, Diabetes, Z.n. Chemotherapie bei Hodenkarzinom, Schlafapnoe]" sei der Kläger "auf eine ruhige Wohnung gesundheitlich angewiesen" und aufgrund der genannten Krankheiten und daraus deutlich erhöhtem Infektionsrisiko" sei "eine dauerhafte Übernachtung in einem Obdachlosenheim gesundheitlich nicht zuzumuten") vorlegte, den Beklagten mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 (Az S 18 AS 4274/13 ER) vorläufig verpflichtete, Leistungen für KdU und Heizung bis zu einer Höhe von monatlich 442,35 EUR ab 1. Oktober 2013 bis längstens 28. Februar 2014 gegen Vorlage entsprechender Belege zu gewähren, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2013 sowie Änderungsbescheiden vom 23. November und 5. Dezember 2013 Unterkunftskosten ab 1. Oktober 2013 bis 28. Februar 2014 bis zu einer Höhe von monatlich 442,35 EUR gegen Vorlage entsprechender Belege.

Nachdem der Beklagte dann auf den Weitergewährungsantrag vom 17. Januar 2014 zunächst mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab 1. März bis 31. August 2014 nur die Regelleistung bewilligt und der Kläger mit dem Begehren auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 442,35 EUR Widerspruch (W 520/14) erhoben hatte, verpflichtete das Sozialgericht Freiburg den Beklagten mit Beschluss vom 21. März 2014 (Az S 15 1042/14 ER) zur vorläufigen Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 442,35 EUR vom 1. März bis 31. Mai 2014 gegen Vorlage entsprechender Belege. Hierauf bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1014 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 442,25 EUR, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen seien.

Ab 21. März 2014 wohnte der Kläger dann im D., wofür monatlich 238,50 EUR an Kosten anfielen. Mit Änderungsbescheid vom 27. März 2014 wurden dann die monatlichen Unterkunftskosten auf die ab April 2014 tatsächlich anfallenden 238,50 EUR monatlich angepasst.

Der Kläger hatte inzwischen eine Lebensversicherung, von der er nach seinen Angaben erst im September 2013 Kenntnis erlangt hatte, aufgelöst. Auf Grund dessen hatte er sich am 14. November 2013 zunächst den Betrag von 1.500,00 EUR auszahlen lassen.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. September 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide zuletzt vom 5. Dezember 2013 für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013 (W 1747/13) zurückgewiesen. Das Begehren sei nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 5. Dezember 2013, mit welchen Leistungen für KdU von maximal 442,35 EUR gegen Vorlage entsprechender Belege bewilligt seien, unbegründet. Die Berechnung der KdU sei zutreffend erfolgt. Die angemessenen seien Kosten übernommen, nachdem ein Nachweis, dass eine Wohnung gesucht worden sei, nicht erbracht sei. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei nicht anwendbar, da der Kläger erst während des Leistungsbezugs in die jeweils bewohnten Unterkünfte gezogen sei. Das Wohnen in einer Obdachlosenunterkunft sei auch zumutbar, auch bei dem bestehenden Krankheitsbild, da auch dort gegebenenfalls die Möglichkeit bestehe, ein Einzelzimmer zu erhalten. Bei einer für eine Einzelperson angemessenen Wohnfläche von 45 qm ergebe sich als Mietobergrenze eine Kaltmiete von 365,85 EUR (45 m² x 8,13 EUR) und Betriebskosten von 76,50 EUR (45 m² x 1,70 EUR), insgesamt ein Betrag von 442,35 EUR.

Auf Grund der Auflösung der Lebensversicherung wurde am 17. Januar 2014 noch der Betrag von 1.287,83 EUR und am 28. März 2014 der Betrag von 735,99 EUR ausgezahlt, so dass dem Kläger insgesamt 3.523,82 EUR ausgezahlt worden sind (Angaben des Klägers vom 24. April 2014).

Der Kläger legte noch diverse Quittungen für Übernachtungen vor.

Mit Änderungsbescheiden vom 24. März 2014 (auf den ER-Beschluss des SG vom 21. März 2014, Az S 15 AS 1042/14 ER) und 27. März sowie 23. Mai 2014 bewilligte der Beklagte neben den Regelleistungen ab 1. März 2014 Leistungen für KdU und Heizung in Höhe von 442,35 EUR und, nach Einzug in die Unterkunft bei der E. im März 2014, ab 1. April 2014 in Höhe der dort anfallenden tatsächlichen Kosten von 238,50 EUR.

Am 10. April und 24. Mai 2014 machte der Kläger geltend, im September habe er erfahren, dass er noch eine Lebensversicherung gehabt habe, und diese dann aufgelöst. Damit habe er Kosten für Übernachtungen und Pensionen gezahlt, die den bewilligten Betrag von 442,35 EUR überstiegen hätten. Diese "Überkosten", die etwa bei 450,00 EUR im Monat lägen, fordere er nun 3.300,00 EUR vom Beklagten. Unter Auflistung der Auszahlungen aus der Lebensversicherung forderte er schließlich den ausgezahlten Betrag von insgesamt 3.523,82 EUR.

Den Widerspruch des Klägers wegen der Höhe der Leistungen für KdU und Heizung für die Zeit ab 1. März 2014 bis 31. August 2014 (W520/14) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 zurück.

Am 3. Juli 2014 beantragte der Kläger die Zahlung "von über 3.500,00 EUR" als weitere Leistungen für KdU ("Pensionskostenerweiterungszahlung"), da er die Zahlungen aus der Lebensversicherung "für die zweite Monatshälfte" im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 selbst aus dem Lebensversicherungserlös bezahlt habe. Er verwies auf seine Schreiben vom 10. April und 24. April 2014.

Zum Nachweis von Kosten für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 finden sich folgende vorgelegte Belege in den Akten: Oktober 2013: Übernachtungen vom 1. auf 2. Oktober 2013: 25,00 EUR, vom 2. bis 4. Oktober 2013: 60,00 EUR, vom 7. Oktober 2013: 35,00 EUR und 33,50 EUR, vom 11. bis 14. Oktober 2013: 90,00 EUR, vom 20. Oktober 2013: 39,50 EUR, vom 12. bis 15. Oktober 2013: 90,00 EUR, vom 17. bis 19. Oktober 2013: 50,00 EUR, vom 21. auf 22. Oktober 2013: 25,00 EUR, vom 23. auf 24. Oktober 2013: 43,00 EUR und vom 26. bis 28. Oktober 2013: 60,00 EUR, insgesamt 551,00 EUR bzw. unter Berücksichtigung der Überschneidung der Belege am 12. bis 14. Oktober 2013 491,00 EUR November 2013: Übernachtungen vom 1. bis 3. November 2013: 70,00 EUR, vom 3. bis 5. November 2013: 50,00 EUR, vom 5. bis 7. November 2013: 50,00 EUR, vom 7. bis 9. November 2013: 50,00 EUR, vom 9. bis 12. November 2013: 80,00 EUR und vom 26. bis 29. November 2013: 144,00 EUR, insgesamt 444,00 EUR Dezember 2013: Übernachtungen vom 2. bis 6. Dezember 2013: 150,00 EUR und vom 7. bis 14. Dezember 2013: 280,00 EUR, insgesamt 430,00 EUR Januar 2014: vom 1. bis 11. und am 16. Januar 2014: 308,00 EUR Februar 2014: Übernachtungen vom 9. bis 11. Februar 2014: 80,00 EUR, vom 15. bis 18. Februar 2014: 115,00 EUR und vom 18. bis 23. Februar 2014: 139,00 EUR, insgesamt 334,00 EUR März 2014: Unterkunft ab 21. bis 31. März 2014 im D., monatliche Kosten 238,50 EUR, keine weiteren Belege Ferner findet sich noch ein keinem Datum zuordenbarer Beleg für 5 Übernachtungen über 139,00 EUR in den Akten.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 lehnte der Beklagte die Zahlung der begehrten "über 3.500,00 EUR" ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf "Erstattung des Vermögensverlustes", insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 verwiesen. Den Widerspruch des Klägers bezüglich der abgelehnten "Erstattung" seines "Vermögensverlustes" wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 zurück. Ein Anspruch auf Erstattung des beantragten Betrages in Höhe von 3.523,82 EUR bestehe nicht. Ein Anspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht. Bei der Berechnung der Leistungen für KdU seien die für einen Ein-Personen-Haushalt im Stadtgebiet G. angemessenen Kosten von 442,35 EUR berücksichtigt worden. Darüber hinausgehende Kosten seien unangemessen und nicht zu übernehmen. Eine Pflicht zur Übernahme weiterer Kosten ergebe sich auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Soweit der Kläger höhere Pensionskosten verursacht und dafür Mittel aus seinem Vermögen verwendet habe, ergebe sich kein Anspruch auf Ausgleich für die Verwendung dieser Mittel.

Deswegen hat der inzwischen im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Reutlingen (SG) wohnende Kläger bei diesem Gericht am 7. August 2014 Klage erhoben, mit welcher er die Zahlung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von 3.523,82 EUR begehrt. Der Beklagte habe ihm lediglich Pensionskosten in Höhe von monatlich 442,35 EUR erstattet, die Pension habe ihn jedoch ca. 30,00 EUR am Tag gekostet. Die von den Zahlungen des Beklagten nicht gedeckten Unterkunftskosten habe er mit der Auszahlung aus der Lebensversicherung in Höhe von 3.523,82 EUR bezahlt. Dieser Betrag sei nun zu erstatten. Auf Grund seiner zahlreichen Gesundheitsbeeinträchtigungen habe er sich ein Einzelzimmer nehmen müssen.

Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten, wonach weitere Leistungen nicht zu erbringen seien.

Mit Urteil vom 11. März 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von 3.523,82 EUR. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Als Reaktion auf die beiden Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg im einstweiligen Rechtsschutz vom 15. Oktober 2013 und 21. März 2014 habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2013 für die Zeit ab 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 bzw. mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2014, angepasst durch den Änderungsbescheid vom 27. März 2014 für die Zeit ab 1. April 2014, die jeweils angemessenen Unterkunftskosten übernommen. Die vom Sozialgericht Freiburg ermittelten und seinen Beschlüssen zugrunde gelegten Kosten für Unterkunft und Heizung seien angemessen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II für eine Übergangszeit, nachdem der Kläger die maßgeblichen Unterkünfte erst nach Antragstellung und damit während des Leistungsbezugs bezogen habe. Sofern er ausführe, er habe zur Deckung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten seine Lebensversicherung auflösen müssen, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein gesetzlicher Anspruch auf Unterkunftskosten über die bereits vom Beklagten übernommenen angemessenen Unterkunftskosten hinaus, bestehe gerade nicht. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für KdU und Heizung bestehe zudem bereits deshalb nicht, weil die Bescheide des Beklagten, mit denen die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis März 2014 bewilligt worden seien, nicht vom Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen worden seien und damit bestandskräftig geworden seien. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht, wie bereits im Widerspruch ausgeführt, aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Voraussetzung wäre ein objektiv rechtswidriges Handeln der Behörde, das im vorliegenden Fall gerade nicht erkennbar sei, weil die nach dem SGB II zu übernehmenden angemessenen Unterkunftskosten vom Beklagten übernommen worden seien.

Gegen das am 20. März 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. April 2015 Berufung eingelegt, mit welcher er die Erstattung weiter Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von insgesamt 3.523,82 EUR begehrt. Selbst wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, auf Grund der ihm die begehrte Leistung zugesprochen werden könnte, bleibe doch die sozial menschliche und moralische Komponente, gehe es jedoch ein Stück weit um seine Existenz. Er sei laut Attest von 2013 nicht in der Lage, in irgendeiner ihm zugewiesenen Unterkunft zu leben, eine Unterbringung in der "F. Straße 11" sei dabei völlig ausgeschieden. Trotz Bemühungen habe er keine ruhige angemessene Wohnung zu dieser und der folgenden Zeit in G. und Umgebung gefunden. Die vom Beklagten übernommenen 442,35 EUR hätten nicht ausgereicht. Damit sei nur die Hälfte der monatlichen Unterkunftskosten abgedeckt gewesen. Für die andere Hälfte habe er keine monetären Mittel gehabt, von denen er bis September 2013 gewusst hätte. Deshalb habe er in der zweiten Monatshälfte ab und zu bei Bekannten übernachtet, aber auch Nächte im Freien verbringen müssen, ein nicht zumutbarer Zustand für einen herzkranken Patienten. Er habe dann erfahren, dass er noch eine Lebensversicherung gehabt habe, die er dann in Teilschritten gekündigt habe, um Geld für die Nächte der zweiten Monatshälften zu haben. Von Oktober 2013 bis März 2014 sei dieses Geld für Übernachtungen verwendet worden. Inzwischen habe ihn auch sein Hausarzt wegen seiner Erkrankungen für berufsunfähig erklärt. Ergänzend hat er noch ein Schreiben des E.verbandes, D., F. Straße 13, G., vom 24. Juli 2015 vorgelegt, wonach er vom 21. März bis 2. Juni 2014 Hilfe dort in Anspruch genommen habe, nachdem eine Kontaktaufnahme des Klägers am 12. September 2013 mit der Einrichtung nicht erfolgt sei und er am 26. Februar 2014 erneut wegen einer Aufnahme nachgefragt habe,.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. März 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2014 zu verurteilen, ihm weitere Unterkunftskosten in Höhe von 3.523,82 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im angefochtenen Urteil.

Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.

Ferner ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege ein Nachweis, dass Kosten für Unterkunft und Heizung über den bewilligten Betrag von 442,35 EUR (Höchstbetrag auf entsprechende Nachweise) hinaus im streitigen Zeitraum nicht für jeden Monat nachgewiesen sind.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn dieser hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 3.523,82 EUR.

Der Kläger begehrt mit der Zahlung von 3.523,82 EUR die Zahlung des Betrages, der ihm auf Grund der Auszahlung seiner aufgelösten Lebensversicherung zu geflossen ist,

Soweit der Kläger die "Erstattung" dieses Betrages als "Vermögensverlust" geltend macht, ist festzustellen, dass es für ein einen solchen Erstattungsanspruch im SGB II keine rechtliche Grundlage gibt. Eine solche findet sich auch nicht in sonstigen sozialrechtlichen Regelungen.

Soweit der Kläger die Zahlung dieses Betrages als weitere Leistungen für KdU und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 geltend macht, besteht hierauf ebenfalls kein Anspruch.

Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte für den strittigen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 Leistungen in Höhe von 442,35 EUR monatlich für KdU und Heizung bewilligt und soweit sie nachgewiesen wurden gewährt hat. Einen Anspruch auf Leistungen für KdU und Heizung über den Betrag von monatlich 442,35 EUR hinaus, den der Kläger geltend macht und mit 3.523,82 EUR beziffert, besteht nicht.

Der Beklagte hat die KdU, soweit sie der Kläger nachgewiesen hat, bis zur Höhe von monatlich 442,35 EUR übernommen. Der Kläger, der nach eigenen Angaben auch bei Freunden und Bekannten sowie an anderen Stätten übernachtet hat, hat für den Monat Oktober 2013 Nachweise über Unterkunftskosten von 551,00 EUR (berichtigt 491,00 EUR) vorgelegt (Übernachtungen vom 1. auf 2. Oktober 2013: 25,00 EUR, vom 2. bis 4. Oktober 2013: 60,00 EUR, vom 7. Oktober 2013: 35,00 EUR und 33,50 EUR, vom 11. bis 14. Oktober 2013: 90,00 EUR, vom 20. Oktober 2013: 39,50 EUR, vom 12. bis 15. Oktober 2013: 90,00 EUR, vom 17. bis 19. Oktober 2013: 50,00 EUR, vom 21. auf 22. Oktober 2013: 25,00 EUR, vom 23. auf 24. Oktober 2013: 43,00 EUR und vom 26. bis 28. Oktober 2013: 60,00 EUR, insgesamt 551,00 EUR bzw. unter Berücksichtigung der Überschneidung der Belege am 12. bis 14. Oktober 2013 491,00 EUR). Nachdem der Beklagte Leistungen, soweit nachgewiesen, bis zur Höhe von 442,35 EUR bereits übernommen hat, was vom Kläger, der die über diesen Betrag hinausgehende Unterkunftskosten beansprucht, nicht in Abrede gestellt ist, ergäbe sich für Oktober 2013 (selbst wenn die Überschneidung außer Betracht lässt) lediglich ein nicht übernommener Betrag von maximal 108,65 EUR (551,00 EUR minus 442,35 EUR). Für den Monat November 2013 liegen nur Belege über 444,00 EUR (Übernachtungen vom 1. bis 3. November 2013: 70,00 EUR, vom 3. bis 5. November 2013: 50,00 EUR, vom 5. bis 7. November 2013: 50,00 EUR, vom 7. bis 9. November 2013: 50,00 EUR, vom 9. bis 12. November 2013: 80,00 EUR und vom 26. bis 29. November 2013: 144,00 EUR) vor. Damit ergäbe sich im November 2013 ein die bewilligten Leistungen übersteigender Betrag von 1,55 EUR. Für den Monat Dezember 2013 liegen lediglich Belege über Wohnkosten von 430,00 EUR (Übernachtungen vom 2. bis 6. Dezember 2013: 150,00 EUR und vom 7. bis 14. Dezember 2013: 280,00 EUR), für Januar 2014 in Höhe von 308,00 EUR (vom 1. bis 11. und am 16. Januar 2014: 308,00 EUR) und für Februar 2014 in Höhe von 334,00 EUR (Übernachtungen vom 9. bis 11. Februar 2014: 80,00 EUR, vom 15. bis 18. Februar 2014: 115,00 EUR und vom 18. bis 23. Februar 2014: 139,00 EUR) vor, so dass für diese Monate schon höhere Unterkunftskosten als die bis zum Höchstbetrag von 442,35 EUR gewährten Leistungen nicht nachgewiesen sind. Im März 2014 ist der Kläger am 21. März 2014 in das D. eingezogen, sodass ab diesem Zeitpunkt monatliche Mietkosten in Höhe von 238,50 EUR angefallen sind, die vom Beklagten ebenfalls erstattet worden sind. Weitergehende Unterkunftskosten sind für diesen Monat ebenfalls nicht nachgewiesen. Somit hat der Kläger die bewilligten Leistungen von maximal 442,35 EUR monatlich übersteigende Unterkunftskosten lediglich für Oktober 2013 (108,65 EUR) und November 2013 (1,55 EUR), insgesamt in Höhe von 110,20 EUR belegt. Dass der Kläger, der zeitweilig auch bei Bekannten unterkam, im streitigen Zeitraum über die monatlich bewilligten Leistungen hinausgehende Unterkunftskosten von mehr als 110,20 EUR, nämlich auf die beanspruchten insgesamt 3.523,82 EUR, hatte, ist schon nicht belegt.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Leistungen über die tatsächlich bewilligten Leistungen für KdU und Heizung (maximal 442,35 EUR) hinaus, auch nicht auf die nicht gedeckten 110,20 EUR.

Nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II werden Leistungen für die KdU und für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Höhe der angemessenen Kosten für die Kaltmiete ergibt sich aus der angemessenen Wohnungsgröße, die hier für eine Einzelperson 45 m² beträgt, und dem hier im maßgeblichen Vergleichsraum (Stadt G.) zu Grunde gelegten Quadratmeterpreis von 8,13 EUR, der vom Beklagten unter Heranziehung des Mietkostenspiegels der Stadt G. im Rahmen eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in nicht zu beanstandender Weise festgelegt wurde (zur Frage der Schlüssigkeit des Konzeptes des Beklagten vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28. April 2015, Az L 13 AS 400/17 m.w.N. in Juris). Die angemessene Kaltmiete beträgt somit 365,85 EUR (45 m² x 8,13 EUR). Hinzu kommen unter Berücksichtigung des bundesweiten Betriebskostenspiegels Betriebskosten in Höhe von 76,50 EUR (45 m² x 1,70 EUR), so dass sich die für den Kläger angemessenen Mietkosten - wie vom Beklagten zu Grunde gelegt - auf insgesamt 442,35 EUR belaufen. Auf diesen Betrag übersteigende Leistungen für die KdU und für Heizung hat der Kläger keinen Anspruch.

Der Kläger ist bereits am 8. und 11. März 2013 darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen für KdU und Heizung begrenzt sind und es ihm auch zumutbar ist, in ein Wohnheim zu ziehen. Soweit er ein ärztliches Attest vorgelegt hat, wonach eine dauerhafte Übernachtung in einem Wohnheim gesundheitlich nicht zumutbar und er auf eine "ruhige Wohnung" angewiesen sei, ist festzustellen, dass es hier nicht um eine dauerhafte Unterbringung ging und dass es in Wohnheimen auch Einzelzimmer gibt und ihm bereits am 12. September 2013 die Unterbringung im D. für zunächst drei Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung angeboten worden ist. Der für den 13. September 2013 vereinbarte Gesprächstermin, mit welchem der Kläger einverstanden gewesen war, wurde dann von ihm aber nicht wahrgenommen. Die Möglichkeit, beim D. Aufnahme zu finden hat er zunächst aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht genutzt, um dann aber dort vom 21. März bis 2. Juni 2014 zu wohnen (Bestätigung des E.verbands G.-Stadt e.V. vom 24. Juli 2015). Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Möglichkeit des Wohnens im D. nicht in Anspruch genommen hat. Ansonsten ist auch nicht ersichtlich, dass er sich ernsthaft und erfolglos um Wohnraum bemüht hat, obgleich er darüber belehrt war, dass nur Kosten bis zu 442,35 EUR übernommen würden.

Damit besteht auch kein Anspruch auf höhere Leistungen für die KdU und für Heizung über die bereits gewährten Leistungen hinaus.

Da die Entscheidung des SG sonach nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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