Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3723/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2219/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen zwei Anhörungsschreiben.
Der 1974 geborene Kläger stellte am 24.03.2014 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen geht u. a. hervor, dass er für seine vermietete Eigentumswohnung einen monatlichen Mietzins samt Abschlagszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 435,00 EUR erhielt, das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 07.05.2014 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnete sowie Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter bestellte und dieser mit Schreiben vom 13.05.2014 der Mieterin der Wohnung des Antragstellers mitteilte, sie könne seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldbefreiend nur noch an ihn als Treuhänder leisten.
Mit Bescheid vom 28.05.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zinsloses Darlehen für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 in Höhe von monatlich 604,34 EUR; hierbei wurde ein Regelbedarf in Höhe von 391,00 EUR sowie ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 354,00 EUR (Grundmiete 285,00 EUR zuzüglich Heizkosten 35,00 EUR und Nebenkosten 34,00 EUR) zu Grunde gelegt und Einkommen aus Vermietung in Höhe von 405,00 EUR (Mieteinnahme 435,00 EUR abzüglich Pauschale 30,00 EUR) in Abzug gebracht. Zusätzlich berücksichtigt wurde ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 237,56 EUR sowie ein Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,78 EUR.
Am 13.06.2014 teilte der Kläger mit, die Miete aus seiner Eigentumswohnung werde nicht mehr an ihn, sondern direkt an den über sein Vermögen bestellten Insolvenzverwalter überwiesen. In seiner Veränderungsmitteilung vom 17.06.2014 führte er aus, die Mieteinnahmen seien seit dem am 07.05.2014 eröffneten Insolvenzverfahren entfallen. Am 18.06.2014 legte er gegen den Bescheid vom 28.05.2014 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 22.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von 604,34 EUR, wobei er an der bisherigen Berechnung festhielt. Mit Änderungsbescheid vom 13.08.2014 bewilligte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28.05.2014 und 22.07.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von 613,33 EUR; die bisherige Berechnung wurde aufrecht erhalten und zusätzlich ein Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Warmwasser-Energie in Höhe von 8,99 EUR berücksichtigt.
Das Sozialgericht Mannheim (SG) lehnte mit Beschluss vom 01.09.2014 (S 13 AS 2177/14 ER) einen Antrag des Klägers vom 21.07.2014 auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
Mit Änderungsbescheid vom 22.09.2014 bewilligte der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zinsloses Darlehen für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 in Höhe von monatlich 767,15 EUR. Unter Aufrechterhaltung der zuletzt erfolgten Berechnung wurde nur noch Einkommen aus Vermietung in Höhe von 251,18 EUR (Mieteinnahme 435,00 EUR abzüglich Hausgeld 125,55 EUR, Zinsen 11,50 EUR, Grundsteuer 16,77 EUR und Pauschale 30,00 EUR) in Abzug gebracht. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22.09.2014 gewährte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von monatlich 796,60 EUR; auch insoweit wurde die bisherige Berechnung aufrecht erhalten und Einkommen aus Vermietung in Höhe von 221,73 EUR berücksichtigt (Mieteinnahme 435,00 EUR abzüglich Hausgeld 155,00 EUR, Zinsen 11,50 EUR, Grundsteuer 16,77 EUR und Pauschale 30,00 EUR)
Im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtete das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Beklagten mit Beschluss vom 27.10.2014 (L 3 AS 3825/14 ER-B), für die Zeit vom 21.07.2014 bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 28.05.2014 in der Gestalt der Bescheide vom 22.07.2014, 13.08.2014 und 22.09.2014 längstens bis zum 30.11.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.018,33 EUR zu gewähren.
In Ausführung des Beschlusses gewährte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.11.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 1.018,33 EUR.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Sanktion an. Der Kläger habe am 13.06.2014 angegeben, sein Einkommen bzw. Vermögen habe sich vermindert. Es sei zu prüfen, ob er damit die Absicht gehabt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu schaffen. Nach bisherigem Stand seien keine Gründe erkennbar, die die Verminderung des Einkommens bzw. Vermögens rechtfertigten. Die Sanktion dauere grundsätzlich drei Monate und führe im Falle des Klägers voraussichtlich zu einer Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (117,30 EUR monatlich).
Mit weiterem Schreiben vom 20.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten an. Dem Kläger seien Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 bewilligt worden. Die Hilfebedürftigkeit sei durch den Kläger möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Nach den vorliegenden Unterlagen müsse der Kläger seiner Mieterin mitteilen, dass sie das Geld für die Miete (Mieteinnahmen) auf sein Konto überweisen müsse. Bisher weigere er sich jedoch, dies der Mieterin mitzuteilen. Daher erfolge die Mietzahlung nicht auf sein Konto, sondern auf das Konto des Insolvenzverwalters. Soweit der Kläger die Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne dass er für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, sei er zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Nach den bisherigen Feststellung sei ein Betrag in Höhe von 1.510,38 EUR von ihm zu erstatten. Von einer Entscheidung über den Ersatzanspruch werde abgesehen, wenn dies eine Härte für den Kläger bedeuten würde.
Am 01.12.2014 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 13 AS 410/15 ER) gestellt. Er hat sich gegen den Beschluss des LSG vom 27.10.2014, den dortigen Ausschluss der Beschwerde, die Einleitung von rechtlichen Maßnahmen des Beklagten gegen diesen Beschluss und die beiden Schreiben des Beklagten vom 20.11.2014 gewandt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die beiden Schreiben beinhalteten den Versuch, den Beschluss des LSG durch sozialwidriges Verhalten zu umgehen. Sein Schreiben sei als Anfechtung und Widerspruch gegen die das deutsche Recht verachtenden Schreiben des Beklagten vom 20.11.2014 zu werten.
Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt; die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zum LSG erhobene Beschwerde ist mit Beschluss vom 19.03.2015 (L 3 AS 735/15 B) zurückgewiesen worden.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2015 abgewiesen. Die beiden Anhörungsschreiben, gegen die sich der Kläger wende, seien noch keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit diesen Schreiben werde weder eine Sanktion noch ein Erstattungsanspruch festgestellt. In dem Schreiben vom 20.11.2014 zum Erstattungsanspruch werde lediglich ausgeführt, dass sich die Gesamtsumme auf 1.510,38 EUR belaufen würde. In einer Formulierung heiße es zwar, dass nach den bisherigen Feststellungen folgende Beträge durch den Kläger zu erstatten seien, in einem weiteren Absatz werde jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass dieser vor einer Entscheidung über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs die Gelegenheit erhalte, sich hierzu zu äußern. Ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont sei ausdrücklich klargestellt und zu verstehen, dass mit diesem Schreiben gerade noch kein Erstattungsanspruch geltend gemacht, sondern dem Kläger lediglich die Tatsachengrundlage hierzu mitgeteilt werde. Eine Klage gegen ein Anhörungsschreiben sei unzulässig. Es handle sich dabei um eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die nach dem Rechtsgedanken des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert angefochten werden könne.
Gegen den am 16.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.05.2015 Berufung zum LSG eingelegt und zur Begründung ausgeführt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Beschluss des LSG vom 27.10.2014 nicht geändert. Die lediglich vorläufige Bewilligung sei damit nicht rechtens. Er habe den Beschluss des LSG nicht angefochten oder in Frage gestellt. Schon allein die Ankündigung einer Anhörung stelle eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch den Beklagten dar. Die Ankündigung zur Anhörung, welche zur Sanktion führen könne, kündige den bevorstehenden Gesetzesverstoß durch den Beklagten bereits an. Der Beklagte versuche, die Klägerseite zu Gesetzesverstößen zu bewegen. Der Antrag, der in der Berufung enthalten sei, laute auf Rücknahme der Anhörung und Sanktionsankündigungen durch den Beklagten, weil schon die Anhörung nicht rechtens sei, ebenso nicht die Ankündigung einer Sanktion. Ansonsten sei mit Strafverfolgung zu rechnen, so, wie es das Gesetz vorschreibe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2015 sowie die Anhörungsschreiben des Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist vollumfänglich auf die Gründe im Gerichtsbescheid des SG. Der Bewilligungsbescheid sei vorläufig erlassen worden, da der Beklagte nach wie vor die Auffassung vertrete, dass die Mieteinnahmen aus der vermieteten Eigentumswohnung des Klägers nicht im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter vereinnahmt werden dürften. Allerdings erfolge nach wie vor keinerlei Anrechnung von Mieteinnahmen auf die Leistungen des Klägers; dieser erhalte seine Leistungen ohne Abzug von Einkommen ausbezahlt. Der Kläger werde durch den Beklagten auch nicht zu einem rechtswidrigen Verhalten gegenüber seinem Insolvenzverwalter veranlasst. Der Beklagte werde weiter versuchen, zu klären, wem die Mieteinnahmen zustünden. Es sei aber nicht beabsichtigt, die in den Anhörungsschreiben vom 20.11.2014 angekündigten Sanktionen zu verhängen bzw. einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13.05.2015 die Klage zu Recht abgewiesen. Ausweislich seines Vorbringens im Klage- und Berufungsverfahren richtet sich die Klage allein gegen die beiden Schreiben vom 20.11.2014, mit denen der Kläger zu einer Sanktion und zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung angehört wird. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, der Antrag, der in der Berufung enthalten sei, laute "auf Rücknahme der Anhörung und Sanktionsankündigungen durch den Beklagten, weil schon die Anhörung nicht rechtens ist, ebenso nicht die Ankündigung (= § 241 StGB Bedrohung) einer Sanktion."
Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG ist unzulässig, da sie voraussetzt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Bei den Anhörungsschreiben vom 20.11.2014, gegen die sich der Kläger wendet, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X. Die Anhörung eines Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist vielmehr eine rein vorbereitende Verfahrenshandlung. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.12.1992, 11 Rar 71/91, Juris, Rdnr. 14). Diese Rechtsfolge entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 44a VwGO seinen Niederschlag gefunden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 16/03 R, Juris, Rdnr. 19).
Unabhängig davon, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei nicht beabsichtigt, die in den Anhörungsschreiben angekündigte Sanktion zu verhängen bzw. einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die in den Anhörungsschreiben angekündigten Bescheide rechtmäßig wären.
Im hier anhängigen Verfahren war die Frage, ob es dem Kläger tatsächlich zuzumuten ist und gegenüber dem Beklagten auch obliegt, wieder eine Zahlung der Miete an sich zu erreichen, auch wenn er dazu gerichtlich gegen den Verwalter vorgehen müsste, wobei ihn der Beklagte eventuell beraten und wegen der Prozessrisiken unterstützen müsste (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris, Rdnr. 22, 23), nicht zu entscheiden. Offen bleiben kann ebenso, ob die hier vorliegende Konstellation, in welcher der Kläger die möglicherweise der Insolvenzbeschlagnahme unterliegenden Gelder tatsächlich nicht erhält, von jener abweicht, über die das BSG in seinem Urteil vom 16.10.2012 (B 14 AS 188/11 R, Juris, Rdnr. 2, 15, 19) entschieden hat.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen zwei Anhörungsschreiben.
Der 1974 geborene Kläger stellte am 24.03.2014 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen geht u. a. hervor, dass er für seine vermietete Eigentumswohnung einen monatlichen Mietzins samt Abschlagszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 435,00 EUR erhielt, das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 07.05.2014 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnete sowie Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter bestellte und dieser mit Schreiben vom 13.05.2014 der Mieterin der Wohnung des Antragstellers mitteilte, sie könne seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldbefreiend nur noch an ihn als Treuhänder leisten.
Mit Bescheid vom 28.05.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zinsloses Darlehen für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 in Höhe von monatlich 604,34 EUR; hierbei wurde ein Regelbedarf in Höhe von 391,00 EUR sowie ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 354,00 EUR (Grundmiete 285,00 EUR zuzüglich Heizkosten 35,00 EUR und Nebenkosten 34,00 EUR) zu Grunde gelegt und Einkommen aus Vermietung in Höhe von 405,00 EUR (Mieteinnahme 435,00 EUR abzüglich Pauschale 30,00 EUR) in Abzug gebracht. Zusätzlich berücksichtigt wurde ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 237,56 EUR sowie ein Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,78 EUR.
Am 13.06.2014 teilte der Kläger mit, die Miete aus seiner Eigentumswohnung werde nicht mehr an ihn, sondern direkt an den über sein Vermögen bestellten Insolvenzverwalter überwiesen. In seiner Veränderungsmitteilung vom 17.06.2014 führte er aus, die Mieteinnahmen seien seit dem am 07.05.2014 eröffneten Insolvenzverfahren entfallen. Am 18.06.2014 legte er gegen den Bescheid vom 28.05.2014 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 22.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von 604,34 EUR, wobei er an der bisherigen Berechnung festhielt. Mit Änderungsbescheid vom 13.08.2014 bewilligte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28.05.2014 und 22.07.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von 613,33 EUR; die bisherige Berechnung wurde aufrecht erhalten und zusätzlich ein Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Warmwasser-Energie in Höhe von 8,99 EUR berücksichtigt.
Das Sozialgericht Mannheim (SG) lehnte mit Beschluss vom 01.09.2014 (S 13 AS 2177/14 ER) einen Antrag des Klägers vom 21.07.2014 auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
Mit Änderungsbescheid vom 22.09.2014 bewilligte der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zinsloses Darlehen für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 in Höhe von monatlich 767,15 EUR. Unter Aufrechterhaltung der zuletzt erfolgten Berechnung wurde nur noch Einkommen aus Vermietung in Höhe von 251,18 EUR (Mieteinnahme 435,00 EUR abzüglich Hausgeld 125,55 EUR, Zinsen 11,50 EUR, Grundsteuer 16,77 EUR und Pauschale 30,00 EUR) in Abzug gebracht. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22.09.2014 gewährte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2014 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von monatlich 796,60 EUR; auch insoweit wurde die bisherige Berechnung aufrecht erhalten und Einkommen aus Vermietung in Höhe von 221,73 EUR berücksichtigt (Mieteinnahme 435,00 EUR abzüglich Hausgeld 155,00 EUR, Zinsen 11,50 EUR, Grundsteuer 16,77 EUR und Pauschale 30,00 EUR)
Im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtete das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Beklagten mit Beschluss vom 27.10.2014 (L 3 AS 3825/14 ER-B), für die Zeit vom 21.07.2014 bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 28.05.2014 in der Gestalt der Bescheide vom 22.07.2014, 13.08.2014 und 22.09.2014 längstens bis zum 30.11.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.018,33 EUR zu gewähren.
In Ausführung des Beschlusses gewährte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.11.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 1.018,33 EUR.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Sanktion an. Der Kläger habe am 13.06.2014 angegeben, sein Einkommen bzw. Vermögen habe sich vermindert. Es sei zu prüfen, ob er damit die Absicht gehabt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu schaffen. Nach bisherigem Stand seien keine Gründe erkennbar, die die Verminderung des Einkommens bzw. Vermögens rechtfertigten. Die Sanktion dauere grundsätzlich drei Monate und führe im Falle des Klägers voraussichtlich zu einer Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (117,30 EUR monatlich).
Mit weiterem Schreiben vom 20.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten an. Dem Kläger seien Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 bewilligt worden. Die Hilfebedürftigkeit sei durch den Kläger möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Nach den vorliegenden Unterlagen müsse der Kläger seiner Mieterin mitteilen, dass sie das Geld für die Miete (Mieteinnahmen) auf sein Konto überweisen müsse. Bisher weigere er sich jedoch, dies der Mieterin mitzuteilen. Daher erfolge die Mietzahlung nicht auf sein Konto, sondern auf das Konto des Insolvenzverwalters. Soweit der Kläger die Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne dass er für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, sei er zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Nach den bisherigen Feststellung sei ein Betrag in Höhe von 1.510,38 EUR von ihm zu erstatten. Von einer Entscheidung über den Ersatzanspruch werde abgesehen, wenn dies eine Härte für den Kläger bedeuten würde.
Am 01.12.2014 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 13 AS 410/15 ER) gestellt. Er hat sich gegen den Beschluss des LSG vom 27.10.2014, den dortigen Ausschluss der Beschwerde, die Einleitung von rechtlichen Maßnahmen des Beklagten gegen diesen Beschluss und die beiden Schreiben des Beklagten vom 20.11.2014 gewandt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die beiden Schreiben beinhalteten den Versuch, den Beschluss des LSG durch sozialwidriges Verhalten zu umgehen. Sein Schreiben sei als Anfechtung und Widerspruch gegen die das deutsche Recht verachtenden Schreiben des Beklagten vom 20.11.2014 zu werten.
Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt; die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zum LSG erhobene Beschwerde ist mit Beschluss vom 19.03.2015 (L 3 AS 735/15 B) zurückgewiesen worden.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2015 abgewiesen. Die beiden Anhörungsschreiben, gegen die sich der Kläger wende, seien noch keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit diesen Schreiben werde weder eine Sanktion noch ein Erstattungsanspruch festgestellt. In dem Schreiben vom 20.11.2014 zum Erstattungsanspruch werde lediglich ausgeführt, dass sich die Gesamtsumme auf 1.510,38 EUR belaufen würde. In einer Formulierung heiße es zwar, dass nach den bisherigen Feststellungen folgende Beträge durch den Kläger zu erstatten seien, in einem weiteren Absatz werde jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass dieser vor einer Entscheidung über die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs die Gelegenheit erhalte, sich hierzu zu äußern. Ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont sei ausdrücklich klargestellt und zu verstehen, dass mit diesem Schreiben gerade noch kein Erstattungsanspruch geltend gemacht, sondern dem Kläger lediglich die Tatsachengrundlage hierzu mitgeteilt werde. Eine Klage gegen ein Anhörungsschreiben sei unzulässig. Es handle sich dabei um eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die nach dem Rechtsgedanken des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert angefochten werden könne.
Gegen den am 16.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.05.2015 Berufung zum LSG eingelegt und zur Begründung ausgeführt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Beschluss des LSG vom 27.10.2014 nicht geändert. Die lediglich vorläufige Bewilligung sei damit nicht rechtens. Er habe den Beschluss des LSG nicht angefochten oder in Frage gestellt. Schon allein die Ankündigung einer Anhörung stelle eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch den Beklagten dar. Die Ankündigung zur Anhörung, welche zur Sanktion führen könne, kündige den bevorstehenden Gesetzesverstoß durch den Beklagten bereits an. Der Beklagte versuche, die Klägerseite zu Gesetzesverstößen zu bewegen. Der Antrag, der in der Berufung enthalten sei, laute auf Rücknahme der Anhörung und Sanktionsankündigungen durch den Beklagten, weil schon die Anhörung nicht rechtens sei, ebenso nicht die Ankündigung einer Sanktion. Ansonsten sei mit Strafverfolgung zu rechnen, so, wie es das Gesetz vorschreibe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2015 sowie die Anhörungsschreiben des Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist vollumfänglich auf die Gründe im Gerichtsbescheid des SG. Der Bewilligungsbescheid sei vorläufig erlassen worden, da der Beklagte nach wie vor die Auffassung vertrete, dass die Mieteinnahmen aus der vermieteten Eigentumswohnung des Klägers nicht im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter vereinnahmt werden dürften. Allerdings erfolge nach wie vor keinerlei Anrechnung von Mieteinnahmen auf die Leistungen des Klägers; dieser erhalte seine Leistungen ohne Abzug von Einkommen ausbezahlt. Der Kläger werde durch den Beklagten auch nicht zu einem rechtswidrigen Verhalten gegenüber seinem Insolvenzverwalter veranlasst. Der Beklagte werde weiter versuchen, zu klären, wem die Mieteinnahmen zustünden. Es sei aber nicht beabsichtigt, die in den Anhörungsschreiben vom 20.11.2014 angekündigten Sanktionen zu verhängen bzw. einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13.05.2015 die Klage zu Recht abgewiesen. Ausweislich seines Vorbringens im Klage- und Berufungsverfahren richtet sich die Klage allein gegen die beiden Schreiben vom 20.11.2014, mit denen der Kläger zu einer Sanktion und zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung angehört wird. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, der Antrag, der in der Berufung enthalten sei, laute "auf Rücknahme der Anhörung und Sanktionsankündigungen durch den Beklagten, weil schon die Anhörung nicht rechtens ist, ebenso nicht die Ankündigung (= § 241 StGB Bedrohung) einer Sanktion."
Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG ist unzulässig, da sie voraussetzt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Bei den Anhörungsschreiben vom 20.11.2014, gegen die sich der Kläger wendet, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X. Die Anhörung eines Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist vielmehr eine rein vorbereitende Verfahrenshandlung. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.12.1992, 11 Rar 71/91, Juris, Rdnr. 14). Diese Rechtsfolge entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 44a VwGO seinen Niederschlag gefunden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 16/03 R, Juris, Rdnr. 19).
Unabhängig davon, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei nicht beabsichtigt, die in den Anhörungsschreiben angekündigte Sanktion zu verhängen bzw. einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die in den Anhörungsschreiben angekündigten Bescheide rechtmäßig wären.
Im hier anhängigen Verfahren war die Frage, ob es dem Kläger tatsächlich zuzumuten ist und gegenüber dem Beklagten auch obliegt, wieder eine Zahlung der Miete an sich zu erreichen, auch wenn er dazu gerichtlich gegen den Verwalter vorgehen müsste, wobei ihn der Beklagte eventuell beraten und wegen der Prozessrisiken unterstützen müsste (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris, Rdnr. 22, 23), nicht zu entscheiden. Offen bleiben kann ebenso, ob die hier vorliegende Konstellation, in welcher der Kläger die möglicherweise der Insolvenzbeschlagnahme unterliegenden Gelder tatsächlich nicht erhält, von jener abweicht, über die das BSG in seinem Urteil vom 16.10.2012 (B 14 AS 188/11 R, Juris, Rdnr. 2, 15, 19) entschieden hat.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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