Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1784/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2682/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.02.2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 26.02.2014 bewilligte der Beklagte der 1963 geborenen Klägerin und ihrem damals mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn T. L. K. (geb. 1994) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 in Höhe von 738,95 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte vorläufig; zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, die Einnahmen und Ausgaben der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit seien unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt worden. Zur Leistungserbringung wurde darauf hingewiesen, dass 575,47 EUR direkt an die Vermieterin gezahlt würden und in Höhe von 68,80 EUR (zehn Prozent der für die Klägerin und ihren Sohn maßgeblichen Regelleistung) eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens, das der Beklagte zur Tilgung von Mietschulden gewährt hatte, erfolge. Es verblieb ein Restbetrag in Höhe von 94,86 EUR, der an die Klägerin ausgezahlt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 hat die Klägerin am 18.07.2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage erhoben. Sie befinde sich in einer beruflichen Umorientierungsphase und sehe sich außerstande, ihren Lebensunterhalt mit den ausgezahlten Leistungen zu bestreiten. Mit Urteil vom 25.02.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig; es fehle an der als Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Gegen dieses, ihr gemäß Postzustellungsurkunde am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.06.2015 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie trägt unter Vorlage diverser Unterlagen (Rechnungen, Mahnungen, usw.) sinngemäß vor, sie sei trotz ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage, ihre Schulden zurückzuzahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.02.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26.02.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 158 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Nach Satz 1 dieser Norm ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann in diesem Fall durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Dies gilt nicht nur für die in § 158 Satz 1 SGG genannten Fälle, sondern auch, wenn die Berufung aus anderen Gründen unzulässig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 158 Rdnr. 5 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann eine Entscheidung durch Beschluss allerdings nur dann ergehen, wenn das SG - wie hier - nicht durch Gerichtsbescheid, sondern durch Urteil entschieden hat (BSG, Beschluss vom 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B - beide veröffentlicht auch in Juris). Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zulässig; sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil vom 25.02.2015 ist der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 03.03.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat begann somit am 04.03.2015 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 03.04.2015 (§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.03.2015, mit dem die Klägerin dem Urteil des SG widersprochen und damit sinngemäß Berufung eingelegt hat, ist erst am 25.06.2015 und damit nach Fristablauf beim LSG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da diese weder behauptet, noch glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein (vgl. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 26.02.2014 bewilligte der Beklagte der 1963 geborenen Klägerin und ihrem damals mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn T. L. K. (geb. 1994) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 in Höhe von 738,95 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte vorläufig; zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, die Einnahmen und Ausgaben der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit seien unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt worden. Zur Leistungserbringung wurde darauf hingewiesen, dass 575,47 EUR direkt an die Vermieterin gezahlt würden und in Höhe von 68,80 EUR (zehn Prozent der für die Klägerin und ihren Sohn maßgeblichen Regelleistung) eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens, das der Beklagte zur Tilgung von Mietschulden gewährt hatte, erfolge. Es verblieb ein Restbetrag in Höhe von 94,86 EUR, der an die Klägerin ausgezahlt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 hat die Klägerin am 18.07.2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage erhoben. Sie befinde sich in einer beruflichen Umorientierungsphase und sehe sich außerstande, ihren Lebensunterhalt mit den ausgezahlten Leistungen zu bestreiten. Mit Urteil vom 25.02.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig; es fehle an der als Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Gegen dieses, ihr gemäß Postzustellungsurkunde am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.06.2015 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie trägt unter Vorlage diverser Unterlagen (Rechnungen, Mahnungen, usw.) sinngemäß vor, sie sei trotz ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage, ihre Schulden zurückzuzahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.02.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26.02.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 158 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Nach Satz 1 dieser Norm ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann in diesem Fall durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Dies gilt nicht nur für die in § 158 Satz 1 SGG genannten Fälle, sondern auch, wenn die Berufung aus anderen Gründen unzulässig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 158 Rdnr. 5 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann eine Entscheidung durch Beschluss allerdings nur dann ergehen, wenn das SG - wie hier - nicht durch Gerichtsbescheid, sondern durch Urteil entschieden hat (BSG, Beschluss vom 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B - beide veröffentlicht auch in Juris). Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zulässig; sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil vom 25.02.2015 ist der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 03.03.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat begann somit am 04.03.2015 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 03.04.2015 (§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.03.2015, mit dem die Klägerin dem Urteil des SG widersprochen und damit sinngemäß Berufung eingelegt hat, ist erst am 25.06.2015 und damit nach Fristablauf beim LSG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da diese weder behauptet, noch glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein (vgl. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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