Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 514/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2690/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Unrecht "betreffend Bescheid vom 20.02.2014" noch nicht entschieden hat.
Der 1964 geborene Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 15.07.2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.08.2013, 23.08.2013 und 18.09.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2014 bewilligt. Mit Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 entzog der Beklagte dem Kläger Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab dem 01.11.2013 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG, S 10 AS 122/14) und stellte am 24.01.2014 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 AS 250/14 ER). Mit Beschluss vom 18.02.2014 stellte das SG fest, dass die Klage vom 14.01.2013 (gemeint 2014) gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 aufschiebende Wirkung habe. In Ausführung des Beschlusses veranlasste der Beklagte die Nachzahlung der Leistungen für die Monate November 2013 (361,10 EUR), Dezember 2013 (437,50 EUR) und Januar 2014 (484,70 EUR), was er dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.2014 mitteilte. Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2014 wies das SG die Klage gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 ab.
Mit Schreiben vom 30.01.2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte aus: "Analog zu ihrem Nachzahlungsbescheid v. 20.2.2014 ist noch ein Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie ein Bewilligungsbescheid zu erlassen. Hierzu wird eine Frist bis zum 17.2.2015 gesetzt."
Am 20.02.2015 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und vorgetragen: "Betreffend Bescheid vom 20.2.2014 steht eine Entscheidung trotz Fristsetzungsschreiben vom 30.1.2015 noch aus. Diesbezüglich ergehen hiermit alle zulässigen Rechtsbehelfe bzw. Untätigkeitsklage."
Nach entsprechendem Hinweis des SG hat der Beklagte das Schreiben vom 30.01.2015 als Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgelegt und diesen Antrag mit Bescheid vom 20.03.2015 abgelehnt.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2015 abgewiesen. Die am 20.02.2015 erhobene Untätigkeitsklage hinsichtlich des Schreibens vom 30.01.2015 sei unzulässig, da sie vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag erhoben worden sei. Über den Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 habe der Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2015 ablehnend entschieden. Da die Klage vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist erhoben worden und vor Ablauf dieser Sperrfirst der beantragte Verwaltungsakt ergangen sei, bleibe die Klage unzulässig. Auch für den Fall, dass der Kläger sinngemäß die Anfechtung des Bescheids vom 20.03.2015 begehre, wäre die Klage wegen des Fehlens eines Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2015 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2015 aufzuheben und über seinen Antrag vom 30. Januar 2015 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die am 20.02.2015 erhobene Untätigkeitsklage von Anfang an unzulässig war, da sie vor Ablauf der in § 88 Abs. 1 SGG vorgesehenen Sperrfrist von sechs Monaten seit dem Antrag des Klägers vom 30.01.2015 auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 erhoben worden ist. Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Klage unzulässig geblieben ist, da auch der Bescheid der Beklagten am 20.03.2015 vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist ergangen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 88 Rdnr. 10a). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Unrecht "betreffend Bescheid vom 20.02.2014" noch nicht entschieden hat.
Der 1964 geborene Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 15.07.2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.08.2013, 23.08.2013 und 18.09.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2014 bewilligt. Mit Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 entzog der Beklagte dem Kläger Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab dem 01.11.2013 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG, S 10 AS 122/14) und stellte am 24.01.2014 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 AS 250/14 ER). Mit Beschluss vom 18.02.2014 stellte das SG fest, dass die Klage vom 14.01.2013 (gemeint 2014) gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 aufschiebende Wirkung habe. In Ausführung des Beschlusses veranlasste der Beklagte die Nachzahlung der Leistungen für die Monate November 2013 (361,10 EUR), Dezember 2013 (437,50 EUR) und Januar 2014 (484,70 EUR), was er dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.2014 mitteilte. Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2014 wies das SG die Klage gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 ab.
Mit Schreiben vom 30.01.2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte aus: "Analog zu ihrem Nachzahlungsbescheid v. 20.2.2014 ist noch ein Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie ein Bewilligungsbescheid zu erlassen. Hierzu wird eine Frist bis zum 17.2.2015 gesetzt."
Am 20.02.2015 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und vorgetragen: "Betreffend Bescheid vom 20.2.2014 steht eine Entscheidung trotz Fristsetzungsschreiben vom 30.1.2015 noch aus. Diesbezüglich ergehen hiermit alle zulässigen Rechtsbehelfe bzw. Untätigkeitsklage."
Nach entsprechendem Hinweis des SG hat der Beklagte das Schreiben vom 30.01.2015 als Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgelegt und diesen Antrag mit Bescheid vom 20.03.2015 abgelehnt.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2015 abgewiesen. Die am 20.02.2015 erhobene Untätigkeitsklage hinsichtlich des Schreibens vom 30.01.2015 sei unzulässig, da sie vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag erhoben worden sei. Über den Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 habe der Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2015 ablehnend entschieden. Da die Klage vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist erhoben worden und vor Ablauf dieser Sperrfirst der beantragte Verwaltungsakt ergangen sei, bleibe die Klage unzulässig. Auch für den Fall, dass der Kläger sinngemäß die Anfechtung des Bescheids vom 20.03.2015 begehre, wäre die Klage wegen des Fehlens eines Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2015 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2015 aufzuheben und über seinen Antrag vom 30. Januar 2015 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die am 20.02.2015 erhobene Untätigkeitsklage von Anfang an unzulässig war, da sie vor Ablauf der in § 88 Abs. 1 SGG vorgesehenen Sperrfrist von sechs Monaten seit dem Antrag des Klägers vom 30.01.2015 auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 erhoben worden ist. Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Klage unzulässig geblieben ist, da auch der Bescheid der Beklagten am 20.03.2015 vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist ergangen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 88 Rdnr. 10a). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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