L 5 R 2793/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1191/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2793/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 (im ehemaligen J.) geborene Kläger (GdB 70) hat (nach eigenen Angaben) vom 01.03.1968 bis 30.06.1970 den Beruf des Maschinenschlossers erlernt und vom 25.10.1972 bis 19.05.1974 als Schweißer bzw. Stahlbauschlosser gearbeitet. In der Folgezeit ist er in der Sanitär-, Heizungs- und Klimaabteilung der Firma H.-GmbH beschäftigt gewesen. Vom 01.08.2006 bis 04.10.2010 (Arbeitsunfähigkeit seit April 2009) hat der Kläger bei der Firma K.-K. GmbH in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (nach Auskunft des Unternehmens als Hausmeister) gestanden (Arbeitgeberauskunft vom 30.11.2010: Tätigkeit erfordere eine Ausbildung von mehr als 3 Monaten bis maximal 2 Jahren in einem Ausbildungsberuf). Nach Beendigung des Bezugs von Krankengeld bezog er bis 04.03.2012 Arbeitslosengeld. Seit 01.01.2014 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 10.04.2014, monatlicher Zahlbetrag ab 01.05.2014: 1.211,82 EUR).

Am 29.07.2010 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte er vom 09.06.2009 bis 07.07.2009 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rehabilitationsklinik K., N., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 15.07.2009 sind die Diagnosen Pangonarthrose bds. mit Belastungsarthralgien, V. a. Coxarthrose bds., links-betont, rezidivierendes degeneratives LWS-Syndrom, vorbefundlich mit BS-Protrusion, metabolisches Syndrom bei Adipositas Grad II (BMI 37 kg/m2) mit diabetischer Stoffwechsellage, arterieller Hypertonie, muskulärer Dysbalance, vorbefundlich Morton-Metatarsalgie rechts, Hammerzehfehlstellung D2 und 3 rechter Fuß, rezidivierende Varicosis bds. bei Z. n. Venen-Stripp sowie psychovegetative Erschöpfungssymptomatik mit teils stress-, teils schmerzbedingten Durchschlafstörungen und Schmerzmittelabusus festgehalten. Der Kläger könne als Sanitär- und Heizungsmonteur 6 Stunden täglich und mehr arbeiten und in gleichem Umfang leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen) verrichten.

Die Beklagte (bzw. für diese die D.) erhob das Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 28.10.2010. Dieser diagnostizierte eine fortgeschrittene, vorwiegend medial und retropatellar ausgeprägte Gonarthrose bds. mit endgradiger Funktionseinschränkung, Z. n. arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion rechts 12/2005, geminderte Belastbarkeit der Füße, rechts stärker als links, bei Senk-Spreizfuß bds., Z. n. subkapitaler Verschiebeosteotomie MFK II bis IV sowie Hohmann`scher Operation der II. und III. Zehe rechts bei Krallenzehendeformation, Krallenzehendeformation links, Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken, rechts stärker als links, bei degenerativen Rotatorenmanschettenveränderungen, degenerative Wirbelsäulen- und Hüftgelenksveränderungen mit Funktionseinschränkung sowie behandlungsbedürftigen Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II b und Adipositas (BMI 37,2 kg/m2). Als Heizungs- und Sanitärinstallateur könne der Kläger nur unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 22.12.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig seien, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zwar könne er als Hausmeister nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, jedoch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden täglich verrichten.

Der Kläger erhob am 12.01.2011 Widerspruch; seine psychische Minderbelastbarkeit sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Beklagte holte die ergänzende Arbeitgeberauskunft der Firma K.-K. GmbH vom 28.01.2011 ein. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen der Hausmeistertätigkeit auch kleinere Reparaturen bzw. Installationsarbeiten an Sanitär- und Heizungsanlagen durchgeführt. Ein ungelernter, branchenfremder, handwerklich durchschnittlich geschickter Arbeitnehmer benötige eine Anlernzeit von ca. 2 Jahren, um die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten in etwa qualitativ gleichwertig auszuüben. Man hätte den Kläger ohne Berufsausbildung als Schlosser nicht eingestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie zur Frage des Berufsschutzes aus, im Hinblick auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Hausmeisters, der der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen sei, müsse sich der Kläger auf die Berufe des Telefonisten oder des Pförtners an der Nebenpforte verweisen lassen.

Am 30.03.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten. Als er nach Deutschland gekommen sei, habe er bei der H.-GmbH zunächst 19 Jahre an einer CNC-Maschine gearbeitet, wobei er sich zusätzlich Computerkenntnisse angeeignet habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei zu Unrecht als Hausmeistertätigkeit eingestuft worden. Er sei gelernter Maschinenschlosser und habe langjährig als Haustechniker gearbeitet. Dabei habe er sich zusätzliche Kenntnisse im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik angeeignet und so die Qualifikation des Heizungs- und Sanitärinstallateurs erlangt. Ihm komme daher der Berufsschutz des Facharbeiters zu. Was mögliche Verweisungsberufe angehe, müsse berücksichtigt werden, dass er zwar der deutschen Umgangssprache, nicht aber der deutschen Schriftsprache mächtig sei und Büroarbeiten nicht verrichten könne, weil er sein Leben lang als Sanitär- und Heizungsinstallateur (handwerklich) gearbeitet habe.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.

Das SG befragte behandelnde Ärzte und erhob eine weitere Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers (Firma K.-K. GmbH).

Der Orthopäde Dr. M. (Behandlung des Klägers seit 12.11.2007) vertrat im Bericht vom 12.05.2011 die Auffassung, der Kläger könne wegen stärkerer Belastungseinschränkungen insbesondere des rechten Fußes und wegen Beschwerden an den Kniegelenken leichte Tätigkeiten nur 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten. Der Chirurg Dr. B. teilte im Bericht vom 12.05.2011 proktologische Beschwerden mit; er stimme der Leistungseinschätzung des Dr. G. im Gutachten vom 28.10.2010 zu. Dr. St. (Hausarzt des Klägers) führte im Bericht vom 20.05.2011 aus, die Geh- und Stehfähigkeit des Klägers sei durch Kniebeschwerden (Endoprothese sei geplant) stark beeinträchtigt; er könne weitere Strecken nicht schmerzfrei gehen. Insgesamt bestehe, auch im Hinblick auf ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, ein sehr komplexes Krankheitsbild mit ausgeprägten Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates. Der Kläger sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit sicherlich massiv eingeschränkt, längerfristige Tätigkeiten erschienen nicht durchführbar, da auch ein häufiger Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchgeführt werden solle, um eine erträgliche Schmerzsituation zu erreichen. Die HNO-Ärzte Dres. O. und H. teilten Diagnosen mit (u.a. Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus, Sinusitis, Neuronitis vestibularis); eine Leistungseinschätzung gaben sie nicht ab.

Die Firma K.-K. GmbH teilte unter dem 25.05.2011 mit, der Kläger sei bei ihr vom 01.08.2006 bis 04.10.2010 beschäftigt gewesen. Er habe alle anfallenden Tätigkeiten eines Hausmeisters verrichtet und zusätzlich kleinere Reparaturen bzw. Installationsarbeiten an Sanitär- und Heizungsanlagen durchgeführt. Die Tätigkeit werde im Allgemeinen nicht nur von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung von mehr als 2 Jahren verrichtet; die Anlernzeit dauere ca. 2 Jahre. Das Bruttogehalt des Klägers habe monatlich 2.500,00 EUR (zzgl. Sonderzahlungen) bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden betragen. Die Entlohnung sei nicht nach Tarif erfolgt; der Kläger sei tariflich nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet gewesen. Auf seinem Arbeitsfeld habe der Kläger als vollwertige Arbeitskraft gegolten. Er sei ab 22.04.2009 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Nachdem der Kläger darauf beharrt hatte, bei der Firma K.-K. GmbH die Tätigkeit eines Facharbeiters verrichtet zu haben, erhob das SG das fachinternistisch-arbeitsmedizinische Zusatzgutachten des Internisten Dr. S. vom 11.11.2011 und das Hauptgutachten des Orthopäden Dr. W. vom 24.11.2011.

Dr. S. diagnostizierte Diabetes mellitus, gut eingestellt, Hypertonie, chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, Hämorrhoiden, Neigung zu Analfissur, Neigung zu Herzrhythmusstörungen, zur Zeit nicht manifest, sowie mäßige Adipositas, Hypertriglyceridämie und Vollbild des metabolischen Syndroms. Der Kläger könne im zuletzt ausgeübten Beruf des Hausmeisters mindestens 6 Stunden täglich arbeiten und in gleichem Umfang leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen: keine Wechselschichten, keine Arbeiten ausschließlich im Stehen und Sitzen) verrichten. Der Kläger sei auch wegefähig.

Dr. W. diagnostizierte (auf seinem Fachgebiet) schwere mediale Kniegelenksarthrosen beidseits mit zufriedenstellender Beweglichkeit, hier äußerlich reizerscheinungsfrei, ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, ohne periphere Nervenwurzelreizsymptomatik, einsteifende Spondylosis deformans der Brustwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, Fußbeschwerden rechts nach operativer Behandlung von Krallenzehen 2009, ohne äußere Reizerscheinungen, mit Einsteifung der Zehengrundgelenke 2 - 4. Der Kläger habe eine Gehstrecke von maximal 10 Minuten angegeben. Diskrepant hierzu sei das Gangbild, welches zwar etwas verbreitert sei, aber doch durchaus zügig. Die Knochenstruktur sei überdurchschnittlich kräftig sowohl an den Kniegelenken als auch an den körpernahen Oberschenkelknochen. Die Wadenmuskulatur sei auffallend stabil und kräftig ausgebildet, eine stärkere "Beinverfettung" sei nicht erkennbar. Auch die Oberschenkelmuskeln seien gut definiert. Zudem zeige sich an beiden Füßen eine kräftige Beschwielung. Der Kläger verwende nach eigenen Angaben keine Gehstöcke. Das weise alles auf ein regelmäßiges Stehen und Gehen hin, trotz der vorhandenen Kniegelenksarthrose. Der Kläger könne als Hausmeister nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen: keine regelmäßig mittelschweren und schweren Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, keine Arbeiten regelmäßig im Gehen oder Stehen bzw. mit erhöhten Anforderungen an die Standsicherheit oder mit regelmäßigem Treppensteigen, keine Arbeiten im Knien oder in der tiefen Hocke, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, wie gebückt, vorgeneigt, verdreht, kein ausschließliches Sitzen, keine Wechselschicht, kein Akkord) aber noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Das positive Leistungsbild umfasse leichte körperliche Arbeiten, mit Heben und Tragen von Lasten bis 7 kg, überwiegend im Sitzen und im Wechselrhythmus und an Schreib- und Büromaschinen. Eine entsprechende Motivation vorausgesetzt, ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln, müsse der Kläger auch in der Lage sein, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter zu Fuß in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, da er eine sehr kräftige Beinmuskulatur aufweise, die nur durch regelmäßiges Belasten erklärbar sei. Hinzu kämen die kräftige Fußsohlenbeschwielung und die überdurchschnittlich stark ausgebildete Knochenstruktur. Dies lasse sich sicherlich nicht erklären durch eine Gehfähigkeit von maximal 10 Minuten. Darüber hinaus sei augenscheinlich der Gang mit orthopädischen Schuhen zufriedenstellend, wirke sicher und sei nicht wesentlich verlangsamt. Öffentliche Verkehrsmittel könne der Kläger ebenfalls nutzen.

Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen, Internisten und Sozialmediziners Dr. Sch. vom 31.01.2012 vor. Darin ist (u.a.) ausgeführt, aus einer vom Klinikum L. berichteten paroxysmalen Tachyarrhythmia absoluta (Bericht vom 05.12.2011, auch vom 17.02.2011) - einer anfallsweise bzw. vorübergehend auftretenden Herzrhythmusstörung - die bei der bisherigen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bereits berücksichtigt worden sei, folgten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Auch die operative Behandlung einer Skrotalhernie links bzw. einer Nabelhernie (Bericht des Klinikum L. vom 05.12.2011) ändere an der bisherigen Leistungseinschätzung nichts.

Nachdem der Kläger erneut den Berufsschutz des Facharbeiters geltend gemacht und sich zur Ausübung der (bislang) benannten Verweisungsberufe außer Stande erklärt hatte, erhob das SG auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. B. vom 04.08.2012. Dieser diagnostizierte (auf seinem Fachgebiet) einen psychophysischen Erschöpfungszustand. Der Kläger sei nach eigenen Angaben im Besitz eines Führerscheins, fahre selbst aber nur sehr wenig. Stimmungsmäßig sei er ruhig und gelassen; nach eigenen Angaben gehe es ihm aktuell ganz gut. Der Gutachter befand den Kläger etwas besorgt und bedrückt, fand aber keinen Hinweis auf eine gravierende depressive Symptomatik; der Kläger habe etwas antriebslos gewirkt. Prof. Dr. B. vertrat die Auffassung, der Kläger könne im zuletzt ausgeübten Beruf nur unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein und auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter 3 Stunden täglich verrichten. Das beruhe auf dem multimorbiden Krankheitsbild des Klägers. Aus rein orthopädischer und rein internistischer Sicht möge noch vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehen. Der Kläger sei aber auch psychisch krank und es bestünden audiologische Störungen. Insoweit sei eine fachübergreifende Beurteilung des Leistungsvermögens anzustellen. Es bestünden auch Einschränkungen der Wegefähigkeit. Wie er erfragt und objektiv erfasst habe, könne der Kläger eine Wegstrecke von 500 Meter nicht mehr viermal täglich in 20 Minuten zurücklegen.

Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme des Nervenarztes und Sozialmediziners Dr. L. vom 16.09.2012 vor. Darin ist ausgeführt, Prof. Dr. B. habe einen psychophysischen Erschöpfungszustand diagnostiziert. Dabei handele es sich indessen nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um die Benennung der vom Kläger angegebenen, im psychopathologischen Befund aber nicht zu findenden Beschwerden. Eine psychische Krankheit im eigentlichen Sinne liege nicht vor. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. B. ließen sich auch keine qualitativen Leistungseinschränkungen ableiten. Eine Minderung der Umstellungsfähigkeit sei nicht zu begründen.

Mit Verfügung vom 13.11.2012 wies das SG die Beteiligten (unter Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -; juris) darauf hin, dass der Kläger, Berufsschutz als Facharbeiter unterstellt, auf den Beruf des Registrators verweisbar wäre.

Nachdem der Kläger erneut Arztberichte (Orthopädische Klinik M. vom 28.10.2009 und vom 22.07.2010, Krankenhaus B. vom 27.09.2010) vorgelegt und das SG am 05.11.2012 eine nichtöffentliche Erörterungsverhandlung durchgeführt hatte, wurde die Klage mit Urteil vom 26.03.2014 abgewiesen. Zur Begründung führte das SG aus, dem Kläger stehe Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) nicht zu, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne und daher nicht erwerbsgemindert sei (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger sei auch wegefähig. Das gehe aus den Gutachten der Dres. S. und W. überzeugend hervor. Die Gutachter hätten die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen (auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet) und die daraus folgenden Leistungseinschränkungen in sozialmedizinischer Hinsicht zutreffend erfasst und gewürdigt und eine rentenberechtigende (zeitliche) Leistungsminderung ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die Fähigkeit des Klägers, einen Arbeitsplatz erreichen zu können. Insoweit habe Dr. W. (zur Gehfähigkeit) überzeugend auf die sehr kräftige Beinmuskulatur des Klägers, die kräftige Fußsohlenbeschwielung und die überdurchschnittlich stark ausgebildete Knochenstruktur (der unteren Extremitäten) und den mit orthopädischen Schuhen zufriedenstellenden, sicher wirkenden und nicht wesentlich verlangsamten Gang des Klägers verwiesen. Das auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG erhobene Gutachten des Prof. Dr. B. könne demgegenüber nicht überzeugen. Prof. Dr. B. habe seine Leistungseinschätzung (Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich) nicht nachvollziehbar begründet; das gelte auch für seine Auffassung zur Wegeunfähigkeit des Klägers. Mit der abweichenden Beurteilung des Dr. W. habe sich Prof. Dr. B. insoweit nicht auseinandergesetzt. Aus den vom Kläger im Gerichtsverfahren (noch) vorgelegten (orthopädischen) Arztberichten aus den Jahren 2009 und 2010 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Das Gutachten des Dr. W. vom 24.11.2011 sei aktueller und beurteile den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers. Der Kläger könne auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen (§ 240 SGB VI), weil er nicht berufsunfähig sei. Offen bleiben könne, ob ihm der Berufsschutz des Facharbeiters zustehe. Der Kläger müsse sich, den Berufsschutz des Facharbeiters unterstellt, jedenfalls sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen (dazu näher: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 - a. a. O.). Zur Ausübung dieses Berufs sei der Kläger gesundheitlich in der Lage. Das gehe aus den Gutachten der Dres. S. und W. im Hinblick auf das darin festgestellte Leistungsbild des Klägers ebenfalls überzeugend hervor. Auf die Beherrschung der deutschen Schriftsprache komme es für die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nicht an.

Auf das ihm am 05.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2014 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und trägt vor, auf den Beruf des Telefonisten oder Pförtners dürfe man ihn (auch mangels ausreichender Englischkenntnisse) nicht verweisen. Er sei multimorbid krank und könne, wie Prof. Dr. B. zutreffend angenommen habe, nicht mehr 3 Stunden täglich erwerbstätig sein und erst recht den Beruf des Heizungs- und Sanitärinstallateurs nicht mehr ausüben. Auch als Registrator könne er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht arbeiten. Die für diesen Beruf notwendigen Kenntnisse könne er nicht, jedenfalls nicht binnen 3 Monaten, erwerben. Er verfüge nicht über eine kaufmännische Ausbildung und könne sich die für den Registratorenberuf erforderlichen PC-Kenntnisse nicht aneignen. Ihm fehle es als vormaligem Heizungs- und Sanitärinstallateur hierfür an der notwendigen Umstellungsfähigkeit.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.03.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.07.2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats sowie die Akten des SG in den Verfahren S 10 R 3089/11 und S 10 R 1778/12 Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.

Das SG hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:

Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliegt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das geht aus dem Verwaltungsgutachten des Dr. G. vom 28.10.2010 und den Gerichtsgutachten der Dres. S. und W. vom 11.11.2011 bzw. vom 24.11.2011 überzeugend hervor. Gegen die Leistungseinschätzung der Rentengutachter sind stichhaltige Einwendungen nicht erhoben. Die vom Kläger noch vorgelegten Arztberichte, insbesondere die Berichte der Orthopädischen Klinik M. vom 28.10.2009 und des Krankenhauses B. vom 27.09.2010 sind bei der Begutachtung durch Dr. W. berücksichtigt worden. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 24.11.2011 den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers mit den daraus folgenden sozialmedizinisch (rentenrechtlich) beachtlichen Leistungseinschränkungen beurteilt. Den Berichten des Klinikum L. vom 05.12.2011 (operative Behandlung einer Skrotalhernie und einer Nabelhernie: unkomplizierter postoperativer Verlauf, körperliche Schonung für ca. 4 Wochen empfohlen) und vom 17.02.2011 (paroxysmale Tachyarrhythmia absoluta, Ausschuss eines akuten Myocardinfarkts, aufgrund des Risikoprofils des Klägers Gabe eines Betablockers empfohlen) sind rentenberechtigende (zeitliche) Leistungseinschränkungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Dr. Sch. hat das in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 31.01.2012 zutreffend dargelegt und darauf verwiesen, dass die Herzrhythmusstörungen bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung (durch Dr. S. im Gutachten vom 11.11.2011) bereits berücksichtigt worden sind und dass sie allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen begründen können.

Der Auffassung des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. B. in dessen auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG erhobenen Gutachten vom 04.08.2012 - Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 3 Stunden täglich - kann sich der Senat nicht anschließen. Der Gutachter hat auf seinem Fachgebiet eine sozialmedizinisch (rentenrechtlich) beachtliche Erkrankung, namentlich des depressiven Formenkreises (zu deren rentenrechtlichen Beachtlichkeit im Hinblick auf die einschlägigen Leitlinien der Beklagten für die sozialmedizinische Begutachtung etwa Senatsurteil vom 11.5.2011, - L 5 R 1823/10 -; auch BSG, Urt. v. 12.09.1990, - 5 RJ 88/89 -), nicht gefunden, wie Dr. L. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16.09.2012 zutreffend dargelegt hat. Der vom Gutachter erhobene psychopathologische Befund ist weitgehend unauffällig. Der Kläger ist stimmungsmäßig ruhig und gelassen gewesen und hat selbst angegeben, es gehe ihm aktuell ganz gut. Hinweise auf eine gravierende depressive Symptomatik hat Prof. Dr. B. demzufolge auch nicht feststellen können; dass der Kläger etwas antriebslos gewirkt hat, genügt dafür nicht. Die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist aus der von Prof. Dr. B. gestellten Diagnose eines psychophysischen Erschöpfungszustands und aus den von ihm erhobenen Befunden nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet und wird im Kern nur thesenartig behauptet. Gleiches gilt für die Annahme aufgehobener Wegefähigkeit; davon abgesehen verfügt der Kläger offenbar über einen PKW, den er auch selbst fahren kann und fährt, und mit dem er (ebenfalls) einen Arbeitsplatz erreichen könnte (dazu: jurisPK-SGB VI/Freudenberg, § 43 Rdnr. 210 m. N. zur Rspr. des BSG). Prof. Dr. B. hat die Angaben des Klägers zur Wegefähigkeit ersichtlich kritiklos als wahr übernommen, ohne sich mit den von den Vorgutachtern festgestellten aggravatorischen und auch simulatorischen Tendenzen des Klägers auseinanderzusetzen; seine Auffassung kann daher auch insoweit nicht überzeugen. Die von Prof. Dr. B. eingeforderte fächerübergreifende Beurteilung der Erkrankungen des Klägers ist Aufgabe des Faches der Sozialmedizin und von den Rentengutachtern mit deren sozialmedizinischer Beurteilung des dem Kläger verbliebenen beruflichen Leistungsvermögens auch erbracht worden.

Bei den von den Rentengutachten abweichenden Leistungseinschätzungen behandelnder Ärzte (etwa des Dr. M. im Bericht vom 12.11.2007: Leistungsvermögen unter 6 Stunden täglich) handelt es sich um - angesichts der vorliegenden Gutachten nicht überzeugende - ärztliche Meinungsäußerungen und nicht um aus Befunden fundiert begründete sozialmedizinische Leistungsbeurteilungen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Würde zu seinen Gunsten der Berufsschutz des Facharbeiters unterstellt, müsste er sich nämlich auf den ihm vom SG benannten Beruf des Registrators verweisen lassen. Der Senat hat zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators (etwa) im Beschluss vom 06.11.2013 (- L 5 R 2281/13 - nicht veröffentlicht) Folgendes ausgeführt:

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 08.09.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.05.2005, - L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.06.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 08.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.07.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.01.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.08.2005, - L 12 R 91/05 - sowie nur etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Der Senat hält daher nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 15.12.2010, - L 5 R 1851/09 -) fest. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.04.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 01.02.2001 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2013, - L 1 R 702/11 -) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch den den Beteiligten auszugsweise bekannten Senatsbeschluss vom 15.03.2011, - L 5 R 4032/10 -; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - m. w. N.) ... Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.02.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsbeschluss vom 15.03.2011, - L 5 R 4032/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -).

Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.09.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist ... Dass der Kläger ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich gearbeitet hat, ist nicht von Belang (vgl. auch insoweit Senatsbeschluss vom 15.03.2011, - L 5 R 4032/10 - m. w. N.) ... Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für das vorliegende Berufungsverfahren fest (vgl. neuerdings auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2015, - L 4 R 4712/14 -, n. v., LSG Bayern, Urt. v. 19.02.2015, - L 13 R 600/ 14 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.08.2014, - L 13 R 3020/13 - beide in juris). Im Hinblick auf das fachliche Anforderungsprofil des Registratorenberufs kommt es auf den Umfang der Deutschkenntnisse des Klägers (der Kenntnis der deutschen Schriftsprache) nicht an. Ein Rentenbewerber kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Sprache als Deutsch seine Muttersprache ist und er für eine im Übrigen zumutbare Verweisungstätigkeit keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat (BSG, Urt. v. 15.05.1991, - 5 RJ 92/89 - in juris). Auch eine kaufmännische Ausbildung ist nach den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht notwendig und es ist - abgesehen davon, dass sich der Kläger nach seinen Angaben bei einer früheren Tätigkeit Computerkenntnisse aneignete - auch unbeachtlich, dass der Kläger in seinem Berufsleben ausschließlich handwerklich gearbeitet hat. Wenn der Kläger als Facharbeiter eingestuft werden will, also nicht nur über die praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch über die theoretischen Berufskenntnisse eines Facharbeiters verfügen will, kann er sich nicht zugleich für außerstande erklären, innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten (etwa) den Umgang mit einem PC oder den Umgang mit allgemeiner Büroarbeit zu erlernen.

Aus den vorliegenden Rentengutachten geht hervor, dass der Kläger auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gewachsen ist. Nach den Feststellungen des Dr. W. zum positiven Leistungsbild kann er nämlich körperlich leichte Tätigkeiten - wie die Tätigkeit des Registrators - mit Heben und Tragen von Lasten bis 7 kg überwiegend im Sitzen und im Wechselrhythmus sowie an Schreib- und Büromaschinen 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Mehr wird ihm im Beruf des Registrators nicht abverlangt. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, -L 1 R 807/09 - a. a. O.), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen gefordert; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung oder im Knien bzw. in der tiefen Hocke muss der Registrator nicht in beachtlichem Umfang arbeiten.

Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 - a. a. O.). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 - a. a. O.: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf vom SG (unter Hinweis auf das (in juris veröffentlichte) Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -) benannt worden; die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des SG genügt.

Bei dieser Sachlage drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte weitere Ermittlungen, insbesondere weitere Begutachtungen, nicht auf.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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