L 9 AS 2892/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 404/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2892/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Entscheidung über seinen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 30.07.2014.

Der 1964 geborene, alleinstehende Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug des Beklagten. Mit Bescheid vom 15.07.2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.08.2013, 23.08.2013 und 18.09.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2014 bewilligt. Mit Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 wurden die Leistungen ab 01.11.2013 entzogen. Am 17.01.2014 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen auf den 15.01.2014 datierten Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen ein. Mit bei dem Beklagten am 23.01.2014 eingegangenen Schreiben vom 21.01.2014 zog der Kläger den Antrag vom 15.01.2014 "rückwirkend" zurück. Dieser sei "unanwendbar und antragsgemäß unverzüglich zurückzusenden". Mit am 23.01.2014 eingegangenen Schreiben vom 22.01.2014 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen ab dem 01.02.2014. Mit Bescheid vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 versagte der Beklagte auf den Antrag vom 17.01.2014 Leistungen ab dem 01.02.2014 wegen fehlender Mitwirkung. Mit Schreiben vom 28.02.2014 reichte der Kläger einen auf den 05.02.2014 datierten Weiterbewilligungsantrag ein und führte aus, in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien keine Änderungen eingetreten. Leistungen auf den Antrag vom 28.02.2014 wurden mit Bescheid vom 16.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt.

Mit bei dem Beklagten am 04.08.2014 eingegangenen Antrag vom 30.07.2014 beantragte er die Weitergewährung von Leistungen. Mit Schreiben vom 26.01.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, um über seinen am 04.08.2014 eingegangenen Weiterbewilligungsantrag entscheiden zu können, würden noch die Kontoauszüge ab 01.07.2014 bis 02.10.2014 lückenlos benötigt. Der Kläger wurde aufgefordert, diese bis zum 13.02.2015 vorzulegen.

Am 11.02.2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Bescheidung seines Weiterbewilligungsantrags vom 30.07.2014 stehe trotz Fristsetzung noch aus. Es ergehe Untätigkeits-, im Falle einer zwischenzeitlichen Entscheidung vorsorglich Klage.

Mit Bescheid vom 18.02.2015 hat der Beklagte auf den Antrag vom 04.08.2014 Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 26.02.2015 ist mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2015 zurückgewiesen worden; hiergegen hat der Kläger am 17.05.2015 Klage beim SG erhoben.

Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2015 abgewiesen. Nachdem der Beklagte über den Antrag vom 30.07.2015 mit Bescheid vom 18.02.2015 entschieden habe, sei die Untätigkeitsklage unzulässig, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben sei.

Hiergegen hat der Kläger am 25.06.2015 Berufung eingelegt; die Berufung ist nicht begründet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2015 aufzuheben und über seinen Antrag vom 30. Juli 2014 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Untätigkeitsklage zulässig und begründet, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht beschieden worden ist. Die auf die Bescheidung des am 04.08.2014 bei dem Beklagten eingegangenen Antrags vom 30.07.2014 gerichtete Klage vom 11.02.2015 ist mit Erlass des Bescheides vom 18.02.2015 unzulässig geworden. Sie war, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist, als unzulässig abzuweisen. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache mit Erlass des Bescheides erledigt, da Streitgegenstand nur die Bescheidung als solche ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 12). Der Kläger hat sein Begehren auch nicht auf eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt (zur Zulässigkeit einer solchen Umstellung vgl. Leitherer, a.a.O), sondern - fristgerecht - bei dem Beklagten am 26.02.2015 Widerspruch eingelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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