Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3553/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3086/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine elektronische Gesundheitskarte (im Folgenden: eGK) ohne Lichtbild auszustellen, die Beantwortung seines Schreibens vom 10.06.2015 durch den A.-Geschäftsführer und die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe eines eGK-Lesegeräts sowie zur Auszahlung seiner Versicherungsbeiträge.
Mit nicht in der Akte befindlichem Schreiben vom 21.04.2015 forderte die Beklagte beim 1962 geborenen Kläger (pflichtversichertes Mitglied der Beklagten) ein Lichtbild an, um ihm eine eGK ausstellen zu können.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2015 und beantragte gleichzeitig die Zusendung einer eGK ohne Lichtbild und Speicherfunktion und ein kostenloses Lesegerät für die eGK. Er trug vor, er lehne die Übersendung eines Lichtbildes aus datenschutzrechtlichen und Kostengründen ab. Ergänzend gab er im weiteren Verlauf an, dass er die Übersendung auch aus religiösen Gründen ablehne. Das Verfahren sei weder transparent noch sicher bzw. datengeschützt. Ein Arzt könne seine Identität ggf. auch durch Personalausweiskontrolle prüfen. Ob das von ihm zu übersendende Foto auf der eGK echt sei, prüfe die Beklagte dagegen nicht. Da die Beklagte monatlich Beiträge erhalte, habe sie auch umgehend sicherzustellen, dass er mit einer neuen Versichertenkarte (die seine Einwände berücksichtige) jederzeit kostenlose Arztbehandlungen bekomme. Aus Datenschutzgründen habe er das Recht, die über ihn auf der eGK gespeicherten Daten überprüfen zu können. Als Härtefall könne er für die Anschaffungskosten eines eGK-Lesegeräts für seinen PC nicht aufkommen.
Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 04.05.2015 lehnte die Beklagte - sinngemäß - die Übersendung einer eGK ohne Lichtbild ab und erläuterte die rechtlichen Grundlagen zu eGK sowie deren Vorteile. Eine eGK ohne Lichtbild dürfe sie nur in Ausnahmefällen ausfertigen: zum einen für Versicherte unter 15 Jahren und zum anderen für pflegebedürftige Versicherte, die nicht in der Lage seien, ein Passbild anfertigen zu lassen. Beides treffe auf den Kläger nicht zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.05.2015 Widerspruch. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs führte er ergänzend aus, ein zu schaffendes Telematiknetz mit so vielen Nutzungsberechtigten wie bei der eGK könne nie hinreichend dagegen gesichert sein, dass Daten angezapft würden. Das eGK-System sei nicht ausgereift, sondern befinde sich im Stadium eines Prototyps. Eine Mitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ihm "derzeit nicht möglich".
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die bisherigen Versichertenkarten zwingend durch die eGK zu ersetzen seien und erläuterte ihm die mit dem Ablaufen der bisherigen Versichertenkarte verbundenen Nachteile. Durch das Lichtbild solle ein Missbrauch der Karte vermieden werden (§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)).
Mit Schreiben vom 10.06.2015 bat der Kläger um weitere Aufklärung durch den A.-Geschäftsführer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.05.2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die eGK zurück. § 291 Abs. 2 SGB V regele, dass die Versichertenkarten bis spätestens 01.01.2006 mit Lichtbild auszustellen seien. § 291a Abs. 1 SGB V bestimme, dass die Krankenversicherungskarte bis spätestens 01.01.2006 zur eGK zu erweitern sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - in juris) entschieden, dass die Umstellung auf die eGK verfassungsgemäß sei. Sie verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Daten würden durch geltende Gesetze ausreichend vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt. Die eGK sei in ihrer derzeitigen Ausprägung durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Sie verbessere den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und fördere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer. Dem Kläger sei auch kein eGK-Lesegerät zu gewähren. Hierauf bestehe kein Anspruch. Er könne bei seiner Krankenkasse Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten nehmen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.06.2015 die noch anhängige Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 10 KR 3552/15) und beantragte gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine eGK ohne Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trug er insoweit vor, dass er einen Anspruch auf eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild habe. Laut Gesetz erhielten volljährige "Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich sei, eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Die Gründe der "Unmöglichkeit" zur Mitwirkung seien nicht definiert. Seine Nichtmitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ein solcher Fall der Unmöglichkeit. Ab 01.01.2015 könne er nur noch über die eGK Leistungen in Anspruch nehmen. Ohne eGK sei er als Härtefall gezwungen, auf Arztbesuche zu verzichten. Eine Privatbehandlung könne er sich nicht leisten. Hiervor müsse das SG ihn schützen. Die Krankenkassen handhabten die Lichtbildanforderungen und Ausnahmeregelungen auch unterschiedlich, was gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) verstoße.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen und bezog sich auf ihren Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild bestehe nicht. Die Ausnahmeregelung, wonach Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbilds nicht möglich sei, eine Karte ohne Lichtbild erhielten (§ 291 Abs. 2 Satz 2 SGB V), greife nicht. Es sei dem Kläger nämlich möglich, ein Lichtbild erstellen zu lassen, er wolle dies nur nicht. Die vom Kläger ins Feld geführten Bedenken seien durch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit überholt. Das BSG (Urt. v. 18.11.2014 - B 1 KR 53/13 R - in juris) und das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.03.2014 - L 1 KR 23/14 ER -, Urt. v. 20.03.2015 - L1 KR 18/14 - in juris) hätten ausgeführt, dass die eGK in ihrer derzeitigen Form nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Das Lichtbild werde benötigt, um eine missbräuchliche Verwendung von vornherein möglichst einzuschränken. Damit überwiege das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur rechtlichen Betroffenheit des Klägers. Bezüglich der weiteren im Rahmen der Klage geltend gemachten Punkte (Verpflichtung zum Nachkommen des Aufklärungsantrags des Klägers; Herausgabe eines Lesegeräts; Rückzahlung der Versicherungsbeiträge; Antrag, die Nichtigkeit der Schreiben der Beklagten festzustellen) sei schon nicht deutlich, ob der Kläger dieses Begehren ausschließlich im Wege des Klageverfahrens oder auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes habe verfolgen wollen. Jedenfalls habe er insoweit die erforderliche Eilbedürftigkeit (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Kläger am 22.07.2014 Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass der ihm vorliegende Beschluss nicht von einem Richter unterschrieben und daher ungesetzlich sei. Wer "E." sei, könne er nicht erkennen. Verschleiert werde auch der Name des A.-Geschäftsführers. Alle Beweise, Beweisanträge und die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) würden gezielt unterschlagen. Die Beklagte werde bei ihrem Betrug durch richterliche Hilfe unterstützt. Die Auslegung des Begriffs "nicht möglich" durch das SG sei willkürlich. Er könne kein Bild nach "seinen Vorstellungen" auf den Server der Beklagten laden. Die Beklagte und der Richter hafteten gemeinsam für unterlassene Hilfeleistung, weil er keinen Arzt ohne Kostenrisiko aufsuchen könne.
Der Kläger beantragt (sachdienlich), den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 aufzuheben und 1. die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine eGK ohne Lichtbild auszustellen, 2. den A.-Geschäftsführer zu verpflichten, seinen Aufklärungsantrag vom 10.06.2015 zu beantworten und die dort geforderten Beweise und Gesetzestexte dem Gericht vorzulegen, 3. die Beklagte zur Herausgabe eines eGK-Lesegeräts zu verurteilen, 4. die Beklagte zur Auszahlung seiner seit Einführung der eGK gezahlten Versicherungsbeträge an ihn zu verurteilen und 5. ihm alle Dienstausweise in Kopie zu übersenden.
Die Beklagte beantragt (sachdienlich), die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend. Wenn der Kläger "Herr seiner Daten" bleiben wolle, könne er seine Daten auf der eGK im KundenCenter seiner Wahl, auch regelmäßig, einsehen. Die Erstellung des benötigten Fotos könne auch kostenfrei von ihr, der Beklagten, bei einem Besuch des Klägers im KundenCenter W. erfolgen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise unzulässig (dazu unter a) und im Übrigen unbegründet (dazu unter b).
a) aa) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger die Übersendung von Dienstausweisen begehrt. Denn insoweit ist der Senat instanziell unzuständig.
Gemäß § 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das LSG nur über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist, die vorliegend nicht in Betracht kommt. Die instanzielle Zuständigkeit ist danach nicht gewahrt, soweit in der ersten Instanz Anträge nicht anhängig gewesen sind und das SG daher nicht über sie entschieden hat (LSG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2012 - L 4 AS 1825/11 B ER -, in juris).
So aber verhält es sich hier. Den genannten Antrag hat der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er nur die unter 1. - 4. aufgeführten Anträge gestellt. Über die Anträge unter 1.-4. hat das SG entschieden. Bezüglich der Anträge zu 2.-4. hat es unter Hinweis auf Bedenken, ob diesbezüglich auch eine Verfolgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt war, jedenfalls die Glaubhaftmachung der insoweit erforderlichen Eilbedürftigkeit verneint. Über den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag 5. hat das SG denknotwendigerweise nicht entschieden, so dass sie auch nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sein können.
bb) Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des SG und die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild, die Verpflichtung des A.-Geschäftsführers zur Beantwortung seines Aufklärungsantrag vom 10.06.2015 und die Vorlage der dort geforderten Beweise und Gesetzestexte, die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe eine eGK-Lesegeräts und die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung seiner seit Einführung der eGK gezahlten Versicherungsbeträge begehrt. Insofern ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, nicht gemäß § 172 Abs. 2 oder Abs. 3 SGG ausgeschlossen und gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
b) Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Anträge abgelehnt.
aa) Der Beschluss des SG leidet nicht deshalb an einem Formmangel, weil der erkennende Richter nur mit seinem Nachnamen den Beschluss unterschrieben hat. Nach §§ 142, 134 Abs. 1 SGG ist der Beschluss vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Unterschrift erfolgt mit dem Nachnamen des Richters; der Vorname und die Dienstbezeichnung sind nicht notwendig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 134 Rd. 2a). Die Urschrift des Urteils - und auch des Beschlusses - bleibt bei den Akten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 135 Rd. 2). Die zuzustellenden Ausfertigungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 137 SGG). Dass der dem Kläger vorliegende Beschluss nicht von einem Richter unterschrieben ist, entspricht somit dem Gesetz.
bb)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Begehren zu 1.-4. ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft.
Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzen könnte.
Im Eilverfahren genügt regelmäßig eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage unstreitiger oder glaubhaft gemachter Tatsachen bzw. auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel. Drohen besonders schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Güter, die nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist eine besonders eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, wenn möglich eine Vollprüfung, geboten. Geht es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen und eine abschließende Prüfung notwendig. Kommt das in solchen Fällen aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, ist eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend. Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 -; auch Senatsbeschluss vom 09.08.2011, - L 5 KR 2470/11 –; vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B – und vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
(1) Davon ausgehend hat das SG im angefochtenen Beschluss den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild zu Recht abgelehnt.
Es fehlt insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine eGK ohne Lichtbild. Eine eGK ohne Lichtbild sieht das Gesetz nur noch in bestimmten Ausnahmefällen vor, Dass eine solche Karte nicht praxistauglich ist, zeigt sich darin, dass mit Krankenversichertenkarten ohne Lichtbild Missbrauch nicht verhindert werden konnte.
Die in § 291 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB V bestimmten Ausnahmen sind nicht gegeben. Denn zum Einen ist der Kläger 53 Jahre und damit über 15 Jahre alt und zum Anderen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes objektiv nicht möglich ist. Das SG weist insoweit zu Recht darauf hin, dass allein die Tatsache, dass der Kläger kein Lichtbild anfertigen lassen will, hierfür nicht genügt. Auch Kostenaspekte vermag der Kläger nicht ins Feld zu führen, nachdem die Beklagte im KundenCentrum ein Lichtbild kostenlos anfertigen würde. Inwieweit - wie behauptet - zusätzlich seine Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) durch die Verpflichtung, ein Foto zur Ausstellung der eGK anfertigen zu lassen, tangiert sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger legt einen Zusammenhang mit seinem Glauben bzw. Gewissen nicht konkret dar, weshalb ein Eingriff in dieses Grundrecht nicht glaubhaft gemacht ist.
Soweit der Kläger vom Sinn und Nutzen der eGK nicht überzeugt ist und deren Einführung für "rausgeschmissenes Geld" hält, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Einführung der eGK war von den hierfür verantwortlichen gewählten Volksvertretern zu prüfen. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, könnten im Rechtsstaat weder er noch der Senat den - wie noch auszuführen sein wird- verfassungskonformen Vorschriften die Gefolgschaft verweigern.
Schließlich folgt auch angesichts der Bindung der Versicherungsträger an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) aus dem Argument, dass andere Krankenkassen die (Ausnahme-)Vorschrift des § 291 Abs. 2 S. 2 SGB V evtl. anders anwenden als die Beklagte, nichts für den Kläger günstigeres. Einen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Insoweit gibt es keine "Gleichheit im Unrecht" (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142 [166], in juris).
Es sind für den Senat auch keine Gründe ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht, aus denen es dem Kläger nicht zumutbar sein sollte, sich für die Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten eine eGK mit Lichtbild ausstellen zu lassen. Wie in den Fällen, in denen Versicherte die unbefristete Nutzung der bisherigen Versichertenkarte statt der eGK im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt haben, fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 25.02.2013, - L 5 KR 4567/12 ER-B - und Beschl. des erkennenden Senats v. 18.02.2013 - L5 KR 4568/12 ER-B unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.11.2012 - L 11 KR 4746/12 ER-B -)). Dem Kläger drohen durch eine eGK mit Lichtbild mit Hilfe derer er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte, derzeit keine hinreichend gewichtigen Rechtsbeeinträchtigungen, die der Ausstellung einer eGK mit Lichtbild entgegenstünden.
Das BSG (Urt. v. 18.11.2014 - B1 KR 35/13 - in juris) hat zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, dass derzeit die Verpflichtung zur Nutzung der eGK mit einem Lichtbild angesichts der mit der Regelung bezweckten und auch dem Versicherten zugutekommenden Verringerung der Missbrauchsmöglichkeit gerechtfertigt ist. Bei einer Speicherung von Gesundheitsdaten auf der eGK ist dem Interesse des Einzelnen an seinen Daten (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung), gesetzlich durch die Einspruchsmöglichkeiten des Versicherten Rechnung getragen. Weiter hat der Gesetzgeber durch Datenschutzvorschriften rechtliche Hürden gegen die unbefugte Weitergabe der Daten aufgestellt.
Im Übrigen ist angesichts des Ziels des Klägers, der eine eGK - nur ohne Lichtbild - möchte, nicht ersichtlich, welcher spezielle gravierende Nachteil gerade mit der Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild vermieden werden soll. Ein Lichtbild war grundsätzlich bereits für die konventionelle Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 2 SGB V vorgeschrieben. Die bisher gültige Krankenversichertenkarte wird gem. § 291 Abs. 2a Satz 1 SGB V zur eGK nach § 291a SGB V erweitert. Die Pflichtangaben für die eGK unterscheiden sich dabei nicht von den Angaben, die für die bisherige Krankenversichertenkarte erforderlich waren, wie sich aus dem Verweis in § 291a Abs. 2 Satz 1 auf § 291 Abs. 2 SGB V ergibt. Darüber hinaus werden neben Unterschrift und Lichtbild des Versicherten bei der eGK folgende Angaben erforderlich: (1.) Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, (2.) Familienname und Vorname des Versicherten, (3.) Geburtsdatum, (4.) Geschlecht, (5.) Anschrift, (6.) Krankenversicherungsnummer, (7.) Versichertenstatus, für Versicherungsgruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form (8.) Zuzahlungsstatus, (9.) Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, (10.) bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs (vgl. Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
Soweit die eGK nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geeignet sein muss, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form, ist das "elektronische Rezept" noch nicht eingeführt, so dass auch insoweit derzeit eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht droht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
Wenn es dem Kläger vor allem um die in § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten der eGK gehen sollte, kann er sich hiervor wirksam schützen. Nach der genannten Norm des § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V muss die eGK zwar geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von (1.) medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, (2.) Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), (3.) Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, (4.) Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), (5.) durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, (6.) Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2), (7.) Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, (8.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie (9.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ist aber nur zulässig, wenn der Versicherte einwilligt (§ 291a Abs. 3 Satz 4 SGB V), wobei die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (§ 291a Abs. 3 Satz 5 SGB V). Der Kläger kann damit schon durch die Verweigerung seiner Einwilligung verhindern, dass entsprechende Daten überhaupt erst erhoben werden. Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.11.2012, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B ). Diese Möglichkeit ist dem Kläger auch bekannt. Er führt nämlich ausdrücklich aus, dass sämtliche Versicherten spätestens nach dem ersten Datenskandal von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden.
(2) Bezüglich der Anträge zu 2.-4. verneint der Senat dem SG folgend zumindest einen Anordnungsgrund. Dem Kläger entstehen durch die Ablehnung dieser Anträge keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Was die auf der eGK gespeicherten Daten anbelangt, können diese durch den Kläger im KundenCenter jederzeit eingesehen werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine elektronische Gesundheitskarte (im Folgenden: eGK) ohne Lichtbild auszustellen, die Beantwortung seines Schreibens vom 10.06.2015 durch den A.-Geschäftsführer und die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe eines eGK-Lesegeräts sowie zur Auszahlung seiner Versicherungsbeiträge.
Mit nicht in der Akte befindlichem Schreiben vom 21.04.2015 forderte die Beklagte beim 1962 geborenen Kläger (pflichtversichertes Mitglied der Beklagten) ein Lichtbild an, um ihm eine eGK ausstellen zu können.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2015 und beantragte gleichzeitig die Zusendung einer eGK ohne Lichtbild und Speicherfunktion und ein kostenloses Lesegerät für die eGK. Er trug vor, er lehne die Übersendung eines Lichtbildes aus datenschutzrechtlichen und Kostengründen ab. Ergänzend gab er im weiteren Verlauf an, dass er die Übersendung auch aus religiösen Gründen ablehne. Das Verfahren sei weder transparent noch sicher bzw. datengeschützt. Ein Arzt könne seine Identität ggf. auch durch Personalausweiskontrolle prüfen. Ob das von ihm zu übersendende Foto auf der eGK echt sei, prüfe die Beklagte dagegen nicht. Da die Beklagte monatlich Beiträge erhalte, habe sie auch umgehend sicherzustellen, dass er mit einer neuen Versichertenkarte (die seine Einwände berücksichtige) jederzeit kostenlose Arztbehandlungen bekomme. Aus Datenschutzgründen habe er das Recht, die über ihn auf der eGK gespeicherten Daten überprüfen zu können. Als Härtefall könne er für die Anschaffungskosten eines eGK-Lesegeräts für seinen PC nicht aufkommen.
Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 04.05.2015 lehnte die Beklagte - sinngemäß - die Übersendung einer eGK ohne Lichtbild ab und erläuterte die rechtlichen Grundlagen zu eGK sowie deren Vorteile. Eine eGK ohne Lichtbild dürfe sie nur in Ausnahmefällen ausfertigen: zum einen für Versicherte unter 15 Jahren und zum anderen für pflegebedürftige Versicherte, die nicht in der Lage seien, ein Passbild anfertigen zu lassen. Beides treffe auf den Kläger nicht zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.05.2015 Widerspruch. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs führte er ergänzend aus, ein zu schaffendes Telematiknetz mit so vielen Nutzungsberechtigten wie bei der eGK könne nie hinreichend dagegen gesichert sein, dass Daten angezapft würden. Das eGK-System sei nicht ausgereift, sondern befinde sich im Stadium eines Prototyps. Eine Mitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ihm "derzeit nicht möglich".
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die bisherigen Versichertenkarten zwingend durch die eGK zu ersetzen seien und erläuterte ihm die mit dem Ablaufen der bisherigen Versichertenkarte verbundenen Nachteile. Durch das Lichtbild solle ein Missbrauch der Karte vermieden werden (§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)).
Mit Schreiben vom 10.06.2015 bat der Kläger um weitere Aufklärung durch den A.-Geschäftsführer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.05.2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die eGK zurück. § 291 Abs. 2 SGB V regele, dass die Versichertenkarten bis spätestens 01.01.2006 mit Lichtbild auszustellen seien. § 291a Abs. 1 SGB V bestimme, dass die Krankenversicherungskarte bis spätestens 01.01.2006 zur eGK zu erweitern sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - in juris) entschieden, dass die Umstellung auf die eGK verfassungsgemäß sei. Sie verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Daten würden durch geltende Gesetze ausreichend vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt. Die eGK sei in ihrer derzeitigen Ausprägung durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Sie verbessere den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und fördere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer. Dem Kläger sei auch kein eGK-Lesegerät zu gewähren. Hierauf bestehe kein Anspruch. Er könne bei seiner Krankenkasse Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten nehmen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.06.2015 die noch anhängige Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 10 KR 3552/15) und beantragte gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine eGK ohne Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trug er insoweit vor, dass er einen Anspruch auf eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild habe. Laut Gesetz erhielten volljährige "Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich sei, eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Die Gründe der "Unmöglichkeit" zur Mitwirkung seien nicht definiert. Seine Nichtmitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ein solcher Fall der Unmöglichkeit. Ab 01.01.2015 könne er nur noch über die eGK Leistungen in Anspruch nehmen. Ohne eGK sei er als Härtefall gezwungen, auf Arztbesuche zu verzichten. Eine Privatbehandlung könne er sich nicht leisten. Hiervor müsse das SG ihn schützen. Die Krankenkassen handhabten die Lichtbildanforderungen und Ausnahmeregelungen auch unterschiedlich, was gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) verstoße.
Die Beklagte trat dem Antrag entgegen und bezog sich auf ihren Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild bestehe nicht. Die Ausnahmeregelung, wonach Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbilds nicht möglich sei, eine Karte ohne Lichtbild erhielten (§ 291 Abs. 2 Satz 2 SGB V), greife nicht. Es sei dem Kläger nämlich möglich, ein Lichtbild erstellen zu lassen, er wolle dies nur nicht. Die vom Kläger ins Feld geführten Bedenken seien durch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit überholt. Das BSG (Urt. v. 18.11.2014 - B 1 KR 53/13 R - in juris) und das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.03.2014 - L 1 KR 23/14 ER -, Urt. v. 20.03.2015 - L1 KR 18/14 - in juris) hätten ausgeführt, dass die eGK in ihrer derzeitigen Form nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Das Lichtbild werde benötigt, um eine missbräuchliche Verwendung von vornherein möglichst einzuschränken. Damit überwiege das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur rechtlichen Betroffenheit des Klägers. Bezüglich der weiteren im Rahmen der Klage geltend gemachten Punkte (Verpflichtung zum Nachkommen des Aufklärungsantrags des Klägers; Herausgabe eines Lesegeräts; Rückzahlung der Versicherungsbeiträge; Antrag, die Nichtigkeit der Schreiben der Beklagten festzustellen) sei schon nicht deutlich, ob der Kläger dieses Begehren ausschließlich im Wege des Klageverfahrens oder auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes habe verfolgen wollen. Jedenfalls habe er insoweit die erforderliche Eilbedürftigkeit (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Kläger am 22.07.2014 Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass der ihm vorliegende Beschluss nicht von einem Richter unterschrieben und daher ungesetzlich sei. Wer "E." sei, könne er nicht erkennen. Verschleiert werde auch der Name des A.-Geschäftsführers. Alle Beweise, Beweisanträge und die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) würden gezielt unterschlagen. Die Beklagte werde bei ihrem Betrug durch richterliche Hilfe unterstützt. Die Auslegung des Begriffs "nicht möglich" durch das SG sei willkürlich. Er könne kein Bild nach "seinen Vorstellungen" auf den Server der Beklagten laden. Die Beklagte und der Richter hafteten gemeinsam für unterlassene Hilfeleistung, weil er keinen Arzt ohne Kostenrisiko aufsuchen könne.
Der Kläger beantragt (sachdienlich), den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 aufzuheben und 1. die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine eGK ohne Lichtbild auszustellen, 2. den A.-Geschäftsführer zu verpflichten, seinen Aufklärungsantrag vom 10.06.2015 zu beantworten und die dort geforderten Beweise und Gesetzestexte dem Gericht vorzulegen, 3. die Beklagte zur Herausgabe eines eGK-Lesegeräts zu verurteilen, 4. die Beklagte zur Auszahlung seiner seit Einführung der eGK gezahlten Versicherungsbeträge an ihn zu verurteilen und 5. ihm alle Dienstausweise in Kopie zu übersenden.
Die Beklagte beantragt (sachdienlich), die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend. Wenn der Kläger "Herr seiner Daten" bleiben wolle, könne er seine Daten auf der eGK im KundenCenter seiner Wahl, auch regelmäßig, einsehen. Die Erstellung des benötigten Fotos könne auch kostenfrei von ihr, der Beklagten, bei einem Besuch des Klägers im KundenCenter W. erfolgen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise unzulässig (dazu unter a) und im Übrigen unbegründet (dazu unter b).
a) aa) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger die Übersendung von Dienstausweisen begehrt. Denn insoweit ist der Senat instanziell unzuständig.
Gemäß § 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das LSG nur über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist, die vorliegend nicht in Betracht kommt. Die instanzielle Zuständigkeit ist danach nicht gewahrt, soweit in der ersten Instanz Anträge nicht anhängig gewesen sind und das SG daher nicht über sie entschieden hat (LSG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2012 - L 4 AS 1825/11 B ER -, in juris).
So aber verhält es sich hier. Den genannten Antrag hat der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er nur die unter 1. - 4. aufgeführten Anträge gestellt. Über die Anträge unter 1.-4. hat das SG entschieden. Bezüglich der Anträge zu 2.-4. hat es unter Hinweis auf Bedenken, ob diesbezüglich auch eine Verfolgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt war, jedenfalls die Glaubhaftmachung der insoweit erforderlichen Eilbedürftigkeit verneint. Über den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag 5. hat das SG denknotwendigerweise nicht entschieden, so dass sie auch nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sein können.
bb) Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des SG und die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild, die Verpflichtung des A.-Geschäftsführers zur Beantwortung seines Aufklärungsantrag vom 10.06.2015 und die Vorlage der dort geforderten Beweise und Gesetzestexte, die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe eine eGK-Lesegeräts und die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung seiner seit Einführung der eGK gezahlten Versicherungsbeträge begehrt. Insofern ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, nicht gemäß § 172 Abs. 2 oder Abs. 3 SGG ausgeschlossen und gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
b) Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Anträge abgelehnt.
aa) Der Beschluss des SG leidet nicht deshalb an einem Formmangel, weil der erkennende Richter nur mit seinem Nachnamen den Beschluss unterschrieben hat. Nach §§ 142, 134 Abs. 1 SGG ist der Beschluss vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Unterschrift erfolgt mit dem Nachnamen des Richters; der Vorname und die Dienstbezeichnung sind nicht notwendig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 134 Rd. 2a). Die Urschrift des Urteils - und auch des Beschlusses - bleibt bei den Akten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 135 Rd. 2). Die zuzustellenden Ausfertigungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 137 SGG). Dass der dem Kläger vorliegende Beschluss nicht von einem Richter unterschrieben ist, entspricht somit dem Gesetz.
bb)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Begehren zu 1.-4. ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft.
Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzen könnte.
Im Eilverfahren genügt regelmäßig eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage unstreitiger oder glaubhaft gemachter Tatsachen bzw. auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel. Drohen besonders schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Güter, die nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist eine besonders eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, wenn möglich eine Vollprüfung, geboten. Geht es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen und eine abschließende Prüfung notwendig. Kommt das in solchen Fällen aus Zeitgründen im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens nicht in Betracht, ist eine Folgenbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Güter des Antragstellers und der diesen drohenden Beeinträchtigungen ausschlaggebend. Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 -; auch Senatsbeschluss vom 09.08.2011, - L 5 KR 2470/11 –; vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B – und vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
(1) Davon ausgehend hat das SG im angefochtenen Beschluss den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild zu Recht abgelehnt.
Es fehlt insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine eGK ohne Lichtbild. Eine eGK ohne Lichtbild sieht das Gesetz nur noch in bestimmten Ausnahmefällen vor, Dass eine solche Karte nicht praxistauglich ist, zeigt sich darin, dass mit Krankenversichertenkarten ohne Lichtbild Missbrauch nicht verhindert werden konnte.
Die in § 291 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB V bestimmten Ausnahmen sind nicht gegeben. Denn zum Einen ist der Kläger 53 Jahre und damit über 15 Jahre alt und zum Anderen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes objektiv nicht möglich ist. Das SG weist insoweit zu Recht darauf hin, dass allein die Tatsache, dass der Kläger kein Lichtbild anfertigen lassen will, hierfür nicht genügt. Auch Kostenaspekte vermag der Kläger nicht ins Feld zu führen, nachdem die Beklagte im KundenCentrum ein Lichtbild kostenlos anfertigen würde. Inwieweit - wie behauptet - zusätzlich seine Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) durch die Verpflichtung, ein Foto zur Ausstellung der eGK anfertigen zu lassen, tangiert sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger legt einen Zusammenhang mit seinem Glauben bzw. Gewissen nicht konkret dar, weshalb ein Eingriff in dieses Grundrecht nicht glaubhaft gemacht ist.
Soweit der Kläger vom Sinn und Nutzen der eGK nicht überzeugt ist und deren Einführung für "rausgeschmissenes Geld" hält, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Einführung der eGK war von den hierfür verantwortlichen gewählten Volksvertretern zu prüfen. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, könnten im Rechtsstaat weder er noch der Senat den - wie noch auszuführen sein wird- verfassungskonformen Vorschriften die Gefolgschaft verweigern.
Schließlich folgt auch angesichts der Bindung der Versicherungsträger an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) aus dem Argument, dass andere Krankenkassen die (Ausnahme-)Vorschrift des § 291 Abs. 2 S. 2 SGB V evtl. anders anwenden als die Beklagte, nichts für den Kläger günstigeres. Einen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Insoweit gibt es keine "Gleichheit im Unrecht" (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142 [166], in juris).
Es sind für den Senat auch keine Gründe ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht, aus denen es dem Kläger nicht zumutbar sein sollte, sich für die Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten eine eGK mit Lichtbild ausstellen zu lassen. Wie in den Fällen, in denen Versicherte die unbefristete Nutzung der bisherigen Versichertenkarte statt der eGK im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt haben, fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 25.02.2013, - L 5 KR 4567/12 ER-B - und Beschl. des erkennenden Senats v. 18.02.2013 - L5 KR 4568/12 ER-B unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.11.2012 - L 11 KR 4746/12 ER-B -)). Dem Kläger drohen durch eine eGK mit Lichtbild mit Hilfe derer er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte, derzeit keine hinreichend gewichtigen Rechtsbeeinträchtigungen, die der Ausstellung einer eGK mit Lichtbild entgegenstünden.
Das BSG (Urt. v. 18.11.2014 - B1 KR 35/13 - in juris) hat zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, dass derzeit die Verpflichtung zur Nutzung der eGK mit einem Lichtbild angesichts der mit der Regelung bezweckten und auch dem Versicherten zugutekommenden Verringerung der Missbrauchsmöglichkeit gerechtfertigt ist. Bei einer Speicherung von Gesundheitsdaten auf der eGK ist dem Interesse des Einzelnen an seinen Daten (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung), gesetzlich durch die Einspruchsmöglichkeiten des Versicherten Rechnung getragen. Weiter hat der Gesetzgeber durch Datenschutzvorschriften rechtliche Hürden gegen die unbefugte Weitergabe der Daten aufgestellt.
Im Übrigen ist angesichts des Ziels des Klägers, der eine eGK - nur ohne Lichtbild - möchte, nicht ersichtlich, welcher spezielle gravierende Nachteil gerade mit der Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild vermieden werden soll. Ein Lichtbild war grundsätzlich bereits für die konventionelle Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 2 SGB V vorgeschrieben. Die bisher gültige Krankenversichertenkarte wird gem. § 291 Abs. 2a Satz 1 SGB V zur eGK nach § 291a SGB V erweitert. Die Pflichtangaben für die eGK unterscheiden sich dabei nicht von den Angaben, die für die bisherige Krankenversichertenkarte erforderlich waren, wie sich aus dem Verweis in § 291a Abs. 2 Satz 1 auf § 291 Abs. 2 SGB V ergibt. Darüber hinaus werden neben Unterschrift und Lichtbild des Versicherten bei der eGK folgende Angaben erforderlich: (1.) Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, (2.) Familienname und Vorname des Versicherten, (3.) Geburtsdatum, (4.) Geschlecht, (5.) Anschrift, (6.) Krankenversicherungsnummer, (7.) Versichertenstatus, für Versicherungsgruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form (8.) Zuzahlungsstatus, (9.) Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, (10.) bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs (vgl. Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
Soweit die eGK nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geeignet sein muss, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form, ist das "elektronische Rezept" noch nicht eingeführt, so dass auch insoweit derzeit eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht droht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
Wenn es dem Kläger vor allem um die in § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten der eGK gehen sollte, kann er sich hiervor wirksam schützen. Nach der genannten Norm des § 291a Abs. 3 Satz 1 SGB V muss die eGK zwar geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von (1.) medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, (2.) Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), (3.) Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, (4.) Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), (5.) durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, (6.) Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2), (7.) Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, (8.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie (9.) Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ist aber nur zulässig, wenn der Versicherte einwilligt (§ 291a Abs. 3 Satz 4 SGB V), wobei die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (§ 291a Abs. 3 Satz 5 SGB V). Der Kläger kann damit schon durch die Verweigerung seiner Einwilligung verhindern, dass entsprechende Daten überhaupt erst erhoben werden. Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.11.2012, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B ). Diese Möglichkeit ist dem Kläger auch bekannt. Er führt nämlich ausdrücklich aus, dass sämtliche Versicherten spätestens nach dem ersten Datenskandal von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden.
(2) Bezüglich der Anträge zu 2.-4. verneint der Senat dem SG folgend zumindest einen Anordnungsgrund. Dem Kläger entstehen durch die Ablehnung dieser Anträge keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Was die auf der eGK gespeicherten Daten anbelangt, können diese durch den Kläger im KundenCenter jederzeit eingesehen werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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