Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1446/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3201/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft für die von ihnen bewohnte Mietwohnung im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1961 geborene Klägerin Ziffer 1 und der 1959 geborene Kläger Ziffer 2 bewohnen gemeinsam eine 4-Zimmer-Wohnung in 7 F. (90,29 Quadratmeter, bezugsfertig 1959), für die eine Gesamtmiete in Höhe von insgesamt 760 Euro (Grundmiete 627,00 Euro, Nebenkosten 80,00 Euro, Heizkosten 40,00 Euro, Abstellplatz 13,00 Euro) zuzüglich Abfallgebühren in Höhe von monatlich 11,15 Euro zu entrichten ist. Die Klägerin Ziffer 1 schloss als Hauptmieterin mit dem Kläger Ziffer 2 unter dem 4. Dezember 2006 für die Zeit ab 19. Dezember 2006 einen Untermietvertrag über nicht näher bezeichnete Räume der Wohnung ab. Die Wohnung ist mit einer Zentralheizung sowie einem mit Gas betriebenen Warmwasserboiler ausgestattet.
Die Klägerin Ziffer 1 ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G) und bezieht Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Stiftung für b. M ... Die Kläger sind verlobt und leben - ihren eigenen Angaben zufolge - als Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Auf ihren Antrag vom 28. April 2011 bewilligte der Beklagte ihnen ab 1. April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf Kosten der Unterkunft in Höhe von 758,15 Euro (Nettokaltmiete 627,00 Euro, Heizung 40,00 Euro, Betriebskosten 80,00 Euro, Abfallgebühren 11,15 Euro) (Bescheide vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011, 12. September 2011 für die Bewilligungsabschnitte vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012).
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Klägerin Ziffer 1 auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten der Unterkunft hin, forderte diese auf, die Unterkunftskosten zu senken und bestätigte ihr die Notwendigkeit eines Auszugs aus der jetzigen Wohnung. Die Klägerin Ziffer 1 teilte im August 2011 mit, dass sie auf Grund ihrer Behinderung bisher keine geeignete Wohnung gefunden habe. Der Beratungsarzt der Agentur für Arbeit F. Dr. W. gelangte im September 2011 zu der Einschätzung, dass die Klägerin Ziffer 1 grundsätzlich umzugsfähig sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wies der Beklagte die Klägerin Ziffer 1 darauf hin, dass diese alle Möglichkeiten zu nutzen habe, die überhöhten Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Mietsatz von 364,80 Euro zu senken. Eine dieser Möglichkeiten sei es, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen und dies durch konkrete Nachweise bis zum 18. November 2011 zu belegen. Für den Fall, dass die Klägerin Ziffer 1 keine Nachweise erbringen könne, kündigte der Beklagte an, ab dem Folgemonat die überhöhten Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Mietsatz abzusenken. Am 16. November 2011 reichte die Klägerin Ziffer 1 eine Liste über ihre Suchbemühungen ein, die der Beklagte jedoch nicht als nachvollziehbar ansah (Schreiben vom 23. November 2011). Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin Ziffer 1 mit, dass die angemessene Kaltmiete nunmehr 435,60 Euro betrage.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 forderte die Klägerin Ziffer 1 den Beklagten auf, die Kosten der Unterkunft als konkret angemessen anzuerkennen. Der Beklagte fasste dieses Schreiben als Widerspruch auf (Schreiben vom 2. Februar 2012) und verwarf den Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012). Mit dem Schreiben vom 4. Januar 2012 würden Rechte der Klägerin Ziffer 1 weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch der Klägerin Ziffer 1 sei mit der Anfrage nicht getroffen worden.
Mit Bescheid vom 1. März 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) und berücksichtigte dabei - wie bisher - 758,15 Euro als Kosten der Unterkunft. Am 6. März 2012 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. März 2012, reduzierte die Kaltmiete ab 1. April 2012 auf den "angemessenen Kaltmietsatz der Stadt F." und berücksichtigte nunmehr einen Betrag in Höhe von 566,75 Euro als Kosten der Unterkunft. Auf den Widerspruch der Kläger (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. April 2012) änderte der Beklagte den Bescheid vom 6. März 2012 und bewilligte nun wieder einen Betrag in Höhe von insgesamt 758,15 Euro als Kosten der Unterkunft (Bescheid vom 11. April 2012; vgl. ferner Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 2012). Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben des Beklagten vom 11. April 2012) erließ der Beklagte am 30. April 2012 einen Änderungsbescheid und reduzierte nun ab 1. Juni 2012 die Kosten der Unterkunft auf den "angemessenen Kaltmietsatz der Stadt F.". Auf den Widerspruch der Kläger (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Juni 2012) änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. April 2012 insoweit ab, als bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts die volle Kaltmiete anerkannt wurde (Änderungsbescheid vom 8. Juni 2012).
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 25. September 2012 prüfte der Beklagte erneut die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtumstände (Pflegegeld, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung) es "bei der überteuerten Miete" verbleibe. Tatsächlich berücksichtigte der Beklagte in den Bewilligungsabschnitten vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013, vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 und vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Bescheide vom 25. September 2012, 1. März 2013, 26. September 2013).
Die Kläger legten mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. September 2012 gegen das Kostensenkungsaufforderungsschreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 als unzulässig verwarf.
Bereits am 22. März 2012 hatte die Klägerin Ziffer 1 Klage zum Sozialgericht F. (SG) erhoben (S 2 AS 1446/12) und die Feststellung begehrt, dass die derzeitigen Kosten der Unterkunft der Klägerin angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II seien. Ihr sei ein Umzug nicht zumutbar, sie sei auf ihre jetzige Wohnung angewiesen, da diese behindertengerecht eingerichtet sei, ihre Schwester im gleichen Haus wohne und sie bei Bedarf pflegerisch unterstütze. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergebe sich aus einer verfassungsgemäßen Auslegung von § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Klägerin Ziffer 1 sei es nicht zumutbar, abzuwarten, ob es tatsächlich zu einer Leistungskürzung komme, um dann gegen diese vorzugehen.
Am 12. Oktober 2012 haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 Klage erhoben (Aktenzeichen S 2 AS 5029/12) und die Auffassung vertreten, dass das Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2011 einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beinhalte.
Das SG hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 20. März 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2013 abgewiesen. Beide Klagen seien unzulässig. Die Feststellungsklage scheitere an einem fehlenden Feststellungsinteresse, denn tatsächlich gewähre der Beklagte die Kosten der Unterkunft durchgehend ungekürzt, zudem liege eine unzulässige Feststellungsklage vor. Die Feststellungsklage sei subsidiär. Wie die beiden gescheiterten Kürzungsversuche des Beklagten gezeigt hätten, seien die für den Fall einer Kürzungsentscheidung gegebenen Rechtsbehelfe des Widerspruchs bzw. der Klage und daneben des einstweiligen Rechtsschutzes auch im Fall der Klägerin ausreichend, wodurch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Grundgesetz (GG) nachweislich genüge getan sei. Die Anfechtungsklage scheitere am Fehlen eines Verwaltungsaktes. Die Kostensenkungsaufforderung enthalte keine Regelung, die den Klägern eine echte Verpflichtung auferlege. Sie sei lediglich ein Hinweis bzw. eine Warnung, deren Außerachtlassung ihrerseits Anknüpfungspunkt einer später zu treffenden regelnden Entscheidung, nämlich der Kürzung der Kosten der Unterkunft, sein könne.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 10. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Kläger mit ihren am 5. August 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufungen. Im Kern gehe es um die Frage, ob Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Unterkunftskostensenkung bestehe. Die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten führten aller Regel zur Notwendigkeit, dieser Aufforderung nachzukommen. Diese löse faktisch die Notwendigkeit zum Umzug aus. Wenn man mit dem SG die Auffassung vertrete, dass Rechtsschutz gegen eine solche behördliche Maßnahme erst möglich sei, wenn die Unterkunftskosten abgesenkt werden, dann habe das zur Folge, dass der Rechtsschutz nur zu dem Preis erkauft werden könne, dass der Betroffene das Risiko trage, über einen möglicherweise längeren Zeitraum lediglich Leistungen zu beziehen, die deutlich unter dem durch den Regelbedarf und die Aufwendungen für die Unterkunft markierten Existenzminimum liege. Dieser Auffassung sei mit Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten als Verwaltungsakt zu werten. Als weiterer prozessualer Weg sei es möglich, hier die Feststellungsklage für zulässig zu erachten.
Die Kläger beantragen (teilweise sinngemäß),
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. Juli 2013 aufzuheben, 2. den "Verwaltungsakt" des Beklagten vom 21. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Unterkunftskosten der Kläger im vorliegenden Fall angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft seit den erfolglosen Kürzungsversuchen durchgehend in tatsächlicher Höhe übernommen worden seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. August 2014 den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
1. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die zum SG erhobenen Klagen auf Aufhebung der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 21. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 und hilfsweise auf Feststellung, dass die derzeitigen Kosten der Unterkunft angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II sind.
3. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2013 zutreffend entschieden, dass die gegen die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 21. Oktober 2011 ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakts unzulässig ist. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X vorliegt (Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 54 Rdnr. 53; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 54 Rdnr. 5). Die bloße Behauptung des Klägers, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, genügt nicht (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 8a). An dem erforderlichen Verwaltungsakt fehlt es hier. Das von den Klägern angefochtene Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2011 beinhaltet weder der Form noch dem Inhalt nach einen Verwaltungsakt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - juris Rdnr. 29; vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 13; vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - juris Rdnr. 20; vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rdnr. 40; vgl. ferner Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 94; Engelmann in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 96; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 120; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 102) handelt es sich bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X. Halten die Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 15). Dieses Dialogangebot haben die Kläger aufgenommen und ihre Gründe vorgebracht, warum aus ihrer Sicht die für die von ihnen allein bewohnte 4-Zimmer-Wohnung (ca. 90 m²) entstehenden Kosten nicht unangemessen seien. Der Beklagte hat die Argumente der Kläger zur Kenntnis genommen und ist ausweislich des Aktenvermerks vom 25. September 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Gesamtumstände (Behinderung der Klägerin Ziff. 1, Pflegebedürftigkeit, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung) es "bei der überteuerten Miete" verbleibt. Damit in Einklang hat der Beklagte die zunächst zum 1. April 2012 bzw. 1. Juni 2012 durchgeführte Absenkung auf die von ihm als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft (vgl. Bescheide vom 6. März 2012 und 30. April 2012) rückgängig gemacht (vgl. Bescheide vom 11. April 2012 und 8. Juni 2012) und für die folgenden Bewilligungsabschnitte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen (Bescheide vom 25. September 2012, 1. März 2013 und 26. September 2013). Nach seinem Vortrag, dem die Kläger nicht widersprochen haben, berücksichtigt er fortlaufend die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Vor diesem Hintergrund wäre ohnehin eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich, um überhaupt eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - juris Rdnr. 21).
3. Weiterhin ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die - nunmehr hilfsweise geltend gemachte - Feststellungsklage unzulässig ist. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Beklagte - wie dargelegt - durchgehend ungekürzte Kosten der Unterkunft gewährt und selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls weiter der Leistungserbringung zugrunde zu legen ist. Im Übrigen hat das BSG (Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 653/12-) bereits entschieden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft von dem Grundsicherungsträger keine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beanspruchen können und bei einer Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem über die angemessenen Aufwendungen für eine aktuell bereits bewohnte Unterkunft der Streit hierüber - ggf. im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei der Frage auszutragen ist, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II als angemessen bzw. - trotz Unangemessenheit - nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind. Vorliegend haben sich die Kläger gegen die Versuche des Beklagten zur Reduzierung der Leistungen für die Unterkunft (vgl. nochmals Bescheide vom 6. März 2012 und 30. April 2012) erfolgreich gewehrt (vgl. Bescheide vom 11. April 2012 und 8. Juni 2012) und für die folgenden Bewilligungsabschnitte von vornherein erreicht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden (z.B. Bescheide vom 25. September 2012, 1. März 2013 und 26. September 2013). Warum die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichen sollen, in Zukunft ihr - auch verfassungsrechtlich gewährleistetes - Existenzminimum (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zu sichern, ist dem Senat nicht erkennbar.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft für die von ihnen bewohnte Mietwohnung im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die 1961 geborene Klägerin Ziffer 1 und der 1959 geborene Kläger Ziffer 2 bewohnen gemeinsam eine 4-Zimmer-Wohnung in 7 F. (90,29 Quadratmeter, bezugsfertig 1959), für die eine Gesamtmiete in Höhe von insgesamt 760 Euro (Grundmiete 627,00 Euro, Nebenkosten 80,00 Euro, Heizkosten 40,00 Euro, Abstellplatz 13,00 Euro) zuzüglich Abfallgebühren in Höhe von monatlich 11,15 Euro zu entrichten ist. Die Klägerin Ziffer 1 schloss als Hauptmieterin mit dem Kläger Ziffer 2 unter dem 4. Dezember 2006 für die Zeit ab 19. Dezember 2006 einen Untermietvertrag über nicht näher bezeichnete Räume der Wohnung ab. Die Wohnung ist mit einer Zentralheizung sowie einem mit Gas betriebenen Warmwasserboiler ausgestattet.
Die Klägerin Ziffer 1 ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G) und bezieht Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Stiftung für b. M ... Die Kläger sind verlobt und leben - ihren eigenen Angaben zufolge - als Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Auf ihren Antrag vom 28. April 2011 bewilligte der Beklagte ihnen ab 1. April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf Kosten der Unterkunft in Höhe von 758,15 Euro (Nettokaltmiete 627,00 Euro, Heizung 40,00 Euro, Betriebskosten 80,00 Euro, Abfallgebühren 11,15 Euro) (Bescheide vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011, 12. September 2011 für die Bewilligungsabschnitte vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012).
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Klägerin Ziffer 1 auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten der Unterkunft hin, forderte diese auf, die Unterkunftskosten zu senken und bestätigte ihr die Notwendigkeit eines Auszugs aus der jetzigen Wohnung. Die Klägerin Ziffer 1 teilte im August 2011 mit, dass sie auf Grund ihrer Behinderung bisher keine geeignete Wohnung gefunden habe. Der Beratungsarzt der Agentur für Arbeit F. Dr. W. gelangte im September 2011 zu der Einschätzung, dass die Klägerin Ziffer 1 grundsätzlich umzugsfähig sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wies der Beklagte die Klägerin Ziffer 1 darauf hin, dass diese alle Möglichkeiten zu nutzen habe, die überhöhten Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Mietsatz von 364,80 Euro zu senken. Eine dieser Möglichkeiten sei es, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen und dies durch konkrete Nachweise bis zum 18. November 2011 zu belegen. Für den Fall, dass die Klägerin Ziffer 1 keine Nachweise erbringen könne, kündigte der Beklagte an, ab dem Folgemonat die überhöhten Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Mietsatz abzusenken. Am 16. November 2011 reichte die Klägerin Ziffer 1 eine Liste über ihre Suchbemühungen ein, die der Beklagte jedoch nicht als nachvollziehbar ansah (Schreiben vom 23. November 2011). Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin Ziffer 1 mit, dass die angemessene Kaltmiete nunmehr 435,60 Euro betrage.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 forderte die Klägerin Ziffer 1 den Beklagten auf, die Kosten der Unterkunft als konkret angemessen anzuerkennen. Der Beklagte fasste dieses Schreiben als Widerspruch auf (Schreiben vom 2. Februar 2012) und verwarf den Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012). Mit dem Schreiben vom 4. Januar 2012 würden Rechte der Klägerin Ziffer 1 weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch der Klägerin Ziffer 1 sei mit der Anfrage nicht getroffen worden.
Mit Bescheid vom 1. März 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) und berücksichtigte dabei - wie bisher - 758,15 Euro als Kosten der Unterkunft. Am 6. März 2012 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. März 2012, reduzierte die Kaltmiete ab 1. April 2012 auf den "angemessenen Kaltmietsatz der Stadt F." und berücksichtigte nunmehr einen Betrag in Höhe von 566,75 Euro als Kosten der Unterkunft. Auf den Widerspruch der Kläger (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. April 2012) änderte der Beklagte den Bescheid vom 6. März 2012 und bewilligte nun wieder einen Betrag in Höhe von insgesamt 758,15 Euro als Kosten der Unterkunft (Bescheid vom 11. April 2012; vgl. ferner Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 2012). Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben des Beklagten vom 11. April 2012) erließ der Beklagte am 30. April 2012 einen Änderungsbescheid und reduzierte nun ab 1. Juni 2012 die Kosten der Unterkunft auf den "angemessenen Kaltmietsatz der Stadt F.". Auf den Widerspruch der Kläger (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Juni 2012) änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. April 2012 insoweit ab, als bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts die volle Kaltmiete anerkannt wurde (Änderungsbescheid vom 8. Juni 2012).
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 25. September 2012 prüfte der Beklagte erneut die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtumstände (Pflegegeld, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung) es "bei der überteuerten Miete" verbleibe. Tatsächlich berücksichtigte der Beklagte in den Bewilligungsabschnitten vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013, vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 und vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Bescheide vom 25. September 2012, 1. März 2013, 26. September 2013).
Die Kläger legten mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. September 2012 gegen das Kostensenkungsaufforderungsschreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 als unzulässig verwarf.
Bereits am 22. März 2012 hatte die Klägerin Ziffer 1 Klage zum Sozialgericht F. (SG) erhoben (S 2 AS 1446/12) und die Feststellung begehrt, dass die derzeitigen Kosten der Unterkunft der Klägerin angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II seien. Ihr sei ein Umzug nicht zumutbar, sie sei auf ihre jetzige Wohnung angewiesen, da diese behindertengerecht eingerichtet sei, ihre Schwester im gleichen Haus wohne und sie bei Bedarf pflegerisch unterstütze. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergebe sich aus einer verfassungsgemäßen Auslegung von § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Klägerin Ziffer 1 sei es nicht zumutbar, abzuwarten, ob es tatsächlich zu einer Leistungskürzung komme, um dann gegen diese vorzugehen.
Am 12. Oktober 2012 haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 Klage erhoben (Aktenzeichen S 2 AS 5029/12) und die Auffassung vertreten, dass das Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2011 einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beinhalte.
Das SG hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 20. März 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2013 abgewiesen. Beide Klagen seien unzulässig. Die Feststellungsklage scheitere an einem fehlenden Feststellungsinteresse, denn tatsächlich gewähre der Beklagte die Kosten der Unterkunft durchgehend ungekürzt, zudem liege eine unzulässige Feststellungsklage vor. Die Feststellungsklage sei subsidiär. Wie die beiden gescheiterten Kürzungsversuche des Beklagten gezeigt hätten, seien die für den Fall einer Kürzungsentscheidung gegebenen Rechtsbehelfe des Widerspruchs bzw. der Klage und daneben des einstweiligen Rechtsschutzes auch im Fall der Klägerin ausreichend, wodurch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Grundgesetz (GG) nachweislich genüge getan sei. Die Anfechtungsklage scheitere am Fehlen eines Verwaltungsaktes. Die Kostensenkungsaufforderung enthalte keine Regelung, die den Klägern eine echte Verpflichtung auferlege. Sie sei lediglich ein Hinweis bzw. eine Warnung, deren Außerachtlassung ihrerseits Anknüpfungspunkt einer später zu treffenden regelnden Entscheidung, nämlich der Kürzung der Kosten der Unterkunft, sein könne.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 10. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Kläger mit ihren am 5. August 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufungen. Im Kern gehe es um die Frage, ob Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Unterkunftskostensenkung bestehe. Die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten führten aller Regel zur Notwendigkeit, dieser Aufforderung nachzukommen. Diese löse faktisch die Notwendigkeit zum Umzug aus. Wenn man mit dem SG die Auffassung vertrete, dass Rechtsschutz gegen eine solche behördliche Maßnahme erst möglich sei, wenn die Unterkunftskosten abgesenkt werden, dann habe das zur Folge, dass der Rechtsschutz nur zu dem Preis erkauft werden könne, dass der Betroffene das Risiko trage, über einen möglicherweise längeren Zeitraum lediglich Leistungen zu beziehen, die deutlich unter dem durch den Regelbedarf und die Aufwendungen für die Unterkunft markierten Existenzminimum liege. Dieser Auffassung sei mit Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten als Verwaltungsakt zu werten. Als weiterer prozessualer Weg sei es möglich, hier die Feststellungsklage für zulässig zu erachten.
Die Kläger beantragen (teilweise sinngemäß),
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. Juli 2013 aufzuheben, 2. den "Verwaltungsakt" des Beklagten vom 21. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Unterkunftskosten der Kläger im vorliegenden Fall angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft seit den erfolglosen Kürzungsversuchen durchgehend in tatsächlicher Höhe übernommen worden seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. August 2014 den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
1. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die zum SG erhobenen Klagen auf Aufhebung der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 21. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 und hilfsweise auf Feststellung, dass die derzeitigen Kosten der Unterkunft angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II sind.
3. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2013 zutreffend entschieden, dass die gegen die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 21. Oktober 2011 ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakts unzulässig ist. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X vorliegt (Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 54 Rdnr. 53; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 54 Rdnr. 5). Die bloße Behauptung des Klägers, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, genügt nicht (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 8a). An dem erforderlichen Verwaltungsakt fehlt es hier. Das von den Klägern angefochtene Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2011 beinhaltet weder der Form noch dem Inhalt nach einen Verwaltungsakt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - juris Rdnr. 29; vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 13; vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - juris Rdnr. 20; vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rdnr. 40; vgl. ferner Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 94; Engelmann in von Wulffen/Schütze, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 96; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 120; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 102) handelt es sich bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X. Halten die Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 15). Dieses Dialogangebot haben die Kläger aufgenommen und ihre Gründe vorgebracht, warum aus ihrer Sicht die für die von ihnen allein bewohnte 4-Zimmer-Wohnung (ca. 90 m²) entstehenden Kosten nicht unangemessen seien. Der Beklagte hat die Argumente der Kläger zur Kenntnis genommen und ist ausweislich des Aktenvermerks vom 25. September 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Gesamtumstände (Behinderung der Klägerin Ziff. 1, Pflegebedürftigkeit, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung) es "bei der überteuerten Miete" verbleibt. Damit in Einklang hat der Beklagte die zunächst zum 1. April 2012 bzw. 1. Juni 2012 durchgeführte Absenkung auf die von ihm als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft (vgl. Bescheide vom 6. März 2012 und 30. April 2012) rückgängig gemacht (vgl. Bescheide vom 11. April 2012 und 8. Juni 2012) und für die folgenden Bewilligungsabschnitte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen (Bescheide vom 25. September 2012, 1. März 2013 und 26. September 2013). Nach seinem Vortrag, dem die Kläger nicht widersprochen haben, berücksichtigt er fortlaufend die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Vor diesem Hintergrund wäre ohnehin eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich, um überhaupt eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - juris Rdnr. 21).
3. Weiterhin ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die - nunmehr hilfsweise geltend gemachte - Feststellungsklage unzulässig ist. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Beklagte - wie dargelegt - durchgehend ungekürzte Kosten der Unterkunft gewährt und selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls weiter der Leistungserbringung zugrunde zu legen ist. Im Übrigen hat das BSG (Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 653/12-) bereits entschieden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft von dem Grundsicherungsträger keine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beanspruchen können und bei einer Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem über die angemessenen Aufwendungen für eine aktuell bereits bewohnte Unterkunft der Streit hierüber - ggf. im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei der Frage auszutragen ist, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II als angemessen bzw. - trotz Unangemessenheit - nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind. Vorliegend haben sich die Kläger gegen die Versuche des Beklagten zur Reduzierung der Leistungen für die Unterkunft (vgl. nochmals Bescheide vom 6. März 2012 und 30. April 2012) erfolgreich gewehrt (vgl. Bescheide vom 11. April 2012 und 8. Juni 2012) und für die folgenden Bewilligungsabschnitte von vornherein erreicht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden (z.B. Bescheide vom 25. September 2012, 1. März 2013 und 26. September 2013). Warum die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichen sollen, in Zukunft ihr - auch verfassungsrechtlich gewährleistetes - Existenzminimum (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zu sichern, ist dem Senat nicht erkennbar.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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