Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1677/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3277/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2012 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Die Klägerin ist ein Mühlenbetrieb in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Beigeladene zu 1) ist am 26. Oktober 1979 geboren. Er betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum eine Firma, die im Bereich des Kfz-Services tätig war. Hierfür schloss er als Arbeitgeber mit dem D. B. als Arbeitnehmer ("Aushilfskraft") unter dem 29. Dezember 2010 einen "Arbeitsvertrag" mit Wirkung ab 1. Januar 2011 mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von EUR 750,00.
Der Beigeladene zu 1) wurde im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit der Klägerin für diese als Mehltransportfahrer tätig. Die Klägerin stellte die verwendeten Fahrzeuge zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin seine Tätigkeit in Rechnung (u.a. Rechnung vom 15. Dezember 2010 über ca. 90 Stunden à EUR 21,00 = EUR 2.209,90 vom 1. bis 15. Dezember 2010; Rechnung vom 30. Dezember 2010 über ca. 82 Stunden à EUR 21,00 = EUR 1.726,55; Rechnung vom 15. Januar 2011 über 79 Stunden vom 3. bis 14. Januar 2011 à EUR 24,50 = EUR 1.935,50; Rechnung vom 28. Januar 2011 über ca. 98 Stunden vom 17. bis 28. Januar 2011 à EUR 24,50 = EUR 2.398,96; Rechnung vom 16. Februar 2011 über ca. 98 Stunden vom 1. bis 15. Februar 2011 in Höhe von EUR 24,50 = EUR 2.393,24; Rechnung vom 28. Februar 2011 über ca. 76 Stunden à EUR 24,50 vom 16. bis 28. Februar 2011 in Höhe von EUR 1.870,85; Rechnung vom 15. März 2011 über ca. 86 Stunden à EUR 24,50 = EUR 2.102,51 vom 1. bis 15. März 2011; Rechnung vom 31. März 2011 über ca. 110 Stunden vom 16. bis 31. März 2011 à EUR 24,50 = EUR 2.703; Rechnung vom 15. April 2011 über ca. 103 Stunden zwischen dem 1. April und 15. April 2011 à EUR 24,50 = EUR 2.534,93 – alle Rechnungsbeträge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Rechnungen betrafen jeweils das "Führen von Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit PDF Wechselbrückensystem".
Unter dem 12. Februar 2011 – bei der Beklagten eingegangen am 28. April 2011 – beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Die Klägerin schloss sich diesem Antrag an. Der Beigeladene zu 1) gab an, Transportdienstleistungen für die Klägerin durchzuführen. Er fahre Ware von dem Betriebssitz der Klägerin an verschiedene Kunden und liefere diese aus. Es gäbe keine gesonderten Vorgaben und Kontrollsysteme für die Durchführung der Aufträge. Es würden keine Vorgaben zu Anwesenheits- oder Arbeitszeiten gemacht. Die Arbeitszeit könne er frei bestimmen. Eine regelmäßige Arbeitszeit gebe es nicht. Die Arbeitszeiten könne er frei wählen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage 50 Stunden. An internen Besprechungen der Klägerin nehme er nicht teil. Ebenso habe er keine Arbeits- bzw. Dienstpläne einzuhalten. Kraftfahrzeug, Büroausstattung, Arbeitszimmer und Werkzeug seien mit Eigenkapital finanziert worden. Er entscheide in Eigenverantwortung und mit eigenem Unternehmerrisiko. Eine separate Kontrolle erfolge nicht. Durch die Empfangsquittierung der Kunden werde ein Auftrag als erledigt angesehen. Die Abrechnung erfolge direkt mit der Klägerin. Die Ware sei an den Bestimmungsort zu liefern. Im Krankheitsfalle werde die Klägerin benachrichtigt. Einen genauen Ablaufplan gebe es hierzu nicht. Die jeweils geleisteten Stunden würden monatlich in Rechnung gestellt. Er habe zum einen einen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb mit eigenen Maschinen und Anlagen und zum anderen führe er Transporte durch. Er habe ein eigenes Firmenlogo und bei jeglicher Arbeit auch seine eigene Firmenkleidung an. Die Rechnungen würden auf Firmenbriefbögen gedruckt und die Werbeanzeigen erfolgten ebenfalls mit seinem Firmenlogo. Aus diesen Gründen trete er nach außen unter eigener Firmenidentität auf. Die Klägerin erteile ihm keineswegs Weisungen. Er könne pro Tag arbeiten, solange er möchte und brauche sich an keinerlei Zeitvorgaben zu halten. Er sichere lediglich zu, die Ware zu transportieren. Zur Unterstützung habe er einen Mitarbeiter eingestellt. Dieser unterstütze ihn im administrativen Bereich (Büro und Faktura), im Kfz-Reparaturbereich und auch im Transportbereich. Nach anfänglicher Einarbeitung werde sich nun der Aufgabenbereich auch stärker in Richtung Transporttätigkeit verschieben. Der Beigeladene zu 1) legte außerdem eine Rechnung über Lohnarbeit im Bereich Autoservice gegenüber Ch. G. vom 20. April 2011 in Höhe von EUR 218,42, eine Rechnung vom 31. März 2011 für die Überführung eines Fahrzeuges an N. Sch. in Höhe von EUR 37,13 sowie eine Rechnung gegenüber der Firma B. Bau vom 16. Februar 2011 für den Austausch eines defekten Rollenlagers in Höhe von EUR 135,96 vor.
Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass im Bereich des Transportes der Beigeladene zu 1) ihre Fahrzeuge verwende. Es gebe keine fachlichen Weisungen.
Mit Bescheiden vom 22. September 2011 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Kraftfahrzeugführer bei der Klägerin seit dem 1. Dezember 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass der Beigeladene zu 1) die Fahrzeuge der Klägerin nutze und deshalb nach außen hin bei seiner Tätigkeit nicht als eigener Unternehmer auftrete, dass die Kontrolle über Empfangsquittungen erfolge, die Klägerin im Krankheitsfall benachrichtigt werden müsse und die Arbeitszeiten nach Einzelaufträgen erfolgten. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien, dass keine Arbeits- und Dienstpläne vorlägen, der Beigeladene zu 1) über einen eigenen Angestellten und eigene Betriebsmittel verfüge und die Vergütung per Rechnung erfolge. Bei Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Klägerin eingebunden. Die Klägerin erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise ihrer Durchführung beträfen.
Hiergegen erhoben der Beigeladene zu 1) am 5. Oktober 2011 und die Klägerin am 24. Oktober 2011 Widerspruch. Die Klägerin trug vor, der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ihre Fahrzeuge benutze, stelle im Rahmen der Gesamtwürdigung keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die Auffassung der Beklagten, wonach das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) nach außen nicht als eigenes auftrete, träfe nicht zu. Die Einlassungen des Beigeladenen zu 1) hierzu seien offenbar nicht berücksichtigt worden. Weitaus wichtiger zu gewichten sei jedoch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) über seine Arbeitskraft frei verfügen und seine Tätigkeit frei gestalten könne. Zu Unrecht werde als Merkmal für eine abhängige Beschäftigung gewertet, dass eine Kontrolle gegen Empfangsquittungen erfolge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 KR 28/03 R – in juris) dargelegt, dass Transportfahrer jedenfalls dann abhängig beschäftigt seien, wenn ihre Weisungsgebundenheit über das Maß an Weisungsunterworfenheit hinausgehe, dem Frachtführer in Bezug auf die anvertraute Ware sowohl von Seiten des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes nach § 418 Handelsgesetzbuch (HGB) unterlägen. Anhand dieses Maßstabes werde deutlich, dass eine Empfangsquittung überhaupt nicht einer Kontrolle des Beigeladenen zu 1) diene, sondern lediglich die erforderliche Absicherung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und ihren Kunden gewährleiste. Es sei nicht zutreffend, dass der Beigeladene zu 1) sie im Krankheitsfall informieren müsse. Im Krankheitsfall müsse keine Information erfolgen, da der Beigeladene zu 1) einen Mitarbeiter habe und anstehende Aufträge auch von diesem ausgeführt werden könnten. Die Beklagte widerspreche sich auch, wenn sie als Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausführe, die Arbeitszeiten erfolgten nach Einzelaufträgen, andererseits als Merkmal für eine Selbstständigkeit hervorhebe, dass keine Arbeits- und Dienstpläne vorlägen. Sie vergebe einen Transportauftrag, und der Beigeladene zu 1) entscheide dann ohne irgendwelche Arbeits- oder Dienstpläne frei, wie er diesen Auftrag ausführe. Die Vergabe eines Auftrages stelle keine gesteigerte Weisungsgebundenheit im Vergleich zu einem Auftrag gegenüber jedem Speditionsunternehmer dar. Entsprechend bestehe auch kein Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Diese Vorgaben ergäben sich zwangsläufig aus dem Auftrag ihrer Kunden. Selbstverständlich seien von ihr bestimmte Lieferzeiten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden einzuhalten. Diese Vorgaben bezögen sich jedoch nur auf das Außenverhältnis zwischen dem Kunden und ihr und dienten nicht dazu, eine Weisungsgebundenheit in Bezug auf das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) zu konstruieren. Ihre Vorgaben gingen nicht über die Weisungsmöglichkeiten hinaus, die sich in Bezug auf eine Spedition nach dem HGB ergäben. Der Beigeladene zu 1) schloss sich dem Vorbringen der Klägerin an.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Februar 2012 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zurück. Das HGB gehe hinsichtlich des Frachtführers vom Leitbild des selbstständig tätigen Gewerbetreibenden aus. Allerdings besage der Umstand, dass es sich bei einer Person um einen Frachtführer im Sinne des HGB handele, noch nicht, dass diese Person stets eine selbstständige Tätigkeit ausübe und daher nicht im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer bzw. im sozialrechtlichen Sinne als Beschäftigter anzusehen sei. Auch wenn eine Person die Merkmale eines Frachtführers im Sinne des HGB aufweise, sei vielmehr durch eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände zu ermitteln, ob gegebenenfalls nicht dennoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die Tätigkeit eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug könne regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden. Um ein eigenes Fahrzeug handele es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen sei und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast worden sei. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeugleasingfinanzierung durch den Auftragnehmer spreche gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Der Beigeladene zu 1) trage kein unternehmerisches Risiko, weil er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kraftfahrer weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel einsetze, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestünde. Er setze ausschließlich seine eigene Arbeitskraft ein. Die Tätigkeit werde im zu beurteilenden Sachverhalt mit den Fahrzeugen der Klägerin ausgeübt. Die für die Erfüllung des Auftrages benötigten Arbeitsmittel würden dem Beigeladenen zu 1) somit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene zu 1) erlange an den Arbeitsmitteln zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Insoweit setze er keine eigenen Betriebsmittel ein. Zwar unterhalte der Beigeladene zu 1) eine eigene Firma. Der Einsatz von Betriebsmitteln seiner Firma sei jedoch zur Erfüllung des Auftrages nicht erforderlich und somit kein Indiz für Selbstständigkeit im zu beurteilenden Auftragsverhältnis. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Der Beigeladene zu 1) sei höchstpersönlich tätig; eigene Mitarbeiter würden nicht eingesetzt. Für die Durchführung der Transportaufträge sei die Verwendung eines geeigneten Fahrzeuges erforderlich. Sofern der Auftragnehmer wie im vorliegenden Fall nicht über einen eigenen Lastkraftwagen verfüge, sei er von der Stellung eines Fahrzeuges durch den Auftraggeber abhängig. Ort, Zeit, Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit ergäben sich bereits aus dem übertragenen Auftrag. Ein Spielraum für eine im Wesentlichen freie Ausgestaltung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen zu 1) nicht gegeben. Seine Gestaltungsmöglichkeit erschöpfe sich in der Annahme eines von der Klägerin nach ihren Bedürfnissen ausgearbeiteten Auftrages. Aus der Stellung des Fahrzeuges folge darüber hinaus, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) an einem durch die Klägerin zugewiesenen Dienstort verrichtet werde. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Der wesentliche Unterschied von "in eigener Verantwortung" bei einer selbstständigen Tätigkeit sei darin zu sehen, welche Verantwortung bzw. Haftung derjenige dann tatsächlich im Einzelfall zu übernehmen habe. Bei der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. April 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bei der Durchführung seiner Tätigkeit mit eigener Firmenkleidung und eigenem Logo auftrete und Werbeanzeigen unter Nutzung des eigenen Logos aufgegeben habe. Er habe somit die Möglichkeit, für sein Unternehmen in der bei selbstständigen Fuhrunternehmen üblichen Weise durch Aufbringung eigener Schriftzüge zu werben. Der Beigeladene zu 1) habe keinen stärkeren Weisungen unterlegen, als dies bei jedem Transportunternehmen aufgrund von Vorgaben durch die Kunden der Fall sei. Der Beigeladene zu 1) verfüge bereits seit Anfang Februar 2012 zudem über einen eigenen Lastkraftwagen und einen Bagger. Es sei lebens- und wirtschaftsfremd, die selbstständige Tätigkeit einzig und allein am Datum der Anschaffung eines Fahrzeuges festmachen zu wollen. Es gebe durchaus Kleinunternehmer, die nicht sofort zu Beginn ihrer Tätigkeit die wirtschaftlichen Mittel hätten, um sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen zu können und die dennoch unter allen Gesichtspunkten zu erkennen gäben, dass sie selbstständig arbeiten möchten. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Beigeladene zu 1) führe im Übrigen auch Kfz-Überführungen durch. Eine solche Tätigkeit könne als selbstständige Tätigkeit angesehen werden. Er habe auch jederzeit die Möglichkeit, in einem seiner Geschäftsfelder einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Aufgrund dieser Tatsache trete auch das Argument in den Hintergrund, der Beigeladene zu 1) hätte ohne ein eigenes Fahrzeug seinerzeit keine von ihrem Willen unabhängige Tätigkeit ausüben können. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene zu 1) über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfüge. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass eine Person in eine derartige Versicherung investiere, ohne tatsächlich den Willen zu haben, selbstständig tätig zu sein.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend trug sie vor, für die Ausübung der Tätigkeit eines Frachtführers sei das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges sachlogisch zwingende Voraussetzung. Ohne eigenes Kraftfahrzeug sei ein Frachtführer zur Ausübung der Tätigkeit folglich von demjenigen Auftraggeber persönlich abhängig, der das Kraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Im Gegenzug dazu übten Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB ein selbstständiges Gewerbe aus, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzten und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besäßen. Dies gelte auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig seien. Voraussetzung sei allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben würden und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit hätten, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit nutzten, sei nicht entscheidend. Dass der Beigeladene zu 1) seit Februar 2012 über ein eigenes Fahrzeug verfüge, sei bislang nicht aktenkundig. Ein Nachweis, dass er das Fahrzeug auf eigene Kosten angeschafft habe und es auf ihn zugelassen sei, sei nicht vorgelegt worden. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung sei erst für die Zeit ab dem 14. Juni 2011 nachgewiesen worden.
Der Beigeladene zu 1) trug vor, seit dem 1. Februar 2012 sei er nicht mehr für die Klägerin tätig. Er sei für verschiedene Auftraggeber im Transport selbstständig tätig und wolle des Weiteren im Kraftfahrzeugbereich tätig sein. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin nur ein Auftraggeber von vielen gewesen sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2014 ab. Der Beigeladene zu 1) sei zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die für eine selbstständige Tätigkeit ins Feld geführte Möglichkeit, die Arbeitszeit frei einzuteilen, entspräche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Übereinstimmend mit den Angaben des Beigeladenen zu 1) im Vorverfahren ("50 Wochenarbeitsstunden") errechne sich aus den aktenkundigen Belegen ein anderes Bild. Demnach habe der Beigeladene zu 1) im Dezember 2010 bis April 2011 durchgehend zwischen 39,5 bis zu 55 Stunden und im Durchschnitt 46,5 Stunden pro Woche für die Klägerin gearbeitet. Zeit zur freien Einteilung, wann er die Aufträge abarbeite, sei ihm demnach nicht verblieben. Schon gar nicht sei ihm Zeit für etwaige andere Aufträge verblieben. Er mag allenfalls Einfluss auf die Reihenfolge einzelner Fahrten genommen haben. Dies sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch ohne Belang. Aus der umfassenden zeitlichen Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) durch Transporte für die Klägerin und aus dem Umstand, dass er auf diesem Betätigungsfeld keine anderen Auftraggeber gehabt habe, folge zugleich, dass er in arbeitnehmertypischer Weise von der Klägerin wirtschaftlich und damit auch persönlich abhängig gewesen sei. Er habe auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Das wesentliche Arbeitsmittel, einen Lkw, habe die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich Fahrten im Umkreis der Klägerin von bis zu 100 Kilometern durchgeführt. Er habe insbesondere keine trans- und internationalen mehrtägigen Transporte mit wesentlicher Eigenverantwortung bei der Routenplanung, der Warensicherung über Nacht und bei Zoll- und Grenzabfertigung übernommen. Vielmehr handelte es sich um Auslieferungsfahrten an lokale und regionale Kunden, die keiner besonderen, für eine relevante Eigenverantwortung sprechenden Planung von Seiten der Beigeladenen zu 1) bedurft hätten. Die Anschaffung eines eigenen Transportfahrzeuges sei erst nach Beendigung der vom angefochtenen Bescheid geprüften Tätigkeit erfolgt und deshalb ohne Belang.
Gegen den ihr am 5. Juli 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerin am 5. August 2014 Berufung eingelegt. Das SG habe eine einseitige Gewichtung vorgenommen, in dem es als einziges Argument lediglich auf die zeitliche Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) abgestellt habe. Das SG habe hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko getragen habe. Aufgrund der Tatsache, dass jegliche arbeitsvertragliche Regelung mit Ansprüchen auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt fehlten, habe dies jedoch nicht zugetroffen. Wäre sie mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht zufrieden gewesen, hätte sie ohne Weiteres auf dessen Dienste verzichten können. Dies belege eindrucksvoll, dass der Beigeladene zu 1) sehr wohl ein unternehmerisches Risiko getragen habe. Auch der Umstand, dass das Auftragsverhältnis beendet worden sei aufgrund einer beabsichtigten Preiserhöhung des Beigeladenen zu 1) zeige deutlich, dass dieser immer als Selbstständiger gehandelt habe. Das SG habe ferner verkannt, dass eine Einbindung des Beigeladenen zu 1) in ihren Betrieb lediglich insoweit bestanden habe, soweit dies bezogen auf die Auslieferungsfahrten erforderlich gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe keine Präsenzpflicht und auch keine telefonische Rufbereitschaft gehabt. Insgesamt habe er über umfassende Dispositionsmöglichkeiten über seine eigene Arbeitskraft und eine weitgehend freie Gestaltung seiner Tätigkeit hinsichtlich ihrer Bedingungen und Arbeitszeit verfügt. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beigeladene zu 1) die Entgelte nach eigener Rechnungstellung abgerechnet habe. Er sei für die Frachtaufträge selbst verantwortlich und haftbar gewesen. Er habe keine Weisungen – wie andere Fahrer in ihrem Unternehmen – erhalten. Fehl gehe auch die Einschätzung des SG, der Beigeladene zu 1) hätte bei seiner Tätigkeit keiner besonderen, für eine relevante Eigenverantwortung sprechenden Planung bedurft. Tatsächlich habe der Beigeladene zu 1) sehr wichtige Entscheidungen selbstständig zu treffen gehabt, da er insbesondere Mehltransporte durchgeführt habe. Er habe sich in Eigenverantwortung auf die Besonderheiten der Abladestellen, insbesondere auf technische Notwendigkeiten im Hinblick auf verschiedene Siloanlagen einzustellen gehabt. Das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) sei immer noch existent. Es gebe durchaus Kleinunternehmer, die nicht sofort zu Beginn ihrer Tätigkeit die wirtschaftlichen Mittel hätten, um sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen zu können und die dennoch unter allen Gesichtspunkten zu erkennen gäben, dass sie selbstständig arbeiten möchten. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit sei die Abhängigkeit vom ersten Kunden immer sehr hoch. So habe es sich im vorliegenden Fall verhalten. Während der Aufbauphase eines wirklich selbstständigen Unternehmens habe der Beigeladene zu 1) seine gesamte unternehmerische Tätigkeit bei der Klägerin eingesetzt, um sich die wirtschaftlichen Mittel zu verschaffen, um langsam zu wachsen, weitere Auftraggeber zu finden und weitere Betriebsmittel erwerben zu können. Er hätte deshalb als Selbstständiger mit einem Auftraggeber eingestuft werden können.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) bei ihr zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 nicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurften sie nicht nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrzeugführer für die Klägerin zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 als Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
Für die streitige Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2012 war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2011 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
b) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
c) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Er war insbesondere in den Betrieb des Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin während seiner mündlich, jeweils konkludent vereinbarten Tätigkeit im Auftrag der Klägerin spricht zunächst, dass der Beigeladene zu 1) dann, wenn er für die Klägerin tätig war, hinsichtlich der Zeitpunkte und der Orte der Verrichtung ihrer Tätigkeit weisungsgebunden war. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete er sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Er hatte dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlag insoweit deren Kontrolle und Weisungen; er war mit der Übernahme in der Gestaltung seiner Tätigkeit und in seiner Arbeitszeit nicht mehr frei. Angesichts einer – nach dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) – durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 50 Stunden sowie – wie vom SG zutreffend festgestellt – nach dem vorgelegten Rechnungen einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden besteht weder ein wesentlicher Raum für die freie Gestaltung der Arbeitszeit noch für die Ausübung anderer Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 KR 28/03 R – in juris, Rn. 25). Der Beigeladene zu 1) konnte vor diesem Hintergrund – entgegen der Auffassung der Klägerin – über seine Arbeitskraft de facto nicht frei verfügen. Hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass der Beigeladende zu 1) seine gesamte Tätigkeit bei ihr ausgeübt hat.
Selbst wenn der Beigeladene zu 1) nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum auch an mehreren Tagen nacheinander für die Klägerin tätig war, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So wurde vorliegend im Voraus pauschal der Stundensatz bestimmt sowie ein Tätigwerden auf Anfrage der Klägerin zumindest konkludent vereinbart. Die einzelnen Arbeitseinsätze wurden damit zu im Wesentlichen identischen Bedingungen – lediglich der Stundensatz wurde mit Beginn des Jahres 2011 von EUR 21,00 auf EUR 24,50 erhöht – durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entsprach insoweit der eines Beschäftigten auf Abruf. Die Annahme eines Werkvertrages für einzelne Einsätze oder im Hinblick auf die Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ist insofern fernliegend (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 34). Die Bezahlung erfolgte nach der Zahl der gearbeiteten Stunden, nicht danach, ob ein bestimmter Erfolg mit der Tätigkeit erreicht wurde oder nicht; die Vergütungspflicht hing nicht von einem Erfolg ab. Der Beigeladene zu 1) stellte allein seine Arbeitskraft zur Verfügung.
Das Vorbringen hinsichtlich des Verhaltens im Krankheitsfall ist widersprüchlich. Während die Klägerin im Vorverfahren vortrug, der Beigeladene zu 1) müsse sie im Krankheitsfall nicht informieren, hatte der Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren noch vorgetragen, dass er die Klägerin im Krankheitsfalle informiere. Angesichts des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin, die auf deren tatsächliche Bedeutung für letztere hindeutet, erscheint es lebensfern anzunehmen, dass der Beigeladenen zu 1) bei (krankheitsbedingter) Verhinderung die Klägerin nicht unterrichten musste. Auch insofern bestand daher eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin.
Der Beigeladene zu 1) war nicht nur in personeller Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Denn der Beigeladene zu 1) hat im Wesentlichen keine eigenen Betriebsmittel verwendet, sondern diejenigen der Klägerin. Insbesondere hat er deren Fahrzeuge verwendet. Über ein eigenes Fahrzeug hat er erst ab Februar 2012 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums verfügt. Dieses Fahrzeug war zudem nicht für die vom Beigeladenen zu 1) für die Klägerin durchzuführenden Transporte von Mehl geeignet. Denn mit diesem Fahrzeug transportierte der Beigeladene zu 1) nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber der Beklagten (Schreiben vom 12. März 2012) Erdaushub, Kies, Sand und anderes. Dies bestätigen auch die vom Beigeladenen zu 1) dem SG vorgelegten Rechnungen aus der Zeit ab Februar 2012. Deswegen vermag auch das Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu 1) sei streitgegenständlichen Zeitraum erst im Aufbau seines Unternehmens gewesen, nicht durchzugreifen.
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses der Kläger ohnehin keine Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit entnehmen.
Insbesondere konnte der Senat kein relevantes Unternehmerrisiko feststellen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Die Anschaffung und Verwendung einer eigenen Büroausstattung, eines eigenen Arbeitszimmers und Werkzeuges, die der Beigeladenen zu 1) geltend macht, tritt gegenüber der Verwendung der Fahrzeuge der Klägerin in den Hintergrund. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verwendung der eigenen Arbeitskleidung.
Ein Unternehmerrisiko oder ein sonstiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liegt auch nicht in dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über einen eigenen Arbeitnehmer verfügte. Denn nach den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren wurde dieser Arbeitnehmer lediglich im Tätigkeitsbereich des Kfz-Services und in der Verwaltung tätig. Der spätere Vortrag des Beigeladenen zu 1), seinen Arbeitnehmer zukünftig auch stärker im Transportbereich einzusetzen, war ausschließlich prospektiv und im Übrigen unsubstantiiert.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verdrängt bzw. ersetzt. Ähnliches gilt mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, der Beigeladene zu 1) hätte ihr gegenüber gehaftet; auch insofern gilt, dass – wenn es sich um Arbeitnehmer handelt – die entsprechenden Haftungsbeschränkungen Platz greifen. Entsprechend ist auch der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Im Übrigen ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin unabhängig davon zu treffen, ob der Beigeladene zu 1) daneben noch für andere Auftraggeber tätig geworden ist. Zwar mag eine im Übrigen selbstständige, gleichgelagerte Tätigkeit für Dritte grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbstständig verrichtet wird. Gleichwohl sind die Tätigkeiten aber jeweils getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann der Umstand selbstständiger Tätigkeiten für Dritte den überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin nicht erschüttern, zumal die zeitliche und wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit für die Klägerin mit Abstand überwiegt. Der Beigeladene zu 1) hat gegenüber Dritten erstellte Rechnungen lediglich in Höhe von EUR 135,96 (Rechnung von 16. Februar 2011 gegenüber B. Bau), EUR 37,13 (Rechnung vom 31. März 2011 gegenüber Frau Sch.) bzw. EUR 218,42 (Rechnung vom 20. April 2011 gegenüber Herrn G.), vorgelegt, während sich die Rechnungen gegenüber der Klägerin stets auf Beträge von mehr als EUR 2.000,00 belaufen. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass der Beigeladende zu 1) seine gesamte Tätigkeit bei der Klägerin ausgeübt hat.
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen den Beteiligten unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 37). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden.
Die Klägerin kann sich schließlich für ihre Auffassung nicht auf das Urteil des BSG vom 22. Juni 2005 (B 12 KR 28/03 R – in juris) berufen. Das BSG hat in jener Entscheidung die Einordnung eines Transportfahrer als abhängig Beschäftigter gebilligt, obwohl der Betroffene über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügte (a.a.O., Rn. 21), und im Übrigen ausgeführt, dass die sozialversicherungsrechtliche Feststellung einer Selbstständigkeit unabhängig von Regelungen des HGB zu treffen ist (a.a.O, Rn. 23 f.).
d) Die Beklagte hat den Beginn der Versicherungspflicht auch zu Recht mit dem 1. Dezember 2010, dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, festgestellt. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag erst am 28. April 2011 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.
e) Der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum steht § 5 Abs. 5 SGB V nicht entgegen. Nach dieser Norm ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine solche hauptberufliche Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) lag nach dem oben Dargelegten – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beigeladene zu 1) nicht nur für den Kläger, sondern auch für Dritte tätig wurde – nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Klägerin aufzulegen.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von EUR 5.000,00, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2012 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Die Klägerin ist ein Mühlenbetrieb in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Beigeladene zu 1) ist am 26. Oktober 1979 geboren. Er betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum eine Firma, die im Bereich des Kfz-Services tätig war. Hierfür schloss er als Arbeitgeber mit dem D. B. als Arbeitnehmer ("Aushilfskraft") unter dem 29. Dezember 2010 einen "Arbeitsvertrag" mit Wirkung ab 1. Januar 2011 mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von EUR 750,00.
Der Beigeladene zu 1) wurde im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit der Klägerin für diese als Mehltransportfahrer tätig. Die Klägerin stellte die verwendeten Fahrzeuge zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin seine Tätigkeit in Rechnung (u.a. Rechnung vom 15. Dezember 2010 über ca. 90 Stunden à EUR 21,00 = EUR 2.209,90 vom 1. bis 15. Dezember 2010; Rechnung vom 30. Dezember 2010 über ca. 82 Stunden à EUR 21,00 = EUR 1.726,55; Rechnung vom 15. Januar 2011 über 79 Stunden vom 3. bis 14. Januar 2011 à EUR 24,50 = EUR 1.935,50; Rechnung vom 28. Januar 2011 über ca. 98 Stunden vom 17. bis 28. Januar 2011 à EUR 24,50 = EUR 2.398,96; Rechnung vom 16. Februar 2011 über ca. 98 Stunden vom 1. bis 15. Februar 2011 in Höhe von EUR 24,50 = EUR 2.393,24; Rechnung vom 28. Februar 2011 über ca. 76 Stunden à EUR 24,50 vom 16. bis 28. Februar 2011 in Höhe von EUR 1.870,85; Rechnung vom 15. März 2011 über ca. 86 Stunden à EUR 24,50 = EUR 2.102,51 vom 1. bis 15. März 2011; Rechnung vom 31. März 2011 über ca. 110 Stunden vom 16. bis 31. März 2011 à EUR 24,50 = EUR 2.703; Rechnung vom 15. April 2011 über ca. 103 Stunden zwischen dem 1. April und 15. April 2011 à EUR 24,50 = EUR 2.534,93 – alle Rechnungsbeträge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Rechnungen betrafen jeweils das "Führen von Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit PDF Wechselbrückensystem".
Unter dem 12. Februar 2011 – bei der Beklagten eingegangen am 28. April 2011 – beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Die Klägerin schloss sich diesem Antrag an. Der Beigeladene zu 1) gab an, Transportdienstleistungen für die Klägerin durchzuführen. Er fahre Ware von dem Betriebssitz der Klägerin an verschiedene Kunden und liefere diese aus. Es gäbe keine gesonderten Vorgaben und Kontrollsysteme für die Durchführung der Aufträge. Es würden keine Vorgaben zu Anwesenheits- oder Arbeitszeiten gemacht. Die Arbeitszeit könne er frei bestimmen. Eine regelmäßige Arbeitszeit gebe es nicht. Die Arbeitszeiten könne er frei wählen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage 50 Stunden. An internen Besprechungen der Klägerin nehme er nicht teil. Ebenso habe er keine Arbeits- bzw. Dienstpläne einzuhalten. Kraftfahrzeug, Büroausstattung, Arbeitszimmer und Werkzeug seien mit Eigenkapital finanziert worden. Er entscheide in Eigenverantwortung und mit eigenem Unternehmerrisiko. Eine separate Kontrolle erfolge nicht. Durch die Empfangsquittierung der Kunden werde ein Auftrag als erledigt angesehen. Die Abrechnung erfolge direkt mit der Klägerin. Die Ware sei an den Bestimmungsort zu liefern. Im Krankheitsfalle werde die Klägerin benachrichtigt. Einen genauen Ablaufplan gebe es hierzu nicht. Die jeweils geleisteten Stunden würden monatlich in Rechnung gestellt. Er habe zum einen einen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb mit eigenen Maschinen und Anlagen und zum anderen führe er Transporte durch. Er habe ein eigenes Firmenlogo und bei jeglicher Arbeit auch seine eigene Firmenkleidung an. Die Rechnungen würden auf Firmenbriefbögen gedruckt und die Werbeanzeigen erfolgten ebenfalls mit seinem Firmenlogo. Aus diesen Gründen trete er nach außen unter eigener Firmenidentität auf. Die Klägerin erteile ihm keineswegs Weisungen. Er könne pro Tag arbeiten, solange er möchte und brauche sich an keinerlei Zeitvorgaben zu halten. Er sichere lediglich zu, die Ware zu transportieren. Zur Unterstützung habe er einen Mitarbeiter eingestellt. Dieser unterstütze ihn im administrativen Bereich (Büro und Faktura), im Kfz-Reparaturbereich und auch im Transportbereich. Nach anfänglicher Einarbeitung werde sich nun der Aufgabenbereich auch stärker in Richtung Transporttätigkeit verschieben. Der Beigeladene zu 1) legte außerdem eine Rechnung über Lohnarbeit im Bereich Autoservice gegenüber Ch. G. vom 20. April 2011 in Höhe von EUR 218,42, eine Rechnung vom 31. März 2011 für die Überführung eines Fahrzeuges an N. Sch. in Höhe von EUR 37,13 sowie eine Rechnung gegenüber der Firma B. Bau vom 16. Februar 2011 für den Austausch eines defekten Rollenlagers in Höhe von EUR 135,96 vor.
Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass im Bereich des Transportes der Beigeladene zu 1) ihre Fahrzeuge verwende. Es gebe keine fachlichen Weisungen.
Mit Bescheiden vom 22. September 2011 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Kraftfahrzeugführer bei der Klägerin seit dem 1. Dezember 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass der Beigeladene zu 1) die Fahrzeuge der Klägerin nutze und deshalb nach außen hin bei seiner Tätigkeit nicht als eigener Unternehmer auftrete, dass die Kontrolle über Empfangsquittungen erfolge, die Klägerin im Krankheitsfall benachrichtigt werden müsse und die Arbeitszeiten nach Einzelaufträgen erfolgten. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien, dass keine Arbeits- und Dienstpläne vorlägen, der Beigeladene zu 1) über einen eigenen Angestellten und eigene Betriebsmittel verfüge und die Vergütung per Rechnung erfolge. Bei Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Klägerin eingebunden. Die Klägerin erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise ihrer Durchführung beträfen.
Hiergegen erhoben der Beigeladene zu 1) am 5. Oktober 2011 und die Klägerin am 24. Oktober 2011 Widerspruch. Die Klägerin trug vor, der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ihre Fahrzeuge benutze, stelle im Rahmen der Gesamtwürdigung keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die Auffassung der Beklagten, wonach das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) nach außen nicht als eigenes auftrete, träfe nicht zu. Die Einlassungen des Beigeladenen zu 1) hierzu seien offenbar nicht berücksichtigt worden. Weitaus wichtiger zu gewichten sei jedoch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) über seine Arbeitskraft frei verfügen und seine Tätigkeit frei gestalten könne. Zu Unrecht werde als Merkmal für eine abhängige Beschäftigung gewertet, dass eine Kontrolle gegen Empfangsquittungen erfolge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 KR 28/03 R – in juris) dargelegt, dass Transportfahrer jedenfalls dann abhängig beschäftigt seien, wenn ihre Weisungsgebundenheit über das Maß an Weisungsunterworfenheit hinausgehe, dem Frachtführer in Bezug auf die anvertraute Ware sowohl von Seiten des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes nach § 418 Handelsgesetzbuch (HGB) unterlägen. Anhand dieses Maßstabes werde deutlich, dass eine Empfangsquittung überhaupt nicht einer Kontrolle des Beigeladenen zu 1) diene, sondern lediglich die erforderliche Absicherung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und ihren Kunden gewährleiste. Es sei nicht zutreffend, dass der Beigeladene zu 1) sie im Krankheitsfall informieren müsse. Im Krankheitsfall müsse keine Information erfolgen, da der Beigeladene zu 1) einen Mitarbeiter habe und anstehende Aufträge auch von diesem ausgeführt werden könnten. Die Beklagte widerspreche sich auch, wenn sie als Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausführe, die Arbeitszeiten erfolgten nach Einzelaufträgen, andererseits als Merkmal für eine Selbstständigkeit hervorhebe, dass keine Arbeits- und Dienstpläne vorlägen. Sie vergebe einen Transportauftrag, und der Beigeladene zu 1) entscheide dann ohne irgendwelche Arbeits- oder Dienstpläne frei, wie er diesen Auftrag ausführe. Die Vergabe eines Auftrages stelle keine gesteigerte Weisungsgebundenheit im Vergleich zu einem Auftrag gegenüber jedem Speditionsunternehmer dar. Entsprechend bestehe auch kein Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Diese Vorgaben ergäben sich zwangsläufig aus dem Auftrag ihrer Kunden. Selbstverständlich seien von ihr bestimmte Lieferzeiten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden einzuhalten. Diese Vorgaben bezögen sich jedoch nur auf das Außenverhältnis zwischen dem Kunden und ihr und dienten nicht dazu, eine Weisungsgebundenheit in Bezug auf das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) zu konstruieren. Ihre Vorgaben gingen nicht über die Weisungsmöglichkeiten hinaus, die sich in Bezug auf eine Spedition nach dem HGB ergäben. Der Beigeladene zu 1) schloss sich dem Vorbringen der Klägerin an.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Februar 2012 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zurück. Das HGB gehe hinsichtlich des Frachtführers vom Leitbild des selbstständig tätigen Gewerbetreibenden aus. Allerdings besage der Umstand, dass es sich bei einer Person um einen Frachtführer im Sinne des HGB handele, noch nicht, dass diese Person stets eine selbstständige Tätigkeit ausübe und daher nicht im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer bzw. im sozialrechtlichen Sinne als Beschäftigter anzusehen sei. Auch wenn eine Person die Merkmale eines Frachtführers im Sinne des HGB aufweise, sei vielmehr durch eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände zu ermitteln, ob gegebenenfalls nicht dennoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die Tätigkeit eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug könne regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden. Um ein eigenes Fahrzeug handele es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen sei und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast worden sei. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeugleasingfinanzierung durch den Auftragnehmer spreche gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Der Beigeladene zu 1) trage kein unternehmerisches Risiko, weil er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kraftfahrer weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel einsetze, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestünde. Er setze ausschließlich seine eigene Arbeitskraft ein. Die Tätigkeit werde im zu beurteilenden Sachverhalt mit den Fahrzeugen der Klägerin ausgeübt. Die für die Erfüllung des Auftrages benötigten Arbeitsmittel würden dem Beigeladenen zu 1) somit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene zu 1) erlange an den Arbeitsmitteln zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Insoweit setze er keine eigenen Betriebsmittel ein. Zwar unterhalte der Beigeladene zu 1) eine eigene Firma. Der Einsatz von Betriebsmitteln seiner Firma sei jedoch zur Erfüllung des Auftrages nicht erforderlich und somit kein Indiz für Selbstständigkeit im zu beurteilenden Auftragsverhältnis. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Der Beigeladene zu 1) sei höchstpersönlich tätig; eigene Mitarbeiter würden nicht eingesetzt. Für die Durchführung der Transportaufträge sei die Verwendung eines geeigneten Fahrzeuges erforderlich. Sofern der Auftragnehmer wie im vorliegenden Fall nicht über einen eigenen Lastkraftwagen verfüge, sei er von der Stellung eines Fahrzeuges durch den Auftraggeber abhängig. Ort, Zeit, Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit ergäben sich bereits aus dem übertragenen Auftrag. Ein Spielraum für eine im Wesentlichen freie Ausgestaltung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen zu 1) nicht gegeben. Seine Gestaltungsmöglichkeit erschöpfe sich in der Annahme eines von der Klägerin nach ihren Bedürfnissen ausgearbeiteten Auftrages. Aus der Stellung des Fahrzeuges folge darüber hinaus, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) an einem durch die Klägerin zugewiesenen Dienstort verrichtet werde. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Der wesentliche Unterschied von "in eigener Verantwortung" bei einer selbstständigen Tätigkeit sei darin zu sehen, welche Verantwortung bzw. Haftung derjenige dann tatsächlich im Einzelfall zu übernehmen habe. Bei der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2. April 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bei der Durchführung seiner Tätigkeit mit eigener Firmenkleidung und eigenem Logo auftrete und Werbeanzeigen unter Nutzung des eigenen Logos aufgegeben habe. Er habe somit die Möglichkeit, für sein Unternehmen in der bei selbstständigen Fuhrunternehmen üblichen Weise durch Aufbringung eigener Schriftzüge zu werben. Der Beigeladene zu 1) habe keinen stärkeren Weisungen unterlegen, als dies bei jedem Transportunternehmen aufgrund von Vorgaben durch die Kunden der Fall sei. Der Beigeladene zu 1) verfüge bereits seit Anfang Februar 2012 zudem über einen eigenen Lastkraftwagen und einen Bagger. Es sei lebens- und wirtschaftsfremd, die selbstständige Tätigkeit einzig und allein am Datum der Anschaffung eines Fahrzeuges festmachen zu wollen. Es gebe durchaus Kleinunternehmer, die nicht sofort zu Beginn ihrer Tätigkeit die wirtschaftlichen Mittel hätten, um sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen zu können und die dennoch unter allen Gesichtspunkten zu erkennen gäben, dass sie selbstständig arbeiten möchten. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Beigeladene zu 1) führe im Übrigen auch Kfz-Überführungen durch. Eine solche Tätigkeit könne als selbstständige Tätigkeit angesehen werden. Er habe auch jederzeit die Möglichkeit, in einem seiner Geschäftsfelder einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Aufgrund dieser Tatsache trete auch das Argument in den Hintergrund, der Beigeladene zu 1) hätte ohne ein eigenes Fahrzeug seinerzeit keine von ihrem Willen unabhängige Tätigkeit ausüben können. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene zu 1) über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfüge. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass eine Person in eine derartige Versicherung investiere, ohne tatsächlich den Willen zu haben, selbstständig tätig zu sein.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend trug sie vor, für die Ausübung der Tätigkeit eines Frachtführers sei das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges sachlogisch zwingende Voraussetzung. Ohne eigenes Kraftfahrzeug sei ein Frachtführer zur Ausübung der Tätigkeit folglich von demjenigen Auftraggeber persönlich abhängig, der das Kraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Im Gegenzug dazu übten Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB ein selbstständiges Gewerbe aus, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzten und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besäßen. Dies gelte auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig seien. Voraussetzung sei allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben würden und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit hätten, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit nutzten, sei nicht entscheidend. Dass der Beigeladene zu 1) seit Februar 2012 über ein eigenes Fahrzeug verfüge, sei bislang nicht aktenkundig. Ein Nachweis, dass er das Fahrzeug auf eigene Kosten angeschafft habe und es auf ihn zugelassen sei, sei nicht vorgelegt worden. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung sei erst für die Zeit ab dem 14. Juni 2011 nachgewiesen worden.
Der Beigeladene zu 1) trug vor, seit dem 1. Februar 2012 sei er nicht mehr für die Klägerin tätig. Er sei für verschiedene Auftraggeber im Transport selbstständig tätig und wolle des Weiteren im Kraftfahrzeugbereich tätig sein. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin nur ein Auftraggeber von vielen gewesen sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2014 ab. Der Beigeladene zu 1) sei zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die für eine selbstständige Tätigkeit ins Feld geführte Möglichkeit, die Arbeitszeit frei einzuteilen, entspräche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Übereinstimmend mit den Angaben des Beigeladenen zu 1) im Vorverfahren ("50 Wochenarbeitsstunden") errechne sich aus den aktenkundigen Belegen ein anderes Bild. Demnach habe der Beigeladene zu 1) im Dezember 2010 bis April 2011 durchgehend zwischen 39,5 bis zu 55 Stunden und im Durchschnitt 46,5 Stunden pro Woche für die Klägerin gearbeitet. Zeit zur freien Einteilung, wann er die Aufträge abarbeite, sei ihm demnach nicht verblieben. Schon gar nicht sei ihm Zeit für etwaige andere Aufträge verblieben. Er mag allenfalls Einfluss auf die Reihenfolge einzelner Fahrten genommen haben. Dies sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch ohne Belang. Aus der umfassenden zeitlichen Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) durch Transporte für die Klägerin und aus dem Umstand, dass er auf diesem Betätigungsfeld keine anderen Auftraggeber gehabt habe, folge zugleich, dass er in arbeitnehmertypischer Weise von der Klägerin wirtschaftlich und damit auch persönlich abhängig gewesen sei. Er habe auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Das wesentliche Arbeitsmittel, einen Lkw, habe die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene zu 1) habe lediglich Fahrten im Umkreis der Klägerin von bis zu 100 Kilometern durchgeführt. Er habe insbesondere keine trans- und internationalen mehrtägigen Transporte mit wesentlicher Eigenverantwortung bei der Routenplanung, der Warensicherung über Nacht und bei Zoll- und Grenzabfertigung übernommen. Vielmehr handelte es sich um Auslieferungsfahrten an lokale und regionale Kunden, die keiner besonderen, für eine relevante Eigenverantwortung sprechenden Planung von Seiten der Beigeladenen zu 1) bedurft hätten. Die Anschaffung eines eigenen Transportfahrzeuges sei erst nach Beendigung der vom angefochtenen Bescheid geprüften Tätigkeit erfolgt und deshalb ohne Belang.
Gegen den ihr am 5. Juli 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerin am 5. August 2014 Berufung eingelegt. Das SG habe eine einseitige Gewichtung vorgenommen, in dem es als einziges Argument lediglich auf die zeitliche Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) abgestellt habe. Das SG habe hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beigeladene zu 1) kein unternehmerisches Risiko getragen habe. Aufgrund der Tatsache, dass jegliche arbeitsvertragliche Regelung mit Ansprüchen auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt fehlten, habe dies jedoch nicht zugetroffen. Wäre sie mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht zufrieden gewesen, hätte sie ohne Weiteres auf dessen Dienste verzichten können. Dies belege eindrucksvoll, dass der Beigeladene zu 1) sehr wohl ein unternehmerisches Risiko getragen habe. Auch der Umstand, dass das Auftragsverhältnis beendet worden sei aufgrund einer beabsichtigten Preiserhöhung des Beigeladenen zu 1) zeige deutlich, dass dieser immer als Selbstständiger gehandelt habe. Das SG habe ferner verkannt, dass eine Einbindung des Beigeladenen zu 1) in ihren Betrieb lediglich insoweit bestanden habe, soweit dies bezogen auf die Auslieferungsfahrten erforderlich gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe keine Präsenzpflicht und auch keine telefonische Rufbereitschaft gehabt. Insgesamt habe er über umfassende Dispositionsmöglichkeiten über seine eigene Arbeitskraft und eine weitgehend freie Gestaltung seiner Tätigkeit hinsichtlich ihrer Bedingungen und Arbeitszeit verfügt. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beigeladene zu 1) die Entgelte nach eigener Rechnungstellung abgerechnet habe. Er sei für die Frachtaufträge selbst verantwortlich und haftbar gewesen. Er habe keine Weisungen – wie andere Fahrer in ihrem Unternehmen – erhalten. Fehl gehe auch die Einschätzung des SG, der Beigeladene zu 1) hätte bei seiner Tätigkeit keiner besonderen, für eine relevante Eigenverantwortung sprechenden Planung bedurft. Tatsächlich habe der Beigeladene zu 1) sehr wichtige Entscheidungen selbstständig zu treffen gehabt, da er insbesondere Mehltransporte durchgeführt habe. Er habe sich in Eigenverantwortung auf die Besonderheiten der Abladestellen, insbesondere auf technische Notwendigkeiten im Hinblick auf verschiedene Siloanlagen einzustellen gehabt. Das Unternehmen des Beigeladenen zu 1) sei immer noch existent. Es gebe durchaus Kleinunternehmer, die nicht sofort zu Beginn ihrer Tätigkeit die wirtschaftlichen Mittel hätten, um sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen zu können und die dennoch unter allen Gesichtspunkten zu erkennen gäben, dass sie selbstständig arbeiten möchten. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit sei die Abhängigkeit vom ersten Kunden immer sehr hoch. So habe es sich im vorliegenden Fall verhalten. Während der Aufbauphase eines wirklich selbstständigen Unternehmens habe der Beigeladene zu 1) seine gesamte unternehmerische Tätigkeit bei der Klägerin eingesetzt, um sich die wirtschaftlichen Mittel zu verschaffen, um langsam zu wachsen, weitere Auftraggeber zu finden und weitere Betriebsmittel erwerben zu können. Er hätte deshalb als Selbstständiger mit einem Auftraggeber eingestuft werden können.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) bei ihr zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 nicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurften sie nicht nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrzeugführer für die Klägerin zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 als Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
Für die streitige Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2012 war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2011 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
b) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
c) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Er war insbesondere in den Betrieb des Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin während seiner mündlich, jeweils konkludent vereinbarten Tätigkeit im Auftrag der Klägerin spricht zunächst, dass der Beigeladene zu 1) dann, wenn er für die Klägerin tätig war, hinsichtlich der Zeitpunkte und der Orte der Verrichtung ihrer Tätigkeit weisungsgebunden war. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete er sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Er hatte dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlag insoweit deren Kontrolle und Weisungen; er war mit der Übernahme in der Gestaltung seiner Tätigkeit und in seiner Arbeitszeit nicht mehr frei. Angesichts einer – nach dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) – durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 50 Stunden sowie – wie vom SG zutreffend festgestellt – nach dem vorgelegten Rechnungen einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden besteht weder ein wesentlicher Raum für die freie Gestaltung der Arbeitszeit noch für die Ausübung anderer Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 KR 28/03 R – in juris, Rn. 25). Der Beigeladene zu 1) konnte vor diesem Hintergrund – entgegen der Auffassung der Klägerin – über seine Arbeitskraft de facto nicht frei verfügen. Hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass der Beigeladende zu 1) seine gesamte Tätigkeit bei ihr ausgeübt hat.
Selbst wenn der Beigeladene zu 1) nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum auch an mehreren Tagen nacheinander für die Klägerin tätig war, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So wurde vorliegend im Voraus pauschal der Stundensatz bestimmt sowie ein Tätigwerden auf Anfrage der Klägerin zumindest konkludent vereinbart. Die einzelnen Arbeitseinsätze wurden damit zu im Wesentlichen identischen Bedingungen – lediglich der Stundensatz wurde mit Beginn des Jahres 2011 von EUR 21,00 auf EUR 24,50 erhöht – durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entsprach insoweit der eines Beschäftigten auf Abruf. Die Annahme eines Werkvertrages für einzelne Einsätze oder im Hinblick auf die Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ist insofern fernliegend (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 34). Die Bezahlung erfolgte nach der Zahl der gearbeiteten Stunden, nicht danach, ob ein bestimmter Erfolg mit der Tätigkeit erreicht wurde oder nicht; die Vergütungspflicht hing nicht von einem Erfolg ab. Der Beigeladene zu 1) stellte allein seine Arbeitskraft zur Verfügung.
Das Vorbringen hinsichtlich des Verhaltens im Krankheitsfall ist widersprüchlich. Während die Klägerin im Vorverfahren vortrug, der Beigeladene zu 1) müsse sie im Krankheitsfall nicht informieren, hatte der Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren noch vorgetragen, dass er die Klägerin im Krankheitsfalle informiere. Angesichts des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin, die auf deren tatsächliche Bedeutung für letztere hindeutet, erscheint es lebensfern anzunehmen, dass der Beigeladenen zu 1) bei (krankheitsbedingter) Verhinderung die Klägerin nicht unterrichten musste. Auch insofern bestand daher eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin.
Der Beigeladene zu 1) war nicht nur in personeller Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Denn der Beigeladene zu 1) hat im Wesentlichen keine eigenen Betriebsmittel verwendet, sondern diejenigen der Klägerin. Insbesondere hat er deren Fahrzeuge verwendet. Über ein eigenes Fahrzeug hat er erst ab Februar 2012 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums verfügt. Dieses Fahrzeug war zudem nicht für die vom Beigeladenen zu 1) für die Klägerin durchzuführenden Transporte von Mehl geeignet. Denn mit diesem Fahrzeug transportierte der Beigeladene zu 1) nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber der Beklagten (Schreiben vom 12. März 2012) Erdaushub, Kies, Sand und anderes. Dies bestätigen auch die vom Beigeladenen zu 1) dem SG vorgelegten Rechnungen aus der Zeit ab Februar 2012. Deswegen vermag auch das Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene zu 1) sei streitgegenständlichen Zeitraum erst im Aufbau seines Unternehmens gewesen, nicht durchzugreifen.
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses der Kläger ohnehin keine Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit entnehmen.
Insbesondere konnte der Senat kein relevantes Unternehmerrisiko feststellen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Die Anschaffung und Verwendung einer eigenen Büroausstattung, eines eigenen Arbeitszimmers und Werkzeuges, die der Beigeladenen zu 1) geltend macht, tritt gegenüber der Verwendung der Fahrzeuge der Klägerin in den Hintergrund. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verwendung der eigenen Arbeitskleidung.
Ein Unternehmerrisiko oder ein sonstiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liegt auch nicht in dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über einen eigenen Arbeitnehmer verfügte. Denn nach den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren wurde dieser Arbeitnehmer lediglich im Tätigkeitsbereich des Kfz-Services und in der Verwaltung tätig. Der spätere Vortrag des Beigeladenen zu 1), seinen Arbeitnehmer zukünftig auch stärker im Transportbereich einzusetzen, war ausschließlich prospektiv und im Übrigen unsubstantiiert.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verdrängt bzw. ersetzt. Ähnliches gilt mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, der Beigeladene zu 1) hätte ihr gegenüber gehaftet; auch insofern gilt, dass – wenn es sich um Arbeitnehmer handelt – die entsprechenden Haftungsbeschränkungen Platz greifen. Entsprechend ist auch der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Im Übrigen ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin unabhängig davon zu treffen, ob der Beigeladene zu 1) daneben noch für andere Auftraggeber tätig geworden ist. Zwar mag eine im Übrigen selbstständige, gleichgelagerte Tätigkeit für Dritte grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbstständig verrichtet wird. Gleichwohl sind die Tätigkeiten aber jeweils getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann der Umstand selbstständiger Tätigkeiten für Dritte den überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin nicht erschüttern, zumal die zeitliche und wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit für die Klägerin mit Abstand überwiegt. Der Beigeladene zu 1) hat gegenüber Dritten erstellte Rechnungen lediglich in Höhe von EUR 135,96 (Rechnung von 16. Februar 2011 gegenüber B. Bau), EUR 37,13 (Rechnung vom 31. März 2011 gegenüber Frau Sch.) bzw. EUR 218,42 (Rechnung vom 20. April 2011 gegenüber Herrn G.), vorgelegt, während sich die Rechnungen gegenüber der Klägerin stets auf Beträge von mehr als EUR 2.000,00 belaufen. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass der Beigeladende zu 1) seine gesamte Tätigkeit bei der Klägerin ausgeübt hat.
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen den Beteiligten unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 37). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden.
Die Klägerin kann sich schließlich für ihre Auffassung nicht auf das Urteil des BSG vom 22. Juni 2005 (B 12 KR 28/03 R – in juris) berufen. Das BSG hat in jener Entscheidung die Einordnung eines Transportfahrer als abhängig Beschäftigter gebilligt, obwohl der Betroffene über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügte (a.a.O., Rn. 21), und im Übrigen ausgeführt, dass die sozialversicherungsrechtliche Feststellung einer Selbstständigkeit unabhängig von Regelungen des HGB zu treffen ist (a.a.O, Rn. 23 f.).
d) Die Beklagte hat den Beginn der Versicherungspflicht auch zu Recht mit dem 1. Dezember 2010, dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, festgestellt. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag erst am 28. April 2011 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.
e) Der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum steht § 5 Abs. 5 SGB V nicht entgegen. Nach dieser Norm ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine solche hauptberufliche Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) lag nach dem oben Dargelegten – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beigeladene zu 1) nicht nur für den Kläger, sondern auch für Dritte tätig wurde – nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Klägerin aufzulegen.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von EUR 5.000,00, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
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