Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 569/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3404/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 114, Rdnr. 18 ff). Hält das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 7a, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend zu verneinen. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 02.07.2014 die Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zutreffend dargelegt, und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren damit nicht besteht. Die mit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG geltend gemachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu begründen.
Ergänzend zu den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, auf die der Senat, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in vollem Umfang Bezug nimmt, ist mit Blick auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Maßstab für die Beurteilung einer bestehenden Erwerbsminderung ist die Frage, ob die Antragstellerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbericht der R.-M. G. vom 17.04.2013 sowie den Gutachten von Dr. H. vom 18.10.2013 und von Dr. S. vom 24.10.2013 ist die Klägerin trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht gehindert, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, häufiges Bücken, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit freier Rumpfvorbeuge, häufige Zwangshaltungen wie Knien und Hocken, regelmäßiges Klettern und Steigen, Stöße und Erschütterungen der Kniegelenke sowie häufige Tätigkeiten in Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen zu verrichten. Aufgrund der Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind Tätigkeiten mit Nachtschicht, erhöhtem Zeitdruck und Verantwortung für Personen nicht mehr leidensgerecht. Diese Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst und stellen keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar. Insbesondere schließen sie die vom BSG (Urteil v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R, Juris) beispielhaft genannten Tätigkeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) nicht aus. Diese ärztlichen Beurteilungen werden durch das klägerische Vorbringen weder erschüttert noch widerlegt. Soweit zur Klagebegründung vorgetragen wird, das Gehvermögen der Klägerin sei erheblich eingeschränkt, wird dies weder durch das Gutachten von Dr. S. noch durch den Reha-Entlassungsbericht bestätigt. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha-Maßnahme am 11.04.2014, etwa einen Monat nach der Umstellungsosteotomie am rechten Knie am 01.03.2013, konnte die Klägerin bereits mehrere 100 m unter Teilbelastung an Unterarmgehstützen zurücklegen. Sensomotorische Defizite fanden sich nicht. Das Therapieziel wurde entsprechend der Vorgaben des Operateurs weitgehend erreicht. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 23.10.2013 bestand am rechten Knie zwar ein Belastungsschmerz, die Bewegungen waren aber frei und die Bandführung stabil. Am linken Knie bestand keine Entzündung und keine Schwellung. Die Bewegungen waren ebenfalls frei und die Bandführung stabil. Ein Belastungsschmerz wurde nicht angegeben. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass den Einschränkungen im Bereich der Kniegelenke durch die Vermeidung von Zwangshaltungen und kniebelastenden Tätigkeiten ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß. Die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen wurden durch Dr. H. umfassend bewertet; er hat ausführlich Befunde erhoben, wobei ihm auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. S. vom 01.12.2011 und vom 02.09.2013 vorlagen. Soweit die Klägerin auf Konzentrationsstörungen verweist, werden diese durch Dr. H. nicht bestätigt. Die mnestischen und intellektuellen Funktionen sind nach seiner Einschätzung für einfache bis durchschnittliche Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend. Für die vorgetragene Angsterkrankung finden sich weder in dem Gutachten von Dr. H., noch in den Berichten des Dr. S. Anhaltspunkte.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht geboten. Die Gutachten von Dr. H. und Dr. S. sind als Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertbar; sie sind entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht nur als urkundlich belegtes Beteiligtenvorbringen wie ein Privatgutachten zu qualifizieren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 128 Rdnr. 7f, m.w.N.). Das Gericht ist auch nicht daran gehindert, im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung dem Verwaltungsgutachten als alleiniger Entscheidungsgrundlage zu folgen (BSG, Urteil vom 26.05.2000, B 2 U 90/00 B; Juris). Es muss nur dann ein eigenes Gutachten einholen, wenn sich dessen Notwendigkeit aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Verwaltungsgutachten nicht ausreicht, um die relevanten Fragen sachgerecht zu beantworten oder wenn gegen dieses erhebliche Einwendungen vorgebracht werden, was durch Vortrag der Beteiligten oder auch durch Vorlage eines widersprechenden Privatgutachtens oder Attests erfolgen kann. Nachdem - wie dargelegt - die Verwaltungsgutachten die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend würdigen und keine Atteste vorgelegt wurden, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ein Hinzutreten neuer Erkrankungen seit den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren belegen würden, hat das SG zu Recht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst und hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren verneint.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 114, Rdnr. 18 ff). Hält das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 7a, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend zu verneinen. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 02.07.2014 die Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zutreffend dargelegt, und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren damit nicht besteht. Die mit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG geltend gemachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu begründen.
Ergänzend zu den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, auf die der Senat, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in vollem Umfang Bezug nimmt, ist mit Blick auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Maßstab für die Beurteilung einer bestehenden Erwerbsminderung ist die Frage, ob die Antragstellerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbericht der R.-M. G. vom 17.04.2013 sowie den Gutachten von Dr. H. vom 18.10.2013 und von Dr. S. vom 24.10.2013 ist die Klägerin trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht gehindert, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, häufiges Bücken, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit freier Rumpfvorbeuge, häufige Zwangshaltungen wie Knien und Hocken, regelmäßiges Klettern und Steigen, Stöße und Erschütterungen der Kniegelenke sowie häufige Tätigkeiten in Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen zu verrichten. Aufgrund der Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sind Tätigkeiten mit Nachtschicht, erhöhtem Zeitdruck und Verantwortung für Personen nicht mehr leidensgerecht. Diese Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst und stellen keine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar. Insbesondere schließen sie die vom BSG (Urteil v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R, Juris) beispielhaft genannten Tätigkeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) nicht aus. Diese ärztlichen Beurteilungen werden durch das klägerische Vorbringen weder erschüttert noch widerlegt. Soweit zur Klagebegründung vorgetragen wird, das Gehvermögen der Klägerin sei erheblich eingeschränkt, wird dies weder durch das Gutachten von Dr. S. noch durch den Reha-Entlassungsbericht bestätigt. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha-Maßnahme am 11.04.2014, etwa einen Monat nach der Umstellungsosteotomie am rechten Knie am 01.03.2013, konnte die Klägerin bereits mehrere 100 m unter Teilbelastung an Unterarmgehstützen zurücklegen. Sensomotorische Defizite fanden sich nicht. Das Therapieziel wurde entsprechend der Vorgaben des Operateurs weitgehend erreicht. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 23.10.2013 bestand am rechten Knie zwar ein Belastungsschmerz, die Bewegungen waren aber frei und die Bandführung stabil. Am linken Knie bestand keine Entzündung und keine Schwellung. Die Bewegungen waren ebenfalls frei und die Bandführung stabil. Ein Belastungsschmerz wurde nicht angegeben. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass den Einschränkungen im Bereich der Kniegelenke durch die Vermeidung von Zwangshaltungen und kniebelastenden Tätigkeiten ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wegefähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß. Die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen wurden durch Dr. H. umfassend bewertet; er hat ausführlich Befunde erhoben, wobei ihm auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. S. vom 01.12.2011 und vom 02.09.2013 vorlagen. Soweit die Klägerin auf Konzentrationsstörungen verweist, werden diese durch Dr. H. nicht bestätigt. Die mnestischen und intellektuellen Funktionen sind nach seiner Einschätzung für einfache bis durchschnittliche Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend. Für die vorgetragene Angsterkrankung finden sich weder in dem Gutachten von Dr. H., noch in den Berichten des Dr. S. Anhaltspunkte.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht geboten. Die Gutachten von Dr. H. und Dr. S. sind als Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertbar; sie sind entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht nur als urkundlich belegtes Beteiligtenvorbringen wie ein Privatgutachten zu qualifizieren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 128 Rdnr. 7f, m.w.N.). Das Gericht ist auch nicht daran gehindert, im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung dem Verwaltungsgutachten als alleiniger Entscheidungsgrundlage zu folgen (BSG, Urteil vom 26.05.2000, B 2 U 90/00 B; Juris). Es muss nur dann ein eigenes Gutachten einholen, wenn sich dessen Notwendigkeit aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Verwaltungsgutachten nicht ausreicht, um die relevanten Fragen sachgerecht zu beantworten oder wenn gegen dieses erhebliche Einwendungen vorgebracht werden, was durch Vortrag der Beteiligten oder auch durch Vorlage eines widersprechenden Privatgutachtens oder Attests erfolgen kann. Nachdem - wie dargelegt - die Verwaltungsgutachten die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend würdigen und keine Atteste vorgelegt wurden, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ein Hinzutreten neuer Erkrankungen seit den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren belegen würden, hat das SG zu Recht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst und hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren verneint.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved