Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1501/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3710/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Untätigkeit der Beklagten im Rahmen eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerden.
Der1975 geborene Kläger schloss im Juli 1997 eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann (mit IHK-Abschluss) ab. Im Zeitraum ab Oktober 1997 übte der Kläger wechselnde Beschäftigungen aus; zuletzt war der Kläger bis Juni 2011 bei der E. Versicherungsgruppe AG in M. als Sachbearbeiter beschäftigt (Lebenslauf Blätter 18/19 der Beklagtenakte Bd. II). Beim Landessozialgericht sind weitere Berufungsverfahren des Klägers anhängig (L 8 AL 3197/14, L 8 AL 3708/14 und L 8 AL 3709/14).
Der Kläger stand wegen Arbeitslosigkeit im Leistungsbezug der Beklagten. Für die Zeit vom 02.12.2013 bis 28.03.2014 bewilligte die Beklagte (Agentur für Arbeit Mannheim) mit Bescheid vom 30.12.2013 außerdem Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Bildungszentrum Mannheim e.K., alfatraining, "SAP Führerschein" Modul 9. Anträge des Klägers auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt (IHK) lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 25.04.2013 und 25.09.2013 (Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14), zum Fremdsprachenkorrespondent Englisch (IHK) mit Bescheiden vom 23.07.2013 und 30.09.2013 sowie eine Weiterbildung mit dem Bildungsziel ECDL- Europäischer Computer Führerschein, EBC*L Europäischer Wirtschaft Führerschein Stufe A, Grundlagen Buchhaltung und Business-Englisch mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik mit Bescheid vom 25.03.2014 (Berufungsverfahren L 8 AL 3708/14) dagegen ab.
Wegen der Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Bildungsmaßnahmen legte der Kläger mit E-Mail vom 24.07.2013 und 02.09.2013 unter Bezug auf Schriftverkehr und Auskünfte der Agentur für Arbeit Mannheim eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Er rügte, dass bei der Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Bildungsmaßnahmen auf Bildungsgutschein auf eine jedem Vermittler grundsätzlich bekannte interne Weisung der Agentur für Arbeit Mannheim abgestellt werde, und forderte unter Fristsetzung bis 31.07.2013 im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde eine detaillierte Antwort. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richte sich nicht gegen seine Sachbearbeiterin, sondern gegen die für den Sachverhalt entsprechend tatsächlich Verantwortlichen. Zuvor hatte der Kläger beantragt, ihm ermessenslenkende Weisungen der Agentur für Arbeit auszuhändigen/einsichtig zu machen, bzw. Einsicht nehmen zu können (E-Mail´s vom 22.04.2013, 26.04.2013 und 28.04.2013). Auf diesen Antrag antwortete die Agentur für Arbeit mit E-Mail´s vom 02.05.2013 und 06.05.2013. Außerdem wandte sich der Kläger wegen der Verweigerung der Einsicht in Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim (unter anderem) an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, der dem Kläger mit E-Mail vom 18.07.2013 antwortete.
Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers teilte die Agentur für Arbeit Mannheim dem Kläger mit Schreiben vom 08.08.2013 mit, die Dienstaufsichtsbeschwerde werde für erledigt betrachtet, da der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht habe, in welcher Form welche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ein Fehlverhalten an den Tag gelegt habe. Aus dem Vorgang selbst sei kein solches ersichtlich.
Mit E-Mail vom 23.09.2013 monierte der Kläger unter Bezug auf die Dienstaufsichtsbeschwerde, er habe keinen Eingang einer ausführlichen Stellungnahme hinsichtlich seiner Dienstaufsichtsbeschwerde verzeichnen können und forderte, dies bis spätestens 27.09. nachzuholen. In einer Vorsprache am 07.10.2013 erklärte der Kläger, er werde die "Agentur zuklagen".
Am 03.05.2014 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) infolge Untätigkeit. Der Kläger machte geltend, er bitte um Verurteilung der Beklagten, entsprechend seiner eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerden vom 24.06.2013 und 02.09.2013 tätig zu werden. Einen zum 23.07.2014 anberaumten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hob das SG wieder auf, nachdem Dr. R. mit auf Veranlassung des Klägers vorgelegtem ärztlichem Attest vom 21.07.2014 mitgeteilt hatte, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an einer Verhandlung teilzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2014 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, sofern der Kläger mit seiner Klage eine förmliche Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen wolle, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Sofern der Kläger (als mögliche zweite Variante) Untätigkeitsklage auf Übergabe der ermessenslenkende Weisungen seitens der Beklagten oder entsprechende Ausführung hierzu erheben wolle, sei die Untätigkeitsklage unzulässig. Bei der Forderung nach der Herausgabe ermessenslenkende Weisungen handele es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehle an einem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes. Der Kläger habe auch keinen Widerspruch erhoben. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Auskunft der Beklagten die geforderten ermessenslenkende Weisungen nicht existierten.
Hiergegen hat der Kläger durch seine vormaligen Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der dort per 24.07.2013 und nochmals per 02.09.2013 in vollständiger Form eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde entsprechend tätig zu werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 10.04.2015 ist der mit Zustellungsurkunde geladene Kläger nicht erschienen. Die Beklagtenvertreterin hat zur Niederschrift erklärt, über die allgemeinen Weisungen, die im Internet veröffentlicht seien, seien keine weiteren ermessenslenkenden Weisungen bezüglich der beruflichen Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit Mannheim vorhanden, die dem Kläger übergeben werden könnten. Auf die Niederschrift vom 10.04.2015 wird Bezug genommen.
Im Anschluss an den Termin am 10.04.2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, im Hinblick auf die von der Beklagtenvertreterin abgegebene Erklärung wäre noch zu prüfen und zu klären, weshalb im Übrigen nicht allein die für ihn zuständig gewesene Arbeitsvermittlerin, sondern noch eine weitere Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit Mannheim sich auf eben eine solche Weisung berufen hätten, weshalb allein deshalb die beantragte Weiterbildung hätte abgelehnt werden können. Er habe den Datenschutzbeauftragten des Bundes ersuchen müssen, Einsicht in eine solche bezuggenommene Weisung zu erhalten. Seine Dienstaufsichtsbeschwerde werde nach wie vor ignoriert. Hiergegen im Besonderen richte sich seine Klage. Der Kläger hat sich auf den von Ihrem geführten Schriftwechsel mit der Agentur für Arbeit Mannheim berufen, den er beigefügt hat.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf drei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden können, denn in der dem Kläger mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG); dass der Kläger die Ladung erhalten hat, ergibt sich aus seinem Schreiben per Mail vom 30.07.2015 (Blatt 61/64 der Senatsakte).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers im Wege der Auslegung nach seinem erkennbaren Begehren auf der Grundlage des vom SG gefassten und vom Kläger im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Klageantrages sachdienlich gefasst. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die vom Kläger mit Schreiben vom 24.07.2013/02.09.2013 bei der Agentur für Arbeit Mannheim eingelegte und vom Kläger so bezeichnete Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich eines Begehrens auf Auskunft über interne Weisungen, auf die sich Mitarbeiter der Beklagten zur Begründung der Ablehnung einer vom Kläger beantragten Weiterbildungsmaßnahme - zum Wirtschaftsfachwirt (IHK) - berufen haben, wie der Kläger in seinem E-Mail vom 17.04.2015 unter Beifügung seines weiteren Schriftverkehrs mit der Agentur für Arbeit Mannheim wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Davon, dass sich die Klage des Klägers auf die Erteilung einer Auskunft nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz (- IFG -) richtet, kann nicht ausgegangen werden. Zwar sind nach § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG) Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Widerspruch hat der Kläger jedoch nicht erhoben, sondern sich auf den formlosen Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde beschränkt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gegen die Beklagte geltend macht. Mangels Widerspruchs wäre die Klage auch unzulässig. Zudem wäre nicht der Rechtsweg zum Sozialgericht, sondern zum Verwaltungsgericht eröffnet (vgl. zum Vorstehenden auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage, § 51 RdNr. 39 - Seite 168 -). Es kann deshalb offen bleiben, ob das Begehren des Klägers auf Auskunft wegen interner Verwaltungsanweisungen der Agentur für Arbeit Mannheim überhaupt dem Schutzbereich des IFG unterfällt. Dementsprechend hat der Senat die Berufung des Klägers sachdienlich gefasst.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage des Klägers - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend als unzulässige abgewiesen.
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde begehrt, erweist sich die Klage als unzulässig. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde - als nichtförmlicher Rechtsbehelf - wird ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Behörde bei der Ausübung seines Dienstes gerügt, mit dem Begehren, durch den Dienstvorgesetzten disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Es besteht - allenfalls - ein Anspruch auf Bescheidung darüber, ob ein dienstliches Fehlverhalten eines Mitarbeiters vorliegt und ob deswegen disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Antwort oder gar auf ein bestimmtes Tätigwerden hat der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 11.12.2014 - Vf. 78-IV-14 -, juris), weshalb für das vorliegende gerichtliche Verfahren ohne Belang ist, ob eine unrichtige Auskunft tatsächlich erteilt worden ist. Es ist deshalb auch nicht Aufgabe eines Gerichtes, an Stelle des Dienstvorgesetzten dienstliches Verhalten von Behördenmitarbeitern zu überprüfen (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2014 - L 7 AS 777/13 -, juris). Dem gerichtlich überprüfbaren klägerischen Anspruch hat die Agentur für Arbeit vor der Erhebung der Klage (am 03.05.2014) mit Schreiben vom 08.08.2013 hinreichend Rechnung getragen. Eine Untätigkeit, wie der Kläger meint, liegt nicht vor. Soweit sich der Kläger hiergegen mit E-Mail vom 02.09.2013 gewandt hat, zeigt er keinen Gesichtspunkt auf, der eine erneute Bescheidung erforderlich macht. Ein bestimmtes dienstliches Fehlverhalten eines bestimmten Mitarbeiters hat der Kläger in seiner E-Mail vom 02.09.2013 nicht gerügt. Er hat darin vielmehr auf "Behördenstrukturen" abgestellt, die "überwiegend auf Anordnungen ranghöherer Personen" beruhten und somit sein bisheriges Vorbringen, das bereits mit Schreiben vom 08.08.2013 beschieden worden ist, im Wesentlichen lediglich wiederholt. Dieser allgemeine Unmut auf die Bundesagentur für Arbeit ist auch der Vorsprache des Klägers am 07.10. 2013 zu entnehmen. Deshalb musste die Beklagte das E-Mail vom 02.09.2013 nicht als weitere zu bescheidende Dienstaufsichtsbeschwerde werten, was dem Kläger nach Aktenlage am 23.09.2013 auch telefonisch mitgeteilt worden ist. Hierauf hat die Beklagte im Schriftsatz vom 02.06.2014 an das SG hingewiesen. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht gegeben und die Klage deshalb unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (so auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage, § 51 RdNr. 39 - Seite 170 -, dagegen a.A. BSG Beschl. vom 21.07.2014 - B 14 SF 1/14 R -, juris).
Soweit der Kläger - im Rahmen seiner Dienstaufsichtsbeschwerde - geltend macht, es wäre noch zu prüfen und zu erklären, weshalb nicht allein die für ihn zuständig gewesene Arbeitsvermittlerin, sondern noch eine weitere Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit Mannheim sich auf eben eine solche Weisung berufen hätten, weshalb allein deshalb die beantragte Weiterbildung hätte abgelehnt werden können, wendet er sich gegen die sachliche Richtigkeit einer Verwaltungsentscheidung (Ablehnung der Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme). Die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung wird vom Schutzbereich/der Zielrichtung einer Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch nicht erfasst, weshalb dem Gericht - im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde - die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung auch nicht eröffnet ist.
Soweit der Kläger mit seiner Klage außerdem von der Beklagten eine Auskunft/die Herausgabe ermessenslenkender Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Weiterbildungsmaßnahmen begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Nach § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, was vorliegend beim Kläger hinsichtlich des Auskunftsbegehrens / Herausgabebegehrens ermessenslenkender Weisungen nicht der Fall ist. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.10.2013 in das SGG aufgenommen. Eine Änderung der Rechtslage hat sich durch diese Regelung nicht ergeben, vielmehr war vor Aufnahme der Vorschrift in das SGG § 44a VwGO entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie, indem sie einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch Verfahrens- und Formfehler entgegenwirkt, sowie der Prozessökonomie, indem eine Zersplitterung des Rechtschutzes vermieden wird. § 56a SGG ist eine negative Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Widerspruch, alle Klagearten oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 86b SGG. Betroffen sind grundsätzlich alle Verfahrenshandlungen, die der Förderung des Verfahrens auf Erlass eines Verwaltungsaktes dienen und kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Sachentscheidung bereits ergangen ist (vgl. zum Vorstehenden Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage, § 56a RdNrn. 1 bis 7). Der Kläger ist danach darauf zu verweisen, sein Begehren auf Auskunft/Herausgabe von Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim betreffend Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der vom Kläger geführten Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 und L 8 AL 3708/14 geltend zu machen. Die Frage - ermessenslenkender - Weisungen zum Verfahren bei Anträgen der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen steht als Verfahrenshandlung in untrennbarem Zusammenhang mit den Bescheiden der Beklagten vom 25.04.2013, 25.09.2013 (Wirtschaftsfachwirt - IHK -) und vom 25.03.2014 (Weiterbildung mit dem Bildungsziel ECDL- Europäischer Computer Führerschein, EBC*L Europäischer Wirtschaft Führerschein Stufe A, Grundlagen Buchhaltung und Business-Englisch mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik), die Gegenstand der genannten Berufungsverfahren sind. Einer daneben geführten Klage bedarf es nicht und ist unzulässig.
Außerdem ist dem Kläger mit E-Mail der Agentur für Arbeit Mannheim vom 02.05.2013, bestätigt durch ein E-Mail des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 18.07.2013, mitgeteilt worden, dass ermessenslenkende Weisungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Agentur nicht existierten. Der Kläger ist unter Benennung der Fundstelle darauf hingewiesen worden, dass alle Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "Bildung/Qualifizierung" im Internet veröffentlicht abrufbar sind. Die Beklagte hat dem Kläger damit die begehrte Auskunft erteilt. Dass dem Kläger ein Zugriff auf die benannten, im Internet veröffentlichten Weisungen nicht möglich ist oder war, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, wie er mutmaßt, bestehende interne Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim verheimlicht werden, bestehen nicht. Hierfür findet sich kein Hinweis. Vielmehr hat die Vertreterin der Beklagten im Termin am 10.04.2015 bestätigend zur Niederschrift erklärt, dass über die allgemeinen Weisungen, die im Internet veröffentlicht sind, bei der Agentur für Arbeit Mannheim keine weiteren ermessenslenkende Weisungen bezüglich der beruflichen Weiterbildung vorhanden sind, die dem Kläger übergeben werden könnten. Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln, besteht nicht. Damit erweist sich die Klage auch in der Sache als unbegründet.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Untätigkeit der Beklagten im Rahmen eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerden.
Der1975 geborene Kläger schloss im Juli 1997 eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann (mit IHK-Abschluss) ab. Im Zeitraum ab Oktober 1997 übte der Kläger wechselnde Beschäftigungen aus; zuletzt war der Kläger bis Juni 2011 bei der E. Versicherungsgruppe AG in M. als Sachbearbeiter beschäftigt (Lebenslauf Blätter 18/19 der Beklagtenakte Bd. II). Beim Landessozialgericht sind weitere Berufungsverfahren des Klägers anhängig (L 8 AL 3197/14, L 8 AL 3708/14 und L 8 AL 3709/14).
Der Kläger stand wegen Arbeitslosigkeit im Leistungsbezug der Beklagten. Für die Zeit vom 02.12.2013 bis 28.03.2014 bewilligte die Beklagte (Agentur für Arbeit Mannheim) mit Bescheid vom 30.12.2013 außerdem Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Bildungszentrum Mannheim e.K., alfatraining, "SAP Führerschein" Modul 9. Anträge des Klägers auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt (IHK) lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 25.04.2013 und 25.09.2013 (Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14), zum Fremdsprachenkorrespondent Englisch (IHK) mit Bescheiden vom 23.07.2013 und 30.09.2013 sowie eine Weiterbildung mit dem Bildungsziel ECDL- Europäischer Computer Führerschein, EBC*L Europäischer Wirtschaft Führerschein Stufe A, Grundlagen Buchhaltung und Business-Englisch mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik mit Bescheid vom 25.03.2014 (Berufungsverfahren L 8 AL 3708/14) dagegen ab.
Wegen der Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Bildungsmaßnahmen legte der Kläger mit E-Mail vom 24.07.2013 und 02.09.2013 unter Bezug auf Schriftverkehr und Auskünfte der Agentur für Arbeit Mannheim eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Er rügte, dass bei der Ablehnung von Anträgen auf Gewährung von Bildungsmaßnahmen auf Bildungsgutschein auf eine jedem Vermittler grundsätzlich bekannte interne Weisung der Agentur für Arbeit Mannheim abgestellt werde, und forderte unter Fristsetzung bis 31.07.2013 im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde eine detaillierte Antwort. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richte sich nicht gegen seine Sachbearbeiterin, sondern gegen die für den Sachverhalt entsprechend tatsächlich Verantwortlichen. Zuvor hatte der Kläger beantragt, ihm ermessenslenkende Weisungen der Agentur für Arbeit auszuhändigen/einsichtig zu machen, bzw. Einsicht nehmen zu können (E-Mail´s vom 22.04.2013, 26.04.2013 und 28.04.2013). Auf diesen Antrag antwortete die Agentur für Arbeit mit E-Mail´s vom 02.05.2013 und 06.05.2013. Außerdem wandte sich der Kläger wegen der Verweigerung der Einsicht in Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim (unter anderem) an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, der dem Kläger mit E-Mail vom 18.07.2013 antwortete.
Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers teilte die Agentur für Arbeit Mannheim dem Kläger mit Schreiben vom 08.08.2013 mit, die Dienstaufsichtsbeschwerde werde für erledigt betrachtet, da der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht habe, in welcher Form welche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ein Fehlverhalten an den Tag gelegt habe. Aus dem Vorgang selbst sei kein solches ersichtlich.
Mit E-Mail vom 23.09.2013 monierte der Kläger unter Bezug auf die Dienstaufsichtsbeschwerde, er habe keinen Eingang einer ausführlichen Stellungnahme hinsichtlich seiner Dienstaufsichtsbeschwerde verzeichnen können und forderte, dies bis spätestens 27.09. nachzuholen. In einer Vorsprache am 07.10.2013 erklärte der Kläger, er werde die "Agentur zuklagen".
Am 03.05.2014 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) infolge Untätigkeit. Der Kläger machte geltend, er bitte um Verurteilung der Beklagten, entsprechend seiner eingereichter Dienstaufsichtsbeschwerden vom 24.06.2013 und 02.09.2013 tätig zu werden. Einen zum 23.07.2014 anberaumten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hob das SG wieder auf, nachdem Dr. R. mit auf Veranlassung des Klägers vorgelegtem ärztlichem Attest vom 21.07.2014 mitgeteilt hatte, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an einer Verhandlung teilzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2014 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, sofern der Kläger mit seiner Klage eine förmliche Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen wolle, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Sofern der Kläger (als mögliche zweite Variante) Untätigkeitsklage auf Übergabe der ermessenslenkende Weisungen seitens der Beklagten oder entsprechende Ausführung hierzu erheben wolle, sei die Untätigkeitsklage unzulässig. Bei der Forderung nach der Herausgabe ermessenslenkende Weisungen handele es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehle an einem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes. Der Kläger habe auch keinen Widerspruch erhoben. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Auskunft der Beklagten die geforderten ermessenslenkende Weisungen nicht existierten.
Hiergegen hat der Kläger durch seine vormaligen Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der dort per 24.07.2013 und nochmals per 02.09.2013 in vollständiger Form eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde entsprechend tätig zu werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 10.04.2015 ist der mit Zustellungsurkunde geladene Kläger nicht erschienen. Die Beklagtenvertreterin hat zur Niederschrift erklärt, über die allgemeinen Weisungen, die im Internet veröffentlicht seien, seien keine weiteren ermessenslenkenden Weisungen bezüglich der beruflichen Weiterbildung bei der Agentur für Arbeit Mannheim vorhanden, die dem Kläger übergeben werden könnten. Auf die Niederschrift vom 10.04.2015 wird Bezug genommen.
Im Anschluss an den Termin am 10.04.2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, im Hinblick auf die von der Beklagtenvertreterin abgegebene Erklärung wäre noch zu prüfen und zu klären, weshalb im Übrigen nicht allein die für ihn zuständig gewesene Arbeitsvermittlerin, sondern noch eine weitere Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit Mannheim sich auf eben eine solche Weisung berufen hätten, weshalb allein deshalb die beantragte Weiterbildung hätte abgelehnt werden können. Er habe den Datenschutzbeauftragten des Bundes ersuchen müssen, Einsicht in eine solche bezuggenommene Weisung zu erhalten. Seine Dienstaufsichtsbeschwerde werde nach wie vor ignoriert. Hiergegen im Besonderen richte sich seine Klage. Der Kläger hat sich auf den von Ihrem geführten Schriftwechsel mit der Agentur für Arbeit Mannheim berufen, den er beigefügt hat.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf drei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden können, denn in der dem Kläger mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG); dass der Kläger die Ladung erhalten hat, ergibt sich aus seinem Schreiben per Mail vom 30.07.2015 (Blatt 61/64 der Senatsakte).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers im Wege der Auslegung nach seinem erkennbaren Begehren auf der Grundlage des vom SG gefassten und vom Kläger im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Klageantrages sachdienlich gefasst. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die vom Kläger mit Schreiben vom 24.07.2013/02.09.2013 bei der Agentur für Arbeit Mannheim eingelegte und vom Kläger so bezeichnete Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich eines Begehrens auf Auskunft über interne Weisungen, auf die sich Mitarbeiter der Beklagten zur Begründung der Ablehnung einer vom Kläger beantragten Weiterbildungsmaßnahme - zum Wirtschaftsfachwirt (IHK) - berufen haben, wie der Kläger in seinem E-Mail vom 17.04.2015 unter Beifügung seines weiteren Schriftverkehrs mit der Agentur für Arbeit Mannheim wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Davon, dass sich die Klage des Klägers auf die Erteilung einer Auskunft nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz (- IFG -) richtet, kann nicht ausgegangen werden. Zwar sind nach § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG) Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Widerspruch hat der Kläger jedoch nicht erhoben, sondern sich auf den formlosen Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde beschränkt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gegen die Beklagte geltend macht. Mangels Widerspruchs wäre die Klage auch unzulässig. Zudem wäre nicht der Rechtsweg zum Sozialgericht, sondern zum Verwaltungsgericht eröffnet (vgl. zum Vorstehenden auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage, § 51 RdNr. 39 - Seite 168 -). Es kann deshalb offen bleiben, ob das Begehren des Klägers auf Auskunft wegen interner Verwaltungsanweisungen der Agentur für Arbeit Mannheim überhaupt dem Schutzbereich des IFG unterfällt. Dementsprechend hat der Senat die Berufung des Klägers sachdienlich gefasst.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage des Klägers - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend als unzulässige abgewiesen.
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde begehrt, erweist sich die Klage als unzulässig. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde - als nichtförmlicher Rechtsbehelf - wird ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Behörde bei der Ausübung seines Dienstes gerügt, mit dem Begehren, durch den Dienstvorgesetzten disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Es besteht - allenfalls - ein Anspruch auf Bescheidung darüber, ob ein dienstliches Fehlverhalten eines Mitarbeiters vorliegt und ob deswegen disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden. Ein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Antwort oder gar auf ein bestimmtes Tätigwerden hat der Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 11.12.2014 - Vf. 78-IV-14 -, juris), weshalb für das vorliegende gerichtliche Verfahren ohne Belang ist, ob eine unrichtige Auskunft tatsächlich erteilt worden ist. Es ist deshalb auch nicht Aufgabe eines Gerichtes, an Stelle des Dienstvorgesetzten dienstliches Verhalten von Behördenmitarbeitern zu überprüfen (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2014 - L 7 AS 777/13 -, juris). Dem gerichtlich überprüfbaren klägerischen Anspruch hat die Agentur für Arbeit vor der Erhebung der Klage (am 03.05.2014) mit Schreiben vom 08.08.2013 hinreichend Rechnung getragen. Eine Untätigkeit, wie der Kläger meint, liegt nicht vor. Soweit sich der Kläger hiergegen mit E-Mail vom 02.09.2013 gewandt hat, zeigt er keinen Gesichtspunkt auf, der eine erneute Bescheidung erforderlich macht. Ein bestimmtes dienstliches Fehlverhalten eines bestimmten Mitarbeiters hat der Kläger in seiner E-Mail vom 02.09.2013 nicht gerügt. Er hat darin vielmehr auf "Behördenstrukturen" abgestellt, die "überwiegend auf Anordnungen ranghöherer Personen" beruhten und somit sein bisheriges Vorbringen, das bereits mit Schreiben vom 08.08.2013 beschieden worden ist, im Wesentlichen lediglich wiederholt. Dieser allgemeine Unmut auf die Bundesagentur für Arbeit ist auch der Vorsprache des Klägers am 07.10. 2013 zu entnehmen. Deshalb musste die Beklagte das E-Mail vom 02.09.2013 nicht als weitere zu bescheidende Dienstaufsichtsbeschwerde werten, was dem Kläger nach Aktenlage am 23.09.2013 auch telefonisch mitgeteilt worden ist. Hierauf hat die Beklagte im Schriftsatz vom 02.06.2014 an das SG hingewiesen. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht gegeben und die Klage deshalb unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (so auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage, § 51 RdNr. 39 - Seite 170 -, dagegen a.A. BSG Beschl. vom 21.07.2014 - B 14 SF 1/14 R -, juris).
Soweit der Kläger - im Rahmen seiner Dienstaufsichtsbeschwerde - geltend macht, es wäre noch zu prüfen und zu erklären, weshalb nicht allein die für ihn zuständig gewesene Arbeitsvermittlerin, sondern noch eine weitere Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit Mannheim sich auf eben eine solche Weisung berufen hätten, weshalb allein deshalb die beantragte Weiterbildung hätte abgelehnt werden können, wendet er sich gegen die sachliche Richtigkeit einer Verwaltungsentscheidung (Ablehnung der Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme). Die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung wird vom Schutzbereich/der Zielrichtung einer Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch nicht erfasst, weshalb dem Gericht - im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde - die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung auch nicht eröffnet ist.
Soweit der Kläger mit seiner Klage außerdem von der Beklagten eine Auskunft/die Herausgabe ermessenslenkender Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Weiterbildungsmaßnahmen begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Nach § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, was vorliegend beim Kläger hinsichtlich des Auskunftsbegehrens / Herausgabebegehrens ermessenslenkender Weisungen nicht der Fall ist. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.10.2013 in das SGG aufgenommen. Eine Änderung der Rechtslage hat sich durch diese Regelung nicht ergeben, vielmehr war vor Aufnahme der Vorschrift in das SGG § 44a VwGO entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie, indem sie einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch Verfahrens- und Formfehler entgegenwirkt, sowie der Prozessökonomie, indem eine Zersplitterung des Rechtschutzes vermieden wird. § 56a SGG ist eine negative Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Widerspruch, alle Klagearten oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 86b SGG. Betroffen sind grundsätzlich alle Verfahrenshandlungen, die der Förderung des Verfahrens auf Erlass eines Verwaltungsaktes dienen und kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Sachentscheidung bereits ergangen ist (vgl. zum Vorstehenden Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage, § 56a RdNrn. 1 bis 7). Der Kläger ist danach darauf zu verweisen, sein Begehren auf Auskunft/Herausgabe von Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim betreffend Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der vom Kläger geführten Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 und L 8 AL 3708/14 geltend zu machen. Die Frage - ermessenslenkender - Weisungen zum Verfahren bei Anträgen der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen steht als Verfahrenshandlung in untrennbarem Zusammenhang mit den Bescheiden der Beklagten vom 25.04.2013, 25.09.2013 (Wirtschaftsfachwirt - IHK -) und vom 25.03.2014 (Weiterbildung mit dem Bildungsziel ECDL- Europäischer Computer Führerschein, EBC*L Europäischer Wirtschaft Führerschein Stufe A, Grundlagen Buchhaltung und Business-Englisch mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik), die Gegenstand der genannten Berufungsverfahren sind. Einer daneben geführten Klage bedarf es nicht und ist unzulässig.
Außerdem ist dem Kläger mit E-Mail der Agentur für Arbeit Mannheim vom 02.05.2013, bestätigt durch ein E-Mail des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 18.07.2013, mitgeteilt worden, dass ermessenslenkende Weisungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Agentur nicht existierten. Der Kläger ist unter Benennung der Fundstelle darauf hingewiesen worden, dass alle Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "Bildung/Qualifizierung" im Internet veröffentlicht abrufbar sind. Die Beklagte hat dem Kläger damit die begehrte Auskunft erteilt. Dass dem Kläger ein Zugriff auf die benannten, im Internet veröffentlichten Weisungen nicht möglich ist oder war, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, wie er mutmaßt, bestehende interne Weisungen der Agentur für Arbeit Mannheim verheimlicht werden, bestehen nicht. Hierfür findet sich kein Hinweis. Vielmehr hat die Vertreterin der Beklagten im Termin am 10.04.2015 bestätigend zur Niederschrift erklärt, dass über die allgemeinen Weisungen, die im Internet veröffentlicht sind, bei der Agentur für Arbeit Mannheim keine weiteren ermessenslenkende Weisungen bezüglich der beruflichen Weiterbildung vorhanden sind, die dem Kläger übergeben werden könnten. Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln, besteht nicht. Damit erweist sich die Klage auch in der Sache als unbegründet.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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