Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 U 3310/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4864/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 29.10.2011 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer mit 5 Ar Streuobstfläche und mit einer weiteren Fläche von 6 Ar veranlagt (Flurstück-Nrn. und). Das Grundstück, das der Kläger bewohnt, beträgt 18,71 Ar (Flurstück-Nr.) und ist mit zwei Wohnhäusern und einem Ökonomiegebäude bebaut. Darüber hinaus befindet sich auf diesem Grundstück noch ein Hühnerhof sowie ein Birn- und ein Kirschbaum.
Nachdem im Sommer 2011 einige Äste an dem Birnbaum auf dem Hausgrundstück des Klägers abgebrochen waren, entfernte der Kläger nach seinen eigenen Angaben am 29.10.2011 zuerst Zweige von den bereits abgebrochenen Ästen. Im Anschluss daran zersägte er die Äste in Meterstücke, um diese auf einen auf dem Hausgrundstück befindlichen Holzstapel zu lagern. Danach holte er eine Leiter, um am (ebenfalls auf dem Hausgrundstück befindlichen) Kirschbaum einen dickeren und zwei dünnere Äste abzusägen, da diese in das Nachbargrundstück ragten. Nachdem er die Äste abgesägt hatte, stellte er eine Bockleiter neben den Holzstapel. Danach stieg er auf den Holzstapel, um die dort befindliche Abdeckplatte zur Seite zu schieben, da er die abgesägten und zugeschnittenen Äste des Birn- und Kirschbaums auf den Holzstapel setzen wollte. Als er vom Holzstapel wieder auf die Bockleiter steigen wollte und den linken Fuß Richtung Leitersprosse setzte, rutschte er mit dem rechten Bein weg, sodass er das Gleichgewicht verlor und mit der Leiter aus ca. 2 m Höhe auf das linke Schultergelenk fiel. Durch diesen Sturz kam es zu einer Rotatorenmanschettenruptur links (Durchgangsarztbericht des Dr. W. vom 02.11.2011). Am 03.02.2012 wurde eine diagnostische Arthroskopie des linken Schultergelenks durchgeführt und hierbei die Rotatorenmanschette refixiert. Orthopäde Prof. Dr. S. gab im Zwischenbericht vom 08.02.2012 an, wegen der Massenruptur der Rotatorenmanschette links und dem Impingement-Syndrom der Schulter links sei der Kläger am 03.02.2012 stationär operativ versorgt worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht sicher zu beurteilen. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Krankengymnastik, physikalische Therapie und medizinische Trainingstherapie.
Am 28.12.2011 ging bei der Beklagten die Unfallanzeige des Klägers vom 23.12.2011 ein. Beigefügt waren die Unfallschilderung des Klägers und der "Fragebogen Holzaufbereitung" vom 23.12.2011, in dem der Kläger angab, er habe am Unfalltag Brennholz für den Eigenbedarf aufbereitet und grenzüberwachsendes Holz entfernt. Die Beklagte veranlasste daraufhin Vor-Ort-Ermittlungen (Ermittlungsbericht vom 24.04.2012 mit Skizze und Bildmaterial; Bl. 146 bis 153 der Verw.-Akte). Hierbei ergänzte der Kläger seine Unfallschilderung dahingehend, dass sich der Unfall auf seinem 18,71 Ar großen Grundstück ereignet habe. Im hinteren Bereich befinde sich ein Hühnerhof (4 Ar), einige Obstbäume und sein Holzlager. Dort habe sich der Unfall ereignet. Im vorderen Bereich stünden zwei Wohnhäuser und ein Ökonomiegebäude nebst Hoffläche. Zusätzlich bearbeite er eine 5 Ar große Streuobstwiese. Hinzugekommen sei eine 6 Ar große Fläche von der Stadt A ... Die restlichen Eigentumsflächen seien verpachtet.
Mit Bescheid vom 10.07.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls und dessen Entschädigung ab, da ein Arbeitsunfall nicht festgestellt werden könne. Zwar seien das Fällen und Ausasten von Bäumen, die zur Abfuhr des Holzes notwendige Zerkleinerung und der anschließende Abtransport vom versicherten Grundstück als versicherte Tätigkeiten anzusehen. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit sei jedoch in der Regel mit dem Abladevorgang zu Hause beendet. Die spätere Verarbeitung zu Brennholz für den Haushalt sei nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit im Interesse der Hauswirtschaft. Zwar könnten grundsätzlich auch dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmers dienende Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen (§ 124 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Ein solcher versicherter Haushalt bestehe vorliegend aber nicht. Aufgrund der Größe und der Struktur des hier veranlagten landwirtschaftlichen Unternehmens (11 Ar Grünland) ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.06.2013).
Hiergegen hat der Kläger am 19.07.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, zur versicherten Tätigkeit gehöre nicht nur der Abtransport des Holzes, sondern auch die finale Beseitigung der abgeschnittenen Äste. Soweit diese Äste zu Brennholz zerkleinert würden, sei auch diese Tätigkeit als versicherte Tätigkeit anzuerkennen. Es sei willkürlich, die versicherte Tätigkeit mit dem Abtransport der abgesägten Äste vom versicherten Grundstück als beendet anzusehen. Die versicherte Tätigkeit sei erst dann beendet, wenn das Astmaterial so ent- oder versorgt sei, wie dies landwirtschaftsüblich sei.
Mit Urteil vom 04.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Unfall des Klägers am 29.10.2011 habe sich weder auf einem versicherten Grundstück ereignet, noch habe er zum Zeitpunkt des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit ausgeübt. Das Hausgrundstück (Flurstück-Nr.) unterfalle nicht dem Versicherungsschutz, weshalb von der Beklagten auch keine Beiträge für dieses Grundstück erhoben worden seien. Aus dem Beitragsbescheid der Beklagten ergebe sich zweifelsfrei, dass für insgesamt 11 Ar Grünland Beiträge erhoben worden seien. Der Kläger bewirtschafte neben seinem Hausgrundstück eine 5 Ar große Streuobstwiese und eine weitere 6 Ar große Fläche. Diese Grundstücke seien deckungsgleich mit den Flurstück-Nrn. und, für die Beiträge erhoben worden seien und die mithin dem Versicherungsschutz unterfielen. Zudem habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit ausgeübt. Er sei zweifelsfrei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses mit dem Zerkleinern und Aufstapeln von Brennholz beschäftigt gewesen. Das Zerkleinern von Holz zu Brennholz stehe jedoch nur ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich dann, wenn es in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet werde, wenn es überwiegend für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sei, oder wenn es zur Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt im Sinne des § 124 SGB VII bestimmt sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Haushalt des Klägers stelle keinen solchen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII dar, da er angesichts der bescheidenen Größe und der Struktur der Landwirtschaft nicht wesentlich der Landwirtschaft diene. Auch habe das Holz nicht überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Nach seinen eigenen Angaben sei das Holz zu 100 % als Brennholz für den Eigenbedarf bestimmt gewesen. Der Versicherungsschutz wirke nicht auf jegliche Weiterverarbeitung des Holzes bis zur endgültigen Entsorgung fort, insbesondere wenn die Entsorgung, wie hier die Zerkleinerung zu Brennholz und die anschließende Verbrennung, ausschließlich privaten Zwecken diene.
Hiergegen richtet sich die am 25.11.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, das Zerkleinern und Aufstapeln des Brennholzes sei eine versicherte Tätigkeit, da es sich um Holz aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und um Holz von den auf den versicherten Grundstücken stehenden Bäumen gehandelt habe. Der Versicherungsschutz scheitere nicht an der Art und Weise, wie die Entsorgung erfolge. Hätte er das Holz zur Müllverbrennungsanlage gebracht, sei der Weg dorthin (und auch wieder zurück) versichert gewesen. Auf die Art der Entsorgung könne es mithin nicht ankommen. Die Auffassung des SG finde im Gesetz keine Grundlage. Der Versicherungsschutz bestehe bis zur Entsorgung des Holzes fort. Nur das Bestücken des Ofens mit den Holzstücken sei nicht mehr versichert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 29.10.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13.01.2015 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Rechtsstreit durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Mit Schreiben vom 09.02.2015 beantragte der Kläger, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da er Gelegenheit haben müsse, seine Rechtsauffassung mit dem Senat zu erörtern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2013 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Sturz des Klägers am 29.10.2011 stellt keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar.
Die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Anerkennung, dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann vielmehr wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm geltend gemachten Versicherungsfalls feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 RdNr. 12 m. w. N.). Die Klageart hängt mithin in solchen Fällen von den Begehren des Klägers ab, ob er eine behördliche oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls erstrebt (BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R = UV-Recht Aktuell 2010, 897 = juris RdNr. 9).
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Versicherungsfalls ist § 102 SGB VII. Danach haben die Versicherten gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls (oder von Unfallfolgen), wenn ein Unfall vorliegt, der die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 SGB VII erfüllt. § 102 SGB VII ist damit nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = a.a.O., RdNr. 15 ff.). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einen (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 43;Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 42; Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 RdNr. 10; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 RdNr. 10 m.w.N.).
Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses am 29.10.2011 Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, denn er bewirtschaftete als Eigentümer eine 5 Ar große Streuobstwiese sowie eine weitere 6 Ar große Fläche; nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt mithin Versicherter bei der Beklagten.
Er hat am 29.10.2011 auch einen Unfall erlitten, als er nach dem Abdecken eines Holzstapels auf seinem Hausgrundstück wieder auf die nebenan stehende Bockleiter steigen wollte. Denn dabei rutschte er mit dem rechten Bein weg, sodass er das Gleichgewicht verlor und mit der Leiter aus ca. 2 m Höhe auf das linke Schultergelenk fiel. Dies entnimmt der Senat der Unfallschilderung des Klägers, die der Unfallanzeige vom 23.12.2011 beigefügt und am 18.04.2012 vom Kläger handschriftlich ergänzt wurde. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Tatbestandsmerkmale, die - wie hier das Unfallereignis, die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden - des Vollbeweises bedürfen. Dieser kann unter Umständen durch Angaben des Beteiligten erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angaben schlüssig und widerspruchsfrei sind und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. So liegt der Fall hier. Die Ausführungen des Klägers zum Unfallhergang sind von Anfang an schlüssig und widerspruchsfrei. Auch bei der Vor-Ort-Ermittlung der Beklagten ergab sich kein anderer Unfallhergang, sodass der Senat seiner Entscheidung die Unfallschilderung des Klägers zugrunde legt.
Durch den genannten Unfall erlitt der Kläger eine Massenruptur der Rotatorenmanschette links sowie ein Impingement-Syndrom der Schulter links. Dies entnimmt der Senat dem Zwischenbericht des Prof. Dr. S. vom 08.02.2012 sowie dem Durchgangsarztbericht des Dr. W. vom 02.11.2011.
Die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - das Herabsteigen von einem Holzstapel nach Entfernung einer Abdeckplatte - stand aber nicht im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Betreiben eines land- bzw. fortwirtschaftlichen Unternehmens.
Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit ist auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R = SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 RdNr. 19) die objektive Handlungstendenz, ob der Unternehmer also eine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 19; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 13; Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr. 20). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R = a.a.O., RdNr. 16). Dabei helfen allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben; maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist vielmehr die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtungen ausüben wollte (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R = a.a.O., RdNr. 19 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben handelte sich es vorliegend bei dem Unfall am 29.10.2011 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner der Unfallanzeige vom 23.12.2011 beigefügten Unfallschilderung und im Fragebogen "Holzaufbereitung" vom gleichen Tag sammelte er auf seinem Hausgrundstück zunächst bereits abgebrochene Birnbaumäste auf und zerkleinerte diese, um sie dann auf einem (ebenfalls auf dem Hausgrundstück befindlichen) Holzstapel zu lagern. Danach holte er eine Leiter, um am Kirschbaum, der sich auch auf dem Hausgrundstück befand, einen dickeren und zwei dünnere Äste abzusägen, weil diese in das Nachbargrundstück ragten. Die vor Vor-Ort-Ermittlungen der Beklagten haben bestätigt, dass sich sowohl der Birnbaum als auch der Kirschbaum auf dem Hausgrundstück (Flurstück-Nr.) des Klägers befinden, und mithin nicht auf den bei der Beklagten veranlagten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen von 5 Ar bzw. 6 Ar. Die von der Beklagten angefertigte Skizze (Bl. 151 der Verw.akte) und die Fotos (Bl. 146-149 der Verw.akte) zeigen, dass sich die Bäume auf dem Hausgrundstück des Klägers befanden. Die Behauptung des Klägers im Berufungsverfahren, das am 29.10.2011 verarbeitete Holz stamme von seinen versicherten Grundstücken, trifft daher nicht zu.
Die Verarbeitung des (bereits abgebrochenen) Birnbaumholzes und des (am 29.10.2011 abgesägten) Kirschbaumholzes diente ausschließlich seinem Eigenbedarf. Dies hat der Kläger im Fragebogen "Holzaufbereitung" vom 23.12.2011 ausdrücklich bestätigt. Danach sollte das am Unfalltag bearbeitete Holz als Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden, und zwar zu 100 %. Das Abdecken des Holzstapels diente daher allein (als Vorbereitungshandlung) zur Lagerung von Brennholz, das für den Eigenbedarf vorgesehen war. Eine wirtschaftliche Verwertung des Holzstapels - z.B. durch den Verkauf als Brennholz (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 14.11.2011 - L 2 U 220/11 = juris RdNr. 55) - war mithin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Die Handlungstendenz ging mithin nach den eigenen Angaben des Klägers von Anfang an dahin, Holz ausschließlich für seinen Eigenbedarf zu lagern. Die Lagerung des Holzes stand damit aber in keinem sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit der versicherten land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Soweit der Kläger vorträgt, die Art und Weise der Entsorgung könne nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine versicherte Tätigkeit vorliege oder nicht, weist der Senat darauf hin, dass diese Frage vorliegend überhaupt nicht streiterheblich ist. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn es um Holz geht, dass aus der versicherten Land- bzw. Forstwirtschaft stammt. Ist dies nicht der Fall, wird der Versicherungsschutz schon deshalb verneint (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.11.2011 - L 2 U 220/11 = a.a.O., RdNr. 44 ff.). So liegt der Fall aber hier. Denn der Birn- und der Kirschbaum standen - wie bereits dargelegt - auf dem Hausgrundstück des Klägers und nicht etwa auf den land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen, die für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurden. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, am 29.10.2011 forstwirtschaftlich tätig gewesen zu sein. Vielmehr hat er angegeben, durch Sturm bereits herabgefallene Äste auf seinem Hausgrundstück und grenzüberwachsende Kirschbaumäste zur Brennholzgewinnung für den Eigenbedarf zersägt zu haben. Insoweit ist im vorliegenden Fall die Frage der Art und Weise der Entsorgung von Holzmaterial nicht von Bedeutung.
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die am 29.10.2011 verarbeiteten Hölzer aus seinem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen stammten, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn beim Lagern des Holzes bzw. der Vorbereitung hierfür (Abdecken des Holzstapels) standen nach seinem eigenen Vortrag allein eigenwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Entsorgung der zersägten Äste spielte bei wertender Betrachtung insofern nur eine untergeordnete Rolle. Ein betrieblicher Zusammenhang ist nicht zu erkennen.
Die Verrichtung stand auch nicht gem. § 124 Nr. 1 SGB VII im sachlichen Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen "wesentlich" dienen. Denn angesichts des geringen Umfangs der eigenen Land- bzw. Forstwirtschaft mit insgesamt nur 11 Ar, diente der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich. Gegenteiliges wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 29.10.2011 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer mit 5 Ar Streuobstfläche und mit einer weiteren Fläche von 6 Ar veranlagt (Flurstück-Nrn. und). Das Grundstück, das der Kläger bewohnt, beträgt 18,71 Ar (Flurstück-Nr.) und ist mit zwei Wohnhäusern und einem Ökonomiegebäude bebaut. Darüber hinaus befindet sich auf diesem Grundstück noch ein Hühnerhof sowie ein Birn- und ein Kirschbaum.
Nachdem im Sommer 2011 einige Äste an dem Birnbaum auf dem Hausgrundstück des Klägers abgebrochen waren, entfernte der Kläger nach seinen eigenen Angaben am 29.10.2011 zuerst Zweige von den bereits abgebrochenen Ästen. Im Anschluss daran zersägte er die Äste in Meterstücke, um diese auf einen auf dem Hausgrundstück befindlichen Holzstapel zu lagern. Danach holte er eine Leiter, um am (ebenfalls auf dem Hausgrundstück befindlichen) Kirschbaum einen dickeren und zwei dünnere Äste abzusägen, da diese in das Nachbargrundstück ragten. Nachdem er die Äste abgesägt hatte, stellte er eine Bockleiter neben den Holzstapel. Danach stieg er auf den Holzstapel, um die dort befindliche Abdeckplatte zur Seite zu schieben, da er die abgesägten und zugeschnittenen Äste des Birn- und Kirschbaums auf den Holzstapel setzen wollte. Als er vom Holzstapel wieder auf die Bockleiter steigen wollte und den linken Fuß Richtung Leitersprosse setzte, rutschte er mit dem rechten Bein weg, sodass er das Gleichgewicht verlor und mit der Leiter aus ca. 2 m Höhe auf das linke Schultergelenk fiel. Durch diesen Sturz kam es zu einer Rotatorenmanschettenruptur links (Durchgangsarztbericht des Dr. W. vom 02.11.2011). Am 03.02.2012 wurde eine diagnostische Arthroskopie des linken Schultergelenks durchgeführt und hierbei die Rotatorenmanschette refixiert. Orthopäde Prof. Dr. S. gab im Zwischenbericht vom 08.02.2012 an, wegen der Massenruptur der Rotatorenmanschette links und dem Impingement-Syndrom der Schulter links sei der Kläger am 03.02.2012 stationär operativ versorgt worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht sicher zu beurteilen. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Krankengymnastik, physikalische Therapie und medizinische Trainingstherapie.
Am 28.12.2011 ging bei der Beklagten die Unfallanzeige des Klägers vom 23.12.2011 ein. Beigefügt waren die Unfallschilderung des Klägers und der "Fragebogen Holzaufbereitung" vom 23.12.2011, in dem der Kläger angab, er habe am Unfalltag Brennholz für den Eigenbedarf aufbereitet und grenzüberwachsendes Holz entfernt. Die Beklagte veranlasste daraufhin Vor-Ort-Ermittlungen (Ermittlungsbericht vom 24.04.2012 mit Skizze und Bildmaterial; Bl. 146 bis 153 der Verw.-Akte). Hierbei ergänzte der Kläger seine Unfallschilderung dahingehend, dass sich der Unfall auf seinem 18,71 Ar großen Grundstück ereignet habe. Im hinteren Bereich befinde sich ein Hühnerhof (4 Ar), einige Obstbäume und sein Holzlager. Dort habe sich der Unfall ereignet. Im vorderen Bereich stünden zwei Wohnhäuser und ein Ökonomiegebäude nebst Hoffläche. Zusätzlich bearbeite er eine 5 Ar große Streuobstwiese. Hinzugekommen sei eine 6 Ar große Fläche von der Stadt A ... Die restlichen Eigentumsflächen seien verpachtet.
Mit Bescheid vom 10.07.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls und dessen Entschädigung ab, da ein Arbeitsunfall nicht festgestellt werden könne. Zwar seien das Fällen und Ausasten von Bäumen, die zur Abfuhr des Holzes notwendige Zerkleinerung und der anschließende Abtransport vom versicherten Grundstück als versicherte Tätigkeiten anzusehen. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit sei jedoch in der Regel mit dem Abladevorgang zu Hause beendet. Die spätere Verarbeitung zu Brennholz für den Haushalt sei nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit im Interesse der Hauswirtschaft. Zwar könnten grundsätzlich auch dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmers dienende Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen (§ 124 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Ein solcher versicherter Haushalt bestehe vorliegend aber nicht. Aufgrund der Größe und der Struktur des hier veranlagten landwirtschaftlichen Unternehmens (11 Ar Grünland) ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.06.2013).
Hiergegen hat der Kläger am 19.07.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, zur versicherten Tätigkeit gehöre nicht nur der Abtransport des Holzes, sondern auch die finale Beseitigung der abgeschnittenen Äste. Soweit diese Äste zu Brennholz zerkleinert würden, sei auch diese Tätigkeit als versicherte Tätigkeit anzuerkennen. Es sei willkürlich, die versicherte Tätigkeit mit dem Abtransport der abgesägten Äste vom versicherten Grundstück als beendet anzusehen. Die versicherte Tätigkeit sei erst dann beendet, wenn das Astmaterial so ent- oder versorgt sei, wie dies landwirtschaftsüblich sei.
Mit Urteil vom 04.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Unfall des Klägers am 29.10.2011 habe sich weder auf einem versicherten Grundstück ereignet, noch habe er zum Zeitpunkt des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit ausgeübt. Das Hausgrundstück (Flurstück-Nr.) unterfalle nicht dem Versicherungsschutz, weshalb von der Beklagten auch keine Beiträge für dieses Grundstück erhoben worden seien. Aus dem Beitragsbescheid der Beklagten ergebe sich zweifelsfrei, dass für insgesamt 11 Ar Grünland Beiträge erhoben worden seien. Der Kläger bewirtschafte neben seinem Hausgrundstück eine 5 Ar große Streuobstwiese und eine weitere 6 Ar große Fläche. Diese Grundstücke seien deckungsgleich mit den Flurstück-Nrn. und, für die Beiträge erhoben worden seien und die mithin dem Versicherungsschutz unterfielen. Zudem habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine dem Versicherungsschutz unterfallende Tätigkeit ausgeübt. Er sei zweifelsfrei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses mit dem Zerkleinern und Aufstapeln von Brennholz beschäftigt gewesen. Das Zerkleinern von Holz zu Brennholz stehe jedoch nur ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich dann, wenn es in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet werde, wenn es überwiegend für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sei, oder wenn es zur Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt im Sinne des § 124 SGB VII bestimmt sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Haushalt des Klägers stelle keinen solchen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII dar, da er angesichts der bescheidenen Größe und der Struktur der Landwirtschaft nicht wesentlich der Landwirtschaft diene. Auch habe das Holz nicht überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Nach seinen eigenen Angaben sei das Holz zu 100 % als Brennholz für den Eigenbedarf bestimmt gewesen. Der Versicherungsschutz wirke nicht auf jegliche Weiterverarbeitung des Holzes bis zur endgültigen Entsorgung fort, insbesondere wenn die Entsorgung, wie hier die Zerkleinerung zu Brennholz und die anschließende Verbrennung, ausschließlich privaten Zwecken diene.
Hiergegen richtet sich die am 25.11.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, das Zerkleinern und Aufstapeln des Brennholzes sei eine versicherte Tätigkeit, da es sich um Holz aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und um Holz von den auf den versicherten Grundstücken stehenden Bäumen gehandelt habe. Der Versicherungsschutz scheitere nicht an der Art und Weise, wie die Entsorgung erfolge. Hätte er das Holz zur Müllverbrennungsanlage gebracht, sei der Weg dorthin (und auch wieder zurück) versichert gewesen. Auf die Art der Entsorgung könne es mithin nicht ankommen. Die Auffassung des SG finde im Gesetz keine Grundlage. Der Versicherungsschutz bestehe bis zur Entsorgung des Holzes fort. Nur das Bestücken des Ofens mit den Holzstücken sei nicht mehr versichert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 29.10.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13.01.2015 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Rechtsstreit durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Mit Schreiben vom 09.02.2015 beantragte der Kläger, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da er Gelegenheit haben müsse, seine Rechtsauffassung mit dem Senat zu erörtern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2013 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Sturz des Klägers am 29.10.2011 stellt keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar.
Die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Anerkennung, dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann vielmehr wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm geltend gemachten Versicherungsfalls feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 RdNr. 12 m. w. N.). Die Klageart hängt mithin in solchen Fällen von den Begehren des Klägers ab, ob er eine behördliche oder unmittelbar eine gerichtliche Feststellung des Versicherungsfalls erstrebt (BSG, Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R = UV-Recht Aktuell 2010, 897 = juris RdNr. 9).
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Versicherungsfalls ist § 102 SGB VII. Danach haben die Versicherten gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls (oder von Unfallfolgen), wenn ein Unfall vorliegt, der die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 SGB VII erfüllt. § 102 SGB VII ist damit nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = a.a.O., RdNr. 15 ff.). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einen (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 43;Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 42; Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 RdNr. 10; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 RdNr. 10 m.w.N.).
Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses am 29.10.2011 Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, denn er bewirtschaftete als Eigentümer eine 5 Ar große Streuobstwiese sowie eine weitere 6 Ar große Fläche; nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt mithin Versicherter bei der Beklagten.
Er hat am 29.10.2011 auch einen Unfall erlitten, als er nach dem Abdecken eines Holzstapels auf seinem Hausgrundstück wieder auf die nebenan stehende Bockleiter steigen wollte. Denn dabei rutschte er mit dem rechten Bein weg, sodass er das Gleichgewicht verlor und mit der Leiter aus ca. 2 m Höhe auf das linke Schultergelenk fiel. Dies entnimmt der Senat der Unfallschilderung des Klägers, die der Unfallanzeige vom 23.12.2011 beigefügt und am 18.04.2012 vom Kläger handschriftlich ergänzt wurde. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Tatbestandsmerkmale, die - wie hier das Unfallereignis, die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden - des Vollbeweises bedürfen. Dieser kann unter Umständen durch Angaben des Beteiligten erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angaben schlüssig und widerspruchsfrei sind und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. So liegt der Fall hier. Die Ausführungen des Klägers zum Unfallhergang sind von Anfang an schlüssig und widerspruchsfrei. Auch bei der Vor-Ort-Ermittlung der Beklagten ergab sich kein anderer Unfallhergang, sodass der Senat seiner Entscheidung die Unfallschilderung des Klägers zugrunde legt.
Durch den genannten Unfall erlitt der Kläger eine Massenruptur der Rotatorenmanschette links sowie ein Impingement-Syndrom der Schulter links. Dies entnimmt der Senat dem Zwischenbericht des Prof. Dr. S. vom 08.02.2012 sowie dem Durchgangsarztbericht des Dr. W. vom 02.11.2011.
Die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - das Herabsteigen von einem Holzstapel nach Entfernung einer Abdeckplatte - stand aber nicht im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Betreiben eines land- bzw. fortwirtschaftlichen Unternehmens.
Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit ist auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R = SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 RdNr. 19) die objektive Handlungstendenz, ob der Unternehmer also eine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 19; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 13; Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr. 20). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R = a.a.O., RdNr. 16). Dabei helfen allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben; maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist vielmehr die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtungen ausüben wollte (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R = a.a.O., RdNr. 19 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben handelte sich es vorliegend bei dem Unfall am 29.10.2011 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner der Unfallanzeige vom 23.12.2011 beigefügten Unfallschilderung und im Fragebogen "Holzaufbereitung" vom gleichen Tag sammelte er auf seinem Hausgrundstück zunächst bereits abgebrochene Birnbaumäste auf und zerkleinerte diese, um sie dann auf einem (ebenfalls auf dem Hausgrundstück befindlichen) Holzstapel zu lagern. Danach holte er eine Leiter, um am Kirschbaum, der sich auch auf dem Hausgrundstück befand, einen dickeren und zwei dünnere Äste abzusägen, weil diese in das Nachbargrundstück ragten. Die vor Vor-Ort-Ermittlungen der Beklagten haben bestätigt, dass sich sowohl der Birnbaum als auch der Kirschbaum auf dem Hausgrundstück (Flurstück-Nr.) des Klägers befinden, und mithin nicht auf den bei der Beklagten veranlagten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen von 5 Ar bzw. 6 Ar. Die von der Beklagten angefertigte Skizze (Bl. 151 der Verw.akte) und die Fotos (Bl. 146-149 der Verw.akte) zeigen, dass sich die Bäume auf dem Hausgrundstück des Klägers befanden. Die Behauptung des Klägers im Berufungsverfahren, das am 29.10.2011 verarbeitete Holz stamme von seinen versicherten Grundstücken, trifft daher nicht zu.
Die Verarbeitung des (bereits abgebrochenen) Birnbaumholzes und des (am 29.10.2011 abgesägten) Kirschbaumholzes diente ausschließlich seinem Eigenbedarf. Dies hat der Kläger im Fragebogen "Holzaufbereitung" vom 23.12.2011 ausdrücklich bestätigt. Danach sollte das am Unfalltag bearbeitete Holz als Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden, und zwar zu 100 %. Das Abdecken des Holzstapels diente daher allein (als Vorbereitungshandlung) zur Lagerung von Brennholz, das für den Eigenbedarf vorgesehen war. Eine wirtschaftliche Verwertung des Holzstapels - z.B. durch den Verkauf als Brennholz (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 14.11.2011 - L 2 U 220/11 = juris RdNr. 55) - war mithin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Die Handlungstendenz ging mithin nach den eigenen Angaben des Klägers von Anfang an dahin, Holz ausschließlich für seinen Eigenbedarf zu lagern. Die Lagerung des Holzes stand damit aber in keinem sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit der versicherten land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Soweit der Kläger vorträgt, die Art und Weise der Entsorgung könne nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine versicherte Tätigkeit vorliege oder nicht, weist der Senat darauf hin, dass diese Frage vorliegend überhaupt nicht streiterheblich ist. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn es um Holz geht, dass aus der versicherten Land- bzw. Forstwirtschaft stammt. Ist dies nicht der Fall, wird der Versicherungsschutz schon deshalb verneint (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.11.2011 - L 2 U 220/11 = a.a.O., RdNr. 44 ff.). So liegt der Fall aber hier. Denn der Birn- und der Kirschbaum standen - wie bereits dargelegt - auf dem Hausgrundstück des Klägers und nicht etwa auf den land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen, die für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurden. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, am 29.10.2011 forstwirtschaftlich tätig gewesen zu sein. Vielmehr hat er angegeben, durch Sturm bereits herabgefallene Äste auf seinem Hausgrundstück und grenzüberwachsende Kirschbaumäste zur Brennholzgewinnung für den Eigenbedarf zersägt zu haben. Insoweit ist im vorliegenden Fall die Frage der Art und Weise der Entsorgung von Holzmaterial nicht von Bedeutung.
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die am 29.10.2011 verarbeiteten Hölzer aus seinem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen stammten, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn beim Lagern des Holzes bzw. der Vorbereitung hierfür (Abdecken des Holzstapels) standen nach seinem eigenen Vortrag allein eigenwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Entsorgung der zersägten Äste spielte bei wertender Betrachtung insofern nur eine untergeordnete Rolle. Ein betrieblicher Zusammenhang ist nicht zu erkennen.
Die Verrichtung stand auch nicht gem. § 124 Nr. 1 SGB VII im sachlichen Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen "wesentlich" dienen. Denn angesichts des geringen Umfangs der eigenen Land- bzw. Forstwirtschaft mit insgesamt nur 11 Ar, diente der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich. Gegenteiliges wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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