Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1815/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4983/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens streitig.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Schreiben vom 7. März 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und fragte nach dem Sachstand seines Antrags auf Übernahme der Mietkosten und bezog sich hierbei auf ein Schreiben vom 28. November 2013 betreffend die Kostenübernahme für die Miete eines Wohnwagens. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 14. März 2014 darauf hin, dass ein Schreiben vom 28. November 2013 nicht vorliege. Über eine Zusicherung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft könne nicht entschieden werden, da keine Daten der neuen Unterkunft bekannt seien. Mit weiterem Schreiben vom 14. März 2014 wies der Beklagte auf die Voraussetzungen der Leistungsübernahme der Mietkosten sowie der Wohnbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionsdarlehen hin. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2014 (Fax) erneut den Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft vom 28. März 2013 sowie einen Nachweis über die Übertragung eines Faxes vom 28. November 2013 vor. Als Anlage übersandte er den Mietvertrag über einen Wohnwagen vom 17. November 2013. Danach ist eine einmalige Kaution in Höhe von drei mal 269,00 EUR zu entrichten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kaution als Darlehen ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Wohnbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution, könnten nur bei vorheriger Zustimmung durch den bis zum Umzug örtlichen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine vorherige Zustimmung sei vorher nicht beantragt worden. Die Sollvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II komme nicht zum Tragen, weil der Mietvertrag vor Antragstellung unterzeichnet worden sei.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Die Sollvorschrift, auf die sich der Beklagte berufe, diene nicht der Befriedigung von "Obrigkeitsallüren" und auch im Falle der fehlenden vorherigen Einholung einer Zustimmung sei stets zu prüfen, ob der vollendete Zustand der bereits getätigten Unterzeichnung des Mietvertrags nicht dazu führe, dass der Antrag indirekt als nachträgliche Einholung einer Zustimmung gewertet werden müsse. Die vorherige Zustimmung habe nur den Zweck, den Beklagten vor unangemessenen Anträgen zu schützen und nicht den einer strafenden Ablehnung bei deren Fehlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte führte hier aus, dass definitiv keine vorherige schriftliche Zusicherung zur Gewährung des Kautionsdarlehens erteilt worden sei, da der Kläger den Antrag jedenfalls nach dem 17. November 2013 gestellt habe. Damit seien die Voraussetzungen der beantragten Übernahme der Mietkaution nicht erfüllt.
Am 17. Juni 2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Hier hat der Kläger sinngemäß vorgetragen, der Umzug in den Wohnwagen sei zwingend gewesen, weil er zuvor obdachlos gewesen sei. Eine vorherige Zustimmung sei dann nicht erforderlich, wenn der Umzug zwingend gewesen sei. Ansonsten habe die Ablehnung den Charakter einer unerlaubten Strafmaßnahme. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II könne eine erforderliche Mietkaution bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Der Kläger habe den Antrag auf Darlehensgewährung für die streitgegenständliche Mietkaution frühestens am 28. November 2013 bei der Beklagten gestellt, nachdem er bereits am 17. November 2013 den Mietvertrag geschlossen und in das Wohnmobil eingezogen gewesen sei. Aufgrund der fehlenden vorherigen Zusicherung bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nicht. Die vom Kläger benannte Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II lege lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen eine Zusicherung erteilt werden soll, habe aber nichts mit dem Zeitpunkt zu tun, zu dem die Zusicherung vorliegen müsse. Lediglich dann, wenn der Beklagte die Erteilung der Zusicherung absichtlich verzögert hätte, wäre eine vorherige Zusicherung entbehrlich. Hierfür seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Gegen den dem Kläger am 3. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3. Dezember 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe bereits in einem Wohnwagen gelebt. Da der Beklagte jedoch in rechtswidriger Weise die Übernahme der Mietkosten verweigert habe, sei ihm der Wohnwagen gekündigt worden. Diese Rechtswidrigkeit sei durch das Sozialgericht Mannheim auch so bestätigt worden, weshalb der Beklagte schuld an seiner mehrmonatigen Obdachlosigkeit gewesen sei. Eine vorherige Zusicherung sei daher nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte durch treuwidrige Verzögerung der ihm zustehenden Leistung der Mietkostenübernahme eine unbedingt erforderliche Vertragsschließung zur Behebung der Notsituation erforderlich gemacht habe. Der Beklagte habe ihn auch erst nach Vertragsunterzeichnung über die Voraussetzungen der Übernahme der Mietkosten bzw. Mietkaution unterrichtet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2014 sowie den Bescheid vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Mietkaution als Darlehen in Höhe von 807,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Zusicherung für ein Mietkautionsdarlehen sei zwingend vor Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Der Berufungskläger habe dies versäumt, vielmehr den entsprechenden Antrag erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags gestellt, sodass ein Ermessen für den Berufungsbeklagten erst gar nicht eröffnet worden sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat zutreffend mit Bescheid vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheid zum 19. Mai 2014 die Bewilligung eines Darlehens für die beantragte Mietkaution abgelehnt. Der Bescheid des Beklagten ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat die hier einschlägige Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zutreffend dargelegt und ausgelegt. Danach kann eine erforderliche Mietkaution bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung einer Mietkaution ist daher die vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger. Der Kläger hat den Antrag auf Darlehensgewährung für die begehrte Mietkaution jedoch erst nach Abschluss des Mietvertrags und dem am selben Tage erfolgten Einzug gestellt (eigene Angaben des Klägers). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Begründung des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Entscheidung führen kann. Die Tatsache, dass der Kläger vor Einzug am 17. November 2013 obdachlos gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Wie bereits oben ausgeführt, ist die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Das Gesetz sieht keine Ausnahmetatbestände vor, die eine vorherige Zusicherung entbehrlich machen würde. Zum anderen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Abschluss des Mietvertrages bzw. des Einzugs nicht Kontakt mit dem Beklagten deswegen aufgenommen hat, zumal ein weiterer Rechtsstreit bezüglich der Kosten der Unterkunft (betreffend eines Wohnwagens/Wohnmobils) geführt worden ist. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund des gerichtlichen Verfahrens bereits darüber informiert worden war, dass eine vorherige Zusicherung zwingende Voraussetzung für die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten bzw. einer Mietkaution ist. Aber selbst wenn eine vorherige Aufklärung nicht erfolgt sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Aufgrund der Tatsache, dass eine solche Zusicherung nicht eingeholt worden ist, kann dies nicht durch einen vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R –, SozR 4; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2, juris RdNr 19 ff). Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl. BSG vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris RdNr 38; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9, juris RdNr 43). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 29; BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R - BSGE 98, 108 = SozR 4-4100 § 324 Nr 3; stRspr des BSG: vgl BSG vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26). An einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit, über die der Beklagte hätte beraten müssen, fehlt es hier jedoch. Der Umstand, dass der Kläger eine neue Unterkunft anmieten will, oder die Anmietung eines Wohnwagens plant, ist dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Kläger hat den Beklagten zu keinem Zeitpunkt über seine diesbezügliche Absicht informiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens streitig.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Schreiben vom 7. März 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und fragte nach dem Sachstand seines Antrags auf Übernahme der Mietkosten und bezog sich hierbei auf ein Schreiben vom 28. November 2013 betreffend die Kostenübernahme für die Miete eines Wohnwagens. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 14. März 2014 darauf hin, dass ein Schreiben vom 28. November 2013 nicht vorliege. Über eine Zusicherung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft könne nicht entschieden werden, da keine Daten der neuen Unterkunft bekannt seien. Mit weiterem Schreiben vom 14. März 2014 wies der Beklagte auf die Voraussetzungen der Leistungsübernahme der Mietkosten sowie der Wohnbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionsdarlehen hin. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2014 (Fax) erneut den Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft vom 28. März 2013 sowie einen Nachweis über die Übertragung eines Faxes vom 28. November 2013 vor. Als Anlage übersandte er den Mietvertrag über einen Wohnwagen vom 17. November 2013. Danach ist eine einmalige Kaution in Höhe von drei mal 269,00 EUR zu entrichten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kaution als Darlehen ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Wohnbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution, könnten nur bei vorheriger Zustimmung durch den bis zum Umzug örtlichen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine vorherige Zustimmung sei vorher nicht beantragt worden. Die Sollvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II komme nicht zum Tragen, weil der Mietvertrag vor Antragstellung unterzeichnet worden sei.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Die Sollvorschrift, auf die sich der Beklagte berufe, diene nicht der Befriedigung von "Obrigkeitsallüren" und auch im Falle der fehlenden vorherigen Einholung einer Zustimmung sei stets zu prüfen, ob der vollendete Zustand der bereits getätigten Unterzeichnung des Mietvertrags nicht dazu führe, dass der Antrag indirekt als nachträgliche Einholung einer Zustimmung gewertet werden müsse. Die vorherige Zustimmung habe nur den Zweck, den Beklagten vor unangemessenen Anträgen zu schützen und nicht den einer strafenden Ablehnung bei deren Fehlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte führte hier aus, dass definitiv keine vorherige schriftliche Zusicherung zur Gewährung des Kautionsdarlehens erteilt worden sei, da der Kläger den Antrag jedenfalls nach dem 17. November 2013 gestellt habe. Damit seien die Voraussetzungen der beantragten Übernahme der Mietkaution nicht erfüllt.
Am 17. Juni 2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Hier hat der Kläger sinngemäß vorgetragen, der Umzug in den Wohnwagen sei zwingend gewesen, weil er zuvor obdachlos gewesen sei. Eine vorherige Zustimmung sei dann nicht erforderlich, wenn der Umzug zwingend gewesen sei. Ansonsten habe die Ablehnung den Charakter einer unerlaubten Strafmaßnahme. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II könne eine erforderliche Mietkaution bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Der Kläger habe den Antrag auf Darlehensgewährung für die streitgegenständliche Mietkaution frühestens am 28. November 2013 bei der Beklagten gestellt, nachdem er bereits am 17. November 2013 den Mietvertrag geschlossen und in das Wohnmobil eingezogen gewesen sei. Aufgrund der fehlenden vorherigen Zusicherung bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nicht. Die vom Kläger benannte Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II lege lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen eine Zusicherung erteilt werden soll, habe aber nichts mit dem Zeitpunkt zu tun, zu dem die Zusicherung vorliegen müsse. Lediglich dann, wenn der Beklagte die Erteilung der Zusicherung absichtlich verzögert hätte, wäre eine vorherige Zusicherung entbehrlich. Hierfür seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Gegen den dem Kläger am 3. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 3. Dezember 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe bereits in einem Wohnwagen gelebt. Da der Beklagte jedoch in rechtswidriger Weise die Übernahme der Mietkosten verweigert habe, sei ihm der Wohnwagen gekündigt worden. Diese Rechtswidrigkeit sei durch das Sozialgericht Mannheim auch so bestätigt worden, weshalb der Beklagte schuld an seiner mehrmonatigen Obdachlosigkeit gewesen sei. Eine vorherige Zusicherung sei daher nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte durch treuwidrige Verzögerung der ihm zustehenden Leistung der Mietkostenübernahme eine unbedingt erforderliche Vertragsschließung zur Behebung der Notsituation erforderlich gemacht habe. Der Beklagte habe ihn auch erst nach Vertragsunterzeichnung über die Voraussetzungen der Übernahme der Mietkosten bzw. Mietkaution unterrichtet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2014 sowie den Bescheid vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Mietkaution als Darlehen in Höhe von 807,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Zusicherung für ein Mietkautionsdarlehen sei zwingend vor Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Der Berufungskläger habe dies versäumt, vielmehr den entsprechenden Antrag erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags gestellt, sodass ein Ermessen für den Berufungsbeklagten erst gar nicht eröffnet worden sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat zutreffend mit Bescheid vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheid zum 19. Mai 2014 die Bewilligung eines Darlehens für die beantragte Mietkaution abgelehnt. Der Bescheid des Beklagten ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat die hier einschlägige Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zutreffend dargelegt und ausgelegt. Danach kann eine erforderliche Mietkaution bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung einer Mietkaution ist daher die vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger. Der Kläger hat den Antrag auf Darlehensgewährung für die begehrte Mietkaution jedoch erst nach Abschluss des Mietvertrags und dem am selben Tage erfolgten Einzug gestellt (eigene Angaben des Klägers). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Begründung des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Entscheidung führen kann. Die Tatsache, dass der Kläger vor Einzug am 17. November 2013 obdachlos gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Wie bereits oben ausgeführt, ist die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Das Gesetz sieht keine Ausnahmetatbestände vor, die eine vorherige Zusicherung entbehrlich machen würde. Zum anderen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Abschluss des Mietvertrages bzw. des Einzugs nicht Kontakt mit dem Beklagten deswegen aufgenommen hat, zumal ein weiterer Rechtsstreit bezüglich der Kosten der Unterkunft (betreffend eines Wohnwagens/Wohnmobils) geführt worden ist. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund des gerichtlichen Verfahrens bereits darüber informiert worden war, dass eine vorherige Zusicherung zwingende Voraussetzung für die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten bzw. einer Mietkaution ist. Aber selbst wenn eine vorherige Aufklärung nicht erfolgt sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Aufgrund der Tatsache, dass eine solche Zusicherung nicht eingeholt worden ist, kann dies nicht durch einen vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R –, SozR 4; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2, juris RdNr 19 ff). Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl. BSG vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris RdNr 38; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9, juris RdNr 43). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 29; BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 22/06 R - BSGE 98, 108 = SozR 4-4100 § 324 Nr 3; stRspr des BSG: vgl BSG vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG vom 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R - BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26). An einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit, über die der Beklagte hätte beraten müssen, fehlt es hier jedoch. Der Umstand, dass der Kläger eine neue Unterkunft anmieten will, oder die Anmietung eines Wohnwagens plant, ist dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Kläger hat den Beklagten zu keinem Zeitpunkt über seine diesbezügliche Absicht informiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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