L 15 SF 180/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 180/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Liegen die Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand über den Zeiten, wie sie sich aus der Kontrollberechnung ergeben, sind die höheren Zeitangaben des Sachverständigen der Abrechnung nur dann zugrunde zu legen, wenn diese den nach den Erfahrungswerten ermittelten objektiv erforderlichen gesamten Zeitaufwand um nicht mehr als 15 v.H. überschreiten oder der höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.
Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 162/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz am 14.05.2013 ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 14.05.2013 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.881,63 EUR geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 39,5 Stunden zu je 60,- EUR an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand in Höhe von zusammen 39,54 EUR und Kosten für eine Fotodokumentation (vier Fotos) von 12,- EUR sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 460,09 EUR.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 31.05.2013 lediglich 1.948,67 EUR. Er ging dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 26,5 Stunden aus, wobei er die Kürzung des von ihm bei der Abrechnung zugrunde gelegten Zeitaufwands näher begründete. Für die Fotodokumentation wurden 8,- EUR angesetzt, für Schreibgebühren und Porto 39,54 EUR.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Zentrale Aussage der Vergütung sei - so der Antragsteller - die "tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme". Diese lasse sich anhand der Rechnung differenziert ermitteln. Es habe sich ein Gutachtensumfang von 69 Seiten ergeben. Im Übrigen hat er die fachliche Qualifikation des Kostenbeamten zu den von diesem vorgenommenen Kürzungen angezweifelt und dessen Ausführungen als willkürlich erscheinend bezeichnet.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung ist auf 1.926,02 EUR festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

3. Vergütung des Antragstellers

Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von 1.926,02 EUR zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist nicht der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von insgesamt 39,5 Stunden zugrunde zu legen. Denn dieser weicht erheblich von der objektiv erforderlichen Zeit ab. Vielmehr ist der Vergütung ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 26,0 Stunden zu Grunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- EUR eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.560,- EUR.

3.1.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand: * Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt. * Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v.H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt. * Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v.H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist. Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde:

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u.a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v.H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.1.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 25,6 Stunden auszugehen.

3.1.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 10,7 Stunden für das Aktenstudium und die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 970 Seiten sind für das Aktenstudium 9,7 Stunden anzusetzen.

Weiter hat dem Antragsteller eine CD mit Fremdröntgenaufnahmen vorgelegen. Der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen folgend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) ergibt sich für die hier vorliegende CD ein Zeitaufwand von einer Stunde, wobei der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich dabei um eine großzügige Festlegung zu Gunsten des Antragstellers handelt. Denn aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen ein derartiger Zeitaufwand aufgewendet worden wäre.

3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 3,0 Stunden für die Untersuchung aus.

Die vom Sachverständigen angegebenen 6 Stunden für die Untersuchung des zu Begutachtenden stellen einen Zeitumfang dar, der mit den Erfahrungswerten des Senats bei orthopädischen Begutachtungen nicht im Geringsten in Einklang steht. Auch lässt sich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine objektiv erforderliche und derart zeitaufwändige Untersuchung hindeuten würde. Mit der dem Antragsteller zugestandenen Zeit von 3 Stunden kommt der Senat dem Antragsteller im Sinn des die Rechtsprechung des Senats prägenden Grundsatzes der geringen Prüfpflichten deutlich entgegen.

3.1.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 6,9 Stunden für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aus.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kostensenats dazu, was der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuschreiben ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), der Zugrundelegung einer für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beispielhaften Seite und des Hinweises des Antragstellers auf die durch ihn durchgeführte "themen-und faktenzentrierte Abstraktion" im Gutachten, die in dieser Form aber nicht unüblich ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Seite der Beurteilung einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde entspricht, wobei maßgeblich der Umfang einer Standardseite ist (vgl. oben Ziff. 3.1.1.), ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 6,9 Stunden.

3.1.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 5,0 Stunden für Diktat und Durchsicht des Gutachtens aus.

Ausgehend von dem vom Antragsteller verwendeten Schriftbild und einer typischen Durchschnittseite des Gutachtens ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Text des Gutachtens diverse großformatige Skizzen zu den gemessenen Bewegungsmaßen eingebaut sind, ein Umfang von 30,0 Standardseiten. Dies entspricht einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 5,0 Stunden.

3.1.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 25,6 Stunden.

3.1.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand von 39,5 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand von 25,6 Stunden um weit mehr als 15 v.H.

Eine plausible Begründung für diesen eklatant höheren Zeitaufwand hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand nicht durch eine vom Antragsteller angegebene "faktische Zentrierung" begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Gutachten des Antragstellers mehr als die ganz überwiegende Zahl der im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit erstellten Gutachten besonders komprimiert und geordnet aufgebaut wäre. Vielmehr entspricht die vom Antragsteller gewählte Darstellungsweise dem, was bei sozialgerichtlichen Gutachten nicht unüblich ist. Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller übersandten Akten von nicht unerheblichem Umfang waren, kann die vom Antragsteller gemachten Zeitangaben nicht nachvollziehbarer machen. Denn nach der vom Senat praktizierten Vorgehensweise fließt ein besonders umfangreicher Akteninhalt bereits in die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, ein. Sofern der Antragsteller schließlich den von ihm behaupteten erhöhten Zeitaufwand mit der "tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme" begründen will, widerspricht dieses Argument der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und den darauf aufbauend entwickelten Abrechnungsgrundsätzen des Senats. Denn entscheidend ist gerade nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit, sondern die für einen durchschnittlichen Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. In diesem Zusammenhang gibt der Senat dem Antragsteller, auch wenn dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ist, zu bedenken, dass der orthopädische Vorgutachter für die Erstellung seines Gutachtens lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt (zugegebenermaßen äußerst knappen) 6,77 Stunden angesetzt hat, wobei diesem lediglich rund 80 Seiten Akteninhalt weniger zur Verfügung standen und seine Ausführungen im Gutachten zur Frage der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durchaus von ähnlichem Umfang wie die des Antragstellers waren.

3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand

Ausgehend von dem oben ermittelten objektiven objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 25,6 Stunden ergibt sich ein der Vergütung zugrunde zu legender, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundeter Zeitaufwand von 26,0 Stunden.

3.1.5. Honorargruppe

Der Vergütung in diesem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten ist antragsgemäß die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- EUR zugrunde zu legen.

3.1.6. Zwischenergebnis

Das Honorar des Antragstellers, also die Vergütung des Sachverständigen für Zeitaufwand, beträgt 1.560,- EUR.

3.2. Schreibgebühren

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 40,50 EUR zu.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge vor. Bei den aus 30,0 Standardseiten (vgl. oben Ziff. 3.1.2.4.) errechneten Anschlägen ergeben sich Schreibauslagen in Höhe von 40,50 EUR.

3.3. Fotodokumentation

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für die von ihm angefertigten vier Fotos in Höhe von 8,- EUR zu.

Für Fotos ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG ein Aufwendungsersatz von 2,- EUR je Foto zu leisten, wenn die Fotos zur Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens erforderlich waren. Angesichts der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter bei der Festsetzung der Vergütung und der geringen Zahl von vier angefertigten Aufnahmen geht der Senat zu Gunsten des Antragstellers ohne weitere Prüfung von einer Erforderlichkeit der Aufnahmen und damit einer Erstattungsfähigkeit aus. Bei vier Fotos errechnet sich ein Aufwendungsersatz von insgesamt 8,- EUR.

3.4. Versandkosten

Als Kosten für Porto und Verpackung, zu denen der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht hat, sondern nur einen Gesamtbetrag zusammen mit den Schreibgebühren benannt hat, legt der Senat im vorliegenden Fall pauschal einen Betrag von 10,- EUR zugrunde, der auch ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

3.5. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.618,50 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 307,52 EUR.

3.6. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3.1. bis 3.5. ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.926,02 EUR.

Für das Gutachten vom 14.05.2013 steht dem Antragsteller einer Vergütung von 1.926,02 EUR zu.

Dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung geringfügig unter der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung von 1948,67 EUR liegt und daher der Antragsteller mit einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse konfrontiert sein wird, ist rechtlich unerheblich. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht (vgl. oben Ziff. 2.).

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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