L 9 R 3048/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4176/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3048/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2015 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit Beschluss vom 05.06.2015 die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, dieser habe trotz Fristsetzung nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig - innerhalb der vom SG gesetzten Frist - durch Vorlage des angeforderten Rentenbescheides glaubhaft gemacht. Hinzukomme, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Erfolgsaussicht i.S.d. § 144 Satz 1 ZPO nicht mehr vorgelegen habe.

Die dagegen am 17.07.2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde ist nicht statthaft.

Das SG hat nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung wegen nicht rechtzeitiger Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO den Antrag abgelehnt. Deshalb ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I 3836) nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Unter diesen Beschwerdeausschluss fällt auch die - wie im vorliegenden Fall erfolgte - Ablehnung von PKH wegen unzureichender Angaben nach § 118 Abs. 2 ZPO (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 172 Rn. 6g, Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 172 Rn. 46b, jeweils m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2009 - L 19 B 28/09 AS - Juris). Es wäre widersprüchlich, wenn die Beschwerde bei Ablehnung der PKH mangels Bedürftigkeit nach Prüfung der fristgerecht eingelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen durch das SG unzulässig, dagegen im Fall unzureichender Mitwirkung des Antragstellers und infolgedessen nicht feststellbarer Bedürftigkeit zulässig wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2013 - L 9 KR 214/13 B PKH - Juris, m.w.N.).

Keine andere Bewertung ergibt sich daraus, dass das SG darüber hinaus die Ablehnung der PKH auch auf den Wegfall der hinreichenden Erfolgsaussicht gestützt hat. Schon mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch das ab 01.04.2008 geltende Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) war die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Mit dem Wegfall des Ausschließlichkeitsmerkmals ab 01.04.2008 hat der Gesetzgeber insoweit klargestellt, dass eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet ist, wenn das SG sowohl Erfolgsaussicht als auch Bedürftigkeit verneint (BT-Drs 17,12297, S. 40).

Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des SG bindet den Senat nicht. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann kein Rechtsmittel schaffen, das vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Aufgrund der fehlenden Zulässigkeit ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses verwehrt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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