S 4 U 5034/14 L

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 5034/14 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Beamtin, die ihre Teilzeit so nutzt, dass sie drei Jahre lang Vollzeit arbeitet und ein Jahr als Freistellungsjahr nutzt, dabei aber 3/4 der Bezüge laufend für den gesamten Zeitraum von vier Jahren erhält, ist, wenn sie einen außerdienstlichen Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung erleidet, ebenso zu behandeln als wenn sie durchgängig vier Jahre 3/4 Teilzeit bei 3/4 der Bezüge gearbeitet hätte.
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Leistung einer ungekürzten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 von Hundert (v.H.).

Die Klägerin ist am 19.11.1969 geboren. Sie ist seit 2000 als Gymnasiallehrerin tätig und wurde verbeamtet.

Die Klägerin war während der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2012 gemäß Art. 80a Abs. 4 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) teilzeitbeschäftigt nach dem vierjährigen Freistellungsmodell: Sie arbeitete zunächst drei Jahre lang Vollzeit und machte anschließend ein sogenanntes Sabbatjahr oder Freistellungsjahr vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012. In diesem Freistellungsjahr war sie vom Schuldienst völlig freigestellt. Diese Zeit verwandte sie so, dass sie auf einem Bauernhof ein Praktikum absolvierte und dort als Aushilfskraft arbeitete. Sie erhielt für die vier Jahre durchgehend nur 3/4 ihrer Dienstbezüge und war während der gesamten Zeit beihilfeberechtigt. Nach Ablauf des Freistellungsjahrs sollte sie wieder als Vollzeitbeschäftigte im Schuldienst tätig werden. Die Klägerin blieb während der gesamten Zeit verbeamtet.

Die Klägerin erlitt während der Arbeit auf dem Bauernhof am 09.03.2012 einen Arbeitsunfall. Bei Baumfällarbeiten war ihr ein Baumteil auf den Kopf gefallen, woraufhin sie stürzte. Der Durchgangsarzt Prof. M. hielt in seinem Bericht vom Unfalltag als Erstdiagnose fest, dass eine Fraktur des 5. Brustwirbelkörpers (BWK) vorläge. Bei weiteren Untersuchungen wurden weitere Wirbelsäulenverletzungen an den BWK 3. bis 8. festgestellt.

Mit Bescheid vom 20.05.2014 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen nach Brüchen unterschiedlicher Gestalt und Schwere der BWK 3. bis 8. hätten vorgelegen: Bewegungseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS), vermehrte Fehlstellung der BWS nach instabilem Bruch des 5. BWK mit ventraler Höhenminderung und noch einliegendem Osteosynthesematerial. Die MdE setzte sie auf 30 v.H. fest und sprach damit der Klägerin eine Verletztenrente zu. Sie kürzte die Verletztenrente jedoch nach den §§ 61 Abs. 1 i.V.m. 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), da die Klägerin Beamtin war und auch weiterhin ist. Ohne Kürzung hätte die Klägerin gemäß § 56 Abs. 3 SGB VII 685,60 Euro monatlich erhalten. Die Verletztenrente hätte sich an ihrem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 41.136,09 Euro orientiert. Da die Beklagte jedoch die §§ 61 Abs. 1 i.V.m. 82 Abs. 4 SGB VII für einschlägig hielt, kürzte sie die Verletztenrente der Klägerin auf 127,00 Euro monatlich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.V.m. § 31 Abs. 1 - 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.06.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass es sich nach den Angaben ihres Dienstherren um einen außerdienstlichen Unfall handle und sie daher keine beamtenrechtliche Unfallfürsorge erhalte. Sie verlangte daher vollumfängliche Leistung nach einer MdE von 30 v.H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, dass die Klägerin nur eine gekürzte Verletztenrente nach den Vorgaben der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII erhielte. Ein Beamter solle nicht doppelt versorgt werden. Denn Beamte, die trotz des Unfalls dienstfähig blieben, erlitten durch einen Unfall keine wirtschaftlichen Einbußen.

Dagegen hat die Klägerin am 04.11.2014 Klage beim Sozialgericht erhoben.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie während ihres Freistellungsjahres keine aktive Beamtin war. Sie habe keinen Anspruch auf Unfallfürsorge durch ihren Dienstherren gehabt, weshalb ihr Verletztenrente in voller Höhe zustünde und diese nicht nach den §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII gekürzt werden dürfe.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente ohne Kürzung und somit in voller Höhe nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu gewähren.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt auf den weiterbestehenden Beamtenstatus der Klägerin ab. Sie ist der Rechtsauffassung, dass die Klägerin auch als Teilzeitkraft während ihres Freistellungsjahres ununterbrochen den aktiven Status als Beamtin innehatte und demnach in den Genuss der Vorteile dieses Status kam. Es sei deshalb eine Kürzung nach den §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorzunehmen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung einer ungekürzten Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H.

Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

Ergänzend führt das Sozialgericht folgendes aus:

Die Beteiligten streiten nicht über den Sachverhalt als solchen, sondern lediglich über die rechtliche Bewertung desselben und die Anwendung der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII.

Die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII lauten:

§ 82 Abs. 4 SGB VII Regelberechnung (4) 1 Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. 2 Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

§ 61 Abs. 1 SGB VII Renten für Beamte und Berufssoldaten (1) 1 Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 2 Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 3 Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

Als streitentscheidend sieht das Gericht an, dass die Klägerin Teilzeit arbeitete und den Unfall bei einer außerdienstlichen Nebentätigkeit in ihrer dienstfreien Zeit erlitten hat. Allein die gewählte Sonderform der zeitlichen Verteilung des Schuldienstes und der dienstfreien Zeit mit einem Freistellungsjahr kann nicht dazu führen, dass die Klägerin anders zu behandeln ist als ein Beamter, der seine Arbeitszeit wie allgemein üblich für einen bestimmten Zeitraum durchgängig mindert.

1. Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Beamten durch die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII

Die Rechtsgedanken, die die Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Beamten durch die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII nach Art. 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigen, sind nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung folgende (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 36/92 -, SozR 3-2200 § 576 Nr. 1, BSGE 73, 165 - 170; BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 -, juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris): - Ein Beamter, der außerdienstlich einen Unfall erleidet, soll nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der einen Dienstunfall erleidet. - Ein Beamter erhält im Gegensatz zu einem Beschäftigten auch bei einer dauerhaften, durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörung seine vollen Bezüge weiter, während ein Beschäftigter (theoretisch) nur die durch seine geminderte Erwerbsfähigkeit geminderten Bezüge erhält. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Verletztenrente abstrakt nach der MdE gewährt. Es spielt keine Rolle, ob der Verletzte tatsächlich eine Einkommenseinbuße erlitten hat. - Doppelte Leistungen - also Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung - sollen ausgeschlossen werden.

Das Gericht hat diese Rechtsgedanken zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

2. Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall

a) Teilzeitbeschäftigung der Klägerin

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass die Klägerin während der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2012 gemäß Art. 80a Abs. 4 BayBG teilzeitbeschäftigt nach dem Freistellungsmodell war.

Art. 80a Abs. 4 BayBG in der vom 01.08.1999 bis 31.03.2009 gültigen Fassung lautet: (4) 1 Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2 Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

Die Klägerin war während ihres Freistellungsjahres vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 vom Schuldienst völlig freigestellt. Sie erhielt jedoch während dieser Zeit - wie sich auch aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19.04.2001 ergibt - als Teilzeitbeschäftige 3/4 ihrer Dienstbezüge samt Sonderzuwendungen und auch der Beihilfeanspruch blieb im vollen Umfang während der gesamten Zeit bestehen.

b) Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften

Mit Bescheid vom 05.06.2014 hat das Landesamt für Finanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen wegen des konkreten Unfalls vom 09.03.2012 aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) hat, weil es sich nicht um einen Dienstunfall handelt. Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich das Gericht an.

Da das Beamtenverhältnis der Klägerin jedoch durchgehend fortbestand, hatte die Klägerin auch durchgehend die Absicherung im Falle eines Dienstunfalls einen Anspruch auf Unfallfürsorge durch den Dienstherrn zu haben. Dies ist für die Anwendbarkeit der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII § 61 Abs. 1 SGB VII ausreichend, denn nichts anderes meint die Formulierung des § 82 Abs. 4 SGB VII mit "dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist".

So versteht das Gericht auch das BayLSG, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris (vorgehend SG B-Stadt, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 - S 8 U 337/10 -, juris). Dieses nimmt die Rechtsprechung des BSG auf und konkretisiert sie hinsichtlich der Beurteilung, wann die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII § 61 Abs. 1 SGB VII anwendbar sind. Die Norm ist somit dann anwendbar, wenn der gesetzlich Unfallversicherte zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalls einen abstrakten Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatte. Es wird dabei auf den beamtenrechtlichen Status abgestellt. Hat ein Beamter den Beamtenstatus noch aktiv inne, ergibt sich folgende Konstellation: Der Beamte hat wegen des Arbeitsunfalls einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er hat, da kein Dienstunfall vorliegt, keinen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Er hat jedoch grundsätzlich im Falle eines Dienstunfalls einen Anspruch auf Unfallfürsorge durch den Dienstherrn.

Ebenso ist nach Auffassung des Gerichts der Fall der Klägerin zu beurteilen. Denn es sind Konstellationen denkbar, in denen auch die Klägerin in ihrer Freistellungsphase einen Dienstunfall hätte erleiden können und in denen sie dann die Unfallfürsorge aus ihrem Beamtenverhältnis hätte in Anspruch nehmen können.

c) Vergleichbare Fallkonstellationen

Wie bereits dargestellt, kommt die Berechnung der Unfallrente nach §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII nur in Betracht, wenn die Versorgung des Versicherten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Im Fall der Klägerin bestand auch im Zeitraum ihrer Freistellung der aktive Beamtenstatus weiter.

Die rechtliche Regelung der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII wurde vom Gesetzgeber geschaffen für Fälle, in denen ein Beamter außerdienstlich (bei einer Nebentätigkeit) einen Arbeitsunfall erleidet. Ob der Beamte Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, ist für die Anwendbarkeit der Normen irrelevant.

Das Gericht hält den streitgegenständlichen Fall für vergleichbar mit der Konstellation einer Teilzeit arbeitenden Beamtin, die außerdienstlich bei einer Nebentätigkeit einen Arbeitsunfall erleidet. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nur wegen der Sonderkonstellation der gebündelten Freistellungszeit in Form eines Sabbatjahres anders zu behandeln sein soll als eine Kollegin, die ihre Teilzeitarbeit anders aufteilt, indem sie die reduzierte Arbeitszeit und auch die Freistellungszeit über den gesamten Zeitraum verteilt. Eine Ungleichbehandlung dieser beiden Fälle widerspräche dem Sinn und Zweck der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII.

Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Sachverhaltes mit dem vom BSG entschiedenen Fall der beurlaubten Sonderschullehrerin (BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 -, juris). Denn die Klägerin hatte mit ihrem Dienstherren eine eindeutige Teilzeitregelung getroffen, wohingegen die Sonderschullehrerin im Fall des BSG vom Dienstherren komplett beurlaubt worden war. Das BSG hatte im genannten Fall (BSG, a.a.O.) einer beamteten Sonderschullehrerin, die vorübergehend unter Belassung ihrer Dienstbezüge vom staatlichen Schuldienst beurlaubt und einer privaten Sonderberufsschule für Lernbehinderte zugewiesen worden war, entschieden, dass diese keine aktive Beamtin war. Es hat deshalb bei dem während der Beurlaubungszeit erlittenen Arbeitsunfall einen Anspruch auf Auszahlung einer Verletztenrente nach § 571 Reichsversicherungsordnung (RVO) für angemessen gehalten - also einer ungekürzten Verletztenrente. Die Voraussetzungen des § 576 Abs. 1 S. 1 RVO seien nicht erfüllt. Die Regelung des § 576 Abs. 1 S. 1 RVO ist als Vorgängervorschrift quasi inhaltsgleich mit den aktuell gültigen §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII. Eine geänderte Beurteilung durch das BSG ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayLSG, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris).

§ 571 RVO in der Fassung vom 25.07.1991 lautet: (1) 1 Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. 2 Für Zeiten, in denen der Verletzte in diesen zwölf Kalendermonaten kein Arbeitseinkommen bezog, wird das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. 3 Ist er früher nicht tätig gewesen, so ist die Tätigkeit maßgebend, die er zur Zeit des Arbeitsunfalls ausgeübt hat. (2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43, 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 1. (3) Die gemäß den §§ 632, 671 Nr. 9 und § 846 über den Jahresarbeitsverdienst erlassenen Satzungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 576 Abs. 1 RVO in der Fassung vom 17.12.1993 lautet: (1) 1 Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. 2 Die Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt; dem Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrags, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 3 Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls, so ist Vollrente insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Verletzte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 4 Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. 5 Für die Hinterbliebenen gilt Entsprechendes.

Nach den genannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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