Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 625/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 744/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nur für die Vergangenheit im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X geltend gemachte Rentenleistungen sind wiederkehrende Leistungen iSd § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Lehnt das Sozialgericht ausdrücklich im Falle zulassungsfreier Berufung die Zulassung der Berufung ab, ist diese Entscheidung auf Beschwerde aufzuheben. Die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 SGG tritt jedoch nicht ein.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Mai 2011 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X eine Neuberechnung der überführten Rente im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, und höhere Rentenleistungen bei günstigerer Bewertung der Kindererziehung ohne Anrechnung auf den Auffüllbetrag auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003.
Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 die Klage abgewiesen und eine Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Beklagte habe die Neuberechnung und Nachzahlung für die Vergangenheit zu recht nur für vier Jahre festgesetzt. Dies ergebe sich aus § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X. Die Klägerin habe die zum 1. Mai 2008 vorgenommene Überprüfung am 23. Januar 2008 beantragt, woraufhin die Beklagte zu Recht die Nachzahlung für den Zeitraum beginnend ab dem 1. Januar 2004 vorgenommen habe. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs 4 SGB X sehe die Kammer nach eigener Prüfung nicht. Ein höherer Nachzahlungsanspruch stehe der Klägerin auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu. Die Beklagte habe bereits eine Auskunfts- und Beratungspflicht nicht verletzt. Insbesondere habe kein Fall der Verpflichtung zu einer sogenannten Spontanberatung vorgelegen. Die gegebene Problematik der Verrechnung des sich aus der Höherbewertung von Kindererziehungszeiten ergebenden Betrages mit dem sogenannten Auffüllbetrag habe gerade keinen Fall dargestellt, in dem es für die Beklagte ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar gewesen sei, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Voraussetzungen für eine höhere Rente erfüllen würde. Die Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht, weil die Berufungssumme nicht erreicht werde und es auch nicht um eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr gehe und Zulassungsgründe nicht vorlägen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem der Klägerin am 21. Juni 2011 zugestellten Urteil wendet sich diese mit ihrer am 18. Juli 2011 eingelegten Beschwerde. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass die Berufungssumme nicht erreicht werde. Vielmehr habe das Sozialgericht den Betrag der Geldleistung nicht berechnet. Weil die Rentenanpassungen in den Jahren 2000 bis 2003 höher gewesen seien als in den folgenden Jahren, könne dem Sozialgericht nicht gefolgt werden. Die Klägerin selbst gehe von einem Betrag zwischen 700 und 800 EUR aus. Sie selbst könne den Betrag nicht berechnen, dies könne nur ein Rentensachverständiger.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn es seien ca 300.000 Mütter in Ostdeutschland betroffen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Beantwortung der Frage, ob es Pflicht der Beklagten gewesen sei, unverzüglich nach der Grundsatzentscheidung des BSG sämtliche Rentnerinnen zu informieren, die von dem Grundsatzurteil betroffen gewesen seien, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die ihnen zustehenden Rentenerhöhungen zu beantragen. Weiterhin sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob für den Fall dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Beklagte den betroffenen Rentnerinnen die ihnen dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen habe.
Auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin anwaltlich ausgeführt, sie halte ihre Nichtzulassungsbeschwerde aufrecht. Es gehe um einen einmaligen Geldbetrag als Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 und nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen.
Die Beklagte hat eine Probeberechnung vorgenommen und einen Wert der Klageforderung für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 von 333,51 EUR ermittelt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden, § 145 SGG. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung ist kraft Gesetzes nach § 143 SGG zulässig.
Wegen § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind im vorliegenden Rechtsstreit laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und nicht eine nur einmalige Gewährung betroffen.
Wiederkehrende oder laufende Leistungen sind auch Rentenleistungen, die über § 44 Abs 1 SGB X für die Vergangenheit geltend gemacht werden. § 144 Abs 1 Satz 2 SGG schließt die Sozialleistungen für die Vergangenheit nicht aus (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl. § 144 RdNr 22 mwN). Der für den Berufungsausschluss nach § 144 Abs 1 SGG erforderliche Charakter der Einmaligkeit verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.01.1977, 7 RAr 17/76, JURIS-RdNr 25 mwN), dass es sich um ein Geschehen handeln muss, das sich seiner Natur nach in einem bestimmten, verhältnismäßig kurzen Zeitraum abspielt und sich im Wesentlichen in einer einzigen Handlung (Gewährung) erschöpft. Das von der Klägerin begehrte Verhalten der Beklagten erschöpft sich gerade nicht in dem einmaligen Gewähren. Rentenleistungen zählen zu den laufenden Leistungen (Leitherer aaO RdNr 21b). Anders als etwa der Beitragserstattungsanspruch, der nicht als wiederkehrende, sondern einmalige Sozialleistung anzusehen ist (Leitherer ebd RdNr 22a), handelt es sich bei nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X überprüften Rentenansprüchen um jeweils monatlich entstandene und fortbestehende Auszahlungsansprüche, für die sich die jeweilige monatsweise überprüfende Entscheidung nicht als einmalige Gewährung erweist. Unerheblich ist, ob in der Vergangenheit liegende Ansprüche durch eine Gesamtzahlung geltend gemacht oder erfüllt werden sollen. Sind entsprechende Auszahlungsansprüche für mehr als ein Jahr ohne Befristungen der Bewilligungszeiträume im Streit, ist die Berufung zulassungsfrei statthaft.
So liegt der Fall der Klägerin. Sie macht höhere Auszahlungsansprüche auf ihr Rentenrecht für die Monate von Juli 2000 bis Dezember 2003 und zwar abhängig von der jeweiligen Anpassung der Rentenhöhe geltend, also für mehr als 12 Monate.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Auch wenn die Klägerin somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007, L 9 KR 205/04 NZB, JURIS-RdNr 5 mwN, und Beschluss vom 13.04.2011 – L 10 AS 1087/09 NZB, JURIS-RdNr 4, Leitherer aaO RdNr 46a).
Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs 5 Satz 1 SGG nicht ein. Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007, L 9 KR 205/04 NZB, JURIS-RdNr 6 mwN, und Beschluss vom 13.04.2011 – L 10 AS 1087/09 NZB, JURIS-RdNr 5, aA Leitherer aaO RdNr 46a).
Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil neben der Beschwerde sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007, L 9 KR 205/04 NZB JURIS-RdNr 6 mwN).
Auf gerichtlichen Hinweis hat die anwaltlich vertretene Klägerin klargestellt, dass sie am Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde festhalte. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass sich die anwaltlich verfasste Rechtsmittelschrift sowohl hinsichtlich ihrer Überschrift wie auch ihres Antrages als Nichtzulassungsbeschwerde zu erkennen gibt, ist eine Auslegung, Umdeutung oder parallele Behandlung als Berufung ausgeschlossen. Die Umdeutung eines eindeutig eingelegten, aber unstatthaften Rechtsmittels in das zulässige Rechtsmittel ausscheidet aus (zum Fall der Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl nur: BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11/10 AL 1/98 R, juris RdNr 20 und Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris = SozR 4-1500 § 158 Nr 1, jeweils RdNr 11ff; ausdrücklich gegen die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung unter Hinweis auf die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Rechtsmittel).
Eine (auch nur teilweise) Erstattung der der Klägerin durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Behandlung der Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten oder, was näher liegt, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007, aaO, RdNr 7 im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 1991 – 4 B 189/90, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X eine Neuberechnung der überführten Rente im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, und höhere Rentenleistungen bei günstigerer Bewertung der Kindererziehung ohne Anrechnung auf den Auffüllbetrag auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003.
Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 die Klage abgewiesen und eine Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Beklagte habe die Neuberechnung und Nachzahlung für die Vergangenheit zu recht nur für vier Jahre festgesetzt. Dies ergebe sich aus § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X. Die Klägerin habe die zum 1. Mai 2008 vorgenommene Überprüfung am 23. Januar 2008 beantragt, woraufhin die Beklagte zu Recht die Nachzahlung für den Zeitraum beginnend ab dem 1. Januar 2004 vorgenommen habe. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs 4 SGB X sehe die Kammer nach eigener Prüfung nicht. Ein höherer Nachzahlungsanspruch stehe der Klägerin auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu. Die Beklagte habe bereits eine Auskunfts- und Beratungspflicht nicht verletzt. Insbesondere habe kein Fall der Verpflichtung zu einer sogenannten Spontanberatung vorgelegen. Die gegebene Problematik der Verrechnung des sich aus der Höherbewertung von Kindererziehungszeiten ergebenden Betrages mit dem sogenannten Auffüllbetrag habe gerade keinen Fall dargestellt, in dem es für die Beklagte ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar gewesen sei, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Voraussetzungen für eine höhere Rente erfüllen würde. Die Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht, weil die Berufungssumme nicht erreicht werde und es auch nicht um eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr gehe und Zulassungsgründe nicht vorlägen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem der Klägerin am 21. Juni 2011 zugestellten Urteil wendet sich diese mit ihrer am 18. Juli 2011 eingelegten Beschwerde. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass die Berufungssumme nicht erreicht werde. Vielmehr habe das Sozialgericht den Betrag der Geldleistung nicht berechnet. Weil die Rentenanpassungen in den Jahren 2000 bis 2003 höher gewesen seien als in den folgenden Jahren, könne dem Sozialgericht nicht gefolgt werden. Die Klägerin selbst gehe von einem Betrag zwischen 700 und 800 EUR aus. Sie selbst könne den Betrag nicht berechnen, dies könne nur ein Rentensachverständiger.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn es seien ca 300.000 Mütter in Ostdeutschland betroffen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Beantwortung der Frage, ob es Pflicht der Beklagten gewesen sei, unverzüglich nach der Grundsatzentscheidung des BSG sämtliche Rentnerinnen zu informieren, die von dem Grundsatzurteil betroffen gewesen seien, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die ihnen zustehenden Rentenerhöhungen zu beantragen. Weiterhin sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob für den Fall dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Beklagte den betroffenen Rentnerinnen die ihnen dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen habe.
Auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin anwaltlich ausgeführt, sie halte ihre Nichtzulassungsbeschwerde aufrecht. Es gehe um einen einmaligen Geldbetrag als Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 und nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen.
Die Beklagte hat eine Probeberechnung vorgenommen und einen Wert der Klageforderung für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 von 333,51 EUR ermittelt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden, § 145 SGG. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung ist kraft Gesetzes nach § 143 SGG zulässig.
Wegen § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind im vorliegenden Rechtsstreit laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und nicht eine nur einmalige Gewährung betroffen.
Wiederkehrende oder laufende Leistungen sind auch Rentenleistungen, die über § 44 Abs 1 SGB X für die Vergangenheit geltend gemacht werden. § 144 Abs 1 Satz 2 SGG schließt die Sozialleistungen für die Vergangenheit nicht aus (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl. § 144 RdNr 22 mwN). Der für den Berufungsausschluss nach § 144 Abs 1 SGG erforderliche Charakter der Einmaligkeit verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.01.1977, 7 RAr 17/76, JURIS-RdNr 25 mwN), dass es sich um ein Geschehen handeln muss, das sich seiner Natur nach in einem bestimmten, verhältnismäßig kurzen Zeitraum abspielt und sich im Wesentlichen in einer einzigen Handlung (Gewährung) erschöpft. Das von der Klägerin begehrte Verhalten der Beklagten erschöpft sich gerade nicht in dem einmaligen Gewähren. Rentenleistungen zählen zu den laufenden Leistungen (Leitherer aaO RdNr 21b). Anders als etwa der Beitragserstattungsanspruch, der nicht als wiederkehrende, sondern einmalige Sozialleistung anzusehen ist (Leitherer ebd RdNr 22a), handelt es sich bei nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X überprüften Rentenansprüchen um jeweils monatlich entstandene und fortbestehende Auszahlungsansprüche, für die sich die jeweilige monatsweise überprüfende Entscheidung nicht als einmalige Gewährung erweist. Unerheblich ist, ob in der Vergangenheit liegende Ansprüche durch eine Gesamtzahlung geltend gemacht oder erfüllt werden sollen. Sind entsprechende Auszahlungsansprüche für mehr als ein Jahr ohne Befristungen der Bewilligungszeiträume im Streit, ist die Berufung zulassungsfrei statthaft.
So liegt der Fall der Klägerin. Sie macht höhere Auszahlungsansprüche auf ihr Rentenrecht für die Monate von Juli 2000 bis Dezember 2003 und zwar abhängig von der jeweiligen Anpassung der Rentenhöhe geltend, also für mehr als 12 Monate.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Auch wenn die Klägerin somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007, L 9 KR 205/04 NZB, JURIS-RdNr 5 mwN, und Beschluss vom 13.04.2011 – L 10 AS 1087/09 NZB, JURIS-RdNr 4, Leitherer aaO RdNr 46a).
Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs 5 Satz 1 SGG nicht ein. Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007, L 9 KR 205/04 NZB, JURIS-RdNr 6 mwN, und Beschluss vom 13.04.2011 – L 10 AS 1087/09 NZB, JURIS-RdNr 5, aA Leitherer aaO RdNr 46a).
Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil neben der Beschwerde sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007, L 9 KR 205/04 NZB JURIS-RdNr 6 mwN).
Auf gerichtlichen Hinweis hat die anwaltlich vertretene Klägerin klargestellt, dass sie am Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde festhalte. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass sich die anwaltlich verfasste Rechtsmittelschrift sowohl hinsichtlich ihrer Überschrift wie auch ihres Antrages als Nichtzulassungsbeschwerde zu erkennen gibt, ist eine Auslegung, Umdeutung oder parallele Behandlung als Berufung ausgeschlossen. Die Umdeutung eines eindeutig eingelegten, aber unstatthaften Rechtsmittels in das zulässige Rechtsmittel ausscheidet aus (zum Fall der Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl nur: BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11/10 AL 1/98 R, juris RdNr 20 und Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris = SozR 4-1500 § 158 Nr 1, jeweils RdNr 11ff; ausdrücklich gegen die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung unter Hinweis auf die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Rechtsmittel).
Eine (auch nur teilweise) Erstattung der der Klägerin durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Behandlung der Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten oder, was näher liegt, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007, aaO, RdNr 7 im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 1991 – 4 B 189/90, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved