L 17 U 287/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 17/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 287/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des sozialgerichtlichen Beschlusses, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Sozialgericht ist nicht daran gehindert, das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. F im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten und diesem im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als alleinige Entscheidungsgrundlage zu folgen. Es ist nicht verpflichtet, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, da sich die Notwendigkeit hierzu, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt, nicht aufdrängt (siehe hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 128 Rn. 7f, m.N. auf die Rspr. des Bundessozialgerichts).

Auch der Senat hält die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch den Sachverständigen Prof. Dr. F für die verbliebenen Unfallfolgen am linken Kniegelenk für überzeugend. Prof. Dr. F hat seine Einschätzung, dass die MdE nur noch 10 v.H. betrage, anhand der umfassend erhobenen und sorgfältig ausgewerteten Anamnese und der Funktionsdaten des linken Kniegelenks nachvollziehbar begründet. Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass sich die Einschätzung der MdE nicht nach den Diagnosen, sondern nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen zu richten hat. Da es sich bei der Begutachtung im Rahmen der Unfallversicherung um eine Funktionsbegutachtung handelt, waren auch weitergehende bildgebende Befunde, wie sie die Klägerin für geboten hält, nicht erforderlich. Ihr Einwand, die Begutachtung habe nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen Orthopäden erfolgen müssen, ist inhaltlich unzutreffend - die Begutachtung von Verletzungsfolgen erfolgt typischerweise durch Unfallchirurgen - geht aber insbesondere auch am Sachverhalt vorbei, da Prof. Dr. F tatsächlich (auch) Facharzt für Orthopädie ist.

Soweit die Klägerin eine Unvollständigkeit des Gutachtens rügt, weil eine "Schiefstellung der Beinachse" ebenso wenig berücksichtigt worden sei, wie Beschwerden und Behinderungen der Klägerin z.B. beim Hocken und Treppensteigen sowie die bestehenden Belastungsschmerzen, entnimmt der Senat dem Gutachten, dass im Gegenteil alle diese Punkte vom Sachverständigen berücksichtigt wurden. Denn der Sachverständige hat sowohl die durch eine muskulär kompensierte Innenbandlockerung verursachte leichte Valgusstellung im Kniegelenk beschrieben, als auch die von der Klägerin geschilderten schmerzhaften Bewegungsbeschwerden. Dass sie diese anders gewertet wissen will, als dies im Gutachten geschehen ist, mindert dessen Beweiswert nicht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 5 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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