Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 653/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2992/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 11. Juni 2015 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Das Begehren des Klägers zielte auf die Nichtanrechnung der Steuerrückerstattung in Höhe von 873,43 EUR bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Da der Kläger aber mit seiner Klage vom 26. Februar 2015 ausdrücklich nur den Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 angefochten hat, der den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 betraf -und nicht auch den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015, der den Zeitraum von März bis Mai 2015 betraf, weshalb auch eine Einbeziehung nach § 96 SGG ausscheidet- ist Streitgegenstand nur der im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 angerechneten Teil der Steuererstattung (115,57 EUR monatlich für drei Monate). Zu Recht hat der Kläger auch seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung hierauf gerichtet. Aus dem klageabweisenden Urteil ergibt sich damit keine Beschwer in Höhe von mehr als 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Das BSG hat die Rechtsfrage bereits entschieden, ob Steuererstattungen aus Zeiten ohne Leistungsbezug im Existenzsicherungsrecht als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie nach Antragstellung zufließen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R, Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, sondern sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger moniert, ihm sei in einem Telefonat vor der Klageerhebung vom SG nicht mitgeteilt worden, dass die Steuerrückerstattung auf zwei Bescheide verteilt worden sei und er zwei Klagen hätte einreichen müssen, so stellt dies -als wahr unterstellt- bereits deshalb kein Verfahrensfehler dar, weil gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015 er zulässigerweise nur Widerspruch und nicht Klage (§78 SGG) erheben konnte. Über den zulässigen Rechtsbehelf (Widerspruch) hat der Bewilligungsbescheid im Übrigen auch zutreffend belehrt. Einen Widerspruch hat der Kläger aber hiergegen nicht erhoben. Das Schreiben des SG vom 9. März 2015 bezog sich auf die vom Kläger angegriffenen Bescheide, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass andere als die von ihm in der Klage selbst genannten Bescheide (Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2014 und Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015) angegriffen sind. Soweit der Kläger rügt, das SG habe ihm erst in der Verhandlung mitgeteilt, dass die Berufung unzulässig ist, so stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, da über die Rechtsmittel erst im Urteil zu belehren ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 11. Juni 2015 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Das Begehren des Klägers zielte auf die Nichtanrechnung der Steuerrückerstattung in Höhe von 873,43 EUR bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Da der Kläger aber mit seiner Klage vom 26. Februar 2015 ausdrücklich nur den Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 angefochten hat, der den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 betraf -und nicht auch den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015, der den Zeitraum von März bis Mai 2015 betraf, weshalb auch eine Einbeziehung nach § 96 SGG ausscheidet- ist Streitgegenstand nur der im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 angerechneten Teil der Steuererstattung (115,57 EUR monatlich für drei Monate). Zu Recht hat der Kläger auch seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung hierauf gerichtet. Aus dem klageabweisenden Urteil ergibt sich damit keine Beschwer in Höhe von mehr als 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Das BSG hat die Rechtsfrage bereits entschieden, ob Steuererstattungen aus Zeiten ohne Leistungsbezug im Existenzsicherungsrecht als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie nach Antragstellung zufließen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R, Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, sondern sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger moniert, ihm sei in einem Telefonat vor der Klageerhebung vom SG nicht mitgeteilt worden, dass die Steuerrückerstattung auf zwei Bescheide verteilt worden sei und er zwei Klagen hätte einreichen müssen, so stellt dies -als wahr unterstellt- bereits deshalb kein Verfahrensfehler dar, weil gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2015 er zulässigerweise nur Widerspruch und nicht Klage (§78 SGG) erheben konnte. Über den zulässigen Rechtsbehelf (Widerspruch) hat der Bewilligungsbescheid im Übrigen auch zutreffend belehrt. Einen Widerspruch hat der Kläger aber hiergegen nicht erhoben. Das Schreiben des SG vom 9. März 2015 bezog sich auf die vom Kläger angegriffenen Bescheide, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass andere als die von ihm in der Klage selbst genannten Bescheide (Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2014 und Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015) angegriffen sind. Soweit der Kläger rügt, das SG habe ihm erst in der Verhandlung mitgeteilt, dass die Berufung unzulässig ist, so stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, da über die Rechtsmittel erst im Urteil zu belehren ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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